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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: I-6 U 130/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 389
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Mai 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Urkundenprozess den unstreitig noch nicht gezahlten Restkaufpreis von 52.632,10 € nebst Zinsen verlangt, wovon er in der Berufungsinstanz über den ihm durch das Schlussurteil zuerkannten Betrag von 1.629,22 € hinaus nur noch weitere 49.938,-- € nebst Zinsen geltend macht. Die Restkaufpreisforderung stammt aus dem notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 8. September 2004 (UR-Nr.: .... des Notars Dr. G. in Düsseldorf, K 1, nachfolgend: Vertrag), in welchem der Kläger als Alleingesellschafter alle seine Geschäftsanteile an der E-GmbH an die Beklagte verkauft und übertragen hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 die unbedingte Aufrechnung mit eigenen und die Hilfsaufrechnung mit ihr angeblich von der E-GmbH abgetretenen Schadensersatzansprüchen in Höhe der ursprünglichen Klageforderung mit der Begründung erklärt, der Kläger habe persönliche Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der E-GmbH beglichen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 52.632,10 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2004 zu zahlen. Im Nachverfahren hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen das Urkundenvorbehaltsurteil mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagte an den Kläger nur noch einen Betrag von 1.629,22 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2004 zu zahlen hat. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers.

Er verfolgt den in erster Instanz geltend gemachten Restkaufpreisanspruch in Höhe aberkannter 49.938,-- € nebst Zinsen weiter und hält die Rechtsauffassung aufrecht, dass der Beklagten keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche in dieser Höhe gegen ihn zuständen.

Die Begleichung der an die E-GmbH ausgestellten Rechnungen der J.-GmbH vom 6. August 2004 über 10.556,-- € mit Überweisung vom 9. August 2004 und vom 8. September 2004 über 23.548,-- € mit Überweisung vom gleichen Tage (B 5), also insgesamt über 34.104,-- €, für Beratung bei der Abwicklung der Pensionsverpflichtungen der E-GmbH widerspreche weder § 14 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 noch § 17 Abs. 2 des Vertrages.

Nur die E-GmbH sei aus den zu übertragenden Pensionsverbindlichkeiten verpflichtet und daher Empfängerin der Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Pensionsverbindlichkeiten gewesen. Der Wunsch, dass die Gesellschaft die Pensionsverbindlichkeiten übertragen solle, sei von der Beklagten in die bereits seit Jahren andauernden Vertragsverhandlungen im Jahr 2004 eingebracht worden, weil sie das Ziel verfolgt habe, die Pensionsverbindlichkeiten in den zukünftigen Bilanzen nicht mehr ausweisen zu müssen. Das alleinige Interesse an einer Übertragung der Pensionsverpflichtungen habe daher bei der Beklagten als Erwerberin der Geschäftsanteile gelegen. Die Formulierung "auf gemeinsamen Wunsch der Parteien" bedeute daher nur, dass er sich dem Wunsch der Beklagten angeschlossen habe. Die Übertragung der Pensionsverbindlichkeiten habe aber keine Bedingung für das Zustandekommen des Kaufvertrages dargestellt.

Das Gleiche gelte hinsichtlich der an die E-GmbH gerichteten und von dieser mit Überweisung vom 26. August 2004 bezahlten Kostenrechnung der Steuerberaterin N. vom 25. August 2004 über 2.088,-- € (B 10) für Beratungsleistungen sowie für die an die E-GmbH gerichteten und von dieser mit Überweisungen vom 12. August 2004 und 8. September 2004 bezahlten Kostenrechnungen der Firma H. GmbH vom 30. Juli 2004 über 3.480,-- € und 31. August 2004 (B 3) über 3.306,-- €, also insgesamt 6.786,-- €, für Beratungsleistungen, die unstreitig im Zusammenhang mit der Übertragung der Pensionsverbindlichkeiten erfolgt seien.

Auch die an die E-GmbH gerichtete und von dieser mit Überweisung vom 26. Juli 2004 (B 1) bezahlte Kostenrechnung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K.-GmbH vom 10. Juni 2004 (B 2) über 6.960,00 € für "Anteilsverkauf - E.-GmbH" verhalte sich über Beratungsleistungen für die E-GmbH, für die als Beteiligte des Vertrages ein eigener Beratungsbedarf bestanden habe.

