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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: I-5 U 63/03
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 831
BGB § 831 Abs. 1 Satz 2
EGZPO § 26 Nr. 5
ZPO § 240
ZPO § 301
ZPO § 529
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das 12. Dez. 2003 verkündete Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - geändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 07. März 2003 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt geändert:

Zur Tabelle des beim Amtsgericht Augsburg - 6 IN 94/05 - geführten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W... AG werden Werklohnforderungen der Klägerin in Höhe von 8.698,75 € (7.744,51 DM aus Rechnung SR 00035/00 vom 05. April 2000 + 7.174,24 DM aus Rechnung AR 00049/00 vom 25. April 2000 + 2.094,53 DM aus Rechnung SR 00090/00 vom 31. Mai 2000, zusammen 17.013,28 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 11. Aug. 2000 an festgestellt.

Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites erster Instanz sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 82 % und der Beklagte zu 1) zu 18 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 25 % und die Klägerin zu 75 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 86 % und der Beklagte zu 1) zu 14 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 25 % und die Klägerin zu 75 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Die Klägerin, ein Gerüstbauunternehmen, verlangt von den Beklagten (dem Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter der Generalunternehmerin - im folgenden als B1 bezeichnet - und dem Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter der Fassadenbauerin - im folgenden als B2 bezeichnet) Schadensersatz wegen Einsturzes eines von ihr aufgestellten Gerüstes, von B1 hilfsweise Restwerklohn.

Die Klägerin hatte für das von B1 (vorher H...) als Generalunternehmer betreute Bauvorhaben "Am Lichtbogen" in Essen das Aufstellen eines Gerüstes für die Fassadenarbeiten am 21. Oktober 1999 angeboten (Aufbau, Abbau, Miete). Außerdem hatte die Klägerin angeboten das Anbringen einer Wetterschutzplane.

Am 9. November 1999 erteilte B1 der Klägerin den Auftrag für das Gerüst mit der Option für die Plane (Winterbauoption). Grundlage des Auftrages war das Nachunternehmerverhandlungsprotokoll vom 28. Okt. 1999. Danach gehörten zu den Vertragsunterlagen auch die Angebote der Klägerin 272/99 und 273/99 vom 21. Okt. 1999. In den dazu gehörigen AGB der Klägerin heißt es u.a.

"Die von uns errichteten Anlagen dürfen nur von unseren Monteuren oder unter unserer Aufsicht abgebaut oder verändert werden." (III/5)

Andererseits enthält das Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll den Hinweis "Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des NU werden nicht Vertragsbestandteil" (Ziff. 3 a.E.).

Am 9. Dezember 1999 vereinbarte die Klägerin mit B1 als 1. Nachtrag sodann die Winterbaumaßnahme (Plane).

Der Rohbau des Bauvorhabens war errichtet in Skelettbauweise (Hohlkammerdecken mit Stahlbetonstützen). Vor dem Rohbau errichtete die Klägerin das Gerüst. Sie verankerte es jedenfalls an den Schnittstellen Decken/Stützen.

B2 erstellte offenbar anschließend die Fassadenunterkonstruktion (Auftrag von B1 vom 28. September 1999).

Am 3. Dezember 1999 bat B1 die Klägerin um Prüfung des Gerüstes und der Verankerung wegen eines zu erwartenden Sturmes. Dies tat die Klägerin am 4. Dezember 1999 und ersetzte dabei fehlende Verankerungen.

Die zusätzlich in Auftrag gegebene Plane montierte die Klägerin anschließend. Es ist streitig, ob die Klägerin zusätzliche Verankerungen anbrachte. Die Klägerin macht geltend, sie habe das Gerüst zusätzlich an der Fassadenunterkonstruktion von B2 verankert (gemäß den Einzeichnungen im Plan A6).

Bei einem Sturm am 17. Dezember 1999 riss zumindest die Gerüstplane an der Abrisskante. Die Klägerin erneuerte noch am gleichen Tage die Plane. Streitig ist, ob das Gerüst durch den Sturm in Richtung des Gebäudes gedrückt wurde.

B2 verließ die Baustelle am 23. Dezember 1999. An diesem Tage und am 24. Dezember 1999 führte die Streitverkündete zu 2), die Firma R... - inzwischen ebenfalls in Insolvenz - Arbeiten am Dach durch, bei denen die Dachhaut aufgeklebt wurde. Die Klägerin nimmt mittlerweile den Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt R..., über das Vermögen dieser Firma vor dem Landgericht Hamburg auf Schadensersatz wegen der hier zugrunde liegenden Schäden in Anspruch.

Bei einem Sturm am 25. Dezember 1999 stürzte das Gerüst an der Vorderfront der Gebäudelängsseite teilweise ein.

Mit Anwaltsschreiben vom 30. Dez. 1999 meldete die Klägerin bei B2 deswegen Schadenersatzansprüche an.

