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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.01.2005
Aktenzeichen: I-3 Va 11/04
Rechtsgebiete: AuslG, EGGVG, BGB, KostO


Vorschriften:

AuslG § 51
EGGVG § 23
EGGVG § 23 Abs. 2
EGGVG § 24
EGGVG § 25
EGGVG § 26
EGGVG § 30 Abs. 3
BGB § 1309 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Gesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 1.000,- Euro.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist am 9. März 1982 in Grosny/Russische Föderation geboren. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat die Voraussetzungen des § 51 AuslG für die Flüchtlingsanerkennung bejaht. Die dagegen von dem Bundesbeauftragten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 12. November 2003 abgewiesen. Der Bundesbeauftragte hat Berufung eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht Münster noch nicht entschieden hat. Der Beteiligte zu 1 hat am 13. November 2003 über das Standesamt Dormagen beantragt, ihn von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zwecks Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen H., geboren am 26. August 1983, geb. in Rostow/Russische Föderation zu befreien. Dem Antrag beigefügt waren als Personenstands- und Identitätspapiere eine Geburtsurkunde des Standesamtes der Inguschischen Republik, Kreis Sunshenskij aus dem Jahr 1982, eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (33.1 17.201/160) der Stadt Dormagen, eine Familienstandsbescheinigung des Kreisstandesamtes Nasranowskij/Republik Inguschetien vom 17. Juli 2003, ein (russischer) Führerschein und eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers hinsichtlich seines Familienstandes vor dem Standesamt Dormagen vom 13. November 2003. Das Standesamt hat den Antrag an die Beteiligte zu 3 weitergeleitet, welche mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 die Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines gültigen Reisepasses angefordert hat. Der Beteiligte zu 1 hat die Ansicht vertreten, das Verlangen nach Vorlage eines gültigen Reisepasses sei willkürlich. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 hat das Standesamt Dormagen eine Eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 1 übersandt, wonach dieser ohne Erfolg die russische Botschaft aufgesucht und um Ausstellung eines Reisepasses gebeten hat. Die Beteiligte zu 3 hat unter dem 19. März 2004 den Vorgang an das Standesamt zurückgesandt und mitgeteilt, dass die Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1 weiterhin nicht ausreichend belegt sei; im übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass, falls sich das Asylverfahren beim Oberverwaltungsgericht endgültig zu Gunsten des Beteiligten zu 1 entscheide, ein Befreiungsverfahren aufgrund des dann geltenden Personenstatus nicht mehr durchzuführen sei. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, der Präsidentin des Oberlandesgerichts aufzugeben, ihn von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die von ihm beim Standesamt Dormagen beabsichtigte Eheschließung mit Frau H. in Krefeld zu befreien. Er hat gemeint, es sei "gesetzlose Willkür", auf Vorlage eines Passes zu bestehen. Die Beteiligte zu 3 hat erklärt, über den Antrag des Beteiligten zu 1 sei noch nicht abschließend beschieden, im Rahmen einer Zwischenverfügung sei ein endgültiger Staatsangehörigkeitsnachweis angefordert worden. Der Senat hat 1. Juni 2004 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil eine ablehnende Entscheidung der Justizbehörde, gegen die ein Beteiligter um eine Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG nachsuchen könne, vorliegend (noch) nicht gegeben sei. Die Beteiligte zu 3 hat nunmehr den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB am 13. August 2004 zurückgewiesen. Hiergegen sucht der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Der Antrag ist gemäß §§ 23, 24, 26 EGGVG zulässig. Gemäß §§ 23, 25 EGGVG entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag das örtlich zuständige Oberlandesgericht. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Justizverwaltungsakt angefochten wird (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 25. Auflage 2005 § 23 EGGVG Rdz. 1). Die Entscheidung über die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses - hier der Beteiligten zu 3 vom 13. August 2004 - stellt einen anfechtbaren Justizverwaltungsakt dar (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, a.a.O. Rdz. 18). Gegen die Ablehnung des Befreiungsantrages kann ein Beteiligter gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG beantragen, die Justizbehörde zu verpflichten, dem Befreiungsantrag stattzugeben. 