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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.09.2009
Aktenzeichen: I-3 Wx 8/09
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, FGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB Art. 15 Abs. 1
EGBGB Art. 25
BGB § 1363 Abs. 1
BGB § 1371 Abs. 1
BGB § 1414
BGB § 1931 Abs. 4
FGB Art. 30 Abs. 1
FGB Art. 30 Abs. 3
FGB Art. 33 Abs. 1
FGB Art. 37 Abs. 1
1. Die Anwendung des erbrechtlich zu qualifizierenden § 1931 Abs. 4 BGB bei ausländischem Güterrechtsstatut setzt voraus, dass die ausländische Gütertrennung bei abstrakter Betrachtungsweise derjenigen des BGB entspricht bzw. mit dieser vergleichbar ist.

2. Sieht das ausländische Recht während der Ehe oder beim Tode eines Ehegatten grundsätzlich einen Ausgleich für die Mitarbeit vor (so die Errungenschaftsgemeinschaft rumänischen Rechts, bei der sämtliche während der Ehe erworbenen Güter vermutetes gemeinsames Vermögen - Gesamtgut - werden), so ist die notwendige Ähnlichkeit mit dem deutschen Recht nicht gegeben und bleibt für die Anwendung des § 1931 Abs. 4 BGB kein Raum.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 8/09

In der Nachlasssache

betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach dem am 22. Juni 2006 in Bukarest/Rumänien, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen K. H. H.,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 06. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G., der Richterin am Oberlandesgericht Dr. P. und des Richters am Oberlandesgericht v. W.

am 03. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 250.000,- Euro

Gründe:

I.

Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, war in dritter Ehe mit der Beteiligten zu 2, die rumänische Staatsangehörige ist, verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe mit L. H., die am 25. Januar 1998 verstorben ist. Die erste, kinderlos gebliebene Ehe des Erblassers mit A. M. H. ist durch Urteil des Amtsgerichts München I vom 18. Mai 1971 rechtskräftig geschieden worden. Der Erblasser hat eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen.

Der Beteiligte zu 1 hat mit Erbscheinsantrag vom 23. November 2006 (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bukarest, Geschäftszeichen Rk 520.50E Hor-noff/Homoff) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin beantragt, dass der Erblasser von ihm zu 3/4 und von der Beteiligten zu 2 zu 1/4 beerbt worden ist.

Die Rechtspflegerin hat nach Anhörung der Beteiligten zu 2, die dem Antrag entgegen getreten ist, durch Beschluss vom 10. Mai 2007 (Vorbescheid) in Aussicht gestellt, dem Beteiligten zu 1 den von ihm beantragten Erbschein zu erteilen, wenn nicht Beschwerde gegen den Vorbescheid eingelegt wird.

Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 2 gewandt, die Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Antragszurückweisung begehrt und geltend gemacht, sie und der Beteiligte zu 1 seien jeweils zu 1/2 als gesetzliche Erben berufen.

Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 03. Juli 2007 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt, die mit Beschluss vom 20. August 2007 den angefochtenen Vorbescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückverwiesen hat, weil die Rechtspflegerin den Sachverhalt nicht aufgeklärt und hierdurch gegen § 12 FGG verstoßen habe.

Der Amtsrichter hat mit Vorbescheid vom 20. Juni 2008 angekündigt, dem Beteiligten zu 1 aufgrund seines Antrages vom 23. November 2006 einen Erbschein dahin zu erteilen, dass er den Verstorbenen zu 3/4 und die Beteiligte zu 2 diesen zu 1/4 beerbt hat.

Zur Begründung hat der Amtsrichter ausgeführt, es stehe fest, dass der Erblasser ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, eine Rechtswahl der Eheleute nicht vorgelegen hat und der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung Rumänien war. Da weder eine wirksame Wahl eines Güterrechtsstatuts noch eines Ehewirkungsstatuts vorliege und auch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit nicht gegeben sei, sei gemäß Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB der gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Da die Ehe in Rumänien geschlossen worden sei, gelte das rumänische Güterrecht, also der in Rumänien geltende gesetzliche Güterstand der "Errungenschaftsgemeinschaft".

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliege dagegen gemäß Artikel 25 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Dem Ergebnis der obigen Ermittlungen zufolge komme daher deutsches Erbrecht zur Anwendung.