Die Klägerin beauftragte den Privatsachverständigen H..., zu untersuchen, aus welchem Grund das Gerüst eingestürzt ist, insbesondere, ob hierfür ursächlich war das Entfernen von Verankerungen an der Attika des Gebäudes. Der Privatgutachter stellte fest, das Gerüst sei hauptsächlich im oberen Bereich - obere drei Gerüstlagen - eingestürzt; dabei seien die ersten 14 Felder (von 18 Gerüstfeldern) komplett aus den Zapfen an den Rahmenstützen ausgehoben und nach unten gefallen; die weiteren vier Felder seien durch einen leichten Fachwerkträger, der an den oberen äußeren Rahmenstilen befestigt gewesen sei, so weit gehalten worden, dass diese Felder nur noch teilweise nach außen verformt wurden. Die noch stehenden, zum größten Teil aber verformten und stark beschädigten Gerüstlagen seien in mindestens jedem zweiten Feld verankert gewesen und hätten wesentlich dazu beigetragen, dass dieser Bereich nicht ebenfalls umgestürzt sei. Verankerungen an der Attika seien im Bereich des eingestürzten Gerüstes nicht vorhanden gewesen; weder abgerissene Ankerungen an der Dachkante noch an den obersten Gerüstrahmen. Lediglich an einigen Rahmen seien zum Teil Ankerriegel ohne vertikale Stäbe oder mit diesen Stäben vorhanden gewesen; für diese Ankerung hätten aber die notwendigerweise sichtbaren Abrissspuren an der Rückseite der Attika gefehlt; einige dieser obersten Verankerungen hätten demontiert auf dem Dach gelegen. Deshalb ging der Gutachter der Klägerin davon aus, dass diese Verankerungen an der Dachkante nicht wie erforderlich vorhanden gewesen seien. Die statischen Untersuchungen nahm der Privatgutachter an einem Ersatzsystem vor, entsprechend einem Ausschnitt des Fassadengerüstes, bestehend aus drei Gerüstachsen, von denen die jeweils äußeren verankert waren, während die mittlere Achse über die gesamte Höhe unverankert stand. Die Anker seien einmal entsprechend den ursprünglichen Positionen angesetzt worden (drei Anker in der entsprechenden verankerten Gerüstachse) vergleichsweise ohne die jeweiligen Anker an der Attika. Für beide Fälle sei eine Berechnung entsprechend DIN 18800 Teil 2 durchgeführt worden mit den Teilsicherheitsbeiwerten, die auch den Sicherheitsbeiwerten der Gerüstbauordnung DIN 4420 Teil 1 entsprächen. Unter Berücksichtigung der Windlast einer Windgeschwindigkeit von ca. 170 km/h, des Gerüsteigengewichtes einschließlich der Verplanung kam der Sachverständige der Klägerin zu dem Ergebnis, dass das Entfernen der Verankerung an der Attika zum Einsturz geführt habe. Ohne das Entfernen hätte ein Einsturz nicht zwingender Maßen erfolgen müssen.

Die Klägerin hat die zunächst nur gegen B1 erhobene Klage später auf B2 erweitert.

Sie hat geltend gemacht, sie habe das Gerüst am 04. Dezember 1999 geprüft, weil B2 bei Anbringen der Fassadenunterkonstruktion die Verankerungen entfernt habe. Darüber habe sie den Bauleiter von B1 am 06. Dezember 1999 telefonisch unterrichtet.

B2 habe die Fassadenkonstruktion nur da anbringen können, wo die Klägerin das Gerüst horizontal und vertikal verankert habe.

Bis zur Anbringung der Plane habe sie nur an den Schnittstellen (Zwischen-) Decken/Stützen Verankerungen vorgenommen; danach habe sie zusätzliche Anker gem. den Kennzeichnungen im Plan A6 (vom 15. Dez. 1999) angebracht. Dies sei nur an der Fassadenunterkonstruktion möglich gewesen (d.h. Spezialdübel waren nicht erforderlich). Die Einplanung und die zusätzlichen Verankerungen seien am 15. Dez. 1999 abgenommen worden.

Das Gerüst und die Verankerung sei am 17. Dezember 1999 nach der Erneuerung der Plane geprüft worden. Am 23. Dezember 1999 sei nur das Gerüst auf der anderen Gebäudeseite geprüft worden.

Eine Statik für das Gerüst und die Verankerungen sei trotz Anbringen der Plane und entgegen DIN 4420 Teil 1 nicht erforderlich gewesen, weil es sich gem. Originalzulassungsbescheinigung um ein typengeprüftes Gerüst gehandelt habe.

Das Gerüst sei in doppelter Weise destabilisiert worden, weil B2 nach dem 17. Dezember 1999 Fassadenkassetten an der Fassadenunterkonstruktion angebracht und dafür Verankerungen des Gerüstes gelöst habe und weil die Streitverkündete zu 2) die Verankerungen an der Attika am 23./24. Dezember 1999 entfernt habe.

Dafür sei auch B1 verantwortlich. Sie hätte die Klägerin darüber informieren müssen, damit das Gerüst bei Anbringen der Fassadenkassetten hätte abgebaut werden können. Im übrigen hätte B1 die von ihr beauftragten Subunternehmen überwachen müssen; jedenfalls müsse sie sich deren Verhalten zurechnen lassen.

Die Stürme vom 17. und 25. Dezember 1999 seien gleich stark gewesen. Das beweise, dass das Gerüst an sich ausreichend befestigt worden sei. Sonst hätte es bereits am 17. Dez. 1999 einstürzen müssen.

Zur Höhe ihres Schadens bezieht die Klägerin sich auf ihre Rechnung vom 31. Jan. 2000 (A 21) und eine Materialaufstellung (A 9) sowie auf eine Stundenaufstellung, die von Mitarbeitern von B1 unterzeichnet ist für den Abbau und die Beseitigung (A 10) des Gerüstes nebst Stundenlohnzetteln (A 12 - 17), sowie für den Wiederaufbau des Gerüstes (A 18- 20). Auch der Privatsachverständige H... habe die Schadenhöhe bestätigt. Das beschädigte Material sei noch vorhanden.

Die Klägerin hat Schadenersatz in Höhe von 52.340,50 DM nebst Zinsen von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt.

Hilfsweise hat die Klägerin die Klage gegen B1 gestützt auf offene Werklohnforderungen (GA 70, 424, GA 85 ff): drei Rechnungen betreffend das hier zugrunde liegende Gerüst sowie eine weitere Rechnung für eine Gerüstvermietung an einem anderen Bauvorhaben, insgesamt 22.917,91 DM. Im Verlaufe des Rechtsstreites hat die Klägerin hilfsweise nur noch Bezahlung der drei Rechnungen aus dem vorliegenden Bauvorhaben in Höhe von 7.744,51 DM, 7.174,24 DM sowie 2.094,53 DM verlangt.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

B1 hat geltend gemacht, der Verankerungsplan A6 sei nicht maßgebend gewesen. Noch nach dem 15. Dez. 1999 sei das Gerüst umgebaut und nachgesichert worden, dies ergebe sich aus dem Bautagebericht vom 22. Dez. 1999. Ihre Nachunternehmer hätte keine Verankerungen gelöst.

