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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: I-3 W 188/05
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:

EuGVVO Art. 8
EuGVVO Art. 9 Abs. 1 b)
EuGVVO Art. 34
EuGVVO Art. 35 Abs. 1
EuGVVO Art. 36
EuGVVO Art. 45
EuGVVO Art. 46
EuGVVO Art. 66 Abs. 2 a
1. Wird eine in Deutschland ansässige Kfz-Versicherung durch ein italienisches Gericht zur Regulierung eines Kaskoschadens aus dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs verurteilt, so kann die Verletzung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch das Erstgericht im Exequaturverfahren nicht auf Rüge der Versicherung nachgeprüft werden.

2. Zur Frage einer Sperrwirkung des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) auch für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 1, 9 Abs. 1 b EuGVVO bei doppelwertigen Merkmalen (hier: Annahme des Erstgerichts, der Kläger habe durch Erwerb des Fahrzeugs die Rechtsstellung des ursprünglichen Versicherungsnehmers erlangt).


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 W 188/05

In dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2005 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht G., B. und von W.

am 14. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.

Wert: 70.764 Euro.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist italienischer Staatsbürger. Er hat am 14. Juli 2004 ein Urteil der Zweiten Zivilkammer des Corte di Appello di Brescia erwirkt, durch das die Beteiligte zu 2 als deutscher Kraftfahrzeug-Kasko-Versicherer zur Zahlung eines Schadens wegen Diebstahls des Fahrzeugs M. in Höhe 65.264,05 EUR nebst Prozesskosten in Höhe von 5.500,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer verurteilt wurde.

Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat auf Antrag des Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 1. Juli 2005 angeordnet:

"Das Urteil des Berufungsgerichts in Brescia Nr. 931/04 vom 14. Juli 2004 ist mit folgendem Tenor auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:

Die Beklagte (Antragsgegnerin) wird verurteilt, an den Kläger 65.264,05 € sowie Gerichtskosten von 5.500 € zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer auf die Kosten zu zahlen."

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Anerkennung des italienischen Urteils sei nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO zu verweigern. Da es vorliegend um eine Versicherungssache gehe, fehle es nach Art. 8 ff. EuGVVO an der internationalen Zuständigkeit italienischer Gerichte. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich in Italien in erster und zweiter Instanz jeweils gemäß Art. 24 Satz 2 Halbsatz 1 EuGVVO eingelassen. Das Landgericht Mantova habe rechtsirrig eine Zuständigkeit nach Art. 7 ff. EuGVÜ (jetzt: Art. 8 ff. EuGVVO) angenommen, da es nach den nicht anwendbaren italienischen Bestimmungen von einem Rechtsübergang des Versicherungsverhältnisses auf den Beteiligten zu 1 ausgegangen sei. Der Beteiligte zu 1 habe seinerzeit mit der Unterschrift unter das Schadensformular vom 16. März 1995 bestätigt, nicht Versicherungsnehmer des in Rede stehenden Versicherungsverhältnisses zu sein.

Sie beantragt,

1. den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Klauselerteilung für das Urteil des Berufungsgerichts in Brescia Nummer 931/2004 vom 14. Juli 2004 zurückzuweisen, hilfsweise

2. das Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Klauselerteilung für das Urteil des Berufungsgerichts in Brescia Nummer 931/2004 vom 14. Juli 2004 auszusetzen.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, das italienische Gericht habe internationale Zuständigkeitsnormen nicht verletzt. Art. 8 EuGVÜ (nunmehr Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO) bestimme, dass der Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, bei Klagen eines Versicherungsnehmers vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, verklagt werden könne. Ursprüngliche Partnerin des Versicherungsvertrages sei die C. GmbH gewesen, die das versicherte Fahrzeug an ihn, den Beteiligten zu 1, veräußert habe; er sei somit Rechtsnachfolger der Verkäuferin im Hinblick auf den Versicherungsvertrag gewesen. Als solcher habe er das international zuständige Gericht insofern wählen dürfen, als er die Klage nach Art. 8 EuGVÜ auch vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes habe erheben können. Ein Verstoß gegen den ordre public sei nicht ersichtlich; die Anerkennung des Urteils verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO. Aus der Schadensmeldung gehe lediglich hervor, dass er, der Beteiligte zu 1, als "Fahrer" unterschrieben habe; dies lasse jedoch weder darauf schließen, dass er nicht in den Versicherungsvertrag eingetreten sei und die Prämienzahlung übernommen habe noch sei hierin eine Treuwidrigkeit zu sehen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.

