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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: I-3 Wx 200/05
Rechtsgebiete: PStG, FGG, GO NW, BGB


Vorschriften:

PStG § 48 Abs. 1
PStG § 49 Abs. 1
PStG § 49 Abs. 1 Satz 1
FGG § 22
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 2
GO NW § 63
BGB § 167 Abs. 1 Alt. 1
BGB § 167 Abs. 1 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 28. Juli 2005 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Juni 2005 geändert.

Die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 7. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde und die des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €

Gründe:

I. Der am X.X.1932 geborene Antragsteller begehrt, in seinem Geburtseintrag (Geburtenbuch des Standesamtes Gladbach-Rheydt - Waldhausen - Urk. Nr. X, Jahrgang 1932) den Familiennamen seines Vaters zu berichtigen (V. von W. statt W.). Er beruft sich auf verschiedene Urkunden (18. Nov. 1793, GA 66; 17. Aug. 1866, GA 90ff.; 29. Dez. 1869, GA 93ff.), aus denen sich nach seiner Ansicht ergibt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 in den Familien seines Ur-Ur-Ur-Ur-Großvaters, seines Ur-Ur-Großvaters, seines Ur-Großvaters und seines am 29. Sept. 1866 geborenen Großvaters als Familienname der Name "V. von W." geführt worden sei. Auch die Petschaft seines Großvaters aus dem Jahre 1894 und die von ihm anlässlich seiner Eheschließung im Jahre 1900 angefertigte Petschaft mit Wolfswappen dokumentierten, dass sein Großvater den Namen "V. von W." benutzt habe. Es sei damals üblich gewesen, private Schreiben zu siegeln. Es sei allenfalls nicht beweisbar, dass sein am 1. Sept. 1901 geborener Vater diesen Namen als Familiennamen geführt habe. Der Beteiligte hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 17. April 2000 - 340-Mü/R-M - mitgeteilt, er weise dessen Antrag vom 4. Nov. 1999, den Familiennamen im Geburtseintrag zu berichtigen, als unbegründet zurück, weil es ihm nicht gelungen sei, sein Ansinnen durch entsprechende Personenstandsurkunden zu erhärten. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat nach Einholen eines Gutachten des Sachverständigen M. (Gutachten vom 21. Jan. 2004, GA 161ff.) mit Beschluss vom 7. Mai 2004 - 15 III 10/02 angeordnet, dass der Eintrag im Geburtenbuch durch Beischreiben eines Vermerkes zu berichtigen sei (Familienname "V. von W."). Gegen den am 12. Mai 2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit Fax vom 26. Mai 2004 (GA 182) - unterzeichnet durch den Sachbearbeiter, Stadtoberinspektor T. - sofortige Beschwerde eingelegt. Es könne nicht eindeutig festgestellt werden, dass der Familienname tatsächlich in der behaupteten Form geführt worden sei. Nach der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (§ 57 Abs. 3 DA) könne der Nachweis in Form von Einbürgerungsurkunden und Adelshandbüchern nicht als ausreichend angesehen werden. Auch die vorgelegten Urkunden seien nicht zu einem Nachweis geeignet. Der Antragsteller hat gebeten, die sofortige Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen. Er hat bestritten, dass der Stadtoberinspektor T. befugt gewesen sei, den Beteiligten gerichtlich zu vertreten und die sofortige Beschwerde einzulegen. Im übrigen hat er seine Ausführungen in der Sache wiederholt und vertieft. Auf den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Jan. 2005, vorzutragen und zu belegen, wann und wie der Stadtoberinspektor im konkreten Verfahren zur Vertretung des Beteiligten bevollmächtigt worden sei, hat der Beteiligte eine Vollmacht für den damaligen Stadtrechtsrat z.A. S. (jetzt Stadtoberrechtsrat Dr. S.) vom 7. April 1993 (GA 286) vorgelegt, den Beteiligten in allen Fällen der freiwilligen und streitigen Gerichtsbarkeit vor dem Landgericht Mönchengladbach rechtsverbindlich