Jedenfalls sei das nicht ursächlich für den Einsturz gewesen, denn die Klägerin habe das Gerüst von Anfang nicht ordnungsgemäß aufgestellt. Die Verankerungen seien nicht gemäß dem von der Klägerin nachträglich erstellten und vorgelegten Plan A6 angebracht worden, sondern nur entsprechend der Kennzeichnung in dem Plan A1a) (GA 168, gelbe Markierungen). Jedenfalls entspreche der Plan A6 nicht den Verankerungsplänen des Zulassungsbescheides.

Eine andere Verankerung als in dem Plan A 1a) sei deshalb bereits nicht möglich gewesen, weil die Verankerung in den Hohlkammerdecken durch Spezialspreizdübel hätte erfolgen müssen, die die Klägerin - unstreitig - nicht zur Verfügung hatte.

Im übrigen sei wegen der Windlast nach Anbringen der Plane eine statische Berechnung erforderlich, die - unstreitig - nicht vorgenommen worden ist.

B1 hat darüber hinaus geltend gemacht, sie hafte nicht für ihre Subunternehmer; diese seien nicht ihre Erfüllungsgehilfen; sie habe darüber hinaus auch keine eigenen Nebenpflichten aus dem Vertrag mit der Klägerin verletzt, denn sie habe weder Anweisungen erteilt, die Verankerungen zu lösen, noch habe sie Kenntnis davon gehabt, dass die Subunternehmer die Verankerungen gelöst hätten.

Sie bestreitet die Schadenshöhe. Die Gerüstteile seien nicht bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt. Die angeblichen Aufwendungen zur Schadenbeseitigung seien nicht erforderlich gewesen.

B1 hat gegenüber dem Hilfsvorbringen der Klägerin geltend gemacht, wegen des von der Klägerin zu verantwortenden Gerüsteinsturzes habe sie B2 mit der Beseitigung der dadurch entstandenen Schäden an der Fassade beauftragen müssen. Hierfür verlange B2 gem. Rechnung vom 01. März 2000 (GA 119) Werklohn in Höhe von 70.343,27 DM (LG Düsseldorf 3 O 285/01). Insoweit hat B1 sich gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

B2 hat geltend gemacht, sie habe schon am 17. Dezember 1999 die Arbeiten einstellen müssen, weil es wegen des Sturmes auf dem Gerüst zu gefährlich gewesen sei. Am 17. Dezember 1999 sei das Gerüst von dem Sturm in Richtung der Wand des Gebäudes gedrückt worden. Deshalb habe die Klägerin zusätzlich vier Abstandhalter/Abstützungen angebracht.

Sie habe die Fassadenkassetten erst nach und nach mit Abbau des Gerüstes gesetzt. Die Befestigungen am oberen Kopfpunkt seien von ihren Fassadenarbeiten nicht betroffen gewesen, da die Fassade nur bis unter den Kopfpunkt gegangen sei und der Bauherr zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Firma damit beauftragt habe, die restlichen Arbeiten am Kopfpunkt auszuführen.

Sie hat zu den Voraussetzungen des Entlastungsbeweises gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgetragen.

Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, die Klägerin habe das Gerüst nicht ordnungsgemäß unterhalten. So sei - unstreitig - die letzte Prüfung am 17. Dezember 1999 durchgeführt worden, obwohl noch am 22. Dezember 1999 Umbau- und Nachsicherungsarbeiten am Gerüst vorgenommen worden seien.

Das Landgericht hat Zeugen dazu vernommen, wie das Gerüst verankert war, welcher Schaden am 17. Dezember 1999 entstanden ist, welche Verankerungen am Dach entfernt wurden und ob die Verankerungen an der Fassade nicht mehr vorhanden waren. Darüber hinaus hat es die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, letztlich aber nicht mehr ausgeführt.

Vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von B2 eröffnet.

Das Landgericht hat daraufhin B1 durch Teilurteil vom 07. März 2003 iVm Berichtigungsbeschluss vom 06. Mai 2003 im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verankerungen am Dach und an der Fassade - insoweit teilweise - gelöst worden seien. B1 sei für dieses Verhalten von B2 und der Streitverkündeten zu 2) gemäß § 278 BGB verantwortlich. Beide hätten Arbeiten mit Willen von B1 ausgeführt. B1 hätte sicherstellen müssen, dass beide Subunternehmer ihre Schutzpflichten gegenüber der Klägerin wahren. Die Ursache für den Einsturz des Gerüstes liege in dem Lösen der Verankerungen; hierfür spreche der Beweis des ersten Anscheines, weil das Gerüst am 17. Dezember 1999 einem vergleichbaren Sturm noch standgehalten habe. Deshalb sei eine statische Berechnung der Standsicherheit des Gerüstes nicht mehr erforderlich.

Gegen dieses Urteil hat B1 Berufung eingelegt.

Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat das Landgericht durch Schlussurteil vom 12. Dezember 2003 (GA 566) auch B2 als Gesamtschuldnerin mit B1 für schadensersatzpflichtig gehalten und den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch zur Insolvenztabelle - 43 IN 1464/02 AG Bielefeld - festgestellt.

B2 sei gemäß § 831 BGB dafür verantwortlich, dass die Verankerungen des Gerüstes im oberen Bereich entfernt worden seien; das Gerüst sei dort eingestürzt, wo die Fassadenkassetten durch B2 angebracht worden seien. Das sei jedenfalls mitursächlich für den Einsturz. Die Aussage des Zeugen B..., die Verankerungen seien noch am 23. Dezember 1999 vorhanden gewesen, könne nicht zutreffen.

B2 beanstandet mit ihrer Berufung, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft zu der Behauptung, dass an den Stellen, wo die Fassadenplatten angebracht worden seien - insbesondere an den Betonzwischendecken - keine Gerüstverankerungen gewesen seien, kein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Abnehmen der Fassadenplatten sei das jedoch leicht feststellbar.

Soweit das Gerüst - unstreitig - an der Attika und an den Betonstützen (alle 7,5 m) verankert gewesen sei, habe sie beim Anbringen der Montage die Verankerungen nicht entfernt.

Entgegen der Annahme des Landgerichtes habe die Klägerin das Gerüst nicht an der obersten Betondecke (Dach) befestigt, sondern - hintergreifend - an der über die Attika hinausragenden Fassadenunterkonstruktion (Foto GA 637).

