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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: I-4 U 119/04
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Mai 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung bleibt erfolglos.

Das angefochtene Urteil kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte leistungsfrei ist, weil der Kläger nachhaltig gegen seine Auskunftsobliegenheiten (§ 7 I (2) S. 3 AKB i.V.m. § 7 V (4) AKB, § 6 Abs. 3 VVG) verstoßen hat.

1. Es steht fest, dass der Kläger die mit Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2003 (GA 18) gestellte Frage nach weiteren Vorschäden des Fahrzeugs unzutreffend beantwortet hat. Über die der Beklagten nach eigener Darstellung bereits zuvor genannten Schäden hinaus - Vorschaden aus 2002, bei dem der Wagen in Griechenland zerkratzt worden war, und Schaden "von 1.200 €", bei dem es sich um den von der Allianz regulierten Unfallschaden vom 18. März 2003 handelt (GA 39 i.V.m. GA 56 ff.) - hat der Kläger auch auf ausdrückliches Befragen keine weiteren vorangegangenen Schadensfälle offenbart. Tatsächlich hatte das Fahrzeug kurz vor dem Unfall vom 14. April 2003, um den es mit der Klage geht, auch noch am 21. Februar 2003 eine weiteren Unfall mit einem Schaden von 1.498,08 € erlitten (vgl. GA 39 i.V.m. GA 44). Auch die weiteren Schäden vom 1. September 2000 in Höhe von 5.303 DM (GA 14) und vom 1. August 2001 in Höhe von 5.960 DM (GA 15) hat der Kläger nicht erwähnt.

2. Dass der Kläger die Beklagte über die tatsächliche Anzahl der Vorschäden vorsätzlich im Unklaren gelassen hat, wird bereits gem. § 6 Abs. 3 VVG vermutet. Dem Kläger muss darüber hinaus sogar ein arglistiges Verschweigen angelastet werden. Denn es kann nicht sein, dass der Kläger, bereits Anfang Mai 2003 den nicht offenbarten Vorschaden vom 21. Februar 2003 schlicht vergessen gehabt haben könnte. Seine Erklärung, er habe gemeint, nur unreparierte Vorschäden aufführen zu müssen (GA 23), kann nicht richtig sein, weil auch die von ihm offenbarten Vorschäden seiner Behauptung zufolge repariert waren (vgl. GA 39). Sein Verhalten kann also nur damit erklärt werden, dass er beabsichtigte, durch sein Verschweigen auf die Regulierung der Beklagten Einfluss zu nehmen.

3. Der Kläger hat seine unvollständigen und damit unrichtigen Angaben entgegen der Berufung keineswegs freiwillig und vollständig ergänzt und berichtigt (vgl. dazu BGH VersR 2002, 173). Die Schäden aus den Jahren 2000, 2001 sowie den Schaden vom 21. Februar 2003 hat er von sich aus gar nicht angegeben. Die Falschangabe bleibt mithin nicht wegen rechtzeitiger Richtigstellung sanktionslos.

4. In Fällen arglistiger Falschangaben hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht davon ab, dass der Versicherungsnehmer vorgängig über die Konsequenzen wissentlich falscher Angaben auch bei folgenlos bleibenden Verletzungen der Auskunftsobliegenheit - an der es hier fehlt - belehrt worden war (vgl. Römer in Römer/Langheid, 2. Aufl., § 6 VVG Rdn. 68 m.w.N.; OLG Hamm r+s 2000, 9).

Der Obliegenheitsverstoß war schließlich auch relevant. Dass den Kläger ein gewichtiges Verschulden trifft, ergibt sich bereits aus der Berechtigung des Vorwurfs der Arglist. Das Verschweigen früherer Schäden war auch generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Gerade hier, da der Kläger auf Totalschadenbasis abrechnet, kommt es auf den wertrelevanten Faktor der Vorschäden an, auch wenn diese behoben waren. Zudem sind Vorschäden auch deshalb für den Versicherer generell von Bedeutung, weil sich aus Art und Häufung bisweilen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers ableiten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert: 8.350,00 €.

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