Dem angeblichen Schaden der Beklagten stehe aufgrund steuermindernder Geltendmachung der Kosten als Betriebsausgaben ein entsprechender Steuervorteil der E-GmbH gegenüber.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2006 aufzuheben und das Urkundenvorbehaltsurteil vom 19. Dezember 2005 in Höhe von weiteren 49.938,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2004 für vorbehaltlos zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie behauptet, die E-GmbH habe alle ihre Forderungen gegen den Kläger an sie abgetreten.

Sie ist der Ansicht, die mit den Rechnungen der J-GmbH, der Steuerberaterin N., der H. GmbH und der K.-GmbH liquidierten Leistungen hätten im alleinigen Interesse des Klägers gelegen. In den etwa dreieinhalb Jahren, in denen die Transaktion verhandelt worden sei, habe sie die Übertragung stets und nicht erst ab 2004 zur Bedingung gemacht, um eine von längerfristigen Verbindlichkeiten "bereinigte" Gesellschaft zu erwerben. Erst am Ende der Verhandlungen habe sich die Beklagte im Wege eines Kompromisses bereit erklärt, den Vertrag beurkunden zu lassen, ohne dass die Pensionsverbindlichkeiten abschließend übertragen worden seien.

Ihr stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch zu, weil er durch den Abschluss der vorgenannten Beratungsverträge gegen seine in § 14 Abs. 1 b), Abs. 3 abgegebene Garantieerklärung verstoßen habe, nach dem 31. März 2004 außerhalb des ordentlichen Geschäftsverlaufs keine Verbindlichkeiten zu Lasten der E-GmbH gegenüber Dritten eingegangen zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klage hat über den bereits durch Schlussurteil des Landgerichts im Nachverfahren zuerkannten Betrag hinaus keinen Erfolg.

Da der Kläger in der Berufungsinstanz über den ihm zuerkannten Betrag von 1.629,22 € für die Gruppenunfallversicherungsprämienrechnung der M.-GmbH vom 1. April 2004 (B 9) nebst Zinsen hinaus nur noch weitere 49.938,-- € nebst Zinsen geltend macht, erkennt er die Aufrechnung der Beklagten mit der Notarrechnung vom 10. August 2004 (B 11, B 12) in Höhe von 1.064,88 € an.

Der noch anhängige unstreitige und seit dem 21. Dezember 2004 fällige Restkaufpreisanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Gegenleistung für die Übertragung seiner Geschäftsanteile an der E-GmbH gemäß § 4 des Vertrages in Höhe von 49.938,-- € ist gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihrer Schadensersatzforderung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 b), Abs. 3 des Vertrages gegen den Kläger in gleicher Höhe erloschen.

Der Beklagten steht gegen den Kläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, weil er unter § 14 Abs. 1 b), Abs. 3 des Vertrages die Garantie dafür übernommen hat, dass in der Zeit vom 31. März 2004 bis zum 1. September 2004 außerhalb des ordentlichen Geschäftsverlaufs keine Verbindlichkeiten zu Lasten der E-GmbH gegenüber Dritten eingegangen wurden.

Entgegen dieser Zusicherung hat der Kläger ausschließlich in seinem Interesse zu Lasten der E-GmbH Beratungsverträge abgeschlossen, die Kosten in Höhe von insgesamt 49.938,-- € verursacht haben.

a) Nach § 14 Abs. 1 hatte der Kläger als Verkäufer der Geschäftsanteile zugesagt, bis zum 1. September 2004, dem Stichtag nach § 2, dafür zu sorgen und seit dem 31. März 2004 dafür gesorgt zu haben, dass die Gesellschaft ihre Geschäfte gemäß dem normalen und üblichen Geschäftsverlauf in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis führt. Ferner hatte er unter § 14 Abs. 1 b) erklärt, außerhalb des ordentlichen Geschäftsverlaufs keine lang- oder kurzfristigen Verbindlichkeiten zu Lasten der E-GmbH gegenüber Dritten aufzunehmen.

