Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: I-5 W 46/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 216 Abs. 2
BGB § 648
ZPO § 216 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 5 S. 3
ZPO § 252
ZPO § 272 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 937 Abs. 2
GKG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Untätigkeitsbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 02.09.2008 wird der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf angewiesen, unverzüglich die Zustellung der Antragsschrift der Verfügungsklägerin vom 11.07.2008 nebst Anlagen an die Verfügungsbeklagte zu veranlassen.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.

Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von den im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Verfügungsklägerin 80 % und die Verfügungsbeklagte 20 %.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Verfügungsklägerin hat mit einem am 15.07.2008 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.07.2008 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte beantragt, mit der sie die Eintragung mehrerer Vormerkungen zur Sicherung entsprechender Ansprüche auf Eintragung von Handwerkersicherungshypotheken nach § 648 BGB wegen angeblicher Werklohnansprüche in Höhe von insgesamt 20.141.758,07 EUR brutto begehrt. Darüber hinaus betreibt sie mit dem Verfügungsantrag den Erlass eines vorläufigen Veräußerungsverbots betreffend die im Antragsschriftsatz näher bezeichneten Grundstücke. Dieserhalb hatte die Verfügungsbeklagte bereits unter dem 10.04.2008 eine Schutzschrift beim Landgericht Düsseldorf eingereicht (BeiA: LG Düsseldorf - 35 Schutzschr. 2/07). Mit Schriftsatz vom 18.06.2008 und 18.07.2008 hat sie auf eine Schutzschrift vom 27.03.2008 verwiesen.

Durch Beschluss vom 16.07.2008 ordnete der Vorsitzende der zuständigen 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf an, dass über den Antrag der Verfügungsklägerin nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle. Eine Terminierung erfolgte zunächst nicht. Mit Telefaxschreiben vom 22.07.2008 beantragte die Verfügungsklägerin die kurzfristige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Hierzu verfügte der Stellvertreter des in der Zeit vom 17.07.2008 bis zum 15.08.2008 erkrankten Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen am 28.07.2008, dass die Sache dem "o. D. nach Rückkehr" wieder vorgelegt werden solle. Zugleich ließ er den Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mitteilen, dass ein Termin noch anberaumt werde. Mit einem am 26.08.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 22.08.2008 bat die Verfügungsklägerin um sofortige Zustellung der Antragsschrift an die Verfügungsbeklagte und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 28.08.2008 richtete sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf. Bereits durch einen der Verfügungsklägerin am 02.09.2008 zugestellten Beschluss vom 25.08.2008 bestimmte der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.11.2008. Eine Zustellung der Antragsschrift nebst Anlagen ist bisher nicht erfolgt. Der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen ist seit dem 09.09.2005 erneut erkrankt und wird frühestens am 13.10.2008 wieder seinen Dienst antreten können.

Wegen der nach ihrer Auffassung unzumutbaren Verzögerung des auf Erlass einer dringend benötigten einstweiligen Verfügung gerichteten Eilverfahrens hat die Verfügungsklägerin mit einem am 05.09.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.09.2008 Untätigkeitsbeschwerde eingelegt und beantragt,

das Landgericht Düsseldorf anzuweisen, in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, Aktenzeichen 35 O 75/08, einen kurzfristigen Termin, spätestens innerhalb der nächsten zwei Wochen, zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Die hierzu gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 08.09.2008 angehörte Verfügungsbeklagte beantragt,

die Untätigkeitsbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 02.09.2008 als unstatthaft zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Verfügungsklägerin wendet sich mit dem als Untätigkeitsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel in erster Linie gegen die in ihren Augen unangemessen langfristige Terminierung des Landgerichts im vorliegenden Eilverfahren. Insoweit ist das Rechtsmittel unstatthaft. Zulässig und begründet ist die Untätigkeitsbeschwerde hingegen hinsichtlich des spätestens mit Schriftsatz vom 16.09.2008 zum Gegenstand des Rechtmittels erhobenen Begehrens, die bisher unterbliebene Zustellung der Antragsschrift nebst Anlagen zu veranlassen.

1.

Die auf Anberaumung eines zeitnahen, deutlich vor dem 11.11.2008 liegenden Termins zur mündlichen Verhandlung gerichtete Untätigkeitsbeschwerde ist unstatthaft.

Zwar ist der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 567ff. ZPO stattfindet, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (grundlegend zu Art. 13 EMRK: EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389; BVerfG, FamRZ 2001, 783; NJW-RR 2002, 424; NJW 2005, 1105, 1106; aus der jüngeren Rspr. der Obergerichte: KG, NJW-RR 2008, 598; OLG München, FamRZ 2008, 704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1723; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 53, 54; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 967 u. 1296; ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn 21 mwN; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn 10; aA.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 769; KG, MDR 1998, 64, 65; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14).

