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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: I-5 U 55/08
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit b)
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
ZPO §§ 592ff
ZPO § 592 Satz 1
ZPO § 598
ZPO § 600
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
BGB § 633
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 47 C 13636/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2007 zu zahlen.

Den Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen (§ 599 ZPO).

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Der Kläger, der unter der Firma B... Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstattung und Einrichtung von Wohnhäusern und Wohnungen anbietet, ist von den Beklagten mit Leistungen an dem von diesen erworbenen Objekt C... 27 in D... beauftragt worden. Er macht nunmehr im Wege des Urkundsverfahrens Bezahlung eines Teilbetrages von 3.000,-- € aus der vom Kläger und dem Beklagten zu 1) unstreitig unterschriebenen Vereinbarung vom 27.03.2007 geltend. Diese hat folgenden Wortlaut:

Vereinbarung

zwischen

den Eheleuten H... und C... K..., K..., D...

und

Herrn Architekten B..., R... 3 in Z...

zwecks Abgeltung der Ansprüche von Herrn S... betreffend sämtliche Planungs- und Architekturleistungen für das Objekt C... in D...

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr S... insgesamt Zahlungen in Höhe von 47.800,00 € erhalten hat.

2. Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Objekt im Zusammenhang mit den Planungs- und Architekturleistungen erhält Herr S... pauschal einen Betrag von 20.000,00 €, fällig und zahlbar bis 30. April 2007.

3. Herr S... ist verpflichtet, die bis zur endgültigen Fertigstellung zu erbringenden Planungs- und Architekturleistungen auf Basis dieser Vereinbarung zu erbringen.

4. Etwaig anfallende BTW-Beträge auf das Architektenhonorar zahlt Herr K...

D..., den 27. März 2007

H... K... B... S...

Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob der beschrittene Weg des Urkundsverfahrens für die Teilzahlungsklage zulässig ist. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 20.000 € gemäß der Ziffer 2 bis zum 30.04.2007 unabhängig von weiteren Leistungen bzw. Restleistungen des Klägers sein sollte, so dass die Geltendmachung der Teilforderung hieraus im Urkundsprozess statthaft sei. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, die Prozessart des Urkundenprozesses sei unstatthaft, weil für den Zahlungsanspruch des Klägers Anspruchsvoraussetzung sei, dass dieser seine Pflichten aus Ziffer 3 des Vertrages erfüllt habe, was dieser nicht getan habe, jedenfalls nicht urkundlich unter Beweis gestellt habe. Auch liege keine Abnahme vor. Damit könne der Kläger nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen durch Urkunden belegen.

Die Beklagten haben sich noch darauf berufen, dass sie in Vollziehung der Vereinbarung entsprechend Ziffer 2 des Vertrages bereits insgesamt 13.900 € durch Übergabe von drei Barschecks an den Kläger gezahlt hätten. Im Übrigen seien die Arbeiten des Klägers nicht beendet, insbesondere sei eine von ihnen gefertigte und dem Kläger übermittelte Mängelliste vom 01.06.2007 (GA 43) nicht erledigt.

Dem hat der Kläger entgegengehalten, dass entsprechend seinem Schreiben vom 13.05.2007 (GA 27) die beauftragten Firmen die Arbeiten in der Wohnung der Beklagten mängelfrei fertig gestellt hätten; auch hat er sich darauf berufen, die Beklagten hätten ihm (dem Kläger) am 19.09.2007 ein Betreten der Wohnung im Hause C... verboten.