Die roten Kreuze in dem Verankerungsplan A 1a kennzeichneten die nach dem Sturm vom 17. Dezember 1999 zusätzlich angebrachten Abstützungen/Abstandhalter, die jedoch - unstreitig - nicht verankert worden seien. Dort seien die Fassadenplatten zunächst nicht angebracht worden. Gleiches gelte für die Betonstützen. An diesen Stellen sei die Fassade beim Abbau des Gerüstes montiert worden.

Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass in der Zeit zwischen dem 23. und dem 27. Dezember 1999 die Streitverkündete zu 2) die Dachhaut geklebt habe, B2 jedoch nicht auf der Baustelle gewesen sei.

Auch die Beweiswürdigung des Landgerichtes sei zu beanstanden. Es habe die Aussage des Zeugen B... falsch verstanden. Die Aussagen der Zeugen K... und F... und W... würden den Vortrag von B2 bestätigen. Der Zeuge D... habe die Verankerung selbst angebracht.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht zugunsten der Klägerin die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezogen. Die Klägerin habe niemals behauptet, dass der Sturm vom 17. Dezember 1999 dem vom 25. Dezember 1999 entsprochen habe. Im übrigen könnten diese Grundsätze deshalb nicht greifen, weil das Gerüst nicht gem. DIN 4420 und auch nicht wie im Zulassungsbescheid gefordert aufgestellt worden sei.

Es hätte aufgeklärt werden müssen, ob ein fachgerechtes Aufstellen den Einsturz des Gerüstes verhindert hätte. Gleiches gelte für die Frage, ob nicht schon alleine das Entfernen der Verankerungen an der Attika durch die Streitverkündete zu 2) zum Einsturz geführt habe.

Zu Unrecht schließlich habe das Landgericht den Entlastungsbeweis gem. § 831 BGB nicht als geführt angesehen.

Auch die Schadenhöhe hätte weiter aufgeklärt werden müssen.

B1 greift das gegen sie ergangene Teilurteil ebenfalls an.

Die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin sei für die Standfestigkeit des Gerüstes verantwortlich. Sie habe aber nicht dargetan, dass sie das Gerüst ordnungsgemäß aufgestellt / befestigt habe. Unstreitig sei die Statik nicht erstellt worden. Ein Anscheinsbeweis, dass das Entfernen der Verankerungen ursächlich sei, greife deshalb nicht; jedenfalls sei er erschüttert, weil das Gerüst weder entsprechend der DIN 4420 Teil 1 noch entsprechend dem Zulassungsbescheid aufgestellt worden sei (unstreitig).

Im übrigen habe der Sturm vom 25. Dezember 1999 nicht dem Sturm vom 17. Dezember 1999 in seiner Stärke entsprochen und selbst am 17. Dezember 1999 seien Nacharbeiten erforderlich geworden.

Sie meint, ihr könne das Verhalten ihrer Subunternehmer nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.

Sie bestreitet weiter die Schadenhöhe.

Im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist B1 ebenfalls insolvent geworden. Daraufhin hat die Klägerin auch gegenüber B1 nicht mehr Zahlung, sondern Feststellung ihres angeblichen Schadenersatzanspruches, hilfsweise ihrer Werklohnforderungen zur Insolvenztabelle beantragt.

Die Beklagten beantragen,

die angefochtenen Urteile zu ändern und den Schadenersatzanspruch abzuweisen.

B1 erkennt die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Werklohnansprüche an.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufungen und um Erlass eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Werklohnforderungen.

Sie habe das Gerüst zunächst mit dem Rohbau geschossweise hochgezogen und an den vertikalen Säulen durch Umklammerung ordnungsgemäß befestigt. B2 habe bei der Montage der Fassadenunterkonstruktion diese Umklammerungen gelöst. Daraufhin habe sie, die Klägerin, dort das Gerüst wieder verankert und zusätzliche Anker in ausreichender Zahl gesetzt, nämlich an der Fassadenunterkonstruktion, sowohl im Säulenbereich als auch im horizontalen Deckenbereich und zwar immer an der Fassadenunterkonstruktion. Außerdem habe sie das Gerüst aufgestockt, weil die Fassadenunterkonstruktion über den Dachbereich hinausgezogen worden sei.

Danach habe sie das Gerüst auf Wunsch von B1 verplant, die Plane über die Attika geschlagen, auf das Dach gelegt und mit Betonfertigsteinen beschwert.

B2 habe im Zuge des Vorhängens der Fassadenelemente die horizontalen Verankerungen zwischen den Säulen an der Fassadenunterkonstruktion (im Bereich der Zwischendecken) gelöst. Das habe B2 selbst in erster Instanz unstreitig gestellt. An den Säulen habe B2 jedoch die Verankerungen nicht entfernt.

Die Streitverkündete zu 2) habe auf dem Flachdach die Teerdecke / Kebudecke aufgebracht und dafür die Plane lösen und über die Attika zurückschlagen müssen. Danach habe sie Spanplatten (als Unterkonstruktion für die Teerpappe) auf und über der Attika angebracht und dafür die dort vorhandenen Verankerungen lösen müssen. In diesem Zustand sei es während des 2. Sturmes zum Einsturz des Gerüstes gekommen.

Es sei zutreffend, dass sie, die Klägerin, nicht verankerte Druckstäbe (= Abstandshalter) angebracht habe, die gegen die Betonzwischendecke gedrückt hätten.

Richtig sei auch, dass die Streitverkündete zu 2) die Dachpappe von rechts beginnend aufgebracht habe. Wegen Zeitdrucks habe die Streitverkündete zu 2) offenbar noch am 24. Dezember 1999 gearbeitet.

Zum Einsturz des Gerüstes hätten sowohl das Verhalten von B2 als auch der Streitverkündete zu 2) beigetragen. Denn die gesamte Verankerung im Attikabereich sei entfernt worden. Da das Gerüst dort eingestürzt sei, wo B2 Fassadenplatten angebracht habe, stehe auch fest, dass B2 dort die Verankerungen entfernt und nicht wieder angebracht habe.