Da eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliege, gelte die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben seien der Beteiligte zu 2 als Sohn und Verwandter 1. Grades und die Beteiligte zu 2 als Ehefrau. Gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB erbe der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel.

Die Vorschriften des § 1931 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB bzw. die Vorschrift des § 1931 Abs. 4 BGB fänden vorliegend keine Anwendung, weshalb es bei der Regelung des § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleibe.

Für die Anknüpfung des Güterrechts der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 2 finde Artikel 15 EGBGB Anwendung.

§ 1931 Abs. 4 BGB sei erbrechtlich zu qualifizieren und auch bei einem ausländischen Güterstand anzuwenden, sofern dieser mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung vergleichbar sei.

Bei der Anwendung des ausländischen Güterrechts und der Frage der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Güterstand habe das Gericht grundsätzlich gemäß § 293 ZPO die erforderlichen Anordnungen zu treffen, notfalls auch ein Gutachten zum ausländischen Recht einzuholen. Ein Rechtsgutachten sei allerdings nur dann erforderlich, wenn die in Betracht kommenden ausländischen Rechtsnormen unbekannt oder streitig sind, entweder hinsichtlich ihrer Existenz oder hinsichtlich ihrer Auslegung.

Letzteres sei allerdings nicht festzustellen, da die Geltung des Güterstandes der rumänischen Errungenschaftsgemeinschaft zwischen der Beteiligten zu 2 und dem Erblasser unter den Beteiligten unstreitig sei und zur Überzeugung des Gerichts feststehe.

Nach Artikel 30 ff. FGB werde zwischen dem Gesamtgut und dem Eigengut der Ehegatten unterschieden. Vom Grundsatz gehörten hiernach die von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Gegenstände vom Tag ihres Erwerbs an zum Gesamtgut der Ehegatten; die Zugehörigkeit zum Gesamtgut werde vermutet (Artikel 30 Abs. 1 und 3 FGB).

Da hiernach sämtliche während der Ehe erworbenen Güter bis zum Nachweis des Gegenteils gemeinsames Vermögen seien, stehe fest, dass der rumänische Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft weder mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung im Sinne des § 1414 BGB noch mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB vergleichbar sei.

Zu Recht weise die Beteiligte zu 2 darauf hin, dass zunächst die Gemeinschaftsgüter von dem Sondergut getrennt werden müssten, sodann werde dem überlebenden Ehegatten vom Gericht der ihm zustehende Teil an den Gemeinschaftsgütern zugeteilt.

Es könne letztendlich dahinstehen, ob - wie die Beteiligte zu 2 vorbringe - der Erblasser das gesamte im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen bereits vor der Eheschließung erworben habe, mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte keinen güterrechtlichen Ausgleich nach rumänischem Recht erhalte. Denn selbst wenn dies zuträfe, fände § 1931 Abs. 4 BGB keine Anwendung.

Bei der Frage der Vergleichbarkeit des ausländischen Güterstandes mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung im Sinne von § 1414 BGB komme es nicht auf die konkrete, sondern auf die abstrakte - generelle - Vergleichbarkeit an.

Selbst wenn der überlebende Ehegatte einen güterrechtlichen Ausgleich nicht erhalte, da kein Gemeinschaftsgut vorhanden ist, sei der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nicht vergleichbar mit der deutschen Gütertrennung. In einem solchen Fall sei zwar das wirtschaftliche Ergebnis identisch, es komme aber nur darauf an, ob die im ausländischen Güterrecht vorgesehene Gütertrennung - wie hier nicht der Fall - abstrakt der deutschen entspricht.

Würde man der Argumentation der Beteiligten zu 2 folgen, so käme es bei der Beantwortung der Frage der Vergleichbarkeit auf das jeweilige konkrete Verhältnis zwischen Sondergut und Gemeinschaftsgut an. Wenn das ausländische Recht während der Ehe oder beim Tod eines Ehegatten einen Ausgleich für die Mitarbeit vorsehe, so sei die notwendige Ähnlichkeit mit dem deutschen Recht nicht gegeben. Da das rumänische Güterrecht bei der Errungenschaftsgemeinschaft einen solchen Ausgleich vorsehe (bezüglich der Gemeinschaftsgüter), sei eine Vergleichbarkeit der Errungenschaftsgemeinschaft nach rumänischem Recht mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung nicht gegeben.

