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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: I-4 U 161/08
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG


Vorschriften:

RVG § 15
VV RVG Nr. 2300
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juli 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

A.

Beide Feststellungsanträge sind zulässig.

Für den Feststellungsantrag zu 1. besitzt die Klägerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Beklagte ihre Deckungsverpflichtung vorgerichtlich dem Grunde nach anerkannt hat (Bl. 51 GA). Der Klageantrag beinhaltet bestimmte Bedingungen, deren Berechtigung nach Maßgabe des Versicherungsvertrags die Beklagte vorgerichtlich bestritten hat. So begehrt die Klägerin separaten Deckungsschutz jeweils für ein außergerichtliches Vorgehen gegen Dr. D. und das Kloster P.. Die Berechtigung dieser Vorgehensweise und die daraus resultierende Abrechnung mehrerer Geschäftsgebühren hat die Beklagte prozessual wie auch außergerichtlich ausdrücklich bestritten.

Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht durch den Klageantrag zu 2. Zwar ist bei der Entscheidung über diesen Antrag inzidenter auch über die Deckungspflicht der Beklagten zu entscheiden. In Rechtskraft erwächst die Entscheidung über die Vorfrage jedoch nicht.

Und schließlich ist auch der Feststellungsantrag zu 2. zulässig. Gerade weil der Klägerin noch keine Anwaltsrechnung erteilt worden ist, kann sie nicht vorrangig Freistellung (oder Leistung nach Zahlung des Rechnungsbetrags) verlangen, sondern nur die rechtliche Feststellung geltend machen, dass die Beklagte sie insoweit freizustellen haben wird. Aufgrund des Bestreitens der Beklagten, weitere Zahlungen zu schulden, besteht bereits jetzt das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin an der beantragten Klärung, und zwar konkret dafür, dass die Beklagte nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach deckungspflichtig ist.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Streit der Parteien konzentriert sich im Wesentlichen auf zwei gebührenrechtliche Fragen, die im Sinne der Beklagten zu beantworten sind.

1. Die Bevollmächtigten der Klägerin können für die außergerichtliche Inanspruchnahme aller Anspruchsgegner - die Klinik S., Prof. Dr. S., Dr. D. und das Kloster P. - nur einmal die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung stellen, so dass die Beklagte auch nur in diesem Umfang zur Deckung und Freistellung von den Kosten verpflichtet ist.

Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbemerkung 2.3 des Vergütungsverzeichnisses). Gemäß § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Im Streitfall handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne der genannten Bestimmungen. Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber erledigen soll. Maßgeblich ist nicht der Auftrag, da auch ein einheitlicher Auftrag mehrere Angelegenheiten auslösen kann. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls festzustellen, ob es sich um mehrere Angelegenheiten handelt. Identität besteht grundsätzlich nur, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Rechtsverfolgung gebündelt erfolgt und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer, objektiver Zusammenhang besteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.11.2008 - 12 W 97/08 - eingestellt bei juris). Dies richtet sich nach dem Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung, die der Tätigkeit des Rechtsanwalts den auftragstypischen Rahmen verleiht. Solange sich der Anwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (OLG Düsseldorf (24. Zivilsenat) OLG-Report 2009, 123).

Danach ist die außergerichtliche Geschäftsbesorgung der Bevollmächtigten der Klägerin eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Es kann dahinstehen, ob nicht auch schon die aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag folgende Obliegenheit zur Kostenminderung (§ 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 93/2000) und damit die Erwägungen des OLG Celle in seinem Urteil vom 18.1.2007 (JurBüro 2008, 249-250) zum gerichtlichen Verfahren die Annahme nahe legen, dass grundsätzlich auch vorgerichtlich nur eine einzige Angelegenheit vorliegen kann. Denn selbst auf der Grundlage der ausschließlich gebührenrechtlichen Aspekte haben sich die Bevollmächtigten der Klägerin außergerichtlich im Rahmen einer einzigen Geschäftsbesorgung bewegt. Sie hatten zu prüfen, ob und ggf. aus welchen Gründen verschiedene Ärzte und Kliniken dafür verantwortlich gemacht werden können, dass es zum vorzeitigen Tod des Ehemanns der Klägerin gekommen ist. Der notwendige innere Zusammenhang zwischen den möglichen Verantwortlichen und den einzelnen Behandlungsfehlern besteht darin, dass nach zutreffender Ausgangsdiagnose einer bestimmten Tumorerkrankung durch verschiedene Personen in mehrfacher Hinsicht nicht alles medizinisch Erforderliche rechtzeitig getan worden sein soll, um den Eintritt des Todes des Patienten in dem konkreten Zeitpunkt zu verhindern. Dabei handelte es sich jeweils um typische, von einem einheitlichen Sachverhalt umfasste Folge- bzw. Nachbehandlungen, die geschuldet waren, aber unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt worden sein sollen. Nicht nur die Beobachtung des Patienten auf das erneute Auftreten eines Tumors, sondern auch auf typische Folgen langer Bettlägerigkeit und die damit zusammenhängende ärztliche Behandlung gehören hierzu. Es ist daher keineswegs ungewöhnlich, sondern geradezu typisch, dass nach einer Tumoroperation mit einer langen Behandlungsdauer, Bettlägerigkeit und dem Auftreten hierdurch bedingter weiterer Erkrankungen gerechnet werden musste.