Das Landgericht hat die Klage als im Urkundenverfahren unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht durch Urkunden nachweisen können, dass er die von ihm zu erbringenden Planungs- und Architektenleistungen erbracht habe. Das eigene Schreiben des Klägers vom 30.05.2007 sei nicht zum Beweis geeignet. Hinsichtlich der in der von den Beklagten vorgelegten Mängelliste aufgeführten Mängelpositionen habe der Kläger nicht mit Urkunden nachweisen können, dass er nicht mit diesen Gewerken beauftragt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Der Kläger beanstandet, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Zahlungsverpflichtung aus Ziffer 2 der Vereinbarung vom 27.03.2007 in Höhe von 20.000 € unter einer festen Frist, nämlich bis zum 30.04.2007 stehe. Von diesem Betrag hätten die Beklagten lediglich 4.000 € gezahlt, so dass 16.000 € noch offen seien. Für die vom Kläger unter Ziffer 3 der Vereinbarung übernommene Verpflichtung zur endgültigen Fertigstellung der zu erbringenden Planungsleistungen sei demgegenüber keine Frist gesetzt worden. Der Zeitraum, in dem der Kläger seine Leistungen habe erbringen können bzw. sollen, sei ausdrücklich offen geblieben. Die in der Vereinbarung festgeschriebene Leistungserbringung durch den Kläger ändere nichts an der Zahlungsverpflichtung der Beklagten zum 30.04.2007. Zu Unrecht habe das Amtsgericht darauf abgestellt, der Kläger habe nicht mit Urkunden nachweisen können, dass er die Planungs- und Architektenleistungen erbracht habe. Hierauf komme es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht an, da der Zeitraum, in dem der Kläger die Planungsleistungen habe erbringen können, ausdrücklich offen geblieben sei. Vor diesem Hintergrund komme es auf eine Abnahmebescheinigung nicht an, ebenso wenig auf die von den Beklagten vorgelegte Mängelliste.

Entgegen ihrem Vorbringen hätten die Beklagten die Firma V... mbH (im Folgenden: V...) als Generalunternehmerin eingeschaltet. An diese V... hätten die Beklagten erhebliche Zahlungen erbracht. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagten - entsprechend ihrem Vorbringen in dem besagten nachgelassenen Schriftsatz - in Vollziehung der Vereinbarung vom 27.03.2007 insgesamt 13.900 € gezahlt hätten. Der insoweit von den Beklagten angeführte Betrag von 5.000 € sei in der in Ziffer 1 der Vereinbarung aufgeführten Summe von 47.800 € enthalten. Soweit die Beklagten sich auf eine Barscheckzahlung in Höhe von 4.900 € stützten, habe dieser Scheck der Bezahlung von Waren und nicht der Abgeltung von Honoraransprüchen des Klägers gedient.

Nach alledem beantragt der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.02.2008, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung, hilfsweise um Verwerfung der Berufung als unzulässig. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung.

Sie sind der Ansicht das Oberlandesgericht sei unzuständig für die Berufung, die daher unzulässig sei, da der Kläger seinen Wohnsitz nicht in Belgien, sondern in Deutschland habe.

Sie wiederholen ihre Auffassung, die Zahlungsklage sei in der gewählten Verfahrensart als Urkundenprozess unzulässig, da der Kläger mit dem Beweismittel der Urkunde nicht sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten habe beweisen können.

Der Barscheck in Höhe von 5.000 € sei dem Kläger unmittelbar nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27.03.2007 noch am selben Tag ausgehändigt worden. Unter Berücksichtigung der beiden weiteren Barschecks vom 24.04.2007 über 4.000 € sowie 4.900 € könnten damit aus der Vereinbarung vom 27.03.2007 allenfalls noch 6.100 € zur Zahlung offen stehen. Da der Kläger hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 6.000 € aus der Vereinbarung vom 27.03.2007 eine weitere Klage beim Landgericht Düsseldorf (AZ.: 5 O 143/08) anhängig gemacht habe, könnte die Klage allenfalls in Höhe von 100 € statthaft sein. Hinsichtlich dieses Betrages verweisen die Beklagten auf erhebliche Gegenansprüche, die ihnen auf Schadensersatz, Freistellung etc. gegen den Kläger zur Seite stünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung zu lasten des Klägers (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO); die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) rechtfertigen eine abweichende Entscheidung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

Im Ergebnis zu Unrecht hat das Amtsgericht die vorliegende (Teil-) Zahlungsklage als im Urkundsverfahren unstatthaft abgewiesen. Die von dem Kläger gewählte Verfahrensart ist statthaft; die Beklagten sind antragsgemäß zu verurteilen.

