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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: I-6 U 158/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AGBG, EStG, StGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 254
BGB § 278
BGB § 282
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
BGB § 398
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
ZPO § 531 Abs. 2
AGBG § 3
AGBG § 9 Abs. 1
EStG § 8
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 264 a
StGB § 264 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) 268.428,23 EUR (= 525.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus 20.451,68 EUR seit dem 11. September 2001 und im Übrigen seit dem 30. April 2004, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin zu 1) gehaltenen Anteile an dem Grundrenditefonds I.-GmbH & Co. KG;

an den Kläger zu 2) 161.056,94 EUR (= 315.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus 20.451,68 EUR seit dem 11. September 2001 und im Übrigen seit dem 30. April 2004, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger zu 2) gehaltenen Anteile an dem Grundrenditefonds J.-GmbH & Co. KG;

an den Kläger zu 3) 322.113,88 EUR (= 630.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus 20.451,68 EUR seit dem 11. September 2001 und im Übrigen seit dem 30. April 2004, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger zu 3) gehaltenen Anteile an dem Grundrenditefonds I.-GmbH & Co. KG.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 2) zu 1/3 und die Kläger zu 1), 2) und 3) jeweils zu 2/9. Die in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 2) zu 1/3, die Klägerin zu 1) zu 5/21, der Kläger zu 2) zu 3/21 und der Kläger zu 3) zu 6/21. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 2) und 3) sowohl in erster als auch in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 2) jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in erster Instanz tragen die Kläger zu 1), 2) und 3) jeweils zu 1/3; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 5/14, der Kläger zu 2) zu 3/14 und der Kläger zu 3) zu 6/14. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe: A. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen mit der Begründung, die Beklagten, die als Vermittler der Kommanditbeteiligungen zu qualifizieren seien, hafteten weder nach den Grundsätzen der Prospekthaftung noch aus culpa in contrahendo wegen der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen. Mit der Berufung machen die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 2) und zu 3), die jeweils - der Kläger zu 3) aus abgetretenem Recht - ursprünglich nur einen Teilbetrag, nun aber den Gesamtbetrag ihrer geleisteten Einlagen nebst Agio im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangen, weiterhin geltend, die Beklagten seien nicht lediglich als Anlagevermittler, sondern als Anlageberater zu qualifizieren. Dafür komme es nicht darauf an, wie die Rolle der Beklagten im Prospekt beschrieben sei. Maßgeblich sei allein, wie die Beklagten tatsächlich gegenüber ihren Kunden aufgetreten seien. Bei ihrer, der Kläger, Einwerbung habe sich der Beklagte zu 3) wie ein Berater verhalten. Er habe sich umfassend über die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) - im Folgenden: Kläger zu 1) und 2) - unterrichtet, um für sie ein sinnvolles Anlage-Gesamtkonzept entwickeln zu können. Außerdem habe er sie wiederholt privat besucht und dabei auch über den Baufortgang des Projekts berichtet. Für den Kläger zu 3) habe der Beklagte zu 3) gleichfalls eine individuelle Lösung entwickelt, da es darum gegangen sei, eine Möglichkeit der Abfindung der damaligen Ehefrau des Klägers zu 3) im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung zu finden, der Kläger zu 3) aber nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe. Auf der Grundlage ihrer, der Kläger, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse habe der Beklagte zu 3) jeweils individuelle, aufeinander abgestimmte Beteiligungen an verschiedenen Kapitalanlagen vorgeschlagen. Dass der Beklagte zu 3) daneben bemüht gewesen sei, möglichst nur wenige über den Inhalt des jeweiligen Prospekts hinausgehende Angaben zu machen, sei ein normaler Schutzreflex und Ausfluss der Tatsache, dass er im Wesentlichen mit solchen Informationen habe arbeiten müsse, die er von den Beklagten zu 1) und zu 2) bekommen und nicht selbst überprüft habe. Gegen die Qualifizierung des Beklagten zu 3) als Berater spreche auch nicht, dass sie, die Kläger, sich parallel mit ihrem jeweiligen Steuerberater abgestimmt hätten. Denn der Steuervorteil habe nicht im Vordergrund gestanden; den Klägern zu 1) und zu 2) sei es um den Erwerb einer rentablen und sicheren Altersversorgung gegangen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) seien sogar Mitinitiatoren der Fonds gewesen. Ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) selbst habe Teile des Prospekts betreffend die I.-GmbH & Co. KG überarbeitet und dabei wesentliche Änderungen angebracht. Weiter tragen die Kläger vor, sie seien durch bewusst irreführende Angaben über die Höhe der der Beklagten zu 2) zugeflossenen Provisionen getäuscht worden. Es sei jeweils eine direkte Zahlung in Höhe von 25 % des eingesetzten Eigenkapitals von den Konten der I.-GmbH & Co. KG (im Folgenden: I.) und der J.-GmbH & Co. KG (im Folgenden: J.) an die Beklagte zu 2) erfolgt. Ferner sei der für die beiden Einkaufszentren I. und J. angesetzte Preis mehr als doppelt so hoch gewesen wie der jeweilige tatsächliche Wert der Immobilien. Dies sei den Beklagten bekannt gewesen oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Die Beklagten hätten die erforderliche Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf die beiden Prospekte nicht vorgenommen. Insoweit sei es nicht ausreichend, allein den Prospekt zu überprüfen. Vielmehr hätte auch die jeweilige Kapitalanlage selbst auf ihre Schlüssigkeit hin untersucht werden müssen. Jedenfalls an drei Stellen hätten die Beklagten die erforderliche Plausibilitätskontrolle unterlassen, und zwar im Hinblick auf die unzutreffenden Angaben über die Innenprovision, das krasse Missverhältnis der Grundstückswerte und das Verschweigen der Person des Herrn K. als Initiator. Nachdem die Kläger zuerst den Antrag angekündigt hatten, unter Abänderung des am 10. Dezember 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1), an den Kläger zu 2) und an den Kläger zu 3) jeweils einen Betrag von 20.451,68 EUR (= 40.000 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, haben sie anschließend die Klagen erhöht. Dabei haben sie zunächst in erster Linie eine unbedingte Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der jeweils geleisteten Einlage nebst Agio und nur hilfsweise eine Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung der von ihnen an den Grundrenditefonds gehaltenen Anteilen angestrebt. Nun verfolgen sie nur noch ihren jeweiligen Hilfsantrag. Sie beantragen sinngemäß, I. unter Abänderung des am 10. Dezember 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf klageerweiternd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie folgende Beträge zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für den jeweiligen Betrag von 20.451,68 EUR (= 40.000,00 DM) ab Rechtshängigkeit der Klage und im Übrigen ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung:

1. an die Klägerin zu 1) 268.428,23 EUR (= 525.000,00 DM) Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin zu 1) gehaltenen Anteile an dem Grundrenditefonds I.-GmbH & Co. KG;

2. an den Kläger zu 2) 161.056,94 EUR (= 315.000,00 DM) Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger zu 2) gehaltenen Anteile an dem Grundrenditefonds J.-GmbH & Co. KG;

3. an den Kläger zu 3) 322.113,88 EUR (= 630.000,00 DM) Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger zu 3) gehaltenen Anteile an dem Grundrenditefonds I.-GmbH & Co. KG;

II. festzustellen, dass sich die Beklagten bezüglich der Übertragung der zuvor genannten Anteile im Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Berufungen zurückzuweisen und die erweiterten Klagen abzuweisen. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und treten den Ausführungen der Kläger im Einzelnen entgegen. Die Beklagten verweisen insbesondere darauf, dass die handschriftlichen Änderungen in dem Prospekt I., auf die die Kläger Bezug nehmen, von dem Steuerberater M. gestammt hätten, einem Mitarbeiter der N. Steuerberatungsgesellschaft mbH als Treuhänderin, die den Prospekt im Auftrag der I.-J.