All dies spricht aber für einen inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Behandlungsstationen der Erkrankung des Ehemanns der Klägerin. Dass hierbei mehrere ärztliche Fehler begangen worden sein sollen und zudem noch durch verschiedene Verantwortliche, so dass die Inanspruchnahme mehrerer Anspruchsgegner in Betracht kam, hindert die Annahme einer einzigen (gebührenrechtlichen) Angelegenheit nicht (vgl. KG JurBüro 2008, 208; ferner BGH VersR 2008, 413). Der innere Zusammenhang läge auf der Hand, wenn die Dr. D. und dem Kloster P. vorgeworfenen Pflichtverletzungen insgesamt durch die Klinik S. begangen worden wären. Allein durch die Beteiligung weiterer fehlerhaft handelnder Ärzte ist jedoch eine unterschiedliche Beurteilung, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handelt, jedenfalls dann weder geboten noch gerechtfertigt, wenn sie neben den anderen Verantwortlichen gesamtschuldnerisch auf Ersatz desselben Schadens haften.

2. Für diese eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist nur der Ansatz einer Gebühr in Höhe des 1,3-fachen Satzes nach Nr. 2300 VV RVG gerechtfertigt.

a. Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG.

Da der Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen ihre Auftraggeberin nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits, sondern bloße Vorfrage für die Eintrittspflicht der Beklagten als Rechtsschutzversicherer ist, bedarf es der Einholung eines solchen Gutachtens nicht. Im Deckungsprozess des Auftraggebers gegen seinen Rechtsschutzversicherer findet § 14 Abs. 2 RVG keine Anwendung (Senat, Urteil vom 10. Juli 2008 - I-4 U 190/07 -; OLG Düsseldorf (24. Zivilsenat), Urteil vom 26. Februar 2008, - I-24 U 126/07 -, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 14 RVG Rn 28; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 14 Rn 120).

b. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Macht der Rechtsanwalt seine Gebühr gegen seinen Auftraggeber geltend oder, was insoweit gleich zu behandeln ist (Madert aaO, § 14 Rn 7-8), steht der Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegen seine Rechtsschutzversicherung in Frage, gilt § 315 Abs. 3 BGB. Die getroffene Bestimmung ist danach nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, dass die von ihm getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (Madert aaO).

Im Streitfall entspricht die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 2,25 nicht der Billigkeit. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. BGH r+s 2007, 439; Hartmann aaO, Nr. 2300 VV RVG Rn 27). Die Klägerin hat einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten nicht dargetan.

Allein der Umstand, dass es sich um eine Arzthaftungsangelegenheit handelt und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über Spezialkenntnisse auf diesem Rechtsgebiet verfügen, genügt hierzu nicht (Senat aaO, Urteil vom 10. Juli 2008). Besondere Kenntnisse eines Rechtsanwalts auf einem Spezialgebiet führen zur Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erst dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Spezialkenntnisse auf das Arbeitsergebnis ausgewirkt haben (Senat aaO; OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 347). Die konkret vorgetragene und aus den vorgelegten Unterlagen ersichtliche außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten erschöpfte sich jedoch in den Schreiben vom 28. November 2007 (Bl. 21 ff. GA), mit welchen sie die Anspruchsgegner nach kurzer Schilderung des relevanten Sachverhalts zur Haftungsanerkennung und teilweise zur Erklärung eines Verjährungseinredeverzichts aufgefordert haben. Abgesehen davon, dass die Sachverhaltsschilderung in den benannten Schreiben nicht einmal erkennen lässt, was den Angeschriebenen konkret vorgeworfen wird, was sie also jeweils pflichtwidrig getan oder unterlassen haben sollen und welche Folgen die einzelne Pflichtverletzung nach sich gezogen haben soll, so dass das erbetene Haftungsanerkenntnis bei Zugrundelegung vernünftiger Überlegungen nicht nur nicht erwartet werden konnte, sondern praktisch ausgeschlossen war, lassen die Schreiben der Bevollmächtigten auch jede besondere medizinische Kenntnis und/oder Überprüfung vermissen, die auf den konkreten Fall angewendet und im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit zum Tragen gekommen sein könnte. Inhalt und Ergebnis einer angeblich eingeholten ärztlichen Stellungnahme sind weder vorgetragen noch vorgelegt worden. Nicht einmal eine umfangreiche Sachverhaltsauswertung ist ersichtlich, denn die der Deckungsschutzanfrage beigefügte umfangreiche Übersicht über die einzelnen Abläufe seit der Tumorerkrankung des Ehemanns der Klägerin (Bl. 29 ff. GA) ist nicht von den Prozessbevollmächtigten, sondern von der Tochter der Klägerin erstellt worden. Das bloße Studium der Sachverhaltsdarstellung nebst Auswertung der enthaltenen Informationen rechtfertigt angesichts des gleichwohl überschaubaren Sachverhalts keine Überschreitung der für den Durchschnittsfall vorgesehenen 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