zu vertreten. Er hat außerdem geltend gemacht, der Sachbearbeiter habe die sofortige Beschwerde vor der Einlegung Stadtoberrechtsrat Dr. S. zur Kenntnis (und damit Genehmigung) vorgelegt. Dessen Vollmacht ermächtige auch zu Unterbevollmächtigungen. Natürlich habe Stadtoberrechtsrat Dr. S. mit dem Sachbearbeiter die Angelegenheit mündlich erörtert und ihn mündlich zur Unterzeichnung der Beschwerde ermächtigt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2005 den Beschluss des Amtsgerichtes Mönchengladbach geändert und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde sei fristgerecht, insbesondere wirksam eingelegt worden. Der Sachbearbeiter habe den Beteiligten wirksam vertreten. Denn der bevollmächtigte Stadtoberrechtsrat Dr. S. habe seinem Sachbearbeiter dadurch Untervollmacht erteilt, dass er die zur Kenntnis vorgelegte sofortige Beschwerde abgezeichnet habe. Das Begehren des Antragstellers auf gerichtliche Anordnung der Berichtigung des Eintrags im Geburtenbuch sei nicht gerechtfertigt. Denn es stehe nicht zur vollen Überzeugung des Landgerichtes fest, dass der beanstandete Eintrag von Anfang an unrichtig gewesen sei. Es stehe zwar fest, dass der Antragsteller von dem Geschlecht "V. von W." abstamme. Es sei aber nicht feststellbar, dass der Großvater des Antragstellers diesen Namen im Rechtsverkehr geführt habe. Die Urkunde vom 29. Dez. 1869 belege allenfalls dass der Ur-Großvater des Antragsteller den Namen geführt habe. Der Großvater selbst sei erst drei Jahre alt gewesen. Aus der Urkunde lasse sich nicht entnehmen, dass er den Namen "V. von W." als Erwachsener im Rechtsverkehr geführt habe. Die Petschaften seien eher ein Indiz dafür, dass der Großvater habe ausdrücken wollen, auf das Geschlecht "V. von W." zurückzugehen. Die Siegel gäben nichts für die Annahme her, dass er den Namen im Rechtsverkehr tatsächlich geführt habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Er ist weiter der Ansicht, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil der Beteiligte durch seinen Sachbearbeiter nicht wirksam vertreten worden sei. Es liege kein vernünftiger Grund für die Annahme vor, sein Großvater habe in seinen späteren Lebensjahren einen anderen Namen geführt als den, den seine Eltern ihm gegeben hatten. Denn das sei zu jener Zeit ausdrücklich verboten gewesen. Letztlich komme es darauf nicht an, weil der Familienname "V. von W." seit 1794, spätestens aber seit 1816 festgelegt gewesen sei ("Versteinerung" aufgrund königlicher Verordnung des Königs von Preußen vom 30. Okt. 1816). Die Annahme des Landgerichts hinsichtlich der Petschaften sei denkbar fernliegend. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Erstbeschwerde als unzulässig zu verwerfen hilfsweise sie zurückzuweisen dies hilfsweise mit der Maßgabe, den Beschluss des Amtsgerichts neu zu fassen, äußerst hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts. Der Beteiligte beantragt, die sofortige weiter Beschwerde zu verwerfen. Der Beteiligte sei immer berechtigt, in Personenstandssachen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichtes einzulegen. Wen er damit betraue, stehe in seinem Organisationsermessen. Die Standesamtsaufsicht sei - auch - dem Sachbearbeiter, Stadtoberinspektor T., anvertraut worden. Die Vollmacht des Stadtoberrechtsrats Dr. S. sei unbeschränkt. In der Sache sei die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorgelegten Urkunden sie nicht feststellbar, dass der (gewünschte) Name der "Versteinerung" unterfallen sei. II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft, §§ 49 Abs. 1, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 Abs. 2 FGG, und auch sonst in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache hat sie Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 FGG) beruht. Es ist schon