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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: I-3 Wx 125/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 181
Ist der alleinige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so kann - auch wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG eine allgemeine Erlaubnis für den Geschäftsführer der GmbH namens der KG Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, nicht vorsieht - die GmbH als Geschäftsführer der KG eine solche auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis als Maßnahme der Geschäftsführung erteilen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 125/04

In dem Grundbuchverfahren

betreffend das im Grundbuch von O. Blatt X. eingetragene und im Bestandsverzeichnis unter laufende Nummer 1 bezeichnete Grundstück

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G., der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. und des Richters am Oberlandesgericht Dr. S. am 29. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts werden aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. Abstand zu nehmen.

Beschwerdewert: 3.000,00 €.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist eingetragener Eigentümer des o. a. Grundbesitzes. Diesen veräußerte er mit notariellem Kaufvertrag des Notars N. in Berlin - UR/Nr. x/2003 am 19.02.2003 an die Beteiligte zu 2., für die im Kaufvertrag ihre alleinige, in der Vertretung nicht beschränkte persönlich haftende Gesellschafterin, die B. Beteiligungs GmbH auftrat, die wiederum durch ihren alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, den Beteiligten zu 1., vertreten wurde.

Unter dem 16.01.2004 beantragte der beurkundende Notar unter Bezugnahme auf die in Ziffer 5 des Kaufvertrages erfolgte Auflassung und die erklärte Eintragungsbewilligung durch Verkäufer und Käufer die Umschreibung des Eigentums.

Mit Zwischenverfügungen vom 05. und 16.02.2004 wies das Amtsgericht darauf hin, der Nachweis, dass die Beteiligungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG von der Beschränkung des § 181 BGB befreit sei, sei nicht geführt. Zwar sei der Beteiligte zu 1. als Geschäftsführer der GmbH insoweit befreit, die GmbH könne ihm zur Vertretung der KG aber nur Befreiung erteilen, wenn sie selbst insoweit befreit sei.

Die von den Beteiligten unter Hinweis darauf, ein Fall des § 181 BGB liege nicht vor, eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1. und 2. ihr Begehren weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde ist begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 78 GBO.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1. habe nicht nachgewiesen, von der Beteiligten zu 2. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit zu sein. Aus der notariellen Urkunde vom 19.02.2003 ergebe sich nicht, dass die KG den Geschäftsführer ihrer vertretungsberechtigten Komplementär GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit habe. Es sei nur Bezug genommen auf das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB X1., wonach der Beteiligte zu 1. als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Die maßgebende Befreiung durch die eingetragene Eigentümerin selbst, die KG, müsste sich aus dem Handelsregister zu HRA X2. ergeben, die aber nach der Bescheinigung des Notars eine solche Befreiung nicht enthalte.

2.

Gegen diese Erwägungen des Landgerichts bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

a)

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1. als Geschäftsführer der GmbH nicht im Namen der GmbH mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern der Kaufvertrag über das Grundstück von dem Beteiligten zu 1. im Namen der KG, für die er als Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschafterin, der GmbH, deren Vertretungsbefugnis ausübte, mit sich selbst abgeschlossen worden ist.

b)

Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht auch angenommen, dass der notarielle Kaufvertrag vom 19.02.2003 nur wirksam sein kann, wenn dem Beteiligten zu 1. von der KG das Selbstkontrahieren gestattet war, und dass der Nachweis, dass der Gesellschaftsvertrag der KG dem jeweiligen Geschäftsführer der vertretungsberechtigten GmbH erlaubt, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, nicht erbracht ist und zudem von dem Beteiligten zu 1. und 2. nicht einmal behauptet wird, dass eine solche generelle Erlaubnis erteilt war.

c)

Dem Landgericht kann aber nicht dahin gefolgt werden, dass der Beteiligte zu 1. ungeachtet der ihm durch die GmbH erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB namens der KG das Selbstkontrahieren nicht gestatten könne, weil dies wiederum ein Insichgeschäft sei. Soweit die Kammer sich dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 58, 115 ff.) und des Landgerichts Berlin (Rheinische Notarzeitschrift 2001, 288 ff.) beruft, ist dem Landgericht zwar zuzugeben, dass in beiden Entscheidungen zum Ausdruck gebracht ist, dass grundsätzlich der allein handelnde Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG gehindert ist, sich im Namen der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Allerdings - und dies hat das Landgericht nicht beachtet - war in beiden Sachverhalten der genannten Entscheidungen der Geschäftsführer der zur Vertretung der KG befugten GmbH auch im Verhältnis zur GmbH nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Auch wenn somit der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2. eine allgemeine Erlaubnis für den Beteiligten zu 1. als Vertretungsorgan der geschäftsführenden GmbH, namens der KG Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, nicht vorsah, so konnte doch eine auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis, als Vertreter der Kommanditgesellschaft und zugleich im eigenen Namen zu handeln, als Maßnahme der Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich durch den Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft, also die GmbH, erteilt werden (vgl. BGH a.a.O. 117). Dies bedeutet, dass hier die GmbH in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin - anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes - ohne Änderung ihrer eigenen Vertretungsverhältnisse in der Lage war dem Beteiligten zu 1. das Selbstkontrahieren namens der KG zu gestatten.

Auch die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aufgezeigte andere Möglichkeit, dem geschäftsführenden Gesellschafter oder dessen Vertretungsorgan das Selbstkontrahieren für den einzelnen Fall zu gestatten, nämlich die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, würde auf keine andere Weise geschehen, denn der Beteiligte zu 1. ist nicht nur der alleinvertretungsberechtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Beteiligungs GmbH, die auch alleinige persönliche haftende Gesellschafterin der KG ist, sondern auch der einzige Kommanditist der KG.

Eine Gestattung des Selbstkontrahierens auf den Einzelfall, ohne eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages muss nicht durch eine entsprechende Eintragung im Handelsregister der KG nachgewiesen werden. Hier ergibt sich aus der notariellen Urkunde vom 19.02.2003, dass dem Beteiligten zu 1. die Erlaubnis zum Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) für den konkreten Kauf erteilt werden sollte.

Die angefochtene Entscheidung war danach abzuändern und das Grundbuchamt anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die beantragte Eintragung abzusehen.



Ende der Entscheidung

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