Der Umstand, dass mehrere Anspruchsgegner aus verschiedenen Gründen als Haftungspflichtige in Betracht kamen und in Anspruch genommen wurden, lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Auch die im Rechtsstreit oder bereits vorgerichtlich gegenüber der Beklagten vorgetragenen Gründe zur Rechtfertigung einer 2,25-fachen Geschäftsgebühr ändern nichts, denn sie sind allgemeiner Art und haben keinen Bezug zum konkreten Streitfall. Die Behauptung in der Senatsverhandlung, es ergebe sich aus der Anwaltsakte betreffend die Inanspruchnahme von Dr. D. ein beträchtlicher Umfang der vorgerichtlichen Tätigkeit, ist aus mehreren Gründen rechtlich ohne Belang. Mangels Konkretisierung lässt die Behauptung eine Überprüfung auf ihre Richtigkeit nicht zu. Im Übrigen lässt sie außer Acht, dass die streitgegenständliche Anwaltsberechnung für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dr. D. selbst nur eine 1,3-fache Gebühr vorsieht, deren Berechtigung aber nicht im Streit steht.

3. Damit erweist sich die Klage als unbegründet.

a. Die Abrechnung der Beklagten auf Seite 5 der Berufungsbegründung ist nach dem Vorstehenden zutreffend. Die errechnete Summe ist von ihr unstreitig bereits ausgeglichen worden. Damit ist kein Raum mehr für die Feststellung einer weitergehenden Deckungs- und Freistellungsverpflichtung der Beklagten.

b. Unbegründet sind auch die unter Verzugsgesichtspunkten geltend gemachten Ansprüche (Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten [Klageantrag zu 5. (Tenor des angefochtenen Urteils zu 3.)]. Zwar hatte die Beklagte im Zeitpunkt des Ablaufs der zum 17. Dezember 2007 gesetzten Frist (Schreiben vom 10. Dezember 2007 = Bl. 52 ff. GA) noch nicht den vollständigen Betrag geleistet, den sie nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag schuldete (vgl. Bl. 10 und 76 GA). Dennoch ist sie nicht zum Ersatz eines Verzugsschadens verpflichtet.

aa. Die Anwaltsgebühren sind der Klägerin nie in Rechnung gestellt worden. Dann aber ist die Klägerin gegenüber den Anwälten auch nicht in Verzug geraten, so dass die Beklagte sie nicht von einer Verpflichtung zum Verzugsschadensersatz (in Form geschuldeter Verzugszinsen) freistellen kann.

bb. Im Hinblick auf den Leistungsantrag (vorgerichtliche Anwaltskosten) ist der Anspruch unbegründet, weil die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten bereits im Oktober 2007 beauftragt hatte, die Beklagte auf Deckungszusage und im Folgenden auch auf Ausgleich der Vorschusskostennote in Anspruch zu nehmen. Damit waren die Anwaltskosten bereits vor Verzugseintritt entstanden und stellen keinen verzugsbedingten Schaden dar.

cc. Im Übrigen ist die Beklagte mit dem angeblich verzugsbegründenden Schreiben vom 10. Dezember 2007 gar nicht mehr zur Abgabe einer Deckungszusage für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Anspruchsgegner, sondern nur noch für "ein erstinstanzliches Verfahren" (Bl. 54 GA) aufgefordert worden. Eine verzugsbegründende Mahnung im Hinblick auf die im Rechtsstreit lediglich strittige Deckungspflicht für die außergerichtliche Tätigkeit lag daher nicht einmal vor. Dies gilt auch, soweit die Klägerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses auffordern ließ. Dieser war im Zeitpunkt des Schreibens auf der Grundlage eines falschen, nämlich überhöhten Gegenstandswertes berechnet, den die Bevollmächtigten erst nach Ablauf der gesetzten Frist korrigierten (vgl. Bl. 49 und 58 GA).

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.024,65 Euro festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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