Die Klägerin macht weiter geltend, B1 sei ihrer Obhuts- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und hätte die Streitverkündete zu 2) nicht mehr zur Durchführung der Dacharbeiten anhalten dürfen, erst recht nicht unbeobachtet. Der Zeuge B... - bei B1 für die Aufsicht und Betreuung der Subunternehmer zuständig - habe selbst eine Aufsichtspflicht angenommen. Dennoch habe B1 die Baustelle unkontrolliert ihrem Schicksal überlassen: der Zeuge Kempken sei nicht mehr auf der Baustelle gewesen, der Zeuge B... habe die Baustelle nach dem 17. Dezember 1999 nicht mehr aufgesucht, der Zeuge B... sei nach der letzten Besichtigung am 23. Dezember 1999 in Urlaub gefahren.

Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von B1 beantragt die Klägerin auch gegenüber B1 nicht mehr Zahlung, sondern Feststellung ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle.

Der Senat hat zu der Frage, ob das Gerüst der Klägerin auch dann alleine wegen des Entfernens der Gerüstverankerungen in der oberen Reihe / Attika eingestürzt wäre, wenn die Klägerin es ordnungsgemäß befestigt hätte, das Gutachten des Sachverständigen Prof. G... eingeholt und den Sachverständigen außerdem angehört.

II.

Die Berufungen beider Beklagten haben in der Sache hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruches Erfolg und führen insoweit zu einer Änderung der angefochtenen Urteile (Teil- und Schlussurteil) des Landgerichtes.

Hinsichtlich des Hilfsantrages war B1 dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.

Für das Berufungsverfahren gelten die vom 1. Januar 2002 an maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.

Danach kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des angefochtenen Teilurteils bestehen nicht (mehr).

Grundsätzlich kann ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann erlassen werden, wenn nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, wenn also das Teilurteil von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruches unabhängig ist (zuletzt BGH BauR 2003, 753, 754 m.N.). Das gilt auch dann, wenn die Klage über einen Anspruch gegen mehrere Personen erhoben wird. In diesem Fall darf sich jedenfalls dann, wenn eine Beweisaufnahme stattzufinden hat, ein Gericht grundsätzlich nicht auf ein Prozessrechtsverhältnis beschränken und gleichzeitig über das andere vorab durch Teilurteil entscheiden; denn die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen, so dass unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen sind (BGH, a.a.O., m.N.).

Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch dann nicht, wenn über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist; in diesem Fall ist eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt und die Dauer der Unterbrechung in der Regel ungewiss ist. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, a.a.O.).

So lagen die Dinge im vorliegenden Fall in dem Zeitpunkt, als das Landgericht das angefochtene Teilurteil erlassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass das unterbrochene Verfahren alsbald würde fortgesetzt werden können - die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anlass zu einer anderen Beurteilung hätten geben können - lagen nicht vor.

Nach dem Erlass des Schlussurteils und der Verbindung der Berufungen gegen das Teilurteil und das Schlussurteil im Berufungsverfahren besteht im übrigen ohnehin keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen mehr.

Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen B2 kommen nicht in Betracht. Deren Berufung ist begründet.

Das Landgericht hat der Klage gegen B2 in seinem Schlussurteil mit der Begründung stattgegeben, B2 hafte gem. § 831 BGB, weil deren Mitarbeiter die Verankerungen im oberen Bereich des Gerüstes gelöst hätten.

Das kann jedoch nicht festgestellt werden.

Die Klägerin hatte behauptet, B2 habe die Verankerungen des Gerüstes an den Zwischendecken / der Fassadenunterkonstruktion gelöst, um die Fassadenelemente montieren / einhängen zu können. Dass B2 Verankerungen im oberen Gerüstbereich gelöst habe, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

Was die Behauptung der Klägerin angeht, B2 habe Verankerungen an den Zwischendecken gelöst, so hat die Klägerin weder beweisen können, dass sie hier Verankerungen angebracht hatte, noch dass Mitarbeiter von B2 - das Anbringen der Verankerungen durch die Klägerin einmal unterstellt - diese Verankerungen entfernt haben, um die Fassadenelemente einhängen / montieren zu können.

Zur Frage des Anbringens von Verankerungen an den Zwischendecken / der Fassadenunterkonstruktion ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz von folgendem auszugehen:

Der Zeuge F... hat zwar bestätigt, er habe den Plan A 6 nach Festlegen der Verankerungspunkte in seinem Büro selbst erstellt. Er hat aber ausgesagt, an den Zwischendecken seien 14er Dübel verwendet worden. Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, das Gerüst sei an der Fassadenunterkonstruktion befestigt worden.

Der Zeuge W... hat erklärt, die Verankerungen in der Fassade seien alle schon vorhanden gewesen, bevor die Plane angebracht worden sei. Das entspricht nicht dem Vortrag der Klägerin, die geltend gemacht hat, sie habe das Gerüst nach Anbringen der Plane zusätzlich in der Fassade verankert.

Die Zeugen H... und D... waren sich nicht sicher in ihren Aussagen. H... bezog sich auf die beiden oberen Reihen, so auch der Zeuge D..., der im übrigen nur Vermutungen äußerte.

Demgegenüber hat der Zeuge B... ausgesagt, in den anderen Deckenbereichen zwischen den Betonpfeilern seien keine Verankerungen gewesen. Eine Verankerung durch Klammerungen an der Stahlunterkonstruktion sei nur im obersten Bereich erfolgt. Dem entspricht die Aussage des Zeugen H....

Soweit der Zeuge B... ausgesagt hat, Verankerungen seien an den Zwischenräumen zwischen den einzelnen Betonpfeilern angebracht worden, so bezog sich dies - so hat es auch das Landgericht verstanden - nur auf die obere Reihe. Um deren Entfernung durch B2 geht es jedoch nach dem Vortrag der Klägerin gerade nicht.