I)

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Insbesondere ist der Senat für die Entscheidung über die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit b) GVG instanziell zuständig, und zwar ungeachtet der von den Beklagten erstmalig in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 28.05.2008 (GA 120f) aufgestellten Behauptung, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz nicht in Belgien, sondern in W... gehabt. Dieser von dem Kläger bestrittenen Behauptung (GA 92) braucht der Senat aus den in dem Schreiben des Berichtserstatters vom 30.05.2008 (GA 133f) unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH dargelegten Erwägungen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, nicht nachzugehen. Neue Gesichtspunkte, die dem Senat Veranlassung geben könnten, von seinem im oben angegebenen Schreiben vom 30.05.2008 dargelegten Rechtsstandpunkt, wonach der im amtsgerichtliche Verfahren unangegriffen gebliebene ausländische Wohnsitz des Klägers für das Berufungsverfahren zu Grunde zu legen ist und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen ist, abzuweichen, haben die Beklagten auch in dem weiteren Schriftsatz vom 25.06.2008 (GA 143ff) nicht aufgezeigt. Lediglich ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Beklagten meinen, in erster Instanz habe von ihnen nicht "erheblich" bestritten werden können, der Kläger lebe im Ausland. Darauf kommt es jedoch nicht an, da diese in den seltensten Fällen entscheidungserheblich ist. Würde man darauf abstellen, würde die dargelegte Rechtsprechung des BGH ins Gegenteil verkehrt.

II)

Die Klage ist im Urkundsverfahren gemäß §§ 592ff ZPO zulässig, weil die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des § 592 ZPO erfüllt sind.

1.

Nach § 592 Satz 1 ZPO muss der Kläger, der im Urkundenprozess einen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf sonstige dort näher bezeichnete Leistungen gerichteten Anspruch einklagt, die anspruchsbegründenden Tatsachen, hinsichtlich derer er die Beweislast trägt, durch Urkunden beweisen können und beweisen (vgl. Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, Rz. 9 zu § 592). Das Erfordernis der Beweisbarkeit und des Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden gilt nicht für Tatsachen, die unstreitig, offenkundig oder gerichtsbekannt sind (vgl. hierzu näher Voit a.a.O. Rz. 11 m.w.N.). Die Urkunde muss im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch nicht konstitutiv sein, sie muss nicht Träger dieses Anspruchs sein; vielmehr genügt, dass sie nach den Grundsätzen allgemeiner Auslegung und freier Beweiswürdigung mittelbar die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen beweist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.19995, VIII ZR 191/93, NJW 1995, 1683; Urteil vom 12.07.1985, V ZR 15/84, NJW 1985, 2953; Reichold, in Thomas/Putzo, ZPO, Rz. 6 zu § 592;).

2.

Der Kläger stützt sich zur Begründung des im Urkundenprozess geltend gemachten Anspruchs auf die von ihm und dem Beklagten zu 1), der ersichtlich und von den Beklagten unbestritten als Vertreter der Beklagten zu 2) handelte, unterzeichnete schriftliche Vereinbarung vom 27.03.2007, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2008 vor dem Amtsgericht im Original vorgelegt hat (GA 31).

Unter Ziffer 2 dieser Vereinbarung ist geregelt, dass dem Kläger als Vergütungsanspruch für die von ihm im Zusammenhang mit dem Objekt der Beklagten C... in D... erbrachten Planungs- und Architektenleistungen "pauschal" noch ein Betrag von 20.000,-- € zustehe, der bis zum 30. April 2007 zahlbar und fällig sein soll. In Ziffer 3 wiederum ist zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger die bis zur endgültigen Fertigstellung zu erbringenden Planungs- und Architekturleistungen auf Basis dieser Vereinbarung zu erbringen hat.

a)