Indes: Um einen solchen Fall korrekturbedürftiger Untätigkeit handelt es sich vorliegend nicht, soweit die Verfügungsklägerin das Landgericht angewiesen wissen will, einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Das Landgericht hat - wenngleich entgegen § 216 Abs. 2 BGB nicht unverzüglich - Termin bestimmt und solcherart das Verfahren gefördert. Die Verfügungsklägerin kann ihre Untätigkeitsbeschwerde folglich nicht mit Erfolg darauf stützen, das Verfahren sei durch eine unterbliebene Terminierung in unzumutbarer Weise in Stillstand geraten. Tatsächlich beanstandet sie folgerichtig die Bestimmung eines in ihren Augen unangemessen weit hinausgeschobenen Termins zur mündlichen Verhandlung, wodurch sie die Wahrung ihrer mit dem vorliegenden Eilverfahren verfolgten Rechte und Rechtspositionen nachhaltig gefährdet sieht. Gegenstand ihres Rechtsmittelbegehrens ist bei näherer Betrachtung also nicht die Untätigkeit des Landgerichts, sondern ein Verstoß gegen § 272 Abs. 3 ZPO, durch den das Gericht auch und gerade im einstweiligen Verfügungsverfahren (zur Geltung der allgemeinen Vorschriften der ZPO für das einstweilige Verfügungsverfahren: Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 916 Rn 3) angehalten ist, die gemäß § 937 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gebotene und hier ausdrücklich angekündigte mündliche Verhandlung so früh wie möglich durchzuführen. Auch mit diesem Anliegen wird sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht gehört.

Die durch § 216 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Vorsitzenden des jeweiligen Spruchkörpers gestellte Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich unanfechtbar. Das folgt für die Aufhebung, Verlegung und Vertagung eines Termins unmittelbar aus § 227 Abs. 5 S. 3 ZPO und gilt auch für seine Bestimmung (allg. Meinung: OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 216 Rn 21).

Allerdings hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde geltenden Grundsätze die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen erwogen, in denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt (OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; KG, Beschl. v. 28.11.2007 - 12 W 73/07 - dargestellt in NJW-Spezial 2008, 316; zustimmend: Walchshöfer, NJW 1974, 2291). Der Senat teilt die hierin zu Tage tretende Rechtsauffassung, vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die Verfügungsklägerin durch die beanstandete Terminierung ohne sachlichen Grund im obigen Sinne rechtsschutzlos gestellt ist.

Dabei ist der Verfügungsklägerin im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass der auf eine rasche Entscheidung angelegte Zweck eines einstweiligen Verfügungsverfahrens regelmäßig die zeitnahe Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert. Das gilt erst Recht für das vorliegende Verfahren, in dem es um die rechtzeitige Absicherung erheblicher Geldforderungen und die Erhaltung weiteren Zugriffsvermögens von bedeutendem Wert durch die gerichtliche Anordnung eines Veräußerungsverbots geht. Der Senat übersieht nicht, dass insbesondere das letztgenannte Verfahrensziel nach dem insoweit schlüssigen Vorbringen der Verfügungsklägerin allein durch Zeitablauf gefährdet ist. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Beschwerde der Verfügungsklägerin, schon die unerklärt säumige Terminsbestimmung habe zu einer nunmehr durch die Festlegung des Terminstages verschärften Verzögerung des Verfahrens geführt.

