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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: I-24 W 65/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 9
GKG § 16 Abs. 1 a.F
GKG § 63 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 66 Abs. 5
GKG § 66 Abs. 6
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 41
GKG § 41 Abs. 1
GKG § 41 Abs. 1 Satz 1
GKG § 41 Abs. 1 Satz 2
GKG § 41 Abs. 2
GKG § 41 Abs. 2 S. 1
GKG § 41 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz
BGB § 546 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird von Amts wegen anderweit festgesetzt auf 7.946 EUR.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten nach fristloser Kündigung auf Räumung der ihm befristet bis zum 01. Juni 2006 vermieteten Räumlichkeiten (Klageantrag zu 1.) und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung vom mtl. 522 EUR für die Zeit ab September 2005 bis zur Räumung (Klageantrag zu 2.) in Anspruch genommen. Sie hat überdies Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet sei, an sie von September 2005 bis Mai 2006 mtl. 522 EUR zu zahlen, im Falle der Weitervermietung der Mieträume indes lediglich die Differenz aus 522 EUR und dem aufgrund der Weitervermietung von der Klägerin tatsächlich erzielten Mietzins (Klageantrag zu 3.). Das Landgericht hat durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil den Klageanträgen entsprochen.

Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Streitwert auf 10.542 EUR (Klageantrag zu 1.: 4.800 EUR; Klageantrag zu 2.: 5.742 EUR; Klageantrag zu 3.: 0 EUR) festgesetzt.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich gegen diese Streitwertfestsetzung mit dem Ziel einer Anhebung. Sie ist der Auffassung, der Wert des Antrags zu 2. sei gem. § 9 ZPO mit dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag anzusetzen. Zudem komme dem Antrag zu 3. ein eigener Wert zu.

II.

Das nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 66 Abs. 5 und 6 GKG als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Gegenteil war der Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen herabzusetzen:

Klageantrag zu 1.:

Der Wert des Räumungsbegehrens beläuft sich gem. § 41 Abs. 1, 2 S. 1 GKG höchstens auf den Wert des einjährigen Entgelts. Ist aber die "streitige Zeit" kürzer als ein Jahr, so ist der geringere Wert dieses Zeitraums maßgebend, § 41 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 GKG. Abzustellen ist für die Bemessung der "streitigen Zeit" - vom Ausnahmefall fehlender Klageerhebung abgesehen - auf den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage bis zum regulären Ende des Mietverhältnisses (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 41 GKG Rn. 25; OLG Bamberg, JB 1991, 1126 und LG Hamburg NZM 2000, 759 zu § 16 GKG a.F.). Die Klage ist durch Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden am 26. Oktober 2005. Das Mietverhältnis war befristet bis zum 1. Juni 2006 vereinbart. Die "streitige Zeit" i.S.d. § 41 Abs. 1 und 2 GKG umfasst mithin einen Zeitraum von rund 7 Monaten.

Unter "Entgelt" im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG sind das Nettogrundentgelt sowie die Nebenkosten zu verstehen. Letztere allerdings nur dann, wenn diese in Gestalt einer Pauschale vereinbart worden sind, die nicht gesondert abzurechnen ist. Daraus folgt, dass Betriebskosten (Nebenkosten), die wie hier als Vorauszahlungen geschuldet werden und abgerechnet werden müssen, nicht zum Entgelt im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG gehören. Aus systematischen Erwägungen ist im übrigen anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Entgelt" in beiden Absätzen des § 41 GKG einheitlich verwendet wissen will (so zutreffend KG ZMR 2005, 123 = KGR Berlin 2005, 211; LG Krefeld WuM 2005, 263; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 41 GKG Rn. 21).

Der Begriff des "Entgelts" umfasst ferner die geschuldete Mehrwertsteuer. Denn Nettogrundentgelt ist nicht als die Miete vor Zuschlag der Umsatzsteuer, sondern in Abgrenzung zur "Bruttomiete", mithin ohne Einbeziehung der Betriebskosten, zu verstehen. Auch dies erschließt sich aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, der allein die Nebenkosten dem "Nettogrundentgelt" gegenüberstellt. Entsprechendes wurde früher überwiegend schon zu § 16 Abs. 1 GKG a.F: vertreten(vgl. KG NZM 2000, 659; OLG Hamm MDR 2001, 1377; LG Paderborn MDR 2003, 56; Hartmann aaO. Rn. 25). Denn die Mehrwertsteuer ist kein Teil der Nebenkosten.

Der Wert des Räumungsantrags beträgt mithin:

7 Monate x 400 EUR + 16% MWSt = 3.248 EUR.

Klageantrag zu 2.:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wert der ab September 2005 aus § 546 a Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung im Falle einer noch gar nicht absehbaren Dauer der Nutzung gem. § 9 ZPO auf den Wert des 3 1/2 -jährigen Bezugs festzusetzen ist (so allerdings BGH NZM 2004, 824 f.; vgl. auch Zöller-Herget, 25. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 "Mietstreitigkeiten"; a.A.: LG Berlin, Grundeigentum 2005, 237; Musielak-Heinrich, 4. Aufl., § 3 ZPO Rn. 29). Hier jedenfalls ist er nach § 3 ZPO zu bemessen, da mit einer Fortdauer der Nutzung des Mietobjekts durch den Beklagten über den vereinbarten Endzeitpunkt - 1. Juni 2006 - hinaus nicht zu rechnen ist (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 1303 f.). Die absehbare zeitliche Begrenzung der verlangten Nutzungsentschädigung auf einen kürzeren als den in § 9 ZPO genannten Zeitraum erübrigt das Heranziehen dieser Norm zur Bewertung des Antrags.

Der Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 1. Juni 2006 beträgt rd. 9 Monate. Der Wert ist entsprechend festzusetzen auf 9 Monate x 522 EUR = 4.698 EUR.

Klageantrag zu 3.:

Ein eigener Wert kommt diesem Antrag nicht zu, da er über das Begehren des Klageantrag zu 2. nicht hinausgeht.

Wert insgesamt: 3.248 EUR + 4.698 EUR= 7.946 EUR.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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