In Streit steht zwischen den Parteien, ob die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nach Ziffer 2 unabhängig von etwaigen Restleistungen des Klägers, die dieser zu erbringen nach Ziffer 3 verpflichtet ist, besteht und damit nur abhängig vom Eintritt des dort festgelegten Fälligkeitszeitpunkt 30.04.2007 sein sollte. In diesem Fall wären wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufes des Fälligkeitszeitpunktes die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch urkundlich im Sinne des § 592 Satz 1 ZPO belegt und die auf Zahlung von 3.000,-- € aus der Ziffer 2. der Vereinbarung vom 27.03.2007 gerichtete Klage im Urkundsprozess statthaft. Den Einwänden der Beklagten folgend hat das Amtsgericht die Meinung vertreten, die Fälligkeit des Vergütungsanspruches gemäß Ziffer 2 setze neben dem Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes 30.04.2007 die vollständige Leistungserbringung durch den Kläger entsprechend Ziffer 3 voraus. Konsequenterweise ist das Landgericht davon ausgegangen, der seinen Zahlungsanspruch im Urkundsprozess verfolgende Kläger habe für die Statthaftigkeit dieser Verfahrensform urkundlich den Beweis zu erbringen, dass diese weitere Tatbestandsvoraussetzung erfüllt sei, er - der Kläger - also die noch ausstehenden Leistungen für die vollständige Leistungserbringung erbracht habe, was von den Beklagten substantiiert unter Hinweis auf die Mängelliste vom 01.06.2007 bestritten worden sei.

b)

Der Senat schließt sich dem Ansatz des Amtsgerichts nicht an. Vielmehr bietet nach seiner Auffassung die Vereinbarung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche rechtsgeschäftliche Konnexität zwischen der urkundlich belegten Zahlungspflicht der Beklagten und der Leistungsverpflichtung des Klägers.

Hierzu gelangt der Senat nach Auslegung der in Rede stehenden Vereinbarung entsprechend den in §§ 133, 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaximen. Nach den genannten Vorschriften ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und in einem zweiten Auslegungsschritt sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2007, I-10 U 6/07, OLGR Düsseldorf, 2008, 70f zitiert nach juris Rz. 9 m.w.N.).

aa)

Eine auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 27.03.2007 ausgerichtete Auslegung spricht für die Auffassung des Klägers und damit für die Statthaftigkeit der Verfolgung des Klageanspruchs im Urkundsverfahren. Bei isolierter Betrachtung der Ziffer 2 scheint der Wille der Parteien dahin zu gehen, dass mit Blick auf die von dem Kläger erbrachten Planungs- und Architektenleistungen und den bereits von den Beklagten vorgenommenen (und unter Ziffer 1 mit 47.800,-- € bezifferten) Zahlungen auf den Honoraranspruch des Klägers eine, von weiteren Bedingungen mit Ausnahme des Eintritts des bestimmten Fälligkeitszeitpunktes nicht mehr abhängige Zahlungspflicht in Höhe von 20.000,-- € festgelegt werden sollte. Gewichtiges Indiz für einen solchen unbedingten Zahlungsanspruch ist die Verwendung der Wörter "fällig und zahlbar bis". Auch haben die Parteien keine konkrete Verknüpfung zwischen der Zahlungspflicht der Beklagten nach Ziffer 2 und der im Übrigen doch recht vage gehaltenen Verpflichtung des Klägers auf Erbringung der noch ausstehenden - im einzelnen aber nicht näher beschriebenen - Planungs- und Architekturleistungen nach Ziffer 3 hergestellt.

bb)

Für diesen Ansatz streiten auch die folgenden Erwägungen:

Obwohl von beiden Seiten nur unvollkommen der Umfang der von dem Kläger zu erbringenden Leistungen umrissen wird, dürfte es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis im Kern um einen Werkvertrag mit dienstvertraglichen Elementen handeln. Für welche Arbeiten oder (Dienst-) Leistungen die Beklagten den Kläger im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben an ihrer Wohnung engagiert haben, teilen die Beklagten nicht konkret mit. Im Schriftsatz vom 24.01.2008 haben die Beklagten den Pflichtenkreis des Klägers nur knapp angerissen, indem sie angeführt haben, der Kläger sei unter anderem damit beauftragt gewesen, zur Herstellung des Bauvorhabens erforderliche Verträge mit Handwerkern etc. vorzubereiten (GA 33). Soweit in der Vereinbarung vom 27.03.2007 mehrfach von Planungs- und Architekturleistungen die Rede ist, hat der Kläger mit Schreiben vom 03.04.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er kein Architekt sei; die von ihm erbrachten Leistungen hat er wie folgt beschrieben:

"Während der gesamten Bauzeit habe ich Sie beraten und den bauleitenden Architekten Herrn K... in ihrem Auftrag kontrolliert. Ich habe mit Ihnen den Grundriss der Wohnung geplant und die Ausstattung in Absprache entworfen."

Damit hat der Kläger - auch nach seiner eigenen Darstellung in dem besagten Schreiben - zumindest planerische bzw. Entwurfsleistungen als vertraglich geschuldete Werkleistungen erbracht. Darauf, dass die Werkleistung des Klägers nicht auf die rein planerischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung der Beklagten beschränkt war, deutet die Erklärung des Klägers in der Berufungsbegründung (GA 92) hin, er habe "im Zeitraum Sommer 2005 bis Mai 2007" ..."die Erstellung und Ausstattung der Eigentumswohnung der Beklagten in der C... von der Planung bis zur Bezugsfertigkeit erbracht".

Bei einem Werkvertrag ist der vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlende Werklohn erst dann fällig, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig fertig gestellt und von dem Auftraggeber abgenommen wurde (§ 641 BGB). Ersichtlich waren - welchen konkreten Umfang die Werkleistung des Kläger auch immer hatte - die geschuldeten Arbeiten jedenfalls zu einem wesentlichen Teil erbracht und hatten die Beklagten bereits Abschlagszahlungen in einer namhaften Größe von immerhin 47.800,-- € geleistet (siehe Ziffer 1 der Vereinbarung). Wenn nun in einer solchen Situation in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung davon die Rede ist, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmer in einer bestimmten Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "zahlbar und fällig" ist, ohne dass gleichzeitig und in unmissverständlicher Weise klargestellt wird, dass zuvor noch ausstehenden Restbestandteile des vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes fertig zu stellen sind und eine Abnahme der Werkleistung zu erfolgen hat, durfte der Kläger diese Vereinbarung nach Treu und Glauben nach seinem (ojektivierten) Empfängerhorizont (§§ 157, 133 BGB) dahin verstehen (und hat dies auch ersichtlich so verstanden), dass die Vergütungspflicht (abweichend von der gesetzlichen Regel) zunächst unabhängig von den noch ausstehenden Leistungen und einer Abnahme des Werkes bestehen sollte. Diese Wertung gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte zu 1) nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers (GA 97) diese Vereinbarung entworfen hatte und er sich als Rechtsanwalt der juristischen Bedeutung der hierbei von ihm verwandten Rechtsbegriffe bewusst gewesen sein muss.

