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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 183/07
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AufenthG § 62 Abs. 3
1. Muss die für den 25.09. vorgesehene Rückführung des Betroffenen auf dem Luftwege storniert werden, weil ihm von seiner Heimatbehörde unter dem 26.07. ein Passersatzpapier mit Gültigkeit erst ab 01.01. des Folgejahres ausgestellt worden ist, und erweist sich deshalb, dass der Ausländer nicht innerhalb der bis zum 05.10. angeordneten - auf sechs Monate verlängerten - Haft abgeschoben werden kann, so ist seine weitere Inhaftierung unverhältnismäßig und daher zu beenden.

2. Dass der Betroffene zuvor die Ausländerbehörde mit dem Ziel der Verhinderung seiner Abschiebung über seine Identität getäuscht hat, rechtfertigt die Haftfortdauer nicht, da dieses Verhalten für die Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb des Anordnungszeitraumes nicht mehr als ursächlich angesehen werden kann.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 183/07

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

(hier: Abschiebungshaft)

betreffend die Haft zur Sicherung der Abschiebung der guineischen Staatsangehörigen A., geboren am 02. August 1979 in Connakry/Guinea, (alias: B. geboren am 20. November 1983 in Kissidougou/Guinea), ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, zur Zeit in der JVA,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. und der Richter am Oberlandesgericht D. und von W.

am 23. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Betroffene ist sofort aus der Haft zu entlassen.

Gründe:

I.

Die Betroffene ist guineische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 2004 mit einem auf den Namen B., geboren am 20. November 1983 in Kissidougou/Guinea, ausgestellten Visum in die Bundesrepublik ein. Ihr - ebenfalls unter den vorgenannten Aliasnamen - gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde abgelehnt. Sie ist seit dem 03. Februar 2007 vollziehbar ausreisepflichtig. Zur Vorbereitung der freiwilligen Ausreise wurde ihr eine befristete Duldung bis zum 11. April 2007 erteilt. Sie wurde aufgefordert, bei dem Antragsteller einen ausgefüllten Passersatzpapierantrag einzureichen und zugleich ihre freiwillige Ausreise zu bestätigen.

Die Betroffene sprach am 10. April 2007 bei dem Antragsteller vor, füllte jedoch das ihr vorgelegte Antragsformular zur Beschaffung der Passersatzpapiere nicht aus, unterschrieb es nicht und erklärte, nicht freiwillig ausreisen zu wollen.

Zuvor hatte das Sozialamt Fröndenberg einen anonymen Hinweis erhalten, wonach es sich bei der B., welche im Herbst 2004 einen Antrag auf Erteilung eines Visums und hierfür den Abschluss einer Reiseversicherung gestellt hatte, um die Betroffene A. handeln solle. Im Hinblick auf die daraufhin geführten Ermittlungen - Vergleich der Lichtbilder im Asylverfahren mit Lichtbildern der Betroffenen heute, sowie zeitliche Übereinstimmung der Visumdaten und Asylantragstellung - wurde festgestellt, dass es sich bei der Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit um A., geboren am 02. August 1979 in Connakry/ Guinea, handelt.

Die Betroffene befand sich aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts U. vom 10. April 2007 (6 XIV 1591 / B) und des Landgerichts Dortmund vom 27. Juni 2007 (15 T 107/07) in Haft zur Sicherung der Abschiebung.