2. Der Antrag ist indes sachlich unbegründet. a) Die Beteiligte zu 3 hat zur Begründung ihrer den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB zurückweisenden Entscheidung ausgeführt, nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliege jeder Antragsteller hinsichtlich der Ehevoraussetzungen dem Recht des Staates, dem er angehört. Zur Prüfung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit habe der Antragsteller gültige Ausweisdokumente seines Heimatlandes zu präsentieren, dies geschehe üblicherweise durch Vorlage des gültigen Reisepasses. Wenn nach dem jeweiligen berufenen ausländischen Recht sonstige Ausweise diesen Nachweis ebenfalls erbringen, wie z.B. Personalausweise/lnlandspässe, Wehrpässe, so könnten diese auch als ausreichend angesehen werden. Falls der Antragsteller - auch soweit er Asylbewerber sei - vortragen sollte, nicht im Besitz entsprechender gültiger Ausweisdokumente zu sein, sei ihm aufzugeben, sich in geeigneter Weise um eine Passverlängerung bzw. um eine Neuausstellung zu bemühen. Da die Verlobten im Befreiungsverfahren gerade auch hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit beweispflichtig seien, gingen verbleibende Zweifel zu ihren Lasten (vgl. OLG Düsseldorf, StAZ 1980, 239). Dies sei durch entsprechende Schreiben dem Standesamt Dormagen und dem Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt worden. Der Antragsteller habe vorgetragen, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu besitzen, die indes ein derartiges Zeugnis nicht erteilt habe. Hierzu liege lediglich die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 4. Februar 2004 vor, aus der sich ergebe, dass dieser bei dem russischen Generalkonsulat in Bonn vorgesprochen habe, jedoch keine Verlängerung/Neuausstellung eines Reisepasses habe beantragen können, da ihm dies - laut Standesamt "aus welchen Gründen auch immer" - verwehrt worden sei. Die bei dem Generalkonsulat aufgetretenen Schwierigkeiten seien - auch während eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens - nicht der Regelfall und verstärkten zudem das Erfordernis der Beibringung eines zweifelsfreien Staatsangehörigkeitsnachweises bzw. -zeugnisses, das gegebenenfalls auch aus dem Heimatland beschafft werden könne. Hinsichtlich dieser Möglichkeit des Nachweises sei der Antragsteller über das Standesamt Dormagen mit Schreiben vom 19. März 2004 informiert worden. Auf die alternativen Anforderungen sei der Bevollmächtigten des Antragstellers nicht eingegangen. In seinen weiteren Schreiben führe er aus, dass das Verlangen der Passbeschaffung unvertretbar sei. Der in den Unterlagen des Standesamts Dormagen enthaltene (russische) Führerschein des Antragstellers sei als Nachweis bzw. Ersatz eines Staatsangehörigkeitsnachweises nicht ausreichend. Die Identität des Verlobten sei für die Zwecke des Befreiungsverfahrens in dem erforderlichen Maß nach wie vor nicht gesichert. Die beantragte Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses sei daher zurückzuweisen gewesen. b) Die Beteiligte zu 3 hat richtig entschieden. Durch das Antragsvorbringen des Beteiligten zu 1 sieht sich der Senat zu einer abweichenden Entscheidung nicht veranlasst. Die Beteiligte zu 3 hat als zur Entscheidung befugtes Organ der Justizverwaltung die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen, wenn die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ungeschriebene Grundvoraussetzung ist hierbei das Nichtbestehen von Zweifeln an der Identität des Antragstellers (OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1107; Palandt-Brudermüller BGB 64. Auflage 2005 § 1309 Rdz. 12). Der Antragsteller hat zum Beleg der Ehevoraussetzungen soweit als möglich urkundliche Nachweise zu beschaffen und vorzulegen (vgl. Riedel StAZ 89, 243; Palandt-Brudermüller a.a.O., Rdz. 14). Im Verfahren betreffend die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind die Staatsangehörigkeitsverhältnisse sowie die Identität des Antragstellers grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen - im Einzelfall auch eines zeitnah abgelaufenen - Reiseausweises nachzuweisen, sofern dessen Beibringung nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. KGReport Berlin 2000, 344). Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass die Beteiligte zu 3 die seitens des Antragstellers erstrebte Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses von der Vorlage eines Reisepasses abhängig gemacht hat. Anhaltspunkte, die nach gegenwärtigem Stand die Annahme rechtfertigen, dass dem Antragsteller die Beschaffung eines solchen Papiers - ggf. bei den Behörden seines Heimatstaates - unzumutbar oder gar unmöglich ist, zum Beispiel eine Verweigerung der Ausstellung eines Passes durch die Heimatbehörde oder drohende Repressionen gegenüber im Heimatland verbliebenen Angehörigen als Folge der Antragstellung, sind nicht objektiviert. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.

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