-Gruppe erstellt habe. Zudem bestreiten die Beklagten, dass die Beklagte zu 2) jeweils unmittelbar von der I. und der J. eine Provision in Höhe von 25 % erhalten habe. Zusätzliche Provisionen seien lediglich von den Verkäufern der Immobilien gezahlt worden. Die Beklagten, insbesondere die Beklagten zu 1) und 2), vertreten die Ansicht, über die Höhe der Innenprovisionen, die die Beklagte zu 2) von der jeweiligen Verkäuferin der Immobilien erhalten habe, hätten sie die Kläger nicht aufklären müssen, zumal die beiden Fonds durch die Zahlung der Innenprovisionen, die allenfalls den Gewinn des jeweiligen Verkäufers verringert hätten, nicht zusätzlich wirtschaftlich belastet worden seien. Die Innenprovisionen seien jeweils aus dem bereits entrichteten Kaufpreis für die Immobilien getragen worden. Außerdem tragen die Beklagten vor, dass es seinerzeit keine Anhaltspunkte für eine Überhöhung des Verkehrswertes der Einkaufszentren gegeben habe. Ferner machen sie geltend, ihnen, den Beklagten, könne auch kein Verschulden zur Last gelegt werden. Was die Angabe der Höhe des Werbekostenzuschusses anbelange, hätten sie sich in einem Rechtsirrtum befunden. Außerdem sei die fehlende betragsmäßige Bezifferung der Innenprovision in den Prospekten I. und J. für die Anlageentscheidung der Kläger nicht kausal gewesen. Die Kläger, denen es in erster Linie auf die erheblichen Steuervorteile, die Mieteinnahmen u.ä. angekommen sei, hätten die Anlageentscheidungen auch dann getroffen, wenn sie die Höhe des Werbekostenzuschusses gekannt hätten. Im Übrigen könnten die Kläger die Einlage keineswegs in voller Höhe erstattet verlangen. Zumindest seien die seinerzeit von den Klägern erlangten Steuervorteile anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Klageerweiterung haben die Beklagten gleichfalls die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die nachstehenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. B. Die Berufungen der Kläger sind zulässig und - soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richten - begründet. Im Übrigen haben die Berufungen keinen Erfolg. I. Klageanträge zu I. 1. Den Klägern, dem Kläger zu 3) aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB), steht gegen die Beklagte zu 2) der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Danach kann die Klägerin zu 1) 268.428,23 EUR (= 525.000,00), der Kläger zu 2) 161.056,94 EUR (= 315.000,00 DM) und der Kläger zu 2) 322.113,88 EUR (= 630.000,00 DM) verlangen. a) Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers zu 3) bestehen im Hinblick auf die von diesem und dessen Ehefrau im Senatstermin am 12. Mai 2004 (Bl. 1186, 1187) abgegebenen Erklärungen nicht. b) Allerdings ergibt sich der Schadensersatzanspruch nicht in Anwendung der Grundsätze über die Prospekthaftung im engeren Sinne. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne haften wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben die Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH WM 2004, 631, 633; NJW 1995, 1025 m.w.N.; NJW 1981, 1449, 1450). Schließlich trifft eine Prospektverantwortlichkeit diejenigen, die aufgrund besonderer beruflicher und wirtschaftlicher Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH WM 2004, 631, 633; NJW 1995, 1025). Zu dem Kreis der Prospektverantwortlichen, die nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne einzustehen haben, gehört die Beklagte zu 2) nicht. Den Angaben im Prospekt zufolge bestand ihre Aufgabe in der Beschaffung von Eigenkapital. Sie war also mit dem Vertrieb beauftragt, nicht aber mit der Erstellung des Prospekts. Eine Initiatoren- oder Mitinitiatorenstellung der Beklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, Herr Q., ein gemeinsamer Bekannter des Herrn K. - Spiritus Rector der I.-J.-Gruppe - und des Beklagten zu 1), habe den Kontakt zwischen diesen beiden sowie dem Mitarbeiter der Beklagten zu 2), Herrn O., hergestellt und dafür gesorgt, dass die Beklagten zu 1) und 2) die "Emission der Fonds unter ihre Fittiche nehmen". Dieses Vorbringen ist unschlüssig. Ihm lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, weshalb die Beklagten zu 1) und 2) als Initiatoren anzusehen sein könnten, insbesondere welche Aufgaben sie konkret übernommen und welche Tätigkeiten sie konkret ausgeführt haben sollen, und dass sie dabei mehr getan hätten, als für den Vertrieb der Fonds erforderlich war. Eine Vernehmung der diesbezüglich benannten Zeugen würde daher eine unzulässige Ausforschung darstellen. Dagegen ließe sich auch nicht einwenden, dass sich alles im Bereich der Beklagten zu 2) abgespielt habe, und die Kläger in diesen Bereich keinen