Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: I-4 U 21/06
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unterhält, begehrt eine Diebstahlsentschädigung, weil ihm sein Audi A 4 Cabrio, amtl. Kennzeichen ... entwendet worden sei. Er hat behauptet: Er sei am 15. Januar 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Düsseldorfer Ikea Niederlassung gefahren und habe gegen 17.00 Uhr seinen PKW verschlossen auf dem Firmenparkplatz abgestellt. Den Kfz-Schlüssel habe er in seine rechte Jackentasche gesteckt. Nach Betreten des Kaufhauses sei es an der Rolltreppe zum Obergeschoss zu einem Gedränge gekommen, weshalb er sich einige Schritte abseits habe stellen müssen. Nach Erledigung der Einkäufe habe er das Kaufhaus kurz nach 18.00 Uhr verlassen, während seine Ehefrau noch an der Warenausgabe gewartet habe. Auf halbem Weg habe er bemerkt, dass ihm sein Kfz-Schlüssel abhanden gekommen sei. Daraufhin sei er umgekehrt und habe vergeblich danach gesucht. Der Schlüssel sei auch nicht an der Information des Kaufhauses abgegeben worden. Bei ihrer Rückkehr zum Abstellort habe er dann gemeinsam mit seiner Ehefrau festgestellt, dass sein Audi A 4 nicht mehr da gewesen sei.

Den Schaden meldete der Kläger der Beklagten am 17. Januar 2005. In dem von ihm unterzeichneten Formular wird die Frage nach Vorschäden verneint (GA 67). In einem weiteren Fragebogen, den er persönlich (GA 4) am 26. Januar 2005 ausgefüllt hat (GA 13 ff.), antwortete er auf die Frage nach Vorschäden:

"Reparierter Unfallschaden an der Beifahrerseite über ca. 4.000,00 €. Es handelte sich um einen Kfz-Haftpflichtschaden (Vers unbekannt) ..."

Die weitere Frage, ob hierüber ein Gutachten vorliege, verneinte er. Ferner gab er an, keine Kfz-Schlüssel nachgefertigt oder -bestellt zu haben.

Die Beklagte hat ein Schlüsselgutachten (GA 55) eingeholt, in dem der Sachverständige Sch... zu dem Ergebnis kommt, auf einem der beiden noch vorhandenen Originalschlüssel seien Spuren des Abtastfingers einer Kopierfräsmaschine erkennbar, die nicht von Gebrauchsspuren überlagert seien.

In einem Telefonat am 7. März 2005 bat der Schadenssachbearbeiter D... um Vorlage von Belegen für die Behebung des Vorschadens (GA 51 f.). In diesem Zusammenhang räumte der Kläger u. a. ein, der Schaden sei von dem Sachverständigen Schiefer in seinem Auftrag im Dezember 2004 begutachtet worden (GA 20 ff.).

Der Kläger hat geltend gemacht: Angesichts der bei Versicherern gängigen Praxis, Angaben zu Vorschäden durch Datenabfrage beim H...-Verband zu überprüfen, habe er das Vorhandensein eines Sachverständigengutachtens bei Ausfüllung des Schadensfragebogens am 26. Januar 2005 als bekannt vorausgesetzt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass einer der Kfz-Schlüssel kopiert worden sei.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.063,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Diebstahl in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dieser sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden. Außerdem hat sie sich für leistungsfrei gehalten, weil der Kläger die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt habe.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil angenommen, der Kläger habe in zweifacher Hinsicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, weil er die Anfertigung eines Nachschlüssels und die Existenz eines Haftpflichtgutachtens über den Vorschaden in Abrede gestellt habe.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend: Der Einzelrichter habe verkannt, dass es bei der Feststellung einer Obliegenheitsverletzung auf den Kenntnisstand des Versicherungsnehmers ankomme. Er habe aber nicht gewusst, dass ein Zweitschlüssel hergestellt worden sei. Außerdem sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es ebenso wie bei anderen Kraftfahrzeugversicherern auch bei der Beklagten obligatorisch sei, im Schadenfall auf die Datenbank des H...-Verbands zurückzugreifen.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.063,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2005 zu zahlen.

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für richtig hält, bittet um Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 951 UJs 2365/05 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Mit Recht hat der Einzelrichter angenommen, dass die Beklagte leistungsfrei ist, weil der Kläger bei Ausfüllung des Schadensfragebogens am 26. Januar 2005 fälschlicherweise in Abrede gestellt hat, dass der Vorschaden begutachtet worden ist.

1. Die Beklagte hat in dem Fragebogen ausdrücklich danach gefragt, ob ein Gutachten über den Vorschaden vorliegt. Diese Frage hat der Kläger durch Ankreuzen des für die Beantwortung mit Nein vorgesehenen Feldes verneint. Das war objektiv falsch. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Anfertigung des Haftpflichtschadens-Gutachtens nicht mehr erinnerlich war. Denn er selbst hat dazu - nicht einmal zwei Monate vor Beantwortung der Frage - am 30. November 2004 den Auftrag erteilt (GA 21).