Anders allerdings wiederum die Aussage des Zeugen B..., der bei B1 für die Betreuung der Subunternehmer zuständig war. Er hat detailliert und mit Bestimmtheit angegeben, das Gerüst sei in den Hohlraumdecken zusätzlich verankert worden; dort sei zur Seite eine Betonschicht in Stärke von 5 - 6 cm gewesen, die zur Aufnahme von normalen Spreizdübeln ausgereicht habe. Die Aussage dieses Zeugen erweckt den Eindruck, als habe er die ordnungsgemäße Befestigung des Gerüstes besonders herausstellen wollen. Er hat auch ausgesagt, es seien mehr Verankerungspunkte vorhanden gewesen, als in dem von der Klägerin genannten Plan A 6 angegeben. Nicht eingezeichnet sei die Rückverankerung des Gerüstes an der Stahlkonstruktion. Alles das hatte nicht einmal die Klägerin behauptet.

Alles in allem bieten die Zeugenaussagen demnach keine hinreichend sichere Grundlage für die Feststellung, abgesehen vom oberen Bereich sei auch an der Fassade zwischen den Pfeilern Verankerungen angebracht worden waren, was die Klägerin darzulegen und zu beweisen hat.

Gegen die Behauptung der Klägerin sprechen im übrigen die Lichtbilder von dem eingestürzten Gerüst. Dort ist zu erkennen, dass das Gerüst nur im oberen Bereich eingestürzt ist. B2 hatte jedoch - bis auf die Bereiche der Pfeiler - auch im unteren Bereich des Gebäudes schon Fassadenplatten eingehängt. Wenn B2 dabei die angeblich vorhandenen Verankerungen gelöst hätte, dann hätte das Gerüst dort auch einstürzen müssen. Hinzu kommt, dass das Gerüst auch an Stellen eingestürzt ist, wo B2 noch keine Fassadenplatten angebracht hatte.

Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass Mitarbeiter von B2 Verankerungen des Gerüstes an der Fassade entfernt haben.

Das Landgericht hatte die zu den Akten gereichten Lichtbilder so interpretiert, dass die obere Reihe der Fassadenkassetten ohne Entfernung der dort vorhandenen - an der Stahlunterkonstruktion befestigten - Verankerungen nicht hätte angebracht werden können. Für das Entfernen der oberen Reihe aber ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht B2, sondern die Streitverkündete zu 2) als Dachdeckerin verantwortlich.

Unwidersprochen ist auch der Vortrag von B2 im Berufungsrechtszug, dass das Gerüst im oberen Bereich "hintergreifend" hinter die das Dach überragende Stahlkonstruktion befestigt gewesen ist. Damit war es für das Anbringen der Fassadenelemente nicht erforderlich, dort diese hintergreifenden Befestigungen zu lösen. Die Notwendigkeit dazu ergab sich erst für die Arbeiten der Streitverkündete zu 2), beim Eindecken des Daches.

Damit ist die Berufung von B2 gerechtfertigt und führt zur Änderung des angefochtenen Schlussurteils und zur Abweisung der Klage gegen B2.

Auch Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen B1 kommen nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.

Das Landgericht hat gemeint, B1 bzw. B2 und andere an dem Bauvorhaben tätige Unternehmen, für deren Verhalten B1 der Klägerin gegenüber gemäß § 278 BG einzustehen habe, hätten der Klägerin gegenüber bestehende Obhutspflichten verletzt. Es hat - außer auf das og. Verhalten von B2 - maßgeblich abgestellt auf das Entfernen der Verankerungen im Dachbereich durch die Streitverkündete zu 2), wofür B1 einzustehen habe.

Die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung von B1 auf Schadenersatz liegen nicht vor.

Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf eine Verletzung von III/5 ihrer AGB berufen, wo es heißt:

"Von uns errichtete Anlagen dürfen nur von unseren Monteuren oder unter unserer Aufsicht abgebaut oder verändert werden." (III/5).

Nach dieser Regelung wäre B1 als Generalunternehmerin möglicherweise verpflichtet, dafür zu sorgen und sicherzustellen, dass die Subunternehmer, die für ihrer eigenen Arbeiten das Gerüst der Klägerin benutzen mussten, das Gerüst nicht eigenmächtig veränderten. Gegen diese eigene vertragliche Verpflichtung im Verhältnis zur Klägerin hätte B1 verstoßen, in dem sie zugelassen hat, dass andere Subunternehmer zur Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten Verankerungen des Gerüstes gelöst - und damit die von der Klägerin errichtete Anlage verändert - haben.

Davon wird man ausgehen können.

Die Klägerin hat behauptet, die Streitverkündete zu 2) habe bei den Dacharbeiten die oberen Verankerungen gelöst. Der Zeuge B... - der für die Betreuung der Subunternehmer zuständige Mitarbeiter von B1 - hat ausgesagt, seine Vermutung sei, dass irgendein Subunternehmer, der mit Dacharbeiten befasst war, die Verankerung des Gerüstes gelöst habe. Er hat vermutet, für die Arbeiten der Dachbaufirma habe man zumindest die Plane des Gerüstes lösen müssen, auch seien einzelne Verankerungen im Weg gewesen, die man ganz schnell abnehmen könne, was einfacher sei als Löcher in die Spanplatte zu sägen, wenn man da das nötige Werkzeug nicht zur Hand habe. Das Lösen einzelner Gerüstverankerungen sei auch kein Problem, wenn man dies bei ruhiger Witterung mache; man müsse sie nur nachher wieder anbringen. Das sei dann nicht geschehen. Da sei er aber schon nicht mehr auf der Baustelle gewesen. Vorher habe man das auch schon ein-/zweimal gehabt. Er gehe abends in der Regel das Gerüst ab und habe lose Stellen vorgefunden. Solche Stellen würden dann wieder befestigt und am nächsten Tag würden dem Verantwortlichen Vorhaltungen gemacht.

B1 behauptet selbst nicht, dass sie die Streitverkündete zu 2) in irgendeiner Weise darauf hingewiesen habe, dass Gerüstverankerungen nur durch die Klägerin oder unter deren Aufsicht gelöst werden durften.

Allerdings war nach dem Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll der Beklagten zu 1) - Ziff. 3 a.E. - ausdrücklich vereinbart, dass Geschäftsbedingungen des Nachunternehmers nicht gelten sollten. Die Klägerin kann sich daher nicht auf ihre AGB berufen.