Einblick hätten. Dies enthebt die Kläger nicht davon, Tatsachen so vorzutragen, dass sie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die mit den Klagen geltend gemachten Ansprüche als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die weitere Behauptung der Kläger in diesem Zusammenhang, die Beklagten zu 1) und 2) hätten von Juni/Juli 1996 an bis zur Vollplatzierung der Fonds im Jahre 1998 die Aufbereitung der Immobilien und den Vertrieb der Fonds maßgeblich gesteuert. Abgesehen davon haben die Kläger für diese Behauptung auch keinen Beweis angetreten. Der Vortrag der Kläger, die Beklagten zu 1) und 2) hätten mit der N. Steuerberatungsgesellschaft mbH und deren Geschäftsführer M. einen in Fondssachen beschlagenen Steuerberater und Treuhänder zur Verfügung gestellt und anschließend mit M. das Konzept der Fonds, die einzelnen Verträge und die gesamte werbliche Darstellung erarbeitet, insbesondere die Prospekte erstellt, wie sich daraus ergebe, dass die Prospekte der L.- GmbH & Co. KG und der I. mit anderen Prospekten aus dem Hause der Beklagten identisch seien, außerdem hätten die Beklagten zu 1) und 2) M., der bei den Fonds L.- GmbH & Co. KG und I. unzulässig gearbeitet habe, für J. durch Herrn Dr. N. ersetzt, führt gleichfalls nicht weiter. Dieses Vorbringen ist substanzlos. Die Kläger stützen sich für ihre Behauptungen im Wesentlichen auf eine Aktennotiz der Klägerin zu 1) betreffend ein Gespräch am 15. März 2000 mit dem Mitarbeiter O. der Beklagten zu 2), der geäußert haben soll, "sie" hätten bei der Vorbereitung des Fonds J. festgestellt, dass der Treuhänder M. "allzu willfährig K. gegenüber gewesen sei", und ihn deshalb für J. durch Dr. N. als Treuhänder ersetzt. Dieser Aktennotiz lässt sich nicht entnehmen, dass die Gestaltung der Prospekte und der Gesellschaften selbst im Wesentlichen von den Beklagten zu 1) und zu 2) übernommen worden sein könnte. Aus dieser Notiz ergibt sich nicht einmal, dass die Beklagten zu 1) und 2) das alleinige Recht zur Bestimmung der Treuhänderin gehabt hätten. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass die Beklagten zu 1) und 2) Unregelmäßigkeiten feststellten und deshalb - ihrer Pflicht als Vertriebsunternehmen nachkommend - darauf gedrängt haben, die Treuhänderin durch eine andere zu ersetzen. Etwas anderes lässt sich auch dem von den Klägern vorgelegten Schreiben der Beklagten zu 2) vom 7. April 1999 (Bl. 510, 579 GA) nicht entnehmen. In diesem Schreiben ist lediglich die Rede davon, dass der Mitarbeiter O. der Beklagten zu 2) anwesend gewesen sei, als K. und Dr. N. als Treuhänder des Fonds J. die Konzeption und Kalkulation für dieses Objekt festgelegt hätten. Von einer Mitwirkung des Mitarbeiters O. ist nicht die Rede. Selbst wenn die Beklagten zu 1) und 2) aber tatsächlich Einfluss auf die Auswahl des jeweiligen Treuhänders gehabt hätten, könnte daraus allein noch nicht gefolgert werden, sie hätten auch das Management der Gesellschaften beherrscht oder sie hätten hinter den Gesellschaften gestanden und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausgeübt. Die von den Klägern angeführten Ähnlichkeiten der Prospekte L.- GmbH & Co. KG und I. mit Prospekten anderer Fonds, für die die Beklagte zu 2) ebenfalls die Vertriebsbeauftragte war, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme, die Beklagten zu 1) und 2) hätten gemeinsam mit der Treuhänderin, der N. Steuerberatungsgesellschaft mbH, die Prospekte für die Fonds I. und J. erstellt. Abgesehen davon, dass die Kläger nur wenige Beispiele für eine wörtliche Übereinstimmung anführen, haben die Beklagten zu 1) und 2) nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass sich wörtliche Übereinstimmungen daraus erklärten, dass die Prospekte am Markt bekannt und Formulierungen in Prospekten, die die Anforderungen des X-Prospektkataloges einhalten, weitgehend standardisiert seien. Ferner ist eine nachträgliche gewichtige Einflussnahme der Beklagten zu 2) auf den Inhalt der beiden hier in Rede stehenden Emissionsprospektes I. und J. auch nicht schlüssig dargetan. Der neue Vortrag der Kläger in zweiter Instanz, die Beklagte zu 2) habe Teile des Prospekts I. überarbeitet und dabei wesentliche Änderungen angebracht, führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen, haben die Beklagten zu 1) und 2) nachvollziehbar dargetan, dass die von den Klägern angeführten Änderungen in dem Prospekt