2. Die Auskunftsobliegenheit hat der Kläger schuldhaft verletzt. Gemäß § 6 Abs. 3 VVG wird im Falle eines Verstoßes gegen eine nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit vermutet, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Dass er angenommen haben will, der Beklagten sei das der Alten Leipziger Versicherungs-AG vorgelegte Gutachten bekannt, rechtfertigt oder entschuldigt die unzutreffende Beantwortung einer nach dem Wortlaut eindeutigen Frage ("Liegt hierüber ein Gutachten vor?") nicht.

3. Die Obliegenheitsverletzung des Klägers verliert ihre Relevanz nicht, weil - wie er unwidersprochen geltend gemacht hat - es bei der Beklagten in Entwendungsfällen obligatorisch ist, die Angaben des Versicherungsnehmers durch die Überprüfung eigener Datenbestände und der Hinweis- und Informationssysteme der Versicherungswirtschaft zu überprüfen.

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tragen die Regelungen über die Aufklärungspflicht dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen nicht richtig beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt von dritter Seite doch noch zeitig genug erfahren habe. Ebenso wenig kann er geltend machen, dass der Versicherer sich die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können. Anderenfalls würde das Wesen der Aufklärungspflicht verkannt. Durch sie soll der Aufklärungspflichtige zur Abgabe von vollständigen und richtigen Angaben angehalten werden. Sie würde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der Aufklärungspflichtige ihre vorsätzliche Verletzung damit rechtfertigen könnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit der Angaben zu durchschauen. Daher besteht in solchen Fällen auch kein Anlass, dem Versicherer nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingetretene Leistungsfreiheit zu versagen (BGH, Urt. v. 24.6.81 - IV a ZR 133/80 -VersR 1982, 182). Daran hat der Bundesgerichtshof noch jüngst festgehalten. Eine Ausnahme hat er nur für den Fall zugelassen, dass die nachgefragte Tatsache dem Versicherer im Zeitpunkt der Diebstahlsmeldung bereits bekannt war (BGH, Urt. v. 26.1.05 - IV ZR 239/03 unter II.2) - VersR 2005, 493).

Davon ausgehend steht im Streitfall die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht in Frage. Denn dass sie schon bei Eingang des Fragebogens von der von der ... Versicherungs-AG vorgenommenen Regulierung eines Vorschadens und der Tatsache, dass dabei ein Haftpflichtgutachten vorgelegt worden ist, Kenntnis hatte, hat der Kläger nicht dargetan.

b)

Zu verneinen wäre die Relevanz der Obliegenheitsverletzung daher nur, wenn die Beklagte sich so behandeln lassen müsste, als ob ihr die Existenz des vom Kläger in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens bekannt gewesen wäre. Dafür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht aus, dass sie Zugriff auf Datenbänke hatte, denen sie die gesuchte Information entnehmen konnte. Hinzu kommen muss vielmehr, dass sie auch Anlass hatte, diese Informationen abzurufen (Urt. v. 14.7.93 - IV ZR 153/92 unter II.2. - VersR 1993, 1089; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 20). Anlass dazu besteht im Falle der vorvertraglichen Anzeigepflicht, wenn der Antragsteller im Antrag auf Abschluss einer Versicherung hinreichend deutlich auf das Vorhandensein der gesuchten Daten in der Datensammlung des Versicherers hinweist (BGH, Urt. v. 14.7.1993, a.a.O.). Übertragen auf den Streitfall bedeutet das, dass der Versicherer gehalten ist, sich kundig zu machen, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenmeldung oder sonst bei Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls auf eine entsprechende Datensammlung Bezug nimmt. Der Kläger hat die Beklagte jedoch nicht darauf verwiesen, sich die notwendigen Informationen durch Anfrage beim H...-Verband zu beschaffen.

c)