fraglich, ob die Annahme des Landgerichts, der Beteiligte habe die Erstbeschwerde wirksam eingelegt, frei von Rechtsfehlern ist. Gegen die vom Amtsgericht verfügte Anordnung, den Eintrag im Geburtenbuch zu berichtigen, fand gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG die sofortige Beschwerde statt. Diese war binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, § 22 FGG. Die mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses am 12. Mai 2004 (GA 179) in Gang gesetzte Frist endete am 26. Mai 2004. Die mit Fax vom gleichen Tage eingelegte sofortige Beschwerde hätte diese Frist nur wahren können, wenn der Sachbearbeiter des Beteiligten, der sie unterzeichnet hat, bevollmächtigt war, den Beteiligten zu vertreten. Nach § 63 GO NW ist der Oberbürgermeister - unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnissen - der gesetzliche Vertreter der beteiligten Stadt in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Er kann sich seinerseits sowohl nach den kommunalrechtlichen Vorschriften als auch nach den hier maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften (§ 13 FGG) durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Von dieser Befugnis hat er mit der - allgemeinen - Prozessvollmacht vom 7. April 1993 für den damaligen Stadtrechtsrat z.A. S. (jetzt Stadtoberrechtsrat Dr. S.) Gebrauch gemacht. Dem Sachbearbeiter, der die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt hat, hat der Beteiligte erst am 13. Sept. 2005 eine Vollmacht und nur bezogen auf die seinerzeit schon beim Senat anhängige sofortige weitere Beschwerde erteilt. Mithin konnte der Sachbearbeiter nur dann die sofortige Beschwerde vom 26. Mai 2004 wirksam für den Beteiligten einlegen, wenn er aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten hierzu bevollmächtigt war. Dies ist jedoch fraglich. Der Beteiligte beruft sich darauf, Stadtoberrechtsrat Dr. S. habe - mündlich - Untervollmacht zur Einlegung der Beschwerde erteilt. Das Landgericht hat angenommen, die Prozessvollmacht für Stadtoberrechtsrat Dr. S. habe die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten umfasst und Stadtoberrechtsrat Dr. S. den Sachbearbeiter konkludent bevollmächtigt, als er von der Beschwerdeschrift Kenntnis genommen habe. Für die Frage, ob die Prozessvollmacht vom 7. April 1993 dem Bevollmächtigten, Stadtoberrechtsrat Dr. S. das Recht gab, seinerseits Untervollmacht zu erteilen, kommt es auf die Auslegung der Prozessvollmacht an. Hiervon geht auch das Landgericht zu Recht aus. Denn - anders als im Zivilprozess (vgl. dort § 81 ZPO) - ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Umfang der Vollmacht nicht gesetzlich geregelt und bestimmt sich nach der Erklärung des Vollmachtgebers (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13, 13). Maßgebend für deren Auslegung ist grundsätzlich die Sicht des Vollmachtsadressaten, also des Gerichtes (dies., a.a.O.). Ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf, hängt entscheidend davon ab, ob der Vertretene erkennbar ein Interesse an der persönlichen Wahrnehmung der Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 167, 12 m.N.). Ein solches Interesse des Beteiligte hat das Landgericht nicht angenommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, bei dem Beteiligten mit einer Vielzahl von Ämtern und Abteilungen bestehe ein praktisches Bedürfnis an einer Untergliederung der unterschriftsberechtigten Personen. Diese Auslegung lässt jedoch wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht. Entscheidend geht es um die Vertretung des Beteiligten in Rechtsstreitigkeiten. Gerade in diesen Fällen liegt es in seinem vordringlichen Interesse, sicherzustellen, dass die Prozessvertretung sorgfältig und zuverlässig und von Personen wahrgenommen wird, die gerade die für das Führen