Das nach Abgabe zuständige Amtsgericht Neuss hat nach mündlicher Anhörung der Betroffenen am 05. Juli 2007 Haft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AufenthG), die Dauer auf drei (weitere) Monate befristet und die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, innerhalb der ursprünglich für ausreichend erachteten Frist sei eine Abschiebung der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen. Die Betroffene habe die Gründe, die zur Verzögerung der Abschiebung führten, zu vertreten, da sie sich ohne gültige Passpapiere in Deutschland aufhalte und sich weigere, einen Passersatzpapierantrag zu unterschreiben, wobei dies allerdings damit zusammenhänge, dass die Betroffene weiterhin bestreite, A. zu sein. Die Gründe, die zur Inhaftierung der Betroffenen geführt hätten, bestünden fort. Das Gericht habe die Lichtbilder aus der Visa-Datei in Augenschein genommen und mit der Betroffenen verglichen. Hierbei seien deutliche Ähnlichkeiten, insbesondere im Stirnbereich feststellbar gewesen. Im Zusammenhang damit, dass die Ausländerbehörde U. aufgrund eines anonymen Hinweises, dass es sich bei der Betroffenen um A. handele, und dem Umstand, dass der anonyme Hinweisgeber offensichtlich den Namen gewusst habe, sei das Gericht überzeugt, dass es sich bei der Betroffenen um die A. handele, die im Herbst 2004 bei der deutschen Botschaft in Guinea zwei Visumsanträge gestellt habe. Es wäre nämlich äußerst unwahrscheinlich, dass ein anonymer Hinweisgeber in Deutschland den Namen A. nennt und unter diesen Namen bei der Deutschen Botschaft in Guinea eine Person ein Visum beantragt habe, die deutliche Ähnlichkeit mit der Betroffenen habe. An einen Zufall möge das Gericht hier nicht glauben. Es sei daher auch davon überzeugt, dass die Betroffene ihren Asylantrag unter falschen Personalien gestellt habe und sich hier unter falschen Personalien aufhalte. Vor dem Hintergrund sei weiterhin davon auszugehen, dass die Betroffene sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen werde.

Nach ihrer Inhaftierung verweigerte die Betroffene - trotz entsprechenden Hinweises auf ihre Mitwirkungspflicht - mehrfach das Ausfüllen des Passersatzpapierantrages. Die zuerst für die 24. Kalenderwoche geplante Vorführung bei der guineischen Auslandsvertretung scheiterte aus organisatorischen Gründen. Die sodann für den 17. Juli 2007 vorgesehene Vorführung wurde auf Wunsch der Botschaft verschoben. Eine guineische Delegation, welche befugt war, die guineische Staatsangehörigkeit festzustellen und Papiere für die Rückreise auszustellen, hatte sich kurzfristig angesagt, so dass die Betroffene dort vorgeführt werden sollte.

Aufgrund der sodann am 19. Juli 2007 erfolgten Vorführung wurde die Ausstellung der Passersatzpapiere auf den Namen A. zugesagt und eine Flugbuchung mit sechs Wochen Vorlaufzeit erbeten. Inzwischen war für den 25. September 2007 ein Flug mit Begleitung nach Guinea gebucht.

Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Neuss gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht am 07. August 2007 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.

Sie beanstandet, dass die Kammer sie nicht erneut mündlich angehört hat. Der Identitätsabgleich durch den Amtsrichter aufgrund eines Computerbildes sei unzureichend gewesen. Sie, die Betroffene, habe von Anfang an geleugnet, mit der auf dem Bild gezeigten A. identisch zu sein. Sie habe zwar angegeben, nicht ausreisen zu wollen, sei aber nicht untergetaucht, sondern habe sich stets pünktlich bei der Ausländerbehörde gemeldet und regelmäßig in ihrer Unterkunft gewohnt.

Mit Schriftsatz vom 24. (richtig: 23.) August 2007 teilte der Antragsteller mit, die für den 25. September 2007 vorgesehene Rückführung der Betroffenen habe storniert werden müssen, da das vorliegende - vom 26. Juli 2007 datierende - auf den Namen A. ausgestellte Passersatzpapier erst ab dem 01. Januar 2008 gelte. Es müsse deshalb ein Haftverlängerungsantrag bis längstens 15. Januar 2007 gestellt werden. Die Betroffene - so meint der Antragsteller - habe die Haftgründe und die Haftdauer selbst zu vertreten, da sie jederzeit ihren Pass hätte besorgen lassen können.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg mit dem Ergebnis, dass die Betroffene sofort aus der Haft zu entlassen ist. Der angefochtene Beschluss beruht zwar nicht auf einer Rechtsverletzung, § 27 FGG (1.). Die Abschiebungshaft erweist sich aber nach aktuellem Stand nicht mehr als verhältnismäßig (2.).

