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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: I-5 U 41/02
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, HOAI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 632
BGB § 632 Abs. 1
BGB §§ 812 ff
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
EGBGB § 5 Satz 1
HOAI § 4
HOAI § 8
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-5 U 41/02

Verkündet am 16. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K......... sowie die Richter am Oberlandesgericht G.... und D.........

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheiten durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer in der Europäischen Union ansässigen Großbank oder öffentlich - rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Vergütung für Planungsleistungen für eine Autobahnrast- und Tankanlage, deren Zahlung die Beklagte und ihre Streithelferin mit der Argumentation, es habe sich um unentgeltliche Akquisition gehandelt, verweigern.

Die F......... GmbH hatte mit der Sch..... & Partner GmbH - der Streithelferin der Beklagten - einen Vertrag über projektbegleitende Beratung beim Bau von Tankstellen und Autohöfen einschließlich Standortuntersuchungen, Rohkonzeptentwicklung und Betreuung bei der Akquisitionsphase bis zur Grundstückssicherung geschlossen. Die Sch..... & Partner GmbH wandte sich an den Kläger, der für den Neubau einer Tank- und Rastanlage F......... G.......... Architektenleistungen im Rahmen einer Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung erbrachte. Am 16.06.1999 fand bei der F......... in F.......... ein Gespräch über die Fassadengestaltung des Objekts statt, an dem unter anderem der Kläger, ein Vertreter der F......... und ein Vertreter der Streithelferin teilnahmen. Mit Datum vom 23.05.2000 stellte der Kläger der Beklagten unter ihrer damaligen Bezeichnung für Grundleistungen gemäß § 15 Nr. 1 bis 3 HOAI 78.833,46 DM in Rechnung.

Der Kläger hat behauptet:

Die Beklagte habe die Streithelferin mit der Erbringung planerischer Leistungen beauftragt. Diese habe dann wiederum ihm namens und in Vollmacht der Beklagten Architektenleistungen in Auftrag gegeben. Ebenso seien auch an andere Unternehmer für dieses Objekt durch die Streithelferin Aufträge namens und in Vollmacht der Beklagten vergeben worden. Aus seiner Sicht habe er nur erkennen können, dass die Streithelferin als Baubetreuerin nicht im eigenen Namen gehandelt habe, was sich insbesondere durch den Verlauf der Besprechung vom 16.06.1999 bestätigt habe. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung schulde die Beklagte ein Honorar, da seine Zeichnungen in die endgültige Planung eingeflossen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.833,46 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 16.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet:

Die Streithelferin sei nicht berechtigt gewesen, in ihrem Namen und Vollmacht Aufträge zu vergeben. Daran habe die Streithelferin sich auch gehalten und keine Aufträge für die Planungen der Tank- und Rastanlage vergeben. Leistungen des Klägers seien weder ihr noch der Streithelferin zur Kenntnis gekommen.

Die Streithelferin hat behauptet:

Der Kläger habe keinen Auftrag erhalten. Sie habe ihn lediglich mit der Beklagten zusammengebracht, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine Vorstellungen im Rahmen der Akquisition darzustellen. Weder im eigenen noch im fremden Namen habe sie einen Planungsauftrag erteilt.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Es sei weder der Nachweis erbracht, dass die Streithelferin im Namen der Beklagten aufgetreten sei und Architektenleistungen in Auftrag gegeben habe, noch sei eine entsprechende Vollmacht der Beklagten festzustellen. Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wenig gegeben wie Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte.

Der Kläger greift diese Entscheidung mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung an und trägt vor:

Das Landgericht habe das Beweisergebnis unrichtig bewertet. Aufgrund der Zeugenaussagen stehe fest, dass ihm von der Streithelferin ein bindender Auftrag erteilt worden sei. Die Streithelferin habe dabei in Vollmacht der Beklagten gehandelt, was die Streithelferin mit dem Schreiben vom 29.05.2000 bestätigt habe. Aus den Gesamtumständen habe er von einer ordnungemäßen Vollmacht der Streithelferin ausgehen können, da die Beklagte deren Handeln nicht entgegengetreten sei. Er habe die Pläne und Planskizzen der Streithelferin ausgehändigt und diese seien in den Bebauungsplan eingeflossen. Daher sei die Beklagte jedenfalls ungerechtfertigt bereichert.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des am 16.01.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.306,91 € (78.833,46 DM) nebst 8,5 % Zinsen seit dem 16.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus:

Weder sie noch die Streithelferin hätten dem Kläger einen Auftrag erteilt. Der unbestimmte Vortrag des Klägers, es sei der Eindruck eines Vertragsschlusses in ihrem Namen durch die Streithelferin erweckt worden, sei unzureichend. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung in F.......... und dem Schreiben der Streithelferin vom 29.05.2000, da diese darin nur eine unrichtige Rechtsansicht mitgeteilt habe. Sie habe keine Leistungen des Klägers erhalten. Sollten in die Leistungen, die ihr die Streithelferin erbracht habe, auch Teilleistungen des Klägers eingeflossen sein, so sei sie dadurch nicht bereichert. Der Kläger habe nach eigenem Vorbringen Leistungen allenfalls gegenüber der Streithelferin erbracht, für Bereicherungsansprüche fehle es daher an einem Leistungsverhältnis.