von Prozessen erforderlichen (Rechts-) Kenntnisse und Erfahrungen haben. Das spricht gegen die Zulässigkeit der Erteilung von Untervollmachten. Denn dadurch wird dem Oberbürgermeister die Möglichkeit einer eigenen Kontrolle und Einflussnahme weitgehend aus der Hand genommen. Auch das eigene Verhalten des Beteiligten spricht dafür, dass die Prozessvollmacht vom 7. April 1993 nicht die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten umfassen sollte. Unter dem 13. Sept. 2005 (GA 388) hat der Oberbürgermeister persönlich dem Sachbearbeiter eine Vollmacht für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde erteilt. Das wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Sachbearbeiter schon wirksam unterbevollmächtigt gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Oberbürgermeister unter dem 4. Mai 2005 (GA 308) erneut den Stadtoberrechtsrat Dr. S. allgemein bevollmächtigt, ihn vor dem Landgericht Mönchengladbach zu vertreten. In dem Begleitschreiben zu dieser Prozessvollmacht macht er ausdrücklich deutlich, diese Bevollmächtigung erfasse alle Handlungen und Erklärungen gegenüber dem Gericht. Das schließt eine Unterbevollmächtigung durch Erklärung gegenüber dem (unter) zu Bevollmächtigenden gem. § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Innenvollmacht) aus. Denkbar wäre allenfalls eine Unterbevollmächtigung durch Erklärung gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, gem. § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Außenvollmacht), hier also dem Gericht. Durch Außenvollmacht hatte jedoch Stadtoberrechtsrat Dr. S. seinen Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Einlegung der Erstbeschwerde gerade nicht bevollmächtigt. Eine solche Außenuntervollmacht hat er vielmehr erst am 28. Febr. 2005 erteilt (GA 272). Fraglich ist weiter, ob Stadtoberrechtsrat Dr. S. tatsächlich dem Sachbearbeiter Untervollmacht erteilt hat. Eine konkludente Unterbevollmächtigung lässt sich wohl nicht feststellen. Sie liegt insbesondere nicht darin, dass Stadtoberrechtsrat Dr. S. die ihm zur Kenntnis vorgelegte Beschwerdeschrift abgezeichnet hat. Aus der vom Beteiligten vorgelegten internen Verfügung betr. die Erstbeschwerde (GA 273) ergibt sich zwar, dass Stadtoberrechtsrat Dr. S. von der Beschwerdeschrift seines Sachbearbeiters Kenntnis genommen hat. Denn die Verfügung trägt dessen Handzeichen. Mit dem Handzeichen ist jedoch - auch nicht konkludent - wohl keine Untervollmacht erteilt worden. Das Handzeichen bestätigt ausweislich des Verfügungstextes unter Ziff. 2 (richtig wäre die Ziffer 3) lediglich die "Kenntnisnahme". Die Vorlage der sofortigen Beschwerde dürfte daher demnach nur zur Information des Stadtoberrechtsrates Dr. S. gedient haben. Dass er mit seiner Kenntnisnahme die Verfügung und damit die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Sachbearbeiter zugleich gebilligt hat, wird man dem nicht entnehmen können. Dagegen dürfte auch die Verfügung im übrigen sprechen. Denn unter den vorstehenden beiden Ziffern ist bestimmt, dass ein Schreiben (die sofortige Beschwerde) zu fertigen und zu versenden sei (Ziff. 1) und dass dieses Schreiben (die sofortige Beschwerde) vorab als Fax verschickt werden sollte (Ziff. 2). Bei beiden Ziffern findet sich ein "ab"-Vermerk. Mithin konnte - bei ordnungsgemäßer Ausführung der Verfügung - eine Kenntnisnahme erst stattfinden, nachdem die vorstehenden Verfügungsziffern ausgeführt worden und die sofortige Beschwerde bereits eingelegt worden war. Damit ist die Behauptung des Beteiligten widerlegt, der Sachbearbeiter habe die Beschwerdeschrift "vor Abgang" Stadtoberrechtsrat Dr. S. vorgelegt. Schwerlich nachzuvollziehen ist schließlich die Behauptung des Beteiligten, Stadtoberrechtsrat Dr. S. habe "natürlich" vor Einlegung der Beschwerde die Angelegenheit mit