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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: I-3 U 3/05
Rechtsgebiete: EStG, ZPO, BGB


Vorschriften:

EStG § 3 Ziffer 9
EStG § 34 Abs. 1
ZPO § 592
ZPO § 597 Abs. 2
ZPO § 598
BGB § 286
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. August 2004 verkündete Urkunden-Vorbehalts-Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 429.800,- EUR.

Gründe:

I.

Der Kläger war von 1996 bis zum 31. Dezember 2003 als Vorstandsmitglied für die Beklagte tätig. Unter dem 13. Juni 2003 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der Vorstandsdienstvertrag einvernehmlich zu 31. Dezember 2003 aufgehoben wurde. Der Vertrag enthält des Weiteren eine Regelung, nach der der Kläger eine Abfindung erhalten soll. Der Kläger verlangt im Wege des Urkundenprozesses die Zahlung der unter Ziffer 3 des Vertrages vereinbarten Abfindung von 430.000.- Euro brutto abzüglich 200,- Euro für die Übernahme eines technischen Gerätes. Der Kläger hat vorgetragen, die Klage im Urkundenprozess sei statthaft. Es sei eine Bruttoabfindung vereinbart worden. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen seien im Urkundenprozess unstatthaft. Der Kläger hat die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung in Anspruch genommen und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 429.800,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, das Urkundenverfahren sei nicht statthaft. Aus der Vereinbarung vom 13. Juni 2003 ergebe sich nicht die Verpflichtung zur Zahlung von 429.800,- Euro. Das folge aus Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung, nach der der Kläger lediglich eine Nettoauszahlung verlangen könne. Dieser Betrag sei in der Urkunde jedoch nicht ausgewiesen. Es seien die Steuerfreibeträge nach § 3 Ziffer 9 EStG und das sogenannte Fünftelprinzip gemäß § 34 Abs.1 EStG zu beachten. Danach seien verschiedene Berechnungsschritte zu berücksichtigen. Sie sei insoweit auf Auskünfte des Klägers angewiesen. Zudem stünden ihr aufrechenbare Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 250.000.000,- Euro zu. In ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2003 habe sie damit aufgerechnet. Der Klagebetrag sei jedenfalls um 34.622,13 Euro zu reduzieren. Unter dem 14. Mai 2003 sei vereinbart worden, dass Teil der Abfindungssumme die Leasingraten für den Dienstwagen des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. November 2005 sein sollten. Dabei handele es sich um den Betrag von 34.622,13 Euro. Das Landgericht hat durch am 13. August 2004 verkündetes Urkunden-Vorbehalts-Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 429.800,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei im Urkundenprozess statthaft, § 592 ZPO. Der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung von 430.000,- Euro, abzüglich eines Betrages von 200,- Euro, durch Vorlage der Urkunde über die Vereinbarung vom 13. Juni 2003 belegt. Ausweislich Ziffer 3 dieser Vereinbarung stehe dem Kläger eine Abfindung von "EUR 430.000 brutto" zu. Damit sei ein auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter Anspruch urkundlich nachgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten schulde sie nicht den Nettobetrag, der in der Vereinbarung der Höhe nach nicht festgelegt worden sei. Dies ergebe sich nicht aus dem in der Vereinbarung enthaltenen Zusatz, dass die Beklagte steuerliche Vorschriften zu beachten habe. Damit werde die unter Ziffer 3 enthaltene Abfindung als Bruttoabfindung nicht zu einer Nettoabfindung. Dies folge insbesondere daraus, dass unter Ziffer 5 vereinbart worden sei, dass der Kläger die anfallenden Steuern zu leisten habe, er mithin Steuerschuldner für die erhaltene Bruttoabfindung habe sein sollen. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe die geltend gemachte Abfindung ausweislich der Vereinbarung zu. Diese sei nicht um 34.622,13 Euro an Leasingraten für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. November 2005 aufgrund einer Vereinbarung vom 14. Mai 2003 zu reduzieren. Hinsichtlich der Leasingraten hätten die Parteien in der Vereinbarung vom 13. Juni 2003, die einer etwaigen Vereinbarung vom 14. Mai 2003 zeitlich nachfolge, unter Ziffer 4 eine anderweitige Regelung getroffen. Diese habe eine etwaige Vereinbarung vom 14. Mai 2003 abgeändert. Soweit die Beklagte sich auf eine erklärte Aufrechnung berufe, sei diese Einwendung gemäß § 598 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen. Etwaige aufrechenbare Schadensersatzforderungen seien nicht mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln belegt. Der geltend gemachte Anspruch sei ausweislich der vorgelegten Urkunde zum 1. Februar 2004 fällig. Zinsen habe die Beklagte gemäß §§ 286, 288 BGB zu zahlen. Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr ursprüngliches Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung. Auch er wiederholt und vertieft seinen früheren Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist im Urkundenprozess nicht statthaft und deshalb als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen, § 597 Abs. 2 ZPO. a) Im Urkundenprozess muss der Beweis hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden geführt werden. Was zum Klagegrund gehört, bestimmt sich hierbei nach den Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung dürfen nur unstreitige oder vom Gegner zugestandene Tatsachen in engen Grenzen vom Urkundenbeleg ausgenommen werden (OLG München, MDR 1998, 1180; Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 597 Rdz. 5). Außerhalb der vorgelegten Urkunden sind dabei nur kleinere Lücken in der Urkundenbeweisführung auszufüllen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 592 Rdz.11). b) Bereits der Abfindungsanspruch des Klägers als solcher ist in der geltend gemachten Höhe von 430.000,- Euro - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht urkundlich nachgewiesen. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung vom 13. Juni 2003 enthält der Kläger als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung seines bestehenden Dienstvertrages eine Abfindung in Höhe von "EUR 430.000 brutto", wobei der Preis übernommenen technischen Geräts mit 200,- EUR mit der Abfindung verrechnet wird. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Bruttobetrag an den Kläger auszuzahlen, ergibt sich hieraus nicht. Denn auch als Bruttobetrag angegebene Löhne oder Abfindungen werden regelmäßig nicht brutto, sondern netto, das heißt unter Einbehalt der Steuern und Abgaben, ausgezahlt. Dass vorliegend etwas Anderes gelten sollte, ergibt sich gerade nicht aus der in Rede stehenden Vereinbarung. Denn - unabhängig von der Frage, ob ein Arbeitgeber grundsätzlich den Bruttobetrag schuldet - ergibt sich vorliegend aus Ziffer 3 Satz 3 der in Rede stehenden Abmachung, dass die Dienstberechtigte bei der Auszahlung der Abfindung die einschlägigen steuerlichen Vorschriften (§ 3 Ziffer 9, §§ 24, 34 EStG) beachten werde. Dies kann bei verständiger Auslegung nur bedeuten, dass sie den Einbehalt der Steuern unter besonderer Berücksichtigung der konkreten steuerlichen Situation vornehmen werde. Hiergegen steht auch nicht Ziffer 5 der Vereinbarung. Diese Bestimmung stellt nur klar, dass die Beklagte sich im Ergebnis keinesfalls zur Zahlung eines den Bruttobetrag der Abfindung übersteigenden Betrages verpflichten will, und zwar weder in Form von für den Kläger abzuführenden Steuern und sonstigen Abgaben ("von Ihnen zu tragen") noch in Gestalt der Begleichung von Steuerforderungen des Finanzamtes, die nicht im Wege des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden, also z. B. aufgrund der Abmachung sich etwa unmittelbar gegen einen der Beteiligten richtende Steuerforderungen. Letztere sollen mit den Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dieser Vereinbarung verrechnet, also vom Auszahlungsbetrag der Abfindung in Abzug gebracht werden. Hiernach ist der aufgrund der Abmachung von der Klägerin zu zahlende Abfindungsbetrag nicht unmittelbar der Urkunde zu entnehmen, sondern muss unter Einbeziehung steuerlicher Berechnungen erst ermittelt werden. Soweit eine Lückenschließung im Urkundsbeweis durch unstreitige oder zugestandene Tatsachen unter Umständen zugelassen wird (BGH NJW 1974, 1199, 1513; Zöller-Greger ZPO § 592 Rdz. 11), hilft dies vorliegend schon deshalb nicht weiter, weil es im Streitfall nicht lediglich um "Lückenschluss" geht, sondern um die Objektivierung einer zentralen Voraussetzung, nämlich der Höhe der Klageforderung. Hierfür hat der Kläger ein für den Urkundenprozess taugliches Beweismittel nicht beigebracht. Auf das Rechtsmittel der Beklagten war hiernach das landgerichtliche Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen (§ 597 Abs. 2 ZPO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Ziffer 4, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1/2 ZPO). Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 25. Februar 2005 veranlasst nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Ende der Entscheidung

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