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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: I-5 W 45/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 397
ZPO § 402
ZPO § 411
ZPO § 411 Abs. 3
ZPO § 412
ZPO § 492 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 569
ZPO § 572 Ab. 2 Satz 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - vom 29.07.2008 wird als unstatthaft verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 15.11.2006 (und 08.01.2007) hat das Landgericht im Rahmen des von der Antragstellerin angestrengten selbständigen Beweisverfahrens die Beweiserhebung zu den näher ausgeführten Beweisfragen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Die durch Beschluss vom 08.01.2007 bestellte Sachverständige Dr. L... hat unter dem 16.11.2007 ihr Erstgutachten und nach Einwänden hiergegen durch die Antragstellerin auf entsprechenden Beschluss des Landgerichts vom 16.01.2008 unter dem 31.05.2008 ein Ergänzungsgutachten erstellt. Mit Schriftsatz vom 04.07.2008 hat die Antragstellerin erneut Einwände gegen die sachverständigen Ausführungen in dem Ergänzungsgutachten erhoben und beantragt, ein Obergutachten einzuholen, "damit die gestellten Fragen erneut begutachtet werden". Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.07.2008 die mündliche Anhörung der Sachverständigen mit Blick auf die von der Antragstellerin erhobenen Einwände angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit sie rügt, der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens sei vom Landgericht ermessensfehlerhaft zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

B)

Die sofortige Beschwerde, für deren Entscheidung der Senat durch den Einzelrichter gemäß § 569 ZPO zuständig ist, ist gemäß § 572 Ab. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. 1. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die in dem Beschluss der Kammer vom 29.07.2008 enthaltene Anordnung, die Sachverständige zu den von der Antragstellerin gegen ihr Ausgangsgutachten und Ergänzungsgutachten erhobenen Einwänden mündlich anzuhören.

Nach § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach seinem eigenen und von Anträgen der Parteien unabhängigen Beweiserhebungsermessen anordnen. Unabhängig von dieser Regelung ist das Gericht auf Antrag einer Partei zur Vorladung des Sachverständigen gemäß § 402 ZPO iVm § 397 ZPO verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22. 5. 2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1421; Urt. vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02 - MDR 2004, 699; BGH Beschluss vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04 - BGHZ 164, 94; OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.04.2000 - 22 W 10/00 - NZBau 2000, 385 = NJW-RR 2001, 141). Diese Voraussetzungen für die Anordnung der mündlichen Erläuterung eines schriftlich erstatteten Gutachtens greifen gem. § 492 Abs. 1 ZPO auch beim selbstständigen Beweisverfahren. § 411 ZPO sieht ein Beschwerderecht der Verfahrensbeteiligten gegen diese Entscheidung des Gerichts nicht vor. 2. Ein Beschwerderecht ist aber auch nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben.

Eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn ein von einer Partei ausgehendes Verfahrensgesuch vom Gericht zurückgewiesen worden ist. An der Voraussetzung der Ablehnung eines Verfahrensgesuchs fehlt es im vorliegenden Fall, denn der angefochtene Beschluss enthält keine zurückweisende Entscheidung über den von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2008 gestellten Antrag, ein Obergutachten einzuholen. In ihrem Nichtabhilfebeschluss hat die Kammer darauf verwiesen, dass der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens noch nicht abschlägig beschieden worden sei, die angeordnete Anhörung der Sachverständigen der Vorbereitung einet Entscheidung über diesen Antrag dienen soll.

Vor diesem Hintergrund braucht der Senat nicht näher zu untersuchen, ob gegen die ablehnende Entscheidung über die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens eine sofortige Beschwerde überhaupt möglich ist. Dies wird von der herrschenden Meinung unter Hinweis auf das dem Tatrichter nach § 412 ZPO eröffnete pflichtgemäßen Ermessen und der Erwägung, dass prozessleitende Anordnungen des Gerichts, die in seinem freien Ermessen stehen, den amtswegigen Verfahrensgang betreffen und keine Anfechtung mit der Beschwerde ermöglichen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2008, 3 W 28/08, BeckRS 2008, 09338; OLG Rostock Beschluss vom 22.03.2007 - 7 W 122/06 - OLGR Rostock 2007, 841; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.1999, 19 W 15/99, NJW-RR 2000, 729; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn. 33) verneint (a.A. OLG Frankfurt Beschluss vom 07.12.2007 - 4 W 64/07, BauR 2008, 1183ff = NZBau 2008, 446ff).

C)

Über die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden, weil auch die angegriffene Entscheidung keine Kostenentscheidung zu enthalten braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 12. 2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289, unter III 4 m.w. Nachw.). Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sind damit Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und von demjenigen zu tragen, der nach einer Entscheidung in der Hauptsache oder aus sonstigem Rechtsgrund diese Kosten zu übernehmen hat.

Die Voraussetzung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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