seinem Sachbearbeiter mündlich erörtert und ihn mündlich zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift ermächtigt. Es mag sein, dass die Angelegenheit mündlich erörtert worden ist. Nicht plausibel ist jedoch die angebliche mündliche Ermächtigung, mit der die fehlende Unterbevollmächtigung dargetan werden soll. Anlass für eine solche mündliche Ermächtigung / Unterbevollmächtigung hätte nur bestanden, wenn den beteiligten Beamten seinerzeit das Fehlen einer Vollmacht des Sachbearbeiters und das Erfordernis einer Unterbevollmächtigung bewusst gewesen wäre. Wenn man sich aber dessen wirklich bewusst gewesen wäre, hätte nichts näher gelegen, als eine Untervollmacht schriftlich zu erteilen, sie zumindest im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung aktenkundig zu machen oder Stadtoberrechtsrat Dr. S. als Bevollmächtigten die sofortige Beschwerde unterzeichnen zu lassen. Immerhin ist nicht einmal die Beschwerdebegründung selbst nicht von dem angeblich unterbevollmächtigten Sachbearbeiter unterzeichnet worden, obwohl sie kein sog. bestimmender Schriftsatz war. All das spricht dafür, dass die sofortige Erstbeschwerde verfristet war und die sofortige weitere Beschwerde des Antragsteller schon aus diesem Grunde Erfolg hat. Letztlich kann das jedoch dahin stehen. Denn jedenfalls hat die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers deshalb Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung auch bei Anlegen der gebotenen strengen Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung (vgl. Senat StAZ 1997, 177 = FamRZ 1997, 1479) entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung vorliegen. Die Feststellung des Landgerichtes, der Antragsteller stamme von dem Geschlecht "V. von W." ab, ist nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht jedoch nicht festzustellen vermocht hat, dass der Name "V. von W." bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung über zwei Generationen namensähnlich geführt worden sei, die Urkunde aus dem Jahre 1869 belege allenfalls, dass der Ur-Großvater des Antragsstellers diesen Namen geführt habe, hat es maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt. Wenn der Ur-Großvater des Antragstellers ausweislich dieser Urkunde im Jahre 1869 den Namen "V. von W." geführt hat, dann liegt dies in einer Zeit, in der die willkürliche Änderung der Namen bereits verboten war. Denn spätestens die Verordnung des preußischen Königs Friedrich Wilhelm vom 30. Okt. 1816 (GS S. 216), nach der niemand, bei Vermeidung einer Geldstrafe oder eines verhältnismäßigen Arrestes, sich eines ihm nicht zukommenden Namens bedienen sollte, führte dazu, dass in Preußen die Namen in der Form, wie sie damals geführt wurden, festgelegt wurden ("versteinerten", vgl. Loos, StAZ 1968, 108, 109). Berücksichtigt man diesen vom Landgericht nicht erörterten Umstand, dann führt das zusammen mit der namentlichen Erwähnung des damals dreijährigen Großvaters des Antragstellers in der Urkunde vom 29. Dez. 1869 mit dem Namen "J. X. V. von W." sowie den von ihm in den Jahren 1894 und 1900 angefertigten Petschaften mit den umlaufenden Gravuren "J... X.(...) V.(...) v. W(...)" bzw. "J... X.(... oder V.) v. W(...)" zu der Feststellung, dass alles dafür spricht, dass auch der Großvater des Antragstellers den Namen "V. von W." im Rechtsverkehr geführt hat. Mithin steht fest, dass noch der Großvater des Antragstellers die Adelsbezeichnung tatsächlich im Verkehr wie einen Namen benutzt hat und sie daher in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung nicht längere Zeit (zwei Generationen) nicht als Name benutzt worden ist. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde trägt der Beteiligte, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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