1.

a)

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene habe den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG verwirklicht.

Zum Einen stehe - zunächst unabhängig von ihrer wahren Identität - fest, dass sie guineische Staatsangehörige und vollziehbar ausreisepflichtig sei. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens sei mit ihrer freiwilligen Ausreise nicht zu rechnen. Es bestehe vielmehr der begründete Verdacht, dass die Betroffene im Falle ihrer Freilassung die bevorstehende Abschiebung verhindern oder ihr zu entgehen trachten werde. So habe sie stets angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Möge auch die Weigerung der freiwilligen Ausreise allein die Anordnung der Abschiebehaft nicht rechtfertigen, so manifestiere sich die Entziehungsabsicht jedoch weiter darin, dass sie an der Beschaffung der notwendigen Passersatzpapiere durch Ausfüllen der ihr vorgelegten Antragsformulare nicht mitgewirkt und diese Dokumente weder unter dem von ihr behaupteten Namen "B." noch unter dem von der Antragstellerin und den guineischen Behörden angenommenen Namen "A." ausgefüllt habe. Gerade dieser Umstand belege zur Überzeugung der Kammer, dass die Betroffene sich - käme sie auf freien Fuß - ihrer Abschiebung entziehen würde.

Die Dauer der Sicherungshaft sei verhältnismäßig. Die Betroffene habe durch ihre wiederholte Weigerung, die Antragsformulare für die Passersatzpapiere zu unterschreiben, die Verzögerungen bei der Beschaffung der Passersatzpapiere zu vertreten. Die guineischen Behörden hätten die Ausstellung der Passersatzpapiere zugesagt.

Abschiebungshindernisse bestünden nicht. Die Abschiebung könne mit Blick auf den für den 25. September 2007 gebuchten Rückführungsflug innerhalb der festgesetzten Frist erfolgen.

Die Kammer habe von der erneuten mündlichen Anhörung (§ 5 FEVG) abgesehen, da neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine weitere Sachaufklärung nahe legten, sich nicht ergeben hätten.

b)

Zwar halten diese Ausführungen - unter Zugrundelegung des beim Landgericht zur Entscheidung stehenden Sachverhalts - der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.

Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Würdigung der Gesamtumstände zu der Überzeigung gelangt ist, dass es sich bei der Betroffenen um die guineische Staatsangehörige A. handele und diese sich der Abschiebung zu entziehen trachte. Da es insoweit um Fragen tatrichterlicher Würdigung geht, hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darüber zu befinden, ob das Landgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Tatsachen übersehen hat oder seine Feststellungen in Widerspruch zu Denk- oder Erfahrungssätzen stehen, was nicht der Fall ist.

Die Entscheidung der Kammer ist auch letztlich nicht mit Blick auf die unterbliebene abermalige mündliche Anhörung der Betroffenen in der Beschwerdeinstanz zu beanstanden.

Zwar ist die Beschwerdekammer des Landgerichts als Tatsacheninstanz grundsätzlich verpflichtet, in Freiheitsentziehungssachen den Betroffenen persönlich anzuhören (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG; BayObLG v. 29.08.2003 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; vgl. auch BayObLGZ 1999, 12 m.w.N.). Ausnahmsweise erscheint allerdings eine abermalige mündliche Anhörung des Rechtsmittelführers in der Beschwerdeinstanz nach vorangegangener erstinstanzlicher mündlicher Anhörung entbehrlich, wenn dieser auch nicht ansatzweise einen entscheidungserheblichen Umstand aufgezeigt hat und ein Umstand auch sonst nicht ersichtlich ist, der zu einer für den Betroffenen vorteilhafteren Beurteilung der Haftvoraussetzungen hätte führen können.