Aus alledem folgt allerdings nicht, dass die angefochtene Terminsbestimmung im obigen Sinne einer Rechtsverweigerung gleichkommt und solcherart ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden kann. Die gerichtliche Terminsbestimmung erfolgt im Spannungsfeld zwischen den berechtigten Beschleunigungsbelangen der rechtssuchenden Partei und der diese Belange angemessen berücksichtigenden, verständigen Bereitstellung gerichtlicher Ressourcen. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, dass die Gerichte die bei ihnen anfallenden Verfahren nicht umgehend erledigen können, sondern grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs abarbeiten müssen. Die hierdurch bedingten Terminierungszeiträume ergeben sich in erster Linie aus der geschäftsplanmäßigen Belastung des jeweiligen Spruchkörpers; sie können deshalb nur in beschränktem Umfang verkürzt werden. Dass sich aus alledem Nachteile für die Rechtssuchenden ergeben können, die sich nicht selten in einer - freilich zu beklagenden - faktischen, insbesondere insolvenzbedingten Nichtbeitreibbarkeit titulierter Ansprüche manifestieren, muss hingenommen werden. Erst wenn die Terminierungspraxis eines Spruchkörpers dazu führt, dass der Rechtsschutz durch Zeitablauf in einer Weise verkürzt wird, für deren Rechtfertigung jede vernünftige Grundlage fehlt, ist der Justizgewährungsanspruch in einer Weise tangiert, die nicht mehr hingenommen werden kann und deshalb der Anfechtung durch die betroffene Partei zugänglich sein muss (im Ergebnis ebenso: OLG Köln, NJW 1981, 2263). Einen solchen Fall hat die Verfügungsklägerin mit ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf die mündliche Verhandlung über den zweifellos eilbedürftigen Verfügungsantrag im obigen Sinne greifbar gesetzeswidrig erst auf den 11.11.2008 terminiert hat. Grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat in diesem Zusammenhang allerdings, dass er vor der Terminsbestimmung erkrankt war und nun wieder erkrankt ist. Die Anberaumung des Termin ist nicht feststellbar in Ansehung seiner - späteren - Erkrankung erfolgt; dass sein Vertreter sich ausweislich der Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 15.09.2008 mit Rücksicht auf die Terminslage seiner Kammer außer Stande sieht, die Sache vor dem 11.11.2008 zu verhandeln, betrifft lediglich die Beantwortung der Frage, ob die mündliche Verhandlung vorgezogen werden kann und hat im Übrigen schon deshalb kein entscheidendes Gewicht für die zu treffende Entscheidung, weil unangemessen lange Terminierungsfristen jedenfalls dann nicht mit einer unzureichenden personellen Besetzung des jeweiligen Gerichts gerechtfertigt werden können, wenn virulente Rechtsschutzbelange einer Partei an der in die Verantwortung der Justizverwaltung fallenden Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Spruchrichtern scheitern.

So einfach liegen die Dinge hier allerdings nicht. Aus der zur Begründung ihres Verfügungsbegehrens eingereichten Antragsschrift der Verfügungsklägerin ergibt sich zwanglos, dass es sich vorliegend um eine überaus komplexe Rechtsangelegenheit handelt. Die Verfügungsklägerin betreibt die Besicherung von Werklohnforderungen aus einem Großbauvorhaben, dessen monetäre Abwicklung Gegenstand einer zwischenzeitlich erhobenen Zahlungsklage ist. Die dortige Klageschrift betrifft Vergütungs- und Nachtragsforderungen aus 10 Schlussrechnungen über insgesamt 40.069.703,38 EUR und umfasst ca. 2.000 Seiten; die der Klageschrift beigefügten Anlagen füllen 37 Kartons mit Aktenordnern. Zur Begründung ihres Verfügungsbegehrens, welches sich mit dem Antrag zu I. auf die Besicherung einer Teilforderung von 24.802.036,47 EUR richtet, hat die Verfügungsklägerin, insoweit zulässig und durchaus verständig, auf die Klageschrift im Erkenntnisverfahren Bezug genommen und diese zwecks Zustellung an die Verfügungsbeklagte mit zur Akte gereicht. Aus alledem folgt zwingend, dass das Gericht und die Verfügungsbeklagte sich auch im Verfügungsverfahren mit einer jenseits aller Üblichkeit umfangreichen baurechtlichen Streitigkeit befassen müssen, die insbesondere hinsichtlich eventueller Nachtragsforderungen und der dieserhalb mit angesprochenen, gutachterlich aufbereiteten Bauzeitprobleme strukturell hochkomplexe Problemfelder betrifft. Die zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung erforderliche Aufbereitung dieses Sach- und Streitstandes nimmt naturgemäß viel Zeit in Anspruch. Gleiches gilt für die mündliche Verhandlung selbst, die bei verständiger, der Bedeutung der Sache angemessener Handhabung durchaus einen vollen Terminstag in Anspruch nehmen, jedenfalls nicht in einem Zeitraum abgewickelt werden kann, der dem erkennenden Gericht üblicherweise für die Verhandlung der in seine Zuständigkeit fallenden Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung steht. Der hiergegen von der Verfügungsklägerin vorgebrachte Einwand, es handele sich vorliegend lediglich um ein summarisches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, in dem nicht der volle Beweis für die den Verfügungsanspruch begründenden Tatsachen erbracht werden müsse, ändert an alledem nichts. Die Verfügungsklägerin ist gehalten, ihre Ansprüche schlüssig zu begründen und glaubhaft zu machen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung im Lichte der hiergegen von der Verfügungsbeklagten möglicherweise erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen überprüfen und feststellen. Vor diesem Hintergrund ist die zweckentsprechende Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig kaum weniger aufwändig, als dies in einem Erkenntnisverfahren in der Hauptsache der Fall sein würde.

