Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: I-4 U 11/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 15. Dezember 2004 verkündete Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - abgeändert und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz sowie die in diesem Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 2) und die Klägerin je zur Hälfte. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im ersten Rechtszug sowie die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin kann keine Entschädigung wegen der Nicht-Valutierung der Darlehen verlangen, weil die Verträge unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass eine zu keinen Beanstandungen Anlass gebende Valutenbescheinigung des abzulösenden Gläubigers vorgelegt wird, und von Anfang an feststand, dass die Bedingung nicht mehr eintreten wird.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die wechselseitigen Vertragserklärungen nur zum Abschluss aufschiebend bedingter Darlehensverträge geführt. Die beiden Vertragsangebote der Klägerin vom 27. März 2002 standen jeweils unter folgender Prämisse (GA 23, 25; 27, 29):

"Diese Darlehenszusage gilt nur unter der Voraussetzung, dass die noch einzureichende Valutenbescheinigung des abzulösenden Gläubigers zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt."

Bei diesem Vorbehalt handelt es sich um eine Bedingung, da die Darlehenszusagen mit der Erfüllung der genannten Voraussetzung stehen und fallen sollten ("gilt nur"). Die Bedingung bezog sich auch nicht - wie die Klägerin meint - allein auf ihre jeweiligen Hauptleistungen, sondern auf die Vertragserklärungen selbst, wie sich aus der Tatsache ergibt, dass ihre Anbote vom 27. März 2002 jeweils gleichlautend als Darlehenszusage überschrieben waren. Durch die vorbehaltlose Annahme dieser Zusagen durch die Beklagten ist die Bedingung Bestandteil beider Darlehensverträge geworden. Ein bedingter Vertragsschluss wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vorlage der Valutenbescheinigung zusätzlich zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung bestimmt worden ist. Eine "Abschwächung" der die Verträge als Ganze erfassenden Bedingung kann daraus nicht entnommen werden, weil die weitere Prämisse nicht Bestandteil der Darlehenszusagen ist. Diese Wendung taucht nämlich nur im Begleitschreiben vom 27. März 2002 auf (GA 21, 22). Dass dadurch die Bedingung in den Vertragserklärungen hinfällig werden sollte, ist aber nicht anzunehmen. Näher liegt da schon, dass die Klägerin klarstellen wollte, dass die Auszahlung erst erfolgt, nachdem die Bedingung eingetreten ist. So verstanden folgt daraus aber lediglich, dass es sich bei der Bedingung um eine aufschiebende handelt. Etwas anderes würde auch keinen Sinn ergeben. Durch die Valutenbescheinigung wollte sich die Klägerin vor Darlehensnehmern mit zweifelhafter Zahlungsmoral schützen. Dieser Zweck wäre jedoch verfehlt worden, wenn sie ihrer Pflicht zur Valutierung der Darlehen hätte nachkommen müssen, bevor ihr eine ihren Erwartungen entsprechende Valutenbestätigung vorlag.

2.

Auch die übrigen Erwägungen des Landgerichts sprechen nicht gegen einen aufschiebend bedingten Vertragsschluss. Dass der vorausgesetzte Inhalt der Valutenbescheinigung nur unbestimmt formuliert ist, ist nicht richtig. Wann eine Valutenbescheinigung zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt, ergibt sich vielmehr unmissverständlich aus Nr. 5 der Darlehensbedingungen der Klägerin (GA 9, 10). Danach muss aus der nur im Falle einer Umschuldung verlangten Bestätigung hervorgehen, dass das abzulösende Darlehen während der gesamten Laufzeit ordnungsgemäß bedient wurde und Rückstände nicht bestehen. Als Gegenargument ist auch nicht zu akzeptieren, dass die Klägerin die Beklagten bereits in ihren Darlehenszusagen zur Rücksendung ihrer Einverständniserklärungen aufgefordert hat. Das spricht sicherlich dafür, dass die Klägerin bereit war, die Verträge schon vor Eingang der Bestätigungen unter Dach und Fach zu bringen. Gerade für diesen Fall sollte der Abschluss jedoch eben nur bedingt erfolgen. Ohne Belang ist schließlich, dass die Bestätigung von dem bisherigen Darlehensgeber, also einem Dritten, ausgestellt werden sollte. Gegenstand einer Bedingung kann nämlich auch die Handlung eines Dritten sein (Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Einf. v. § 158 Rn. 10).

3.

Der Abschluss aufschiebend bedingter Verträge hat an sich zur Folge, dass deren Rechtswirkungen bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe bleiben (Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rn. 8). Ein Schwebezustand ist hier jedoch nicht eingetreten, da der Ausfall der Bedingung von vornherein feststand. In der Valutenbestätigung, die bereits am Vortag der Darlehenszusage erteilt worden ist, hatte die D. Bank den von der Klägerin vorgegebenen Text:

"Ferner bestätigen wir, dass das Darlehen während der gesamten Laufzeit ordnungsgemäß bedient wurde und Zinsrückstände zur Zeit nicht bestehen"

nämlich gestrichen. Dass lässt nur den Schluss zu, dass das Alt-Darlehen nicht ordnungsgemäß getilgt und verzinst worden ist. Damit erwies sich der Eintritt der aufschiebenden Bedingung aber als objektiv unmöglich. Deshalb waren die Verträge von Anfang an unwirksam (vgl. Palandt/ Heinrichs, a.a.O. Rn. 11).

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 12.005 €.

Ende der Entscheidung

Zurück