B1 hat auch keine ihr selbst etwa obliegende allgemeine Obhuts- und/oder Fürsorgepflicht verletzt, wie sie je nach den Umständen den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer für die von ihm auf der Baustelle verwendeten Sachen trifft (vgl. Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB, 15. Aufl. § 10 Nr. 1 Rdnr 30 m.N.; München BauR 1975, 64). Sie gilt vornehmlich, wenn sich im Baubereich Gefahrenquellen oder auch gefahrerhöhende Umstände befinden, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat und/oder die er bei sorgfältiger Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gänzlich erkennen kann (a.a.O.). Um solche Umstände geht es im vorliegenden Fall hingegen nicht.

B1 ist jedoch nach den Regelungen des Mietrechtes der Klägerin grundsätzlich dafür verantwortlich, dass ihre Subunternehmer, denen sie das Gerüst im Rahmen des zulässigen vertraglichen Gebrauches zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat, das Gerüst nur vertragsgemäß benutzen und keine vertragswidrigen Schäden verursachen.

Die Parteien haben einen sog. selbständigen Gerüstvertrag abgeschlossen. Hierzu zählen Gerüstarbeiten, die einem Unternehmer in Auftrag gegeben werden und bei denen er das Gerüst nicht für die eigene Bauleistung erstellt, vorhält, um- oder abbaut, sondern für die Bauleistung anderer Unternehmer (vgl. Ingenstau/Korbion/Korbion, VOB; 15. Aufl., § 1 VOB/A, 79). Ein solcher Vertrag ist - sofern auch die Vorhaltung des Gerüstes inbegriffen ist - ein gemischter Vertrag. Im Bereich der Vorhaltung überwiegen die mietvertraglichen Elemente (a.a.O.; OLG Hamm, IBR 1995, 58).

Nach den mietvertraglichen Regelungen war B1 verpflichtet, die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben bzw. nur vertragsgemäß zu gebrauchen. Bei vertragswidrigem Gebrauch des Mieters stehen dem Vermieter Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu. Diejenigen Personen, die die Mietsache im Rahmen des zulässigen Gebrauchs mitbenutzen, sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Nach § 278 einzustehen hat er für alle Personen, die mit seinem Willen die Mietsache einschließlich zur Mitbenutzung vermieteter Räume und Einrichtungen benutzen oder sonst auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, wie Familienangehörige, Hausangestellte, zugezogene Aufsichtspersonen, Betriebsangehörige, beauftragte Handwerker, Kunden, Lieferanten, Gäste und Besucher, sofern sie nicht "ungebeten" sind. Der Mieter haftet nicht für Handlungen, die ein Erfüllungsgehilfe "bei Gelegenheit" seines Kontakts mit der Mietsache begeht. (MüKo-Voelskow, BGB, 3. Aufl. § 548, 4).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war auch die Streitverkündete zu 2) - Dachdecker - Erfüllungsgehilfe von B1. B1 trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Streitverkündete zu 2) das Gerüst zur Erbringung ihrer eigenen Werkleistung nicht benutzen sollte. Zwar hat sie nur auf dem Dach gearbeitet, das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sie dorthin nicht beispielsweise über das Gerüst gelangt ist und so auch ihr Material transportiert hat. Das Entfernen der Verankerung auf dem Dach ist auch keine bloße Handlung "bei Gelegenheit", sondern eine solche beim Gebrauch der Mietsache.

Die grundsätzliche Haftung von B1 für die Streitverkündete zu 2) als Erfüllungsgehilfin rechtfertigt die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin jedoch nur, wenn die Streitverkündete zu 2) Gerüstverankerungen gelöst hat und wenn dadurch der Einsturz des Gerüstes verursacht worden ist (Kausalität).

Dass die Streitverkündete zu 2) Verankerungen des Gerüstes gelöst hat - B1 will das offenbar auch in der Berufung noch bestreiten, steht zur Überzeugung des Senates fest aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (zur Beweisfrage II/3 des Beweisbeschlusses des Landgerichts; Zeugen K..., 272; F..., 275; W..., 278; D..., 281; B..., 285; S..., 287; B..., 429; F..., 431).

Dieser Umstand rechtfertig allerdings nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Annahme der Kausalität für den Einsturz, den B1 nach Auffassung des Landgerichtes nicht hat erschüttern können. Denn es existiert kein Erfahrungssatz des Inhaltes, dass der Einsturz eines Gerüstes nach Entfernen von Verankerungen nur darauf zurückzuführen ist, zumal wenn das Gerüst - wie hier - unstreitig weder nach den Verankerungsplänen noch aufgrund einer Statik verankert worden ist.

Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der Streitverkündete zu 2), für das B1 einzustehen hat, für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist. Ursächlich war vielmehr die unzureichende Verankerung des Gerüstes durch die Klägerin. Denn der Sachverständige G... hat festgestellt, dass das Gerüst trotz des Lösens der Verankerung der oberen Reihe nicht eingestürzt wäre, wenn die Klägerin es im übrigen ordnungsgemäß befestigt gewesen hätte.

Der Sachverständige G... hat in seinem Gutachten vom 15. Juli 2005 ausgeführt, dass - bei einer von ihm für wahrscheinlich gehaltenen Windlast von höchstens nur 100 km/h - die Traglast des Gerüstes auch dann nicht überschritten, es also nicht eingestürzt wäre, wenn es im übrigen ordnungsgemäß verankert gewesen wäre.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Gerüst nicht nach den Verankerungsplänen des Zulassungsbescheides verankert worden ist.

In der Praxis ist es in der ganz überwiegenden Zahl aller Fälle nicht möglich Gerüste dem Zulassungsbescheid entsprechend zu verankern, weil der entsprechende Ankeruntergrund nicht vorhanden ist. Die Verankerung nach dem Zulassungsbescheid ist nach der DIN 4420 Teil 4 - Systemgerüste - nur der sogenannte Regelfall / die Regelausführung.