In Erwägung all dessen ist nicht dargetan, dass der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf mit der Terminierung der Sache auf den 11.11.2008 greifbar gesetzeswidrig gegen das sich aus § 272 Abs. 3 ZPO ergebende Gebot einer angemessen zügigen Förderung des Verfahrens verstoßen hat. Es lässt sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen insbesondere nicht feststellen, dass die Bestimmung eines früheren Verhandlungstermins unter Berücksichtung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes und der allgemeinen Terminslage der Kammer möglich, erst recht nicht, dass sie zwingend geboten war. Insoweit fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Verfügungsbeklagten in angemessener Weise rechtliches Gehör gewährt werden und sie deshalb ausreichend Gelegenheit erhalten muss, sich ihrerseits mit dem zur Begründung des Verfügungsantrages dem Gericht unterbreiteten Vorbringen zu befassen. Völlig zu Recht weist die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr die Aufbereitung des Streitstoffes bis zur mündlichen Verhandlung im November 2008 einiges abverlangt und nicht schon dadurch obsolet geworden ist oder entscheidend erleichtert wird, dass sie - in Unkenntnis des konkreten Verfügungsbegehrens der Verfügungsklägerin - eine Schutzschrift eingereicht hat. Die sich hieraus ergebenden Belange der Verfügungsbeklagten hatte das Landgericht bei der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ebenfalls zu berücksichtigen. Sie führen im Zusammenspiel mit den für eine sachgerechte Verfahrensführung aus seinem Geschäftsbereich resultierenden Notwendigkeiten und Zwängen zu der Erkenntnis, dass keine tatsächlichen Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich sind, die mit hinreichender Sicherheit auf eine nicht zu rechtfertigende geräumige und deshalb greifbar gesetzeswidrige Terminierung schließen lassen könnten. Deshalb ist die außerordentliche Beschwerde der Verfügungsklägerin im Ergebnis unstatthaft.

2.

Demgegenüber ist das Rechtmittel als nach den eingangs dargelegten Grundsätzen zu beurteilende Untätigkeitsbeschwerde zulässig und begründet, soweit die Verfügungsbeklagte über ihren auf Vorverlegung des Verhandlungstermins gerichteten Beschwerdeantrag hinaus beanstandet, dass ihre Antragsschrift nebst Anlagen der Verfügungsbeklagten bisher nicht zugestellt worden ist. Der Senat geht davon aus, dass die Verfügungsklägerin diesen, ihr nur mittelbar zur Kenntnis gelangten Umstand spätestens mit Schriftsatz vom 16.09.2008 zum Gegenstand ihres Beschwerdeanliegens gemacht hat. Sie verweist mit Recht darauf, bereits mit Schriftsatz vom 22.08.2008 ebenso dringend wie erfolglos um Zustellung der Antragsschrift gebeten zu haben und sieht nun mit guten Gründen selbst den Verhandlungstermin am 11.11.2008 gefährdet. Dem entnimmt der Senat, dass die Verfügungsklägerin mit der Beschwerde das Landgericht jedenfalls dazu angehalten wissen will, das Nötige für die Aufrechterhaltung des anberaumten Verhandlungstermins zu veranlassen.

Dazu gehört aus den bereits dargelegten Gründen und deshalb ohne jeden Zweifel die Zustellung der Antragsschrift nebst Anlagen an die Verfügungsbeklagte, die ihrerseits darauf angewiesen ist, die mündliche Verhandlung in Kenntnis des Vorbringens der Verfügungsklägerin im vorliegenden Verfahren angemessen vorbereiten zu können. Folgerichtig hat auch sie die Übersendung der Antragsschrift mehrfach angemahnt. Dem Senat ist es schlicht unerfindlich, warum das bisher nicht geschehen ist. Einen nachvollziehbaren sachlichen Grund hierfür gibt es nicht. Allein der Umfang der Antragsunterlagen rechtfertigt es jedenfalls nicht, diese der Verfügungsbeklagten vorzuenthalten, wodurch nicht nur die Gewährung rechtlichen Gehörs tangiert, sondern zugleich die Durchführung einer geordneten mündlichen Verhandlung gefährdet ist. In Erwägung all dessen waren der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen respektive sein geschäftsplanmäßiger Vertreter auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin anzuweisen, das Versäumte unverzüglich nachzuholen.

Gerichtskosten nach KV 1812 Anlage 1 zu § 3 GKG werden nicht erhoben.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Verfügungsklägerin mit ihrem primär auf Vorverlegung des Verhandlungstermins gerichteten Beschwerdeanliegen unterlegen ist. Soweit das Rechtsmittel Erfolg hat, kommt eine Niederschlagung der außergerichtlich angefallenen Kosten nicht in Betracht, die der Verfügungsbeklagten folglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zur Last fallen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 988.219,52 EUR (20 % von 4.941.097,62 EUR).

Ende der Entscheidung

Zurück