Hiernach sei es nicht erforderlich, ein Gutachten bezüglich des ausländischen Güterrechts einzuholen, da die entsprechenden hier entscheidungserheblichen Tatsachen unstreitig seien und Streit lediglich darüber bestehe, ob in dem Falle, in dem Gemeinschaftsgüter nicht vorhanden sind, so dass kein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten besteht und der überlebende Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis so steht wie im Falle der Gütertrennung, eine Vergleichbarkeit des rumänischen gesetzlichen Güterstandes mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung festzustellen ist.

Dies sei eine nach deutschem Recht im oben genannten Sinne zu beantwortende Rechtsfrage.

Da nach alledem eine Vergleichbarkeit mit dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Sinne des § 1363 BGB nicht gegeben sei, verbleibe es bei dem Ergebnis, dass die Beteiligte zu 2 zu einem Viertel gesetzliche Erbin gemäß § 1931 Abs. 1 BGB geworden sei.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt.

Der Amtsrichter hat ihr nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt, das das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. November 2008 zurückgewiesen hat.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, welcher der Beteiligte zu 1 entgegen tritt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

2.

Die Kammer hat ausgeführt:

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 bleibe ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen habe das Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins dahin angekündigt, dass der Erblasser von seinem Sohn zu 3/4 und von seiner Ehefrau zu 1/4 Anteil beerbt worden ist.

Das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 2 rechtfertige keine andere Beurteilung. Sie selbst gehe - wie zuvor schon das Amtsgericht - davon aus, dass § 1931 Abs. 4 BGB erbrechtlich zu qualifizieren ist und dass diese Vorschrift dann Anwendung findet, wenn der ausländische Güterstand mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung vergleichbar wäre (a.a.O.). Soweit die Beteiligte zu 2 für entscheidend halte, dass dem Ehegatten nach dem maßgeblichen ausländischen Recht kein anderweitiger güterrechtlicher Ausgleich zufließe oder zugeflossen sei und dass konkret davon auszugehen sei, dass sie nach dem maßgeblichen rumänischen Güterrecht einen güterrechtlichen Ausgleich nicht erhalte, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen. Zutreffend sei vielmehr - so bereits das Amtsgericht -, dass es bei der Frage der Vergleichbarkeit des ausländischen Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung nicht auf die konkrete, sondern vielmehr auf die abstrakte - generelle - Vergleichbarkeit ankomme.

Da Weiteres, was die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft erscheinen lassen könnte, mit der Beschwerde nicht geltend gemacht werde, sei das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

3.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO).

a)

aa)

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs. 1 EGBGB).

Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht, das heißt, bei nicht getroffener Rechtswahl (Art. 15 Abs. 2 EGBGB), dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), sonst dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).

bb)

Somit gilt - nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen der Vorinstanzen - deutsches Erbrecht, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Deutscher war und unterliegen die Rechtswirkungen der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 2 rumänischem Recht, weil der Erblasser ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, die Eheleute eine Rechtswahl nicht vorgenommen haben und der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung Rumänien war.

b)

Die Beteiligte zu 2 ist neben dem Beteiligten zu 1 zu 1/4 (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB) Erbin geworden; die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Erbteils der Beteiligten zu 2 auf 1/2 (§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1371 Abs. 1 BGB oder § 1931 Abs. 4 BGB) sind nicht gegeben.

aa)

Die in § 1371 Abs. 1 angeordnete Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gilt nur dann wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, denn § 1371 Abs. 1 BGB regelt die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB) durch den Tod eines Ehegatten (Palandt-Brudermüller BGB 68. Auflage 2009 § 1371 Rdz. 1), und zwar dahin, dass der Zugewinn des überlebenden Ehegatten erbrechtlich pauschal ausgeglichen wird, indem seine Grundquote von 1/4 um ein weiteres Viertel auf 1/2 erhöht wird (§ 1931 Abs. 1 BGB).

Hier aber galt - unstreitig - die "Errungenschaftsgemeinschaft" rumänischen Rechts.

bb)

Auch § 1931 Abs. 4 BGB greift vorliegend nicht ein. Danach erben, sofern beim Erbfall Gütertrennung bestand und als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen sind, der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.

