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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.07.2009
Aktenzeichen: I-3 VA 1/09
Rechtsgebiete: EGGVG, ZPO


Vorschriften:

EGGVG § 29 Abs. 3
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 121 Abs. 2
Lehnen die Insolvenzrichter das Gesuch eines Rechtsanwalts um Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter ab und beantragt der Antragsteller deshalb die gerichtliche Entscheidung hierüber, so ist den diesem Gesuch entgegen tretenden Insolvenzrichtern ein Rechtsanwalt (PKH) nicht beizuordnen.
Tenor:

Das vorbezeichnete Gesuch wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 11. September 2008 bat der Antragsteller die Insolvenzrichter des Amtsgerichts Düsseldorf - Insolvenzgericht - um Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter des Amtsgerichts Düsseldorf.

Dieses Gesuch lehnten die Insolvenzrichter mit Bescheid vom 24. Februar 2009 ab, weil der Antragsteller wesentliche Kriterien nicht erfülle, insbesondere im Gerichtsbezirk kein Büro unterhalte und auch ein solches einzurichten nicht beabsichtige.

Mit am 26. März 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 25. März 2009 hat der Antragsteller beantragt, "die Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2009 zu verpflichten, ihn in die Auswahlliste für Insolvenzverwalter beim Amtsgericht Düsseldorf aufzunehmen; hilfsweise, seinen Antrag auf Aufnahme in die Liste erneut zu bescheiden".

Der Senatsvorsitzende hat den Insolvenzrichtern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Sie beantragen vorab,

ihnen auf Kosten der Staatskasse einen Rechtsanwalt (möglichst Fachanwalt für Insolvenzrecht) zur Vertretung im vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung beizuordnen;

hilfsweise

festzustellen, das sie berechtigt sind, auf Kosten der Staatskasse einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren zu beauftragen.

Der Antragsteller tritt dem Gesuch entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Die Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) im vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung kommt nur im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden.

Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei - bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen - auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hieran fehlt es. Denn zum Einen sind die Richter des Insolvenzgerichts nicht Partei im Rechtssinne, weil § 114 ZPO hiermit nur natürliche Personen meint (Zöller-Philippi, ZPO 27. Auflage 2009 § 114 Rdz. 5), während die Richter am Verfahren nach §§ 23 EGGVG lediglich als derzeitige Mitglieder einer behördenähnlichen Einheit, nämlich der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Düsseldorf, beteiligt sind. Des Weiteren geht es nicht um die Verteidigung der Richter gegen ihre individuelle Inanspruchnahme in einem gegen sie als Naturpersonen gerichteten Verfahren, sondern um eine von ihnen erbetene Stellungnahme mit Blick auf die Vorbereitung der Überprüfung einer von ihnen als Entscheidungsträger getroffenen Maßnahme (Bescheid vom 24. Februar 2009) im Wege der seitens des Antragstellers nachgesuchten gerichtlichen Entscheidung.

Den Insolvenzrichtern kommt dabei eine der ersten Instanz vergleichbare Stellung zu. Die pflichtgemäße Prüfung und eventuelle Abgabe einer Stellungnahme hat demnach den Charakter einer dienstlichen Tätigkeit und nicht einer persönlichen Interessenwahrung.

Das Gesuch um Anwaltsbeiordnung war daher abzulehnen; dies gilt auch für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, soweit er nicht ohnehin an den Dienstherrn gerichtet ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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