Als eine Regelausführung wird eine Gerüstausführung bezeichnet, für die der Nachweis der Standsicherheit als erbracht gilt. Die Regelausführung ermöglicht es dem Ersteller und Benutzer, auch ohne tiefgreifende Kenntnisse der Regeln des Gerüstbaus für einfache und immer wiederkehrende Verhältnisse ein geeignetes Gerüst zu errichten und sicher benutzen zu können. Die überwiegende Anzahl der real ausgeführten Konfigurationen von Gerüsten weicht jedoch von dieser Regelausführung ab. Denn jedes Gerüstbauwerk muss im konkreten Fall einer zu berüstenden Primärkonstruktion angepasst werden und unterliegt damit Zwängen, die nicht ohne weiteres mit dem Zulassungsbescheid in Einklang gebracht werden können.

Wenn aber eine Regelausführung (wie hier unstreitig) nicht möglich ist, so kommt nach der DIN 4420 abweichend von der Regelausführung einerseits der Nachweis im Einzelfall (statische Berechnung und Ausführungszeichnungen) andererseits aber bei handwerklichen Gerüsten die Beurteilung (des Standsicherheitsnachweises) nach fachlicher Erfahrung in Betracht.

Ein handwerkliches Gerüst war das von der Klägerin aufgestellte Gerüst nicht. Dies hat der Sachverständige G... bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt. Deshalb reichte die Beurteilung der Standsicherheit nach fachlicher Erfahrung (wie sie der Zeuge F...vorgenommen haben will, GA 274) nicht aus.

Erforderlich war zumindest eine statische Berechnung nebst Ausführungsplänen.

Die hat die Klägerin unstreitig nicht vorgenommen.

Vielmehr steht aufgrund der Untersuchungen und Berechnungen des Sachverständigen G... fest, dass das Gerüst mit den von der Klägerin behaupteten Verankerungen auch dann eingestürzt wäre, wenn die Streitverkündete zu 2) die Verankerung an der Attika nicht entfernt hätte.

Denn der Sachverständige G... hat in seinem Gutachten auch geprüft, wie sich das Gerüst verhalten hätte, wenn man die Annahmen des Privatgutachters H... (Gutachten vom 15. Febr. 2000, A 8) zugrunde legt, der seinerseits von den Behauptungen der Klägerin ausgegangen ist.

Der Sachverständige G... kommt dabei zu dem Ergebnis, dass das Gerüst - ausgehend von den von der Klägerin behaupteten Verankerungen - auch dann eingestürzt wäre, wenn die Attika-Verankerungen noch vorhanden gewesen wären (Variante 3). Bei diesem Ergebnis legt er sogar nur eine Windgeschwindigkeit von 100 km/h zugrunde. Bei höheren Windgeschwindigkeiten - wie der Privatgutachter H... sie annimmt und wie die Klägerin sie behauptet hat - muss das erst recht gelten.

Soweit der Privatgutachter H... in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen ist (er geht davon aus, dass bei den vorhandenen Verankerungen das Gerüst sogar Windgeschwindigkeiten bis zu 170 km/h nicht zwingend hätte einstürzen müssen, d.h. also standgehalten hätte, auch wenn die Verankerungen an der Attika nicht mehr vorhanden waren) beruht das nach der Erläuterung des Sachverständigen Güldenpfennig darauf, dass H... in seinen Untersuchungen zum einen bei der von ihm angenommenen Windgeschwindigkeit falsche Lastansätze zugrunde gelegt hat und dass er darüber hinaus in seinem Ersatzsystem einen Ausschnitt des Gerüstes untersucht hat, der nur zwei Felder umfasste, ohne den Einfluss der Nachbarfelder zu berücksichtigen.

Letztlich wäre das Gerüst also auch dann eingestürzt, wenn die Streitverkündete zu 2) keine Verankerungen entfernt hätte. Mithin hat die Klägerin den Nachweis der Ursächlichkeit nicht zu führen vermocht.

Deshalb kommen Schadenersatzansprüche auch gegen B1 nicht in Betracht.

Auf die Einwendungen von B1 zur Höhe des Schadenersatzanspruches der Klägerin kommt es daher nicht an.

Gerechtfertigt ist aber das Klagebegehren, soweit die Klägerin es hilfsweise auf ihre Werklohnforderungen stützt.

Ihren Hilfsantrag hatte die Klägerin ursprünglich auf Werklohnansprüche in Höhe von insgesamt 22.917,91 DM gestützt. Sie hat ihn im Verlaufe des Rechtsstreites reduziert und nur noch die Werklohnforderungen aus dem hier zugrunde liegenden Objekt geltend gemacht. Das sind die Forderungen aus den Rechnungen SR 00035/00 vom 05. April 2000 in Höhe von 7.744,51 DM, AR 00049/00 vom 25. April 2000 in Höhe von 7.174,24 DM und SR 00090/00 vom 31. Mai 2000 in Höhe von 2.094,53 DM. Zusammen sind dies 17.013,28 DM = 8.698,75 €. Soweit die Klägerin auf Hinweis des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung die Summe aus den drei Rechnungen angegeben hat mit 15.173,63 DM = 7.758,15 € beruht das darauf, dass irrtümlich statt der Rechnung über 7.744,51 DM die Rechnung über 5.904,63 DM zugrunde gelegt worden ist, die jedoch nicht das hier in Frage stehende Objekt betrifft. Ihr Klageantrag war daher entsprechend auszulegen; gleiches gilt für das Anerkenntnis der drei Werklohnforderungen der Klägerin aus dem hier in Frage stehenden Objekt durch B1.

Dem Hilfsantrag der Klägerin war daher aufgrund des Anerkenntnisses von B1 ohne weitere Sachprüfung stattzugeben.

Zinsen kann die Klägerin von dem geltend gemachten Zeitpunkt an als Prozesszinsen in Höhe von 4 % verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. III, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren:

(52.340,50 DM + 17.013,28 DM) 69.353,78 DM = 35.460,02 €

Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren:

bis zum 07. Febr. 2003 75.258,41 DM = 38.479,01 €

(52.340,50 DM + 22.917,91 DM)

danach 69.353,78 DM = 35.460,02 €

(52.340,50 DM + 17.013,28 DM)

Beschwer für die Klägerin: über 20.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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