Die Streithelferin der Beklagten verweist darauf, dass sie lediglich potentielle Vertragspartner mit der Beklagten zusammengeführt habe, ohne selbst Aufträge zu erteilen. Bereicherungsansprüche seien bereits bezüglich der angeblich erbrachten Planungsleistungen unsubstantiiert vorgetragen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er von der Beklagten, vertreten durch die Streithelferin, einen Auftrag zur Ausführung der Grundlagenermittlung, sowie Vor- und Entwurfsplanung erhalten hat. Daher steht ihm ein vertraglicher Honoraranspruch gemäß §§ 631, 632 BGB nicht zu. Ein Zahlungsanspruch ist auch nicht nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff BGB, begründet.

I.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, Art. 229, § 5 Satz 1 EGBGB.

II.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er von der Beklagten den Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen erhalten hat, so dass ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 631, 632 BGB i.V.m. §§ 4, 8 HOAI ausscheidet.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Auftragserteilung ist der Kläger. Denn die Vermutungsregelung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist (BGH in NJW 1999, 3554 [3555] = BauR 1999, 1319 [1321]). Aus dem Tätigwerden eines Architekten oder Ingenieurs allein kann noch nicht auf eine entsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ihr eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zugrunde liegt (BGH in NJW 1999, 3554 [3555] = BauR 1999, 1319 [1321]; BGHZ 136, 33 [36] = NJW 1997, 3017 = BauR 1997, 1060 f.). Dies gilt gerade auch bei umfangreichen, kostenintensiven Bauvorhaben. Es kann dahin stehen, ob bei großen Bauvorhaben in einer Größenordnung von mehr als 5 Mio. DM die Akquisition sogar üblich ist (so OLG Düsseldorf, 21. Senat, in OLGR 1999, 395); es besteht jedenfalls keine Vermutung, dass der Architekt nur aufgrund eines erteilten Auftrages plant, denn zahlreiche Architektenleistungen sind Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation. Den ihm danach obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch die Beklagte mit den Grundleistungen gemäß § 15 Ziff. 1 bis 3 HOAI hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Berücksichtigung der objektiv feststellbaren Umstände nicht geführt.

Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine Planungen in Auftrag gegeben. Aber es steht auch nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass ein Planungsauftrag durch die Sch..... & Partner GmbH erfolgte. Der Zeuge Schi....... berichtete in seiner Vernehmung vor dem Landgericht, ihm sei seitens des Zeugen Sch....., dem Geschäftsführer der Streitverkündeten im Frühjahr 1998 gesagt worden, es ginge los, es sollten Vorentwürfe und Entwürfe gefertigt werden. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Äußerung die rechtsverbindliche Erklärung zum Abschluss eines Architektenvertrages mit bestimmten gegen Entgelt zu erbringenden Leistungen enthält. Derartig allgemeine Formulierungen können auch gerade den Gang von vorvertraglichen Verhandlungen begleiten. So kann die Äußerung auch dahin verstanden werden, dass der Kläger Skizzen und Entwürfe fertigen sollte, um sich damit bei der Beklagten, die nunmehr zur Verwirklichung des Bauvorhabens entschlossen sei, für die Erteilung eines Architektenauftrages wegen der weiteren Planungs- und Ausführungsleistungen zu bewerben. Dies gilt um so mehr als unstreitig und von dem Zeugen Sch..... dargestellt, eine Fa. B.... aus T...... und eine Fa. T aus Du......... mit der Planung für das Objekt G.......... beauftragt waren. Zudem ist der Zeuge Sch..... der Schilderung des Zeugen Schi....... entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe der Streitverkündeten war, Planungsaufträge oder Aufträge an ausführende Unternehmer zu vergeben und auch keine Aufträge erteilt wurden. Objektive Anhaltspunkte, der einen oder anderen Zeugenaussage einen Vorrang einzuräumen, fehlen. Angesichts des Bauvolumens von mehr als 6 Mio. DM ist es nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen, dass der Kläger in der Hoffnung auf die Erteilung eines Auftrages zur Genehmigungs- oder Ausführungsplanung und zur Erbringung der weiteren Architektenleistungen im Rahmen der Akquisition Entwürfe zeichnete.