Hätte der Beklagte zu 1) als Verfasser des Textes der Vereinbarung lediglich zum Ausdruck bringen und dies zum Inhalt der vertraglichen Einigung machen wollen, dass der Vergütungsanspruch des Klägers, sollte dieser die von ihm geschuldeten Restarbeiten erbracht haben, zusätzlich zu den bereits erbrachten Abschlagszahlungen in Höhe weiterer 20.000,-- € besteht, wäre es völlig überflüssig und auch widersprüchlich gewesen, gleichzeitig festzuhalten, dass die Zahlung dieses Anspruchs bis zum 30.04.2007 fällig ist. Der Vortrag der Beklagten, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung seien nur noch wenige Restarbeiten ausstehend gewesen, die innerhalb einer kurzen Frist - also noch vor dem angegebenen Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich des Zahlungsanspruchs - hätten bewältigt werden können (GA 35), überzeugt nicht. Zum einen ist festzuhalten, dass die Beklagten nicht konkretisiert haben und dies auch in der Berufungsinstanz nicht getan haben, welche Leistungen des Klägers denn tatsächlich noch ausgestanden haben; folglich kann nicht nachvollzogen werden, dass mit Blick auf einen nur noch geringen Teil der ausstehenden Restarbeiten von beiden Parteien eine Fertigstellung durch den Kläger vor dem 30.04.2007 in jedem Fall vorausgesetzt wurde. Außerdem würde ein solches Verständnis der Parteien von der Vereinbarung im Sinne des Vorliegens der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen des Werklohnanspruchs bis zum 30.04.2007 darüber hinaus die Annahme der Parteien bedingen, dass die Beklagten ebenfalls bis zum 30.04.2007 die Abnahme erklärt hätten, also die Erklärung abgegeben hätten, die Werkleistung des Klägers als im Wesentlichen vertragsgerecht annehmen zu wollen.

Insgesamt ist entsprechend dem gesetzlichen Auslegungskanon nach §§ 133, 157 BGB bei der Erforschung des wirklichen Willens der Erklärenden entscheidend darauf abzustellen, dass der Kläger den Wortlaut der Erklärung in Bezug auf Ziffer 2 angesichts der Verwendung der klaren Begriffe fällig und zahlbar bis zum 30.04.2007 als eine unbedingte und nur vom Ablauf der Fälligkeitsfrist abhängige Zahlungsverpflichtung verstehen konnte.

Damit hat der Kläger durch Vorlage der die Vereinbarung vom 27.03.2007 dokumentierenden Urkunde, die eine Zahlungspflicht der Beklagten fällig zum 30.04.2007 beinhaltet, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen in der für den Urkundenprozess erforderlichen Weise gemäß § 592 ZPO belegt.

3.

Die Höhe der Vergütungspflicht ist mit 20.000,-- € beziffert. Hiervon macht der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 3.000,-- € im Wege der Teilklage geltend. Dass dieser Zahlungsanspruch in Höhe von 20.000,-- € durch Erfüllung seitens der Beklagten ganz oder teilweise in der Weise erloschen ist, dass auch der geltend gemachte Teilbetrag von 3.000,-- € nicht mehr besteht, haben die Beklagten nicht in einer im Urkundenprozess statthaften Weise dargelegt.

Sie haben bereits erstinstanzlich vorgetragen (GA 19, 33f), insgesamt 13.900,-- € durch Hingabe von drei Barschecks und zwar eines unter dem 27.03.2007 ausgestellten Barschecks über 5.000,-- € (GA 40), sowie zweier am 30.05.2007 ausgestellter Barschecks über 4.000,-- € (GA 41) und 4.900,-- € (GA 42) auf die Forderung aus der Vereinbarung vom 27.03.2007 geleistet zu haben. Als Zahlung auf die geltend gemachte Forderung lässt der Kläger lediglich den unter dem 30.05.2007 Barscheck über 4.000,-- € gelten (GA 94). Hinsichtlich des unter dem 27.03.2007 ausgestellten Barscheck über 5.000,-- € trägt der Kläger vor, diese 5.000,-- € seien in dem unter Ziffer 1. der Vereinbarung vom 27.03.2007 aufgeführten Betrag von 47.800,-- € enthalten, sie könnten also nicht als Zahlung auf die Forderung unter Ziffer 2. gelten (GA 97). Dem halten die Beklagten entgegen, dieser Scheck sei nach der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27.03.2007 ausgehändigt worden. Wegen des weiteren, am 30.05.2007 ausgestellten Barschecks über 4.900,-- € wendet der Kläger ein, dieser Scheck habe - entsprechend dem auf ihm ersichtlichen Vermerk des Beklagten zu 1) - zur Begleichung von Warenrechnungen gedient, und nicht der Bezahlung der Honoraransprüche des Klägers aus der Vereinbarung vom 27.03.2007 (GA 97) gedient.

