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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: I-4 U 48/03
Rechtsgebiete: VVG, AKB


Vorschriften:

VVG §§ 43 ff
AKB § 1
AKB § 12
AKB § 13
Hat der Versicherer einem Makler Antragsformulare für KFZ-Versicherungen überlassen, auf denen der Makler den formularmäßig vorbereiteten vorläufigen Versicherungsschutz mit seiner Unterschrift als "Vermittler" erteilen kann und wiederholt - auch dem Antragsteller unter Aushändigung einer Doppelkarte - erteilt hat, und hat der Versicherer dementsprechenden Versicherungsbeginn stets mit der Policierung bestätigt, so hat der Versicherer für den Antragsteller in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt, dass er den Makler zu solchen Zusagen auch bevollmächtigt hat, und muss für die vorläufige Deckung einstehen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-4 U 48/03

Verkündet am 31. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S..., des Richters am Oberlandesgericht Dr. R... sowie der Richterin am Landgericht B...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Januar 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.893,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. September 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 66 % und der Kläger zu 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Entschädigungsleistungen wegen des Verkehrsunfalls vom 28. Oktober 2000 aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung in Höhe von 9.893,50 € gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG, 12 Nr. 1 II lit. e), 13 AKB.

1.

Auch wenn die Beklagte den Versicherungsvertrag erst mit Wirkung ab 31. Oktober 2000 abgeschlossen hat, so haftet sie für die bereits am 28. Oktober 2000 entstandenen Unfallschäden an dem PKW Jaguar aufgrund der von dem Versicherungsmakler O... am 12. Oktober 2000 erteilten vorläufigen Deckungszusage, für die sie nach den Grundsätzen der Rechtsscheinvollmacht einzustehen hat.

Das Landgericht hat zwar im Grundsatz zutreffend ausgeführt, dass ein Versicherungsmakler im Gegensatz zum Agenten Sachwalter des Versicherungsnehmers und als solcher ohne eine entsprechende Bevollmächtigung durch den Versicherer nicht zur Abgabe vorläufiger Deckungszusagen mit Wirkung für diesen berechtigt ist. Eine üblicherweise im Wege der Rahmenvereinbarung erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht der Beklagten hatte der Makler O... unstreitig nicht. Auch sind die Grundsätze der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung für den Versicherungsaußendienst (§§ 43 ff. VVG) grundsätzlich nur auf Agenten anwendbar.

Da allerdings auch unabhängige Versicherungsmakler im Einzelfall nicht selten von Versicherern zur Abgabe vorläufiger Deckungszusagen ermächtigt werden und es für den Versicherungsnehmer oft nur schwer erkennbar ist, ob er es mit einem Versicherungsagenten, einem im Einzelfall bevollmächtigten Makler oder einem nicht bevollmächtigten Makler zu tun hat, kann nach allgemeinen Grundsätzen auch eine Haftung des Versicherers für Erklärungen eines Versicherungsmaklers in Betracht kommen, wenn der Versicherer einen ausreichenden Rechtsschein für dessen Bevollmächtigung gesetzt hat und der Versicherungsnehmer darauf berechtigterweise vertrauen durfte.

Allerdings hat der BGH es im Rahmen der Rechtsprechung zur Wissenszurechnung nicht ausreichen lassen, dass der Makler Antragsformulare des Versicherers verwende und im Anschreiben an den Versicherungsnehmer ein entsprechender Betreuungsvermerk enthalten sei, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Makler wie ein Agent in die Betriebsorganisation des Versicherungsunternehmens eingebunden ist (BGH VersR 1999, 1481; a.A. noch OLG Hamm VersR 1992, 1462; VersR 1997, 1264). Ob eine Gleichbehandlung von Makler und Agent unter anderen Voraussetzungen in Betracht kommt, hat der BGH ausdrücklich offengelassen.

In der Literatur wird dem Versicherer deshalb zur Vermeidung einer Haftung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht empfohlen, auf den dem jeweiligen Vermittler überlassenen Antragsformularen für den Versicherungsnehmer erkennbar deutlich zu machen, ob der Vermittler als Agent oder Makler tätig werde und ob ihm die selbständige Abgabe von Deckungszusagen gestattet sei (Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 26. Aufl., § 43 Rdnr. 14; vgl. auch Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 46).