Auch anlässlich des Gesprächs bei der Beklagten im Juni 1999 hat die Beklagte weder einen Planungsauftrag erteilt noch einen ohne Vollmacht seitens der Streithelferin erteilten Auftrag genehmigt. Nach der Schilderung des Zeugen Schi....... lag im Zeitpunkt des Gesprächs der Bebauungsplan vor und es stand im Raum, ob die Genehmigungsplanung durchgeführt werden sollte. Der Kläger, so berichtete der Zeuge, sollte noch Bescheid bekommen. In dieser Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten - unterstellt sie ist so gefallen, wie von dem Zeugen Schi....... berichtet - liegt aber weder die Erteilung eines Auftrages noch die Genehmigung bisheriger Planungen. So kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagten überhaupt bekannt war, dass in den Bebauungsplan auch Zeichnungen des Klägers eingeflossen wären und einen Auftrag wollte der Mitarbeiter der Beklagten gerade noch nicht erteilen, da der Kläger noch Bescheid erhalten solle. Auch bezüglich der Schilderung dieses Gesprächs ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge Sch..... ausdrücklich feststellte, ein konkreter Auftrag sei nicht erteilt worden, der Kläger habe lediglich eine Objektansicht skizzieren sollen. Eine ausreichende Grundlage, die eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer vertraglichen Vergütung rechtfertigen könnte, ist damit nicht gegeben.

Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte Pläne des Klägers erhalten und bewusst als dessen Leistung verwertet hätte, so dass daraus auf den Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrages geschlossen werden könnte. Die von der Streitverkündeten im Schreiben vom 29.05.2000 vertretene Ansicht, die Konzepte des Klägers seien nicht weitergeführt worden, trotzdem "möchte Herr Schi....... sicherlich zu Recht nun seine entsprechenden Leistungen honoriert haben", ist eine Wertung, aus der sich der Schluss auf das Vorliegen eines Architektenvertrages nicht stützen lässt.

Im übrigen ist ergänzend festzuhalten, dass, wenn man eine Auftragserteilung durch die Streithelferin unterstellt, auch dann keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten begründet wurde. Denn die Streithelferin hatte nicht die Vollmacht, die Beklagte zu verpflichten und auch nach den Grundsätzen einer Rechtsscheinshaftung ergibt sich eine Eintrittspflicht der Beklagten nicht. Nach der Aussage des Zeugen Schi......., des Mitarbeiters des Klägers, hat der Geschäftsführer der Streithelferin zwar angekündigt, es ginge los, der Kläger solle Entwürfe zeichnen, der Geschäftsführer der Streitverkündeten hat aber auch nach dieser Aussage nicht erklärt, er handele namens und in Vollmacht der Beklagten. Der Zeuge Sch..... hat ausgeführt, dass er eine Vollmacht zur Vergabe von Aufträgen im Namen der Beklagten nicht hatte und solches auch nicht erklärte. Es ergab sich aus den Umständen für den Kläger auch kein konkreter Anhalt, dass eine solche Vollmacht bestand. Der Kläger behauptet zwar allgemein, seitens der Streithelferin sei der Eindruck erweckt worden, er handele mit Vollmacht der Beklagten. Diese pauschale Behauptung ohne nähere Angaben von Einzelheiten, aus denen sich der Eindruck rechtfertigen könnte, genügt aber zur Darlegung einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht.

III.

Dem Kläger steht auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB.

Es kann dahin stehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zeichnungen und Skizzen des Klägers in die Planungen der anderen Architektenbüros, die mit Planungsleistungen beauftragt waren, eingeflossen sind. Die Beklagte hat die Planung zur Fertigung des Bebauungsplans und der Genehmigungsplanung von der Streithelferin bzw. den beauftragten Planungsbüros erhalten. Unstreitig hat der Kläger ihr selbst keine Pläne überlassen, diese vielmehr der Streithelferin ausgehändigt, wobei über den Umfang der Zeichnungen und Pläne der Vortrag des Klägers und der Streithelferin divergieren. Aus der Sicht der Beklagten, auf deren Erkenntnismöglichkeit es im Rahmen des Bereicherungsausgleichs ankommt, hat nicht der Kläger Architektenleistungen zur Planung erbracht, sondern ihre Vertragspartner, d.h. das Architektenbüro B.... GmbH bzw. die Streithelferin haben, ihre vertraglich geschuldeten Leistungen erstellt. Aus der Sicht der Beklagten ist nicht der Kläger Leistender, so dass Bereicherungsansprüche ihr gegenüber ausscheiden. Der Kläger trägt zudem schon nicht vor, dass es für die Beklagte erkennbar gewesen wäre in welchem Umfang seine Planungen in die Leistungen der anderen Planer eingeflossen waren. Dies gilt selbst dann, wenn die Streithelferin die Pläne des Klägers an die Beklagte weitergereicht hätte. Denn dass die Beklagte ihr ausgehändigte Pläne des Klägers an die Streithelferin oder die anderen Planungsbüros weitergereicht hätte, um diese Zeichnungen zu verwerten, behauptet der Kläger nicht und für eine solche Vorgehensweise fehlt auch jeder Anhalt. Dies gilt schon unter dem Aspekt, dass ein Zeitpunkt, zu dem die Beklagte angeblich Zeichnungen und Pläne erhalten haben soll, auch seitens des Klägers nicht annähernd angegeben wird. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe bewusst Leistungen des Klägers verwertet. Aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung (vgl. dazu BGH in NJW 1999, 1393) ergab sich keine Leistung des Klägers.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert der Berufungsinstanz und Beschwer des Kläger: 40.306,92 €

Ende der Entscheidung

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