Dies war der Fall. Aus den landgerichtlichen Feststellungen, die die Fortdauer der Haftanordnung rechtfertigten, hat die Betroffene nicht einen tatsächlichen Umstand angesprochen, der - wäre sie auch in zweiter Instanz vor der Beschwerdekammer mündlich angehört worden - zumindest zu weiteren Ermittlungen Anlass gegeben haben würde.

2.

Das Bestehen eines Haftgrundes reicht indes nicht aus, die Haft bis zu den Höchstfristen des § 62 Abs. 3 AufenhG auszuschöpfen. Mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt der Frage der Verhältnismäßigkeit mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gesteigerte Bedeutung zu.

a)

Nach den Angaben des Antragstellers steht nunmehr fest, dass die Betroffene nicht innerhalb der bis zum 05. Oktober 2007 angeordneten Haft abgeschoben werden kann.

Denn die für den 25. September 2007 vorgesehene Rückführung der Betroffenen wurde storniert; das vom 26. Juli 2007 datierende Passersatzpapier gilt erst ab dem 01. Januar 2008. Dies hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG InfAuslR 2001, 116).

Unter diesen Voraussetzungen ist eine Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nur in Betracht zu ziehen, wenn zugleich die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise eine Verlängerung über die ersten sechs Monate hinaus in Betracht kommt, nämlich die Verhinderung der Abschiebung durch das Verhalten des Ausländers, die fortbestehende Ursächlichkeit zwischen diesem Verhalten und der bisherigen Nichtabschiebung sowie die Beachtung des Beschleunigungsgebotes der Ausländerbehörde (Schleswig-Holsteinisches OLG - 2 W 107/06 vom 19.07.2006 OLGR Schleswig 2006, 722 ; vgl. auch OLG Frankfurt - 20 W 552/05 vom 05.01.2006 bei Juris).

b)

Wenn auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keineswegs feststeht, dass die Betroffene jederzeit ihren Pass "hätte besorgen lassen können", so mag vorliegend unterstellt werden, dass das Verhalten der Betroffenen, insbesondere die in Rede Täuschung über die Identität ihrer Person, darauf abzielt, die Abschiebung zu verhindern.

Ein solches Verhalten ist indes nach aktuellem Stand nicht mehr als ursächlich für die bisherige Nichtabschiebung der Betroffenen anzusehen. Denn das Passersatzpapier für die Betroffene ist am 26. Juli 2007 ausgestellt worden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die in Aussicht genommene Abschiebung - ungeachtet der Verweigerungshaltung der Betroffenen - daher längst vollzogen werden können. Dass die Botschaft Guineas - möglicherweise, um auf die Betroffene Druck auszuüben, ein etwa noch in ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsmacht stehendes Passpapier vorzulegen - die Gültigkeit des ausgestellten Passersatzpapiers auf den 01. Januar 2008 hinausgeschoben hat, ist nicht Folge eines der Betroffenen anzulastenden Verhaltens, sondern stellt sich als eine Unterbrechung des von ihr zu verantwortenden Geschehensablaufs dar. Diese Handhabung widerspricht zudem dem Sinn und dem Zweck der Abschiebungshaft, die nicht darin liegen, auf den betroffenen Ausländer erzieherisch zu wirken oder sein Wohlverhalten zu erzwingen, sondern allein in der Sicherstellung des Abschiebungsvollzuges.

Hiernach ist für einen weiteren Vollzug der Abschiebungshaft kein Raum mehr.

3.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen durch die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kommt nach den bestehenden Regelungen (§ 16 Satz 1 FEVG) nicht in Betracht, weil das Verfahren nicht ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages nicht vorgelegen hat. Billigkeitsgesichtspunkte (§ 13 a FGG), die ausnahmsweise eine der Betroffenen günstige Auslagenentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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