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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: I-3 W 159/06
Rechtsgebiete: AVAG, EuGVVO


Vorschriften:

AVAG § 1 Abs. 2 b
AVAG § 11
EuGVVO Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.06.2006 - 3 O 164/06 - geändert.

Der Antrag, das decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo (unverzüglich vollstreckbarer Zahlungsbefehl) des Tribunale di Milano Decreto N. 8404, Ruolo N. 5953 vom 28. Februar 2006 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

I.

Auf Ersuchen der Antragstellerin wurde die Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung durch unverzüglich vollstreckbaren Zahlungsbefehl - decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo - Nr. 8404, Ruolo N 5953 des Mailänder Gerichts, Abteilung für Warenzeichen und Patente, vom 28.02.2006 verpflichtet, an die Antragstellerin unverzüglich 74.884,58 € an Lizenzgebühren für das dritte Quartal 2005 nebst Zinsen in Höhe von monatlich 0,5 % gemäß Dekret 132/2002 sowie 2018,00 € Kosten zu zahlen.

Das Gericht genehmigte die vorläufige / unverzügliche Vollstreckung des Zahlungsbefehls gem. Art. 642 Abs. 2 c.p.c., weil die Antragsgegnerin schon die Lizenzgebühren für das zweite Quartal 2005 in Höhe von 53.808,32 € trotz Erlass eines Zahlungsbefehles nicht gezahlt hatte. Die Antragsgegnerin legte innerhalb der gerichtlich bestimmten Frist von 40 Tagen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006 gemäß Artikel 38 EuGVVO für vollstreckbar zu erklären.

Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Beschluss vom 02.06.2006 angeordnet, den Zahlungsbefehl für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Gegen diesen der Antragsgegnerin am 21.06.2006 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer am 12.07.2006 eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Abänderung des Beschlusses vom 02.06.2006 und die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin beantragt.

Zur Begründung trägt sie vor, der Zahlungsbefehl sei ein in einem einseitigen Verfahren ergangener Beschluss und dürfe deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden. Der Beschluss sei ergangen, ohne dass ihr das das Verfahren einleitende Schriftstück zugestellt oder auf sonstige Weise die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt worden wäre. Sie habe erst nach Erlass des Beschlusses und dessen Zustellung von der Existenz des Verfahrens in Italien Kenntnis erlangt.

II.

Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eingegangene Beschwerde ist zulässig, §§ 1 Abs. 2 b, 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO. Sie hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den unverzüglich vollstreckbaren Zahlungsbefehl des mailändischen Gerichtes zu Unrecht für vollstreckbar erklärt.

Grundlage der Prüfung ist neben dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) das Kapitel III Art. 32 ff. (Anerkennung und Vollstreckung) der am 1. März 2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die gemäß ihrem Artikel 76 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft - mit Ausnahme Dänemarks - in Kraft getreten ist.

Die vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind erfüllt.

Gemäß Art. 38, 41 EuGVVO werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Artikel 53 EuGVVO hat die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie hat ferner grundsätzlich eine Bescheinigung nach Artikel 54 EuGVVO vorzulegen.

Das Landgericht hätte den unverzüglich vollstreckbaren Zahlungsbefehl des mailändischen Gerichtes nicht für vollstreckbar erklären dürfen, weil dem Art. 45 i.V.m. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO entgegenstehen.

Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück ... nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

An einer solchen rechtzeitigen Zustellung fehlt es hier.

Art. 34 Nr. 2 EuGVVO gewährleistet das rechtliche Gehör, und zwar für den besonders wichtigen Fall der fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden oder eines gleichwertigen Schriftstückes. Damit wird der Vorbehalt des ordre public in Art. 34 Nr. 1 EuGVVO entlastet, der also nur bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem späteren Stadium des Verfahrens eingreifen kann. (Kropholler, a.a.O., Art. 34 Randnr. 22, 23).

Die Vorschrift ist allerdings nicht zur Anwendung auf solche gerichtlichen Entscheidungen gedacht, die nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats in Abwesenheit der Gegenpartei ergehen und die vollstreckt werden sollen, ohne dieser zuvor zugestellt worden zu sein, wie die in einem einseitigen Verfahren erlassenen Arreste und einstweiligen Verfügungen, die sonst ihren Überraschungseffekt und damit ihren Sinn und ihre Bedeutung verlören (ders., a.a.O., Randnr. 25). Diese Entscheidungen sind daher nach der Rechtsprechung des EuGH wegen ihres besonderen Charakters ganz vom Anwendungsbereich des Kapitels III der EuGVVO ausgenommen (ders., a.a.O. und Art. 32, Randnr. 22).

Der EuGH hat zur Auslegung des Begriffes des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Übereinkommens insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden (Urteil vom 13. Juli 1995, C-474/93 Randnr. 16; Urteil vom 21. Mai 1980, 125/79 Randnr. 13, beide a.a.O. und zum EuGVÜ). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Erfordernis besonders entscheidend bei Säumnis des Antragsgegners. Es solle gerade sichergestellt werden, dass eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung nach dem Übereinkommen nur dann anerkannt oder vollstreckt werden kann, wenn es dem Antragsgegner möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen. Deshalb muss die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat erfolgen, damit der Antragsgegner sich verteidigen kann (Urteil vom 13. Juli 1995, C-474/93 Randnr. 17 + 18, a.a.O.). Verfahrenseinleitend ist danach nur ein solches Schriftstück, dessen ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (EuGH, a.a.O., Randnr. 19). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Rechtsverteidigung dann erschwert ist, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden ist (Urteil vom 12. November 1992, C-123/91, Randnr. 18 + 19, a.a.O.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH das "decreto ingiuntivo" und die Antragsschrift dazu als verfahrenseinleitendes Schriftstück angesehen, weil zum einen deren gemeinsame Zustellung eine Frist in Gang setze, während deren der Antragsgegner Widerspruch einlegen könne, und weil zum anderen vor Ablauf dieser Frist der Antragsteller keine vollstreckbare Entscheidung erwirken könne (Urteil vom 13. Juli 1995, C-474/93 Randnr. 20, a.a.O.).

Bei dem hier zugrunde liegenden "decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo", einem unverzüglich vollstreckbaren Zahlungsbefehl, ist dies jedoch gerade nicht gewährleistet. Bei dieser Art des Mahnbescheides ergeht ein vorläufig vollstreckbarer Titel ohne vorheriges rechtliches Gehör des Antragsgegners. Mangels vorheriger Zustellung ist der Antragsgegner gerade nicht in der Lage, seine Rechte vor Erlass der vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. Deshalb fehlt ein verfahrenseinleitendes Schriftstück beim vorläufig vollstreckbaren "decreto ingiuntivo" mit der Folge, dass Art. 34 Nr. 2 EuGVVO der Vollstreckbarerklärung entgegensteht (Kropholler, a.a.O., Art. 34, Randnr. 29 + Art. 32, Randnr. 22;).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Einer Wertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf KV 1520 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.

Ende der Entscheidung

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