II.

Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2 (Art. 43 Abs. 1, 5 EuGVVO) ist zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.

1.

Die Vollstreckbarerklärung eines nach dem 1. März 2002 erlassenen italienischen Urteils richtet sich nach Art. 38 ff. EuGVVO. Zwar ist vorliegend die Klage vor Inkrafttreten der EuGVVO am 01. März 2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden. Dennoch findet gemäß Art. 66 Abs. 2 a die EuGVVO Anwendung, da im Verhältnis zu Italien bereits seit dem 01.02.1973 das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) gilt, welches nunmehr durch die EuGVVO ersetzt worden ist.

Die Vollstreckbarerklärung darf gemäß Art. 45 EuGVVO nur aus einem der in Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Gründe versagt werden. In Art. 35 EuGVVO werden die Versagungsgründe des Art. 34 EuGVVO geringfügig erweitert, nämlich um die in Abs. 1 genannten Zuständigkeitsverletzungen. Im Grundsatz ist nach dieser Vorschrift die internationale Zuständigkeit nicht nachzuprüfen (Art. 35 Abs. 3 EuGVVO bzw. Art. 28 Abs. 4 des Luganoabkommens). Dass die anderen Zuständigkeitsformen, insbesondere die örtliche Zuständigkeit, nicht nachgeprüft werden dürfen, ergibt sich aus dem abschließenden Charakter der Versagungsgründe in Art. 34 und 35 EuGVVO (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Auflage 2005 Art. 35 Rdz. 1). Das Nachprüfungsverbot wird durch den in Art. 35 Abs. 3 Satz 2 EuGVVO enthaltenen Zusatz, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zum "ordre public" im Sinne des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO gehören, noch verstärkt (Kropholler a.a.O. Rdz. 3).

In Art. 35 Abs. 1 EuGVVO sind die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit aufgezählt. Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit (unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5) nach Art. 9 ff. EuGVVO. Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, kann demnach bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO.

2.

Verletzt das Erstgericht die Vorschriften der internationalen Zuständigkeit in Versicherungssachen (Artikel 8-14 EuGVVO), so hindert dies die Anerkennung bzw. die Vollstreckbarerklärung (Thomas-Putzo/Hüßtege 27. Auflage 2005 Art. 35 EuGVVO Rdz.3).

Ein solches Hindernis in Gestalt einer rügefähigen Verletzung der Vorschriften der internationalen Zuständigkeit in Versicherungssachen (Artikel 8-14 EuGVVO) ist indes vorliegend nicht gegeben.

a)

Denn die bei Versicherungssachen statuierte Ausnahme von dem Verbot der Nachprüfbarkeit der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates kann nach Sinn und Zweck dieser Regelung nicht von der Versicherung, sondern nur vom Versicherungsnehmer bzw. dessen Rechtsnachfolger reklamiert werden kann.

Im Schrifttum wird zu Recht eine teleologische Reduktion des Art. 35 Abs. 1 EuGVVO vorgeschlagen. Zweck der Bestimmung sei es, die typischerweise schwächere Partei zu schützen. Soweit diese Partei in der Zuständigkeitsfrage bevorzugt worden sei, solle es deshalb beim Grundsatz des Abs. 3 bleiben, so dass die Entscheidung anzuerkennen sei (Kropholler a.a.O. Art. 35 Rdz. 8 mit Nachw. in Fn. 9). So sei es nicht Anliegen der VO, der zur Leistung verurteilten Versicherung - entgegen der Grundregel des Art. 35 Abs. 3 EuGVVO - im Zweitstaat die Möglichkeit zu eröffnen, die Internationale Unzuständigkeit des Erststaates darzutun und damit den erststaatlichen Titel zu Fall zu bringen. Vielmehr sollten der Versicherungsnehmer, der Versicherte, der Begünstigte gegen das wirtschaftliche Übergewicht des Versicherers geschützt werden (Zöller-Geimer ZPO 25. Auflage 2005 Anh. I Art. 35 EuGVVO Rdz. 15). Eine Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Erststaates gemäß Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 ff. EuGVVO komme mithin überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Versicherer Kläger war (Zöller-Geimer a.a.O., Rdz. 17). In den Worten des EuGH liegt den Art. 8 ff. EuGVVO "das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, der meist mit einem vorformulieren, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist" (Kropholler a.a.O. vor Art. 8 Rdz. 3; in dieser Richtung auch EuGH vom 12.05.2005 - 112/03).

Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil außerhalb des vorgenannten Schutzzwecks für die gesonderte Behandlung von Versicherungssachen kein erkennbarer Anlass besteht.

Dies hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin mit dem Einwand fehlender internationaler Zuständigkeit des Erstgerichts nicht gehört werden kann.

b)

Selbst wenn eine Nachprüfbarkeit der internationaler Zuständigkeit des Erstgerichts zugunsten der Antragsgegnerin dem Senat nicht schon aus den unter a) genannten Gründen verwehrt wäre, so spricht einiges dafür, dass die Vollstreckbarerklärung gleichwohl nicht zu Unrecht erfolgt wäre. Fraglich ist nämlich, ob vom Senat als Gericht des Vollstreckungsstaates überhaupt überprüft werden darf, ob das italienische Gericht (bei der Beurteilung der Frage seiner internationalen Zuständigkeit) den Antragsteller zu Recht als Rechtsnachfolger der Versicherungsnehmerin (Firma C.) angesehen hat.

aa)

Das Gericht des Mitgliedsstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Art. 35 Absatz 1 EuGVVO angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat, Art. 35 Abs. 2 EuGVVO.

Der Antragsgegner ist unstreitig nicht ursprünglicher Versicherungsnehmer. Er könnte allerdings Rechtsnachfolger der ursprünglichen Versicherungsnehmerin, der C. GmbH (C.), geworden sein. Das italienische Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragssteller den abhanden gekommenen, bei der Antragsgegnerin versicherten, M. aufgrund des privatschriftlichen Vertrages vom 12. Mai 1992 von der Firma C. erworben habe und nach dem angewendeten italienischen Recht als Erwerber in den Versicherungsvertrag zwischen der Firma C. und der Antragsgegnerin eingetreten sei. Festgestellt im Sinne des Art. 35 Abs. 2 EuGVVO und einer Überprüfung entzogen ist hiernach zunächst einmal der Vertrag vom 12. Mai 1992, während der aus demselben abgeleitete Erwerb und die Folgerung des Eintritts des Antragstellers in das Versicherungsverhältnis sich als rechtliche Subsumtion oder Würdigung darstellen, auf die sich die Bindung des Art. 35 Abs. 2 EuGVVO regelmäßig nicht erstreckt (vgl. BGH v.02.05.1979 - NJW 1980, 1223; Kropholler a.a.O., Art. 35 Rdz.22).

bb)

Dies bedeutet, dass der aus der Tatsachenfeststellung gezogene Schluss, wonach der Antragsgegner das Fahrzeug erworben habe, Rechtsnachfolger der Firma C. im Eigentum des Fahrzeugs geworden und in den deren Versicherungsvertrag mit der Antragsgegnerin eingetreten sei, grundsätzlich der Überprüfung unterläge.

Hiergegen könnte indes Art. 45 Abs. 2 EuGVVO stehen, wonach die Entscheidung des ausländischen Gerichts keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf. Denn, ob der Antragsteller durch den Erwerb des Fahrzeugs in die Rechte der ursprünglichen Versicherungsnehmerin eingetreten ist, war vorliegend nicht nur für die Frage der internationalen Zuständigkeit des italienischen Gerichts von Bedeutung, sondern auch für die inhaltliche Bejahung des Anspruchs gegen die Antragsgegnerin. Da aber die Rechtsstellung des Antragstellers im Verhältnis zur Antragsgegnerin nur einheitlich und nicht im Rahmen der Überprüfung der internationalen Zuständigkeit abweichend von der Beurteilung der materiellen Gläubigerstellung bewertet werden kann, spricht einiges dafür, mit Rücksicht auf Art. 45 Abs. 2 EuGVVO eine Nachprüfung in diesem Punkt schlechthin zu versagen. Letztlich bedarf diese Frage indes mit Rücksicht auf die Ausführungen unter a) einer abschließenden Beantwortung nicht.