Ob die Beklagte mangels eines solchen Hinweises für die vom Makler zugesagte vorläufige Deckung einstehen muss, kann dahinstehen. Die Beklagte haftet im Streitfall nämlich schon nach den allgemeinen Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Der zurechenbare Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Maklers ergab sich für den Kläger aus folgenden Anhaltspunkten:

a) Das von der Beklagten verwendete und dem Makler O..., handelnd unter der Firma T... F..., zur Verfügung gestellte Antragsformular (Original GA 115 ff.) sieht die verbindliche Gewährung von vorläufigem Deckungsschutz durch den jeweiligen Vermittler sowohl in der sprachlichen Formulierung als auch in der äußeren Gestaltung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vor. Das kommt zum einen in der Formulierung zum Ausdruck: "Für die beantragte Fahrzeugversicherung ... besteht vorläufige Deckung: ... (einzutragendes Datum)". Damit wird gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen bloßen Antrag des Versicherungsnehmers auf Gewährung vorläufiger Deckung handelt, der von der Beklagten zunächst noch anzunehmen wäre. Wäre das erforderlich, so wäre die vorläufige Deckung in der Regel auch aufgrund des Zeitablaufs wirkungslos. Unterstrichen wird die Verbindlichkeit der Gewährung von Deckungsschutz durch die in der Spalte neben dem Datum vorgesehene Unterschrift des "Vermittlers". Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass der jeweilige Vermittler zu einer entsprechenden Zusage berechtigt ist, mag es sich dabei um einen Agenten oder um einen Makler handeln.

b) Die Beklagte hat der Firma T... F... diese Formulare zur Verfügung gestellt und im Wege einer ständigen Übung jedenfalls grundsätzlich hingenommen, dass der Makler O... seine Unterschrift neben die vorläufige Deckungszusage setzte und bei Vermittlung von Haftpflichtversicherungen die Versicherungsdoppelkarte aushändigte. Mag sie - wie sie behauptet - auch nicht in allen Fällen die Versicherung rückwirkend auf das Antragsdatum policiert haben, so hat sie doch nicht bestritten, dass jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen in dieser Weise verfahren wurde. Dies hatte bereits der Makler O... in seinem Schreiben an die Beklagte vom 16. November 2000 (GA 26) - von der Beklagten unbeanstandet - dargelegt.

c) Unstreitig hatte der Kläger bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss der Haftpflichtversicherung für den Jaguar am 10. August 2000 vom Makler O... eine vorläufige Deckungszusage unter Aushändigung der in der Haftpflichtversicherung erforderlichen Doppelkarte erhalten. Hier wurde das gleiche Antragsformular verwendet (GA 148) wie bei der Beantragung der Vollkaskoversicherung für den Jaguar am 12. Oktober 2000. In dem am 19. September 2000 ausgestellten Versicherungsschein für die Haftpflichtversicherung hat die Beklagte den Beginn des Versicherungsschutzes nach unbestrittenem Vortrag des Klägers auf das Zulassungsdatum zurückverlegt und damit die vorläufige Deckungszusage des Maklers bestätigt.

d) Der Kläger hatte bereits vom 14. Januar 2000 bis 1. Januar 2001 einen Mercedes über den Makler O... bei der Beklagten haftpflicht- und teilkaskoversichert. Hier wurde noch ein anderes Antragsformular verwendet (GA 158), das aber ebenfalls die Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes durch den Vermittler vorsah. Der Makler O... hat den Versicherungsbeginn dort auf den 14. Januar 2000 festgelegt (Antragsdatum) und in der Rubrick "vorläufige Deckung" unterschrieben. Den Versicherungsbeginn hat die Beklagte auch hier nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers mit der Policierung bestätigt.

Indem die Beklagte diese Verfahrensweise des Maklers toleriert, hat, hat sie für den Kläger als Versicherungsnehmer in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt, dass der Makler zur Erteilung solcher Zusagen auch bevollmächtigt war. Der Kläger hatte keinen Anlass, dem zu misstrauen.

2.

Für ihre Behauptung, am 12. Oktober 2000 sei tatsächlich weder ein schriftlicher Antrag gestellt noch vom Makler eine Deckungszusage erteilt worden, der Antrag sei vielmehr in kollusivem Zusammenwirken zwischen Kläger und Makler rückdatiert worden, hat die Beklagte weder Beweis angetreten noch ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Antrag aufgrund Übersendungsschreibens des Maklers vom 30. Oktober 2000 jedenfalls im Original erst am 31. Oktober 2000 bei der Beklagten einging, reicht zum Beweis des kollusiven Zusammenwirkens nicht aus.

3.

Daran, dass der Zeuge M... am 28. Oktober 2000 auf der A 559 zwischen K... und G... einen Autounfall erlitten hat und damit ein Versicherungsfall nach § 12 Nr. 1 II lit. e) AKB eingetreten ist, besteht nach dem Inhalt der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt K... kein Zweifel.