Gleiches soll nach einer Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 08.12.00 - 6 U 215/99 - VersR 2002, 703; skeptisch: OLG Saarbrücken vom 22.04.06 - 5 U 405/05-40 - r + s 2006, 277, 278) indes auch gelten, wenn der Versicherer seine Schadenssachbearbeiter anweist, im Rahmen der Erstbearbeitung des Schadensfalls stets anhand der eigenen Datenbestände und der der Versicherungswirtschaft zu überprüfen, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind. Anlass für den Datenabruf durch den Sachbearbeiter biete bei dieser Fallgestaltung nicht der Schadensfall oder der Inhalt der vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben, sondern die generelle Weisung des Versicherers, weil daraus abzuleiten sei, dass er die Angaben seiner Versicherungsnehmer zu Vorschäden grundsätzlich nicht glaube. Ob dem zu folgen ist, lässt der Senat offen. Wenn überhaupt kann die Anweisung zur Recherche in den genannten Dateien wahrheitsgemäße Angaben des Versicherungsnehmers nur ersetzen, wenn sich die benötigten Informationen auch tatsächlich aus den zu überprüfenden Datenbeständen ergeben. Das ist im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass nicht alle Versicherer an die Uni-Wagnis-Datei angeschlossen sind (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.), werden von ihr nicht alle (Vor-) Schadensfälle erfasst. Ausweislich des Tätigkeitsberichts des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten aus Februar 2004 (GA 168) melden die angeschlossenen Versicherer dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft nur Schadensereignisse, bei denen hinsichtlich einer Person bestimmte Voraussetzungen oder Auffälligkeiten vorliegen (GA 170). Darüber hinaus werden nicht alle Informationen über einen Schadensfall aufgenommen. So sollen insbesondere bei Totalentwendungen die Fahrzeugidentitätsnummer, das amtliche Kennzeichen, der Fahrzeugtyp und vorhandene Beschädigungen gemeldet werden. Dass bei der Erfassung von Vorschäden auch die Höhe der Reparaturkosten und die Tatsache, dass diese durch Einholung eines Haftpflichtgutachtens nachgewiesen worden sind, gespeichert werden, ist danach nicht feststellbar. Solches hat auch der Kläger nicht behauptet. Selbst wenn der zuständige Schadenssachbearbeiter bei dem Kläger anweisungsgemäß eine Überprüfung anhand der Uni-Wagnis-Datei vorgenommen haben sollte, hätte er daher dadurch nicht mehr in Erfahrung gebracht als die Tatsache, dass der Audi des Klägers bereits früher in einen Schadensfall verwickelt war. Das hatte dieser aber selbst bereits im Schadensfragebogen offenbart. Dass seine weiteren Angaben zur Einholung eines Gutachtens sowie auch zur Höhe der von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten falsch waren, hätte der Schadenssachbearbeiter nur im Zuge weiterer Ermittlungen, zum Beispiel durch Rückfrage bei der ... Versicherungs-AG, in Erfahrung bringen können. Die bloße Möglichkeit, die Angaben des Versicherungsnehmers auf diesem Wege zu überprüfen, steht der positiven Kenntnis der Unrichtigkeit jedoch nicht gleich.

d) Die weiteren Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung für die Leistungsfreiheit sind ebenfalls gegeben. Dass den Kläger nur ein leichtes Verschulden trifft, ist nicht erkennbar. Ferner ist auch die Rechtsbelehrung, die die Beklagte dem Fragenkatalog unter der Überschrift: "Wichtiger Hinweis" vorangestellt hat (GA 13), weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden.

4. Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, weil der Kläger letztlich doch zugegeben hat, dass der Vorschaden begutachtet worden ist. Leistungsfreiheit entfällt nur, wenn der wahre Sachverhalt freiwillig, vollständig und unmissverständlich offenbart, nichts verschleiert und nichts zurückbehalten wird (BGH vom 05.12.01 - 4 ZR 225/00 - VersR 2002, 173 unter 4 a dd). So liegen die Dinge hier jedoch nicht, da der Kläger den wahren Sachverhalt erst offenbart hat, als die Beklagte nachdrücklich auf Belege für die Behebung des Vorschadens bestanden hat (GA 51). Dass er seine Angaben aus eigenem Antrieb korrigiert hat, ist nicht feststellbar. Außerdem kann auch nicht angenommen werden, dass er bei Offenbarung der Begutachtung nichts mehr verschleiert oder zurückbehalten hat. Denn weder zur Offenlegung der korrekten Schadenshöhe (5.368,53 € netto statt ca. 4.000 €), noch zur namentlichen Benennung des betroffenen Haftpflichtversicherers hat er sich bereit gefunden, obwohl ihm aufgrund seiner Unterlagen entsprechende Angaben möglich gewesen sein müssen. Dass er "reinen Tisch gemacht hat", ist somit nicht erwiesen.

5. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auf den Einwand der Leistungsfreiheit verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht kommt in Betracht, wenn der Versicherer in Kenntnis der Obliegenheitsverletzung vorbehaltlos leistet (Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 6 Rn 131). Das war hier jedoch nicht der Fall. Ein Verzicht läge nur vor, wenn der Kläger das Vergleichsangebot angenommen hätte, das die Beklagte ihm in Kenntnis seiner Falschangaben unterbreitet hat. Tatsächlich ist ein Vergleich jedoch nicht zustande gekommen. Für den Fall des Scheiterns von Vergleichsverhandlungen behalten sich beide Seiten regelmäßig vor, im Zuge der streitigen Auseinandersetzung alle Argumente in die Waagschale zu werfen, auf die sie bei Abschluss eines Vergleichs verzichtet hätten. Dass dies im Streitfall anders war, hat der Kläger nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere weicht der Senat - wie ausgeführt - nicht von einer Entscheidung des Kammergerichts ab.

Ende der Entscheidung

Zurück