3.

Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedsstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO).

Nur untragbar erscheinende Verstöße gegen das inländische Recht berechtigen zur Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung. Mit dem Verbot der Nachprüfung einer ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit verbieten es die Art. 36 und 45 Abs. 2 EuGVVO dem Gericht des Vollstreckungsstaats, die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung nur deshalb abzulehnen, weil die vom Gericht des Ursprungsstaats angewandten Rechtsvorschriften von denen abweichen, die das Vollstreckungsgericht im Falle seiner eigenen Befassung mit dem Rechtsstreit angewandt hätte. Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat. Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt "nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung zung einer in der Rechtsordnung entlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln" (EUGH vom 28.03.2000 - 7/98; Kropholler a.a.O. Art. 34 Rdz. 7).

Verletzungen dieser Qualität sind in Bezug auf das Urteil des italienischen Gerichts weder dargetan noch sonst ersichtlich.

4.

a)

Gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO kann der Senat als das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn - wie hier beim römischen Kassationshof - gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Es sind die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat und des deutschen Klauselerteilungsverfahrens zu berücksichtigen (Senat RIW 2004, 391 f.). Hierbei sind aber wegen des Verbots der Überprüfung in der Sache selbst (Art. 36 EuGVVO) nur Gründe zu beachten, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte (BGH NJW 1994, 2156; Kropholler a.a.O. Art. 46 Rdz. 5; Thomas-Putzo ZPO 27. Auflage 2005 Art. 46 EuGVVO Rdz. 3); dagegen können Gründe, die im Ursprungsstaat bereits unterbreitet wurden, schon wegen des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) nicht mehr berücksichtigt werden, und auch mit Gründen, die im Ursprungsstaat nicht vorgebracht wurden, aber hätten vorgebracht werden können, ist der Schuldner ausgeschlossen, weil der sonst durch die EuGVVO erstrebte freie Urteilsverkehr innerhalb der EU zu stark eingeschränkt würde (vgl. EuGH 183/90 v. 04.10.1991; Kropholler a.a.O. Art. 46 Rdz. 5; BGH NJW 1994, 2156; Senat RIW 2004, 391).

Gründe, die mit den genannten Einschränkungen ausnahmsweise die Aussetzung der Entscheidung des Erststaats rechtfertigen, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.

b)

Wenn eine Aussetzung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO nicht in Betracht kommt, kann die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (Art. 46 Abs. 3 EuGVVO). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung scheidet aus, wenn das Urteil ohnehin nur gegen Sicherheit vollstreckt werden darf (Thomas-Putzo ZPO 27. Auflage 2005 Art. 46 EuGVVO Rdz. 3). Auch diese Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1994, 2157; Senat RIW 1998, 969). Da Art. 46 Abs. 3 EuGVVO den Schuldner umfassend vor den Nachteilen einer Vollstreckung eines nur vorläufig vollstreckbaren Urteils schützen will, ist hierbei die Erfolgsaussicht des im Erststaat eingelegten Rechtsbehelfs nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle - insbesondere nach Erlass der Erstentscheidung entstandene (vgl. Grunsky IPRax 1995, 218; Stadler IPRax 1995, 220) - Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; Thomas-Putzo a.a.O.). Ob ein Anlass für die Anordnung einer Sicherheitsleistung dann nicht besteht, wenn dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger kein nicht zu ersetzender Nachteil droht (vgl. Kropholler a.a.O. Art. 46 Rdz. 7) mag offenbleiben.

Jedenfalls sind Umstände im vorgenannten Sinne (z. B. überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels; konkret drohender bzw. überwiegend wahrscheinlicher Nachteil etc.) sind weder dargetan noch ersichtlich.

Hiernach ist auch für eine Anordnung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO kein Raum.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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