4.

Die Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) sind nicht feststellbar. Einziger Anknüpfungspunkt hierfür ist eine mögliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h durch den Zeugen M..., der nach dem Unfall gegenüber der Polizei angegeben hatte, etwa 120 km/h gefahren zu sein (Bl. 3 BA). Obwohl zum Unfallzeitpunkt Dunkelheit und Regen herrschten, stellt eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf einer dreispuren Autobahn um 20 km/h noch keine grob fahrlässige Unfallverursachung dar, zumal nach dem Inhalt der Bußgeldakte der Unfall dadurch zustandegekommen ist, dass ein anderes Fahrzeug von rechts kommend In die Fahrspur des Zeugen M... gefahren und dort ins Schleudern geraten ist. Die Hauptschuld an dem Unfall traf daher den flüchtigen PKW-Fahrer.

Der Kläger hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der unfallbedingten Schäden an dem PKW nach Maßgabe des § 13 AKB.

5.

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensbetrag von 15.083,11 € (29.500 DM), der dem vom Privatgutachter N... des Klägers ermittelten Wiederbeschaffungswert entspricht, ist allerdings überhöht. Aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der DEKRA vom 15. November 2000 (GA 33) ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert von 20.000 DM. Dem folgt der Senat in Anwendung des § 287 ZPO. Für die Richtigkeit des von der DEKRA ermittelten Wiederbeschaffungswertes spricht deren ausführliche Begründung in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Dezember 2000 (GA 48), aus der sich die Einzelheiten der vom Sachverständigen zur Wertermittlung durchgeführten Marktanalyse ergeben. Demgegenüber ist nicht erkennbar, wie der Gutachter N..., der dem OLG K... ausweislich des vorgelegten Urteils vom 20. Oktober 2000 (GA 31 ff.) aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit fingierten Verkehrsunfällen bekanntgeworden ist, den angesetzten Wiederbeschaffungswert von 29.500 DM ermittelt hat. Der Erhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises bedarf es bei dieser Sachlage nicht, zumal das verunfallte Fahrzeug zur Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht und weitere Erkenntnisse von einem Sachverständigengutachten nicht zu erwarten sind.

Vom Wiederbeschaffungswert ist die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung von 650 DM abzuziehen. Eine weitere Kürzung des Entschädigungsbetrags um den mit 3.000 DM ermittelten Restwert kommt nicht in Betracht. Auf der Grundlage der AKB 88 hat der BGH entschieden, dass die Anrechnungsbestimmung des § 13 Abs. 3 b) aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dahin zu verstehen sei, dass als "Rest- und Altteile", deren Veräußerungswert anzurechnen ist, nur solche Teile zu verstehen sind, die nach der Reparatur dem Versicherungsnehmer verbleiben, weil sie durch neue Teile ersetzt werden müssen. Der Restwert des beschädigten KFZ als solcher zählt dazu nicht (BGH NJW 1996, 256). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur, soweit es - wie in dem vom BGH entschiedenen Fall - um eine Anrechnung des Restwertes auf die zu erstattenden Reparaturkosten geht, sondern auch, wenn - wie hier - ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist (Senat Urt. vom 26.9.2000 - 4 U 210/99; ebenso: OLG Köln VersR 1997, 102, 103; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 536; OLG Nürnberg VersR 1997, 1350. Prölls/Martin-Knoppmann, VVG, 26. Aufl., § 13 AKB Rn 15). Auf der Grundlage der - hier bei dem Vertragsschluss im Jahr 2000 vermutlich vereinbarten - AKB 1995 gilt nichts anderes.

Soweit die Beklagte außerdem noch die Mehrwertsteuer von der Höhe der Ersatzleistung absetzen will, weil der Fahrer und Halter M... als selbständiger Personenschützer vorsteuerabzugsberechtigt sei, ist dieser Abzug ebenfalls nicht berechtigt. Der Kläger hat hierzu - von der Beklagten nicht mehr angegriffen - vorgetragen, M... sei zum damaligen Zeitpunkt Angestellter einer Detektei in K... und als solcher nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen.

Die Entschädigungsleistung berechnet sich daher wie folgt:

Wiederbeschaffungswert 20.000,00 DM abzüglich Selbstbeteiligung 650,00 DM insgesamt 19.350,00 DM.

Das entspricht einem Betrag von 9.893,50 €. In dieser Höhe ist die Klageforderung begründet.

Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung (23. September 2002).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Streitwert der Berufungsinstanz: 15.083,11 €.

Ende der Entscheidung

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