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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: I-4 U 193/05
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. August 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - (11 O 100/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkasko-Versicherungsvertrag für das Unfallereignis vom 06.08.2004 mit dem BMW 530 d (...) keine Entschädigungsleistung verlangen kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aktivlegitimiert ist und Zahlung der Entschädigung an sich verlangen kann, obwohl es sich um ein Leasingfahrzeug handelt. Denn die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.

Es ist unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 06.08.2004 gegen 2.30 Uhr auf der BAB 4 im Autobahnkreuz Aachen in Fahrtrichtung Maastricht alkoholisiert war, als er in einer langgezogenen Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit der Fahrzeugseite etwa 100 m an der Leitplanke entlang streifte. Die ihm eine Stunde nach der Unfallmeldung entnommene Blutprobe wies eine mittlere Blutalkoholkonzentration zum Entnahmezeitpunkt von 1,14 Promille auf (Bl. 14 der BA 607 Js 1386/04 StA Aachen). Von mindestens dieser Blutalkoholkonzentration ist für den Unfallzeitpunkt auszugehen; der Kläger war damit absolut fahruntüchtig (vgl. dazu BGH VersR 1990, 1177).

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht nach allgemeiner Meinung der erste Anschein dafür, dass der Unfall auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführen ist (vgl. Prölls/Martin-Knappman, VVG, § 12 AKB Rdn. 102). Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht erschüttert; das von ihm beantragte Unfallrekonstruktionsgutachtan hat das Landgericht richtigerweise nicht eingeholt.

Nach der Lebenserfahrung und den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, dass die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit den Unfall vom 06.08.2004 zumindest mitverursacht hat, und zwar auch dann, wenn der - bestrittene - Klägervortrag als zutreffend unterstellt wird, wonach von rechts ein Tier in etwa der Größe eines Schäferhundes oder eines Rehs - in welcher Entfernung und mit welcher Geschwindigkeit auch immer - die Fahrspur querte, dem der Kläger auf der linken Fahrspur fahrend noch nach links ausgewichen ist. Obwohl die Geschwindigkeit an der Unfallstelle auf 100 km/h begrenzt war (Bl. 2 der BA), befuhr der Kläger sie nach seinem eigenen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 06.07.2005 mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h (GA Bl. 52). Selbst wenn das Tier die Fahrbahn überquert haben sollte, war der Kläger nicht nur alkoholbedingt absolut fahruntüchtig, sondern er fuhr aufgrund der Alkoholisierung auch nicht verkehrsordnungsgerecht. Offensichtlich alkoholbedingt enthemmt fuhr er in dem Autobahnkreuz mit ganz erheblich überhöhter Geschwindigkeit, zudem gegen das Rechtsfahrverbot verstoßend auf der linken Fahrspur. Es liegt auf der Hand, dass dann, wenn ein solch großes Tier - wie unterstellt - die Fahrbahn von rechts kommend gekreuzt hat, der Kläger wegen der Auswirkungen des Alkohols später als ein nicht oder nur wenig alkoholisierter Autofahrer in der Lage war, das Tier zu erkennen, zudem wegen des Alkoholeinflusses sowohl seine Zeit bis zu einer Reaktion wesentlich erhöht als auch seine Fähigkeit, richtig zu reagieren, deutlich vermindert war. Es spricht nach der Lebenserfahrung alles dafür, dass der Unfall jedenfalls auch auf den Alkoholgenuss des Klägers zurückzuführen ist, das reicht aus. Ein Unfallrekonstruktions-Gutachten - wie vom Kläger beantragt - ist nicht geeignet, den für die Mitursächlichkeit der Trunkenheit sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Denn ein Sachverständiger hätte für seine Berechnungen nur so wenig valide Anknüpfungsmerkmale, dass ein überzeugungskräftig den Kläger entlastendes Gutachten nicht erstattet werden könnte. Der Sachverständige wäre zur Begutachtung mangels weiterer Zeugen oder sonstiger objektiver Anhaltspunkte allein auf die Angaben des Klägers zur Größe des Tieres, zu Entfernungen, zur erstmaligen Wahrnehmung p.p. angewiesen. Diese sind aber höchst unzuverläsig, denn der Kläger war wie bereits gesagt so alkoholisiert, dass er von Gesetzes wegen als absolut fahruntüchtig eingestuft worden ist; dies deshalb, weil u.a. die Wahrnehmungsfähigkeit bei einer solchen Alkoholisierung stark eingeschränkt ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 19.467, 86 €.

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