Diese Zusage hat der Kläger nicht eingehalten.

Denn er hat als Geschäftsführer der E-GmbH Beratungsleistungen im Namen der E-GmbH in Auftrag gegeben, obwohl es sich dabei um seine eigenen Geschäfte als Gesellschafter der E-GmbH, nämlich den Verkauf seiner Geschäftsanteile und die damit verbundene Übertragung der Pensionsverpflichtungen, gehandelt hat. Folgende Beratungsleistungen sind zu Lasten der E-GmbH im Gesamtwert von 49.938,-- € abgerechnet und bezahlt worden:

(1) Die J.-GmbH hat mit Rechnungen vom 6. August 2004 über 10.556,-- € und 8. September 2004 (B 5) über 23.548,-- €, also insgesamt über 34.104,-- €, Honorar für Beratung bei der Abwicklung der Pensionsverpflichtungen der E-GmbH in den Zeiträumen Juli/August 2004 und August/September 2004 sowie die Vorbereitung eines Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt bzgl. der Übertragung der Pensionszusagen auf eine Unterstützungskasse abgerechnet.

(2) Die H. GmbH hat mit Rechnungen vom 30. Juli 2004 über 3.480,-- € und 31. August 2004 (B 3) über 3.306,-- €, also insgesamt 6.786,-- €, für Beratungsleistungen geltend gemacht, die unstreitig im Zusammenhang mit der Übertragung der Pensionsverbindlichkeiten erfolgt sind.

(3) Die Steuerberaterin N. hat am 25. August 2004 über 2.088,-- € (B 10) für Beratungsleistungen in Rechnung gestellt, die ebenfalls unstreitig im Zusammenhang mit der Übertragung der Pensionsverbindlichkeiten entstanden sind.

(4) Die Kostenrechnung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K.-GmbH vom 10. Juni 2004 (B 2) über 6.960,00 € bezieht sich ausweislich des Rechnungstextes auf den "Anteilsverkauf - E.-GmbH".

Sämtliche vorgenannten Verbindlichkeiten ist die E-GmbH ausschließlich im Interesse ihres Gesellschafters, des Klägers, eingegangen, weil sie ausschließlich seinem Interesse an einer Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der E-GmbH dienten. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte als potentielle Erwerberin der Geschäftsanteile zumindest im Jahre 2004 maßgeblich an der Befreiung der E-GmbH von den Pensionsverpflichtungen interessiert war, damit letztere in den zukünftigen Bilanzen nicht mehr ausgewiesen werden müssten. Ihr Interesse an der Übertragung war sogar so groß, dass sie gemäß § 8 Abs. 3 des Vertrages die Zahlung des zur Übertragung erforderlichen Einmalbetrages an den externen Versorgungsträger garantiert und finanziert hat.

Um den Wunsch der Erwerberin erfüllen und sein Ziel der Geschäftsanteilsveräußerung erreichen zu können, musste sich der Kläger darum bemühen, die E-GmbH von dieser Verbindlichkeit zu befreien, auch wenn es sich nicht um eine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages gehandelt hat, wie der Kläger vorträgt. Da es sich bei der Übertragung von Pensionsrückstellungen auf Unterstützungskassen um eine schwierige und komplexe Materie sowohl in rechtlicher als auch steuerlicher Hinsicht handelt, hatte er Beratungsbedarf, auf welche Weise die Pensionsverpflichtungen überhaupt, steuerlich für alle Seiten günstig und möglichst ohne Beeinträchtigung des Wertes seiner Geschäftsanteile und damit des zu erzielenden Kaufpreises übertragen werden könnten.

Demgegenüber fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die E-GmbH, z. B. aus wirtschaftlichen Gründen, selbst ein Interesse an einem Gesellschafterwechsel oder an einer Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf einen externen Versorgungsträger gehabt hätte. Für sie ist es unerheblich gewesen, ob die Pensionszahlungen in monatlichen Raten an die Pensionsberechtigte oder in einem Einmalbetrag an die Unterstützungskasse geleistet würden. Denn sie war auf jeden Fall entweder mit diesen Pensionsverpflichtungen oder mit der Einmalzahlung belastet.