Der Senat kann eine Entscheidung über die Erheblichkeit dieses Erfüllungseinwandes der Beklagten im Hinblick auf die Barschecks über 5.000,-- € und über 4.900,-- € dahin gestellt bleiben lassen, da selbst dann, wenn man den Einwand als erheblich ansehen wollte, dies lediglich zu einer Erfüllung in Höhe weiteren 9.900,-- € führen würde, so dass unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlung in Höhe von 4.000,-- € immer noch eine Restforderung von 6.100,-- € verbliebe. Der mit der Teilklage geltend gemachte Anspruch von 3.000,-- € wäre damit in jedem Fall gegeben.

Soweit die Beklagten in der Berufungserwiderung ergänzend darauf verweisen (GA 146), der Kläger habe vor dem Landgericht Düsseldorf - 5 O 143/08 - mit einer - weiteren - Teil- Urkundenklage einen zusätzlichen Betrag von 6.000,-- € eingeklagt, bringt dies die Begründetheit der Klage nicht zu Fall. Selbst wenn man hypothetisch unterstellen wollte, dass wegen der von den Beklagten behaupteten Zahlungen durch Scheckhingaben die klägerische Forderung bis auf einen Betrag von 6.100,-- € durch Erfüllung erloschen wäre (§ 362 BGB), hat dies allenfalls zur Folge, dass der Geltendmachung derselben Forderung in der bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten weiteren Teilklage der von Amts wegen zu beachtende Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen stehen würde. Ersichtlich ist die Teilklage vor dem Landgericht zeitlich nachfolgend gegenüber der beim Amtsgericht eingelegten vorliegenden Klage anhängig gemacht worden.

4.

Schließlich ist das Vorbringen der Beklagten (GA 147), ihnen stünden gegenüber einem eventuellen schlüssigen Forderungsbetrag des Klägers "erhebliche Gegenansprüche auf Schadensersatz, Freistellung etc zur Seite" als im Urkundsprozess unstatthaft zurückzuweisen. Der Senat legt den Vortrag der Beklagten dahingehend aus, dass er gegen einen Zahlungsanspruch des Klägers mit einem mängelbedingten Kostenerstattungs- und oder Schadensersatzanspruch aufrechnen will. Im Urkundenprozess ist die Aufrechnung des Beklagten gegen eine urkundlich bewiesene Forderung des Klägers eine Einwendung im Sinne von § 598 ZPO, die ,wenn sie nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Mitteln von dem Beklagten nachgewiesen wird, als unstatthaft zurückzuweisen ist (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23.02.2000, 2 U 295/99, BauR 2001, 831ff, zitiert nach juris Rz. 28). Mit Urkunden haben die Beklagten eine Gegenforderung nicht belegt. Die vorgelegten Kopien von Rechnungen betreffend die Kosten der Schadensbehebung erbringen nicht den urkundlichen Nachweis über sämtliche tatbestandliche Voraussetzungen zu dem vorgetragenen Schadensersatzanspruch, insbesondere nicht zur Mangelhaftigkeit der von dem Kläger erbrachten planerischen Leistungen im Sinne des § 633 BGB.

Die geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab der seit dem 30.11.2007 eingetretenen Rechtshängigkeit finden ihre Berechtigung als Prozesszinsen im Sinne der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

Da das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten - im Urkundsprozess - verurteilt werden, ist den Beklagten in der Urteilsformel die Ausführung ihrer Rechte vorzubehalten (vgl. § 599 Abs. 1 ZPO), wobei für das Nachverfahren gemäß § 600 ZPO die 1. Instanz, also das Amtsgericht zuständig ist, auch wenn - wie hier das Vorbehaltsurteil - erstmalig in der höheren Instanz erlassen wird (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Rz. 3 zu § 600).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Anwendung der §§ 599 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: € 3.000,--

Ende der Entscheidung

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