(a)

§ 1931 Abs. 4 BGB ist erbrechtlich zu qualifizieren (Palandt-Thorn a.a.O. § Art. 15 EGBGB Rdz. 28; Staudinger-Mankowski 2004 Art. 15 EGBGB Rdz. 370; Staudinger-Dörner 2007 Art. 25 EGBGB Rdz.154; Erman-Hohloch BGB 12. Auflage 2008 Art. 15 EGBGB Rdz. 38; Jayme in FS Ferid 1978, S. 221 ff. (227, 229, 232).

Die Anwendung des § 1931 Abs. 4 BGB bei ausländischem Güterrechtsstatut setzt voraus, dass die ausländische Gütertrennung derjenigen des BGB entspricht (Palandt-Thorn a.a.O. Rdz. 28 f.; Jayme, a.a.O. 230, 232) bzw. mit dieser vergleichbar ist. Die Gütertrennung nach ausländischem Recht muss funktionell jener des deutschen Rechts entsprechen (Staudinger-Mankowski a.a.O. Rdz. 375).

Sieht das ausländische Recht einen Ausgleich für die Mitarbeit auf andere Weise vor, so bleibt für die Anwendung des § 1931 Abs. 4 BGB kein Raum. Die Vorschrift des § 1931 Abs. 4 BGB greift nämlich in das Erbrecht der Kinder ein. Sieht das ausländische Recht eine Ausgleichung in anderer Weise vor, so ist die doppelte Schmälerung des den Kindern zufallenden Vermögens nicht gerechtfertigt (Jayme, a.a.O. 230).

(b)

Allerdings kann es, wie die Vorinstanzen rechtlich einwandfrei angenommen haben, - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 - nicht auf die konkrete Vermögenssituation im Einzelfall ankommen.

So wie § 1931 Abs. 4 BGB von der Frage abstrahiert, ob der überlebende Ehegatte in der konkreten Ehe mitgearbeitet hat, so muss auch bei ausländischen Rechten nur geprüft werden, ob die dort vorgesehene Gütertrennung abstrakt der deutschen entspricht (Jayme, a.a.O. 230).

Sieht das ausländische Recht demnach während der Ehe oder beim Tode eines Ehegatten grundsätzlich einen Ausgleich für die Mitarbeit vor, so ist die notwendige Ähnlichkeit mit dem deutschen Recht nicht gegeben. Eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten findet in solchen Fällen nicht statt. Denn der Gesetzgeber wollte die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers honorieren und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nach § 2057a BGB nur den Abkömmlingen ein Ausgleichsanspruch bei besonderen Leistungen zusteht (PWW/Tschichoflos BGB 3. Auflage 2008 § 1931 Rn. 23).

Während bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden, was auch für Vermögen gilt, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB), und der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen wird, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, § 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB, sind bei der Errungenschaftsgemeinschaft bereits sämtliche während der Ehe erworbenen Güter vermutetes gemeinsames Vermögen (Gesamtgut; Art. 30 Abs. 1 und 3 FGB). Das Gesamtgut ist vor dem Zugriff der persönlichen Gläubiger eines Ehegatten geschützt (Art. 33 Abs. 1 FGB). Die Ehegatten verwalten und nutzen das Gesamtgut gemeinschaftlich und verfügen auch gemeinsam darüber. Bei der Auflösung der Ehe durch Tod eines der Ehegatten (Art. 37 Abs. 1 FGB) wird das Gesamtgut zwischen den Ehegatten entsprechend ihrer Vereinbarung, notfalls durch das Gericht, geteilt, Art. 36 Abs. 1 FGB (Zum rumänischen FGB s. Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Rumänien Stand: 31.05.2008).

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist demnach bereits a priori ein Ausgleich für die Mitarbeit der Ehepartner während der Ehe in Gestalt der gemeinsamen Teilhabe am Gesamtgut vorgesehen, was eine Vergleichbarkeit mit dem Güterstande der Gütertrennung - und damit eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs. 4 BGB - ausschließt.

Der weiteren Beschwerde war hiernach der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1, 2 FGG, 420 BGB (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Auflage 2003 § 13a Rdz. 13).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt der nicht angegriffenen Festsetzung der Vorinstanz und beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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