Dass die Übertragung nicht ohne Mitwirkung der E-GmbH erfolgen konnte, weshalb sie auch am Geschäftsanteilsübertragungsvertrag zu beteiligen war und sich in § 8 Abs. 2 a) verpflichten musste, einen Übertragungsvertrag mit einem externen Träger zur Übertragung der Pensionsverbindlichkeiten abzuschließen, sofern insbesondere der Betriebskostenabzug bei ihr in Höhe der an den Versorgungsträger erbrachten Zahlung in voller Höhe gewährleistet ist, ändert nichts an der bereits dargestellten Interessenlage.

Auch die von der E-GmbH in § 8 Nr. 2 a) des Vertrages übernommene Verpflichtung, das dem Vertrag als Anlage 8 beigefügte Angebot der XY Unterstützungskasse "eingehend zu prüfen", kann nicht als Beleg dafür angeführt werden, dass die Beratungsleistungen im Interesse der E-GmbH erfolgt sind. Dagegen spricht schon, dass die streitgegenständlichen Beratungsleistungen zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages bereits erbracht und abgerechnet waren und die Verpflichtung der E-GmbH auf die Zukunft gerichtet ist.

Der Kläger hat also die Beratungsleistungen der J.-GmbH, der H. GmbH, der Steuerberaterin N. und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K.-GmbH persönlich in Anspruch genommen. Soweit er behauptet, die K. habe nicht ihn persönlich, sondern die E-GmbH beraten, was die Beklagte bestreitet, fehlt schlüssiger Vortrag. Die Rechnung der K. vom 10. Juni 2004 (B 2) bezieht sich ausweislich des Textes auf den "Anteilsverkauf - E.-GmbH". Am Verkauf der Anteile war aber ausschließlich der Kläger als Gesellschafter interessiert. Dass die Beratung statt dessen nur für die E-GmbH erfolgt sei, hat der Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Der Umstand, dass bis auf die K.-Rechnung alle vorgenannten Rechnungen nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der E-GmbH mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Juli 2004 (K 5) und nach der Bestellung des neuen Geschäftsführers L. mit Wirkung zum 1. August 2004 bezahlt worden sind, ändert nichts daran, dass der Kläger die E-GmbH bei Abschluss der Beratungsverträge nach außen hin wirksam verpflichtet hatte, so dass der neue Geschäftsführer die Bezahlung nicht verweigern konnte.

bb) Aufgrund der übernommenen Garantie haftet der Kläger verschuldensunabhängig für den eingetretenen Schaden in Höhe der geltend gemachten Beratungskosten.

cc) Soweit der Kläger behauptet, dass diesem Schaden ein entsprechender Steuervorteil der E-GmbH aufgrund steuermindernder Geltendmachung der Kosten als Betriebsausgaben gegenüberstehe, der im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sei, fehlt es seinerseits an substantiiertem Vortrag. Denn der Schädiger - hier der Kläger - hat die Vortragslast, wenn er Vorteilsausgleichung behauptet (BGHZ 84, 141, 149; BGH WM 1984, 1075, 1078). Der Geschädigte muss nur bei konkretem Sachvortrag der Gegenseite seinerseits den Hergang substantiiert darlegen, weil er als derjenige, der die bessere Kenntnis hat, sich dann nicht auf Bestreiten oder eine unklare Darstellung beschränken kann (BGH WM 1984, 1078). Da der Kläger sogar Gesellschafter und Geschäftsführer der E-GmbH gewesen ist und über die wirtschaftlichen Verhältnisse der E-GmbH zum Übertragungszeitpunkt vollständig im Bilde war, hätte er seine Behauptung zumindest annäherungsweise konkretisieren müssen. Demgegenüber hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt, weil sie unbestritten vorgetragen und durch Vorlage der Bilanz zum 31. März 2005 mit den Vorjahreszahlen belegt hat, dass die E-GmbH im Geschäftsjahr 2004/2005 gar keinen Gewinn, sondern vielmehr einen Jahresfehlbetrag von 380.000,-- € erwirtschaftet hat, so dass kein Steuervorteil entstanden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.938,-- € festgesetzt (§§ 47, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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