I. von dem Steuerberater M. und damit gerade nicht von der Beklagten zu 2) stammen. Im Übrigen würde die Vornahme von Änderungen für sich allein auch noch nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 2) für etwaige unrichtige oder unvollständige Angaben in dem Prospekt führen. Da nicht feststellbar ist, dass die Beklagte zu 2) Mitinitiatorin der Gesellschaften ist, käme es für eine Haftung der Beklagten zu 2) im Übrigen darauf an, dass durch ein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt ein Vertrauenstatbestand für den Anleger geschaffen worden ist (BGH NJW 1995, 1025). Daran fehlt es hier. Es ist jedenfalls weder vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) insoweit nach außen in Erscheinung getreten sein könnte. Schließlich ergibt sich eine Initiatorenstellung der Beklagten zu 2) auch nicht aus sonstigen Umständen. Dass die Beklagte zu 2) in den Prospekten als "Partnerin" bezeichnet ist, reicht insoweit nicht aus, da ihre Rolle dort eindeutig allein als Vertriebsbeauftragte definiert ist. Damit wird für die Anleger nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte zu 2) gestalte die Fondsgesellschaften in irgendeiner Weise mit. Dass die Beklagte zu 2) in einer Informationsschrift an ihre Außendienstmitarbeiter davon gesprochen hat, nunmehr auch den Fonds I. zu "emittieren", und dass in einer Gesellschafterversammlung am 15. November 1999 gesagt wurde, durch die mitgebrachten Erfahrungen der Beklagten zu 2) als Vertriebsgesellschaft und des Treuhänders sei die Konzeption der Fonds gestaltet worden, lässt keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Aufgaben und das Tätigkeitsfeld der Beklagten zu 2) zu. Diese Aussagen haben einen eher prahlerischen Charakter und machen die Beklagte zu 2) nicht zur Initiatorin, zumal in den Prospekten I. und J. ihre Rolle eindeutig als Vertriebsunternehmen angegeben ist. c) Ein Schadensersatzanspruch für die Klägerin zu 1) in Höhe von 268.428,23 EUR (= 525.000,00), für den Kläger zu 2) in Höhe von 161.056,94 EUR (= 315.000,00 DM) und für den Kläger zu 3) aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (§ 398 BGB) in Höhe von 322.113,88 EUR (= 630.000,00 DM), jeweils gegen die Beklagte zu 2), ergibt sich jedoch nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen eines der Beklagten zu 2) zur Last fallenden Verschuldens als Anlagevermittlerin. aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler mit der gewünschten Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 2000, 998; NJW-RR 1993, 1114; BGHZ 100, 117, 118 f.). Eine Entgeltvereinbarung zwischen den Parteien ist dabei keine notwendige Voraussetzung für einen verbindlichen Vertrag (BGHZ 100, 117, 119). (1) Die Kläger zu 1) und zu 2) haben deutlich gemacht, dass sie die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten zu 3), der als "Selbständiger Repräsentant" der Beklagte zu 2) auftrat, in Anspruch nehmen wollten. Dies ergibt sich jedenfalls aufgrund des Telefongesprächs, das dem Antwortschreiben des Beklagten zu 3) vom 6. Mai 1997 (Anlage K 10 im Anlagenordner) vorausgegangen war. In diesem Telefongespräch haben die Kläger zu 1) und 2) offensichtlich verschiedene Fragen an den Beklagten zu 3) gerichtet. Indem der Beklagte zu 3) mit dem Schreiben vom 6. Mai 1997 auf die Fragen der Kläger zu 1) und 2) antwortete, hat er mit der gewünschten Tätigkeit begonnen. Dieses Verhalten des Beklagten zu 3) ist der Beklagten zu 2) zuzurechnen (§ 278 BGB). Denn die Beklagte zu 2) hat sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten des Beklagten zu 3) bedient, der durch sein Auftreten und seine Bezeichnung als "Selbständiger Repräsentant der R." kenntlich gemacht hat, dass er für die Beklagte zu 2) tätig ist. Dass es sich bei dem Beklagten zu 3) um einen "Selbständigen Repräsentanten" und nicht um einen angestellten Mitarbeiter der Beklagten zu 2) handelt, steht seiner Qualifizierung als Erfüllungsgehilfen nicht entgegen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 278 Rn. 7). Auch die - nunmehr geschiedene - Ehefrau des Klägers zu 3) hat deutlich gemacht, dass sie die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten zu 3), dessen Verhalten sich die Beklagte zu 2) auch hier zurechnen lassen muss, in Anspruch nehmen wollte, und zwar spätestens in dem Moment, als der Kläger zu 3), der als Vertreter seiner Ehefrau auftrat, das vom Beklagten zu 3) gefertigte unverbindliche Berechnungsbeispiel (Anlage K 17 im Anlagenordner) entgegennahm. Da der Beklagte zu 3) mit dem Kläger zu 3) als Vertreter seiner, des Klägers zu 3), Ehefrau in der Folgezeit die weitere Vorgehensweise absprach, bestanden auch zwischen der Ehefrau des Klägers zu 3) und der Beklagten zu 2) vertragliche Beziehungen. (2) Der Umfang der Pflichten der Beklagten zu 2) beurteilt sich in erster Linie danach, ob sie nur als Anlagevermittlerin oder als Anlageberaterin tätig geworden ist. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weiter gehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Der Anlagevermittler hingegen, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt dem Anlageinteressenten selbständiger gegenüber. An den Anlagevermittler wendet sich der Anlageinteressent in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. zum Vorstehenden: BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; NJW 1982, 1095, 1096). Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zu 2) im Verhältnis zu den Klägern nicht als Anlageberaterin, sondern als Anlagevermittlerin tätig. Ausweislich der beiden Prospekte I. und J. war die Beklagte auf Seiten der jeweiligen Fondsgesellschaft als Vertriebsbeauftragte für die Beschaffung des Eigenkapitals tätig. Von dieser sollte sie ein Entgelt erhalten (s. Teil B S. 18 im Prospekt I.; Teil B S. 26, 27 im Prospekt J.). Die Beklagte zu 2) war damit nicht unabhängig, sondern stand im Lager der jeweiligen Publikums-KG und ihrer Initiatoren. Sie konnte nicht eine Vielzahl verschiedener Anlageformen anbieten, aus der die Kläger zu 1) und 2) sowie der Kläger zu 3) als Vertreter seiner ehemaligen Ehefrau eine auf sie zugeschnittene Anlageform hätten auswählen können, sondern war auf die hier in Rede stehenden Fonds, ggf. ergänzt um den Fonds L.- GmbH & Co. KG, beschränkt. Der Beklagte zu 3) als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) konnte lediglich überprüfen, ob die Fonds I. und J. sowie ggf. noch zusätzlich der Fonds L.- GmbH & Co. KG für die Kläger überhaupt ein sinnvolles Anlagekonzept sein konnten. Auch das weitere Verhalten des Beklagten zu 3), das der Beklagten zu 2) gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, führt nicht zu einer Qualifizierung der Beklagten zu 2) als Anlageberaterin. Soweit die Beklagte zu 2) sich selbst als Beraterin bezeichnet hat, ist dies untechnisch zu verstehen und handelt es sich nur um Anpreisungen. Damit wurde die Beklagte zu 2) nicht zur Anlageberaterin im rechtlichen Sinne. Auch private Besuche mit unmittelbarem Bericht vom Baufortgang deuten nicht darauf hin, dass die Beklagte zu 2) die Rolle einer Beraterin übernommen haben könnte. Eine Beratungstätigkeit ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Soweit der Beklagte zu 3) die Vermögens- und Steuersituation der Kläger zu 1) und zu 2) aufgeklärt hat, handelt es sich in erster Linie um bloße Vorarbeiten, um dem Steuerberater der Kläger zu 1) und 2) ausreichend Material zur Überprüfung der steuerlichen Seite der Kapitalanlage zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die damalige Ehefrau des Klägers zu 3) gilt nichts anderes. Soweit im Rahmen der Überlegungen zu berücksichtigen war, dass die Ehefrau des Klägers zu 3) als Abfindung im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung die Kommanditbeteiligung erwerben sollte und der Kläger zu 3) keine ausreichenden finanziellen Mittel besaß, ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 3) als individueller Berater in Bezug auf das Anlagekonzept als solches aufgetreten sein könnte. (3) Der Umfang und die Reichweite der Informationspflicht auch des Anlagevermittlers hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. In erster Linie verpflichtet der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Deshalb müssen Kapitalanlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Prospekts auf innere Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit, prüfen. Bei fehlender Plausibilität müssen Nachforschungen angestellt werden oder der Kapitalanlageinteressent muss über die Informationslücken unterrichtet werden (BGH NJW-RR 2000, 998; NJW-RR 1993, 1114, 1115). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 2) gegen ihre vertraglichen Aufklärungspflichten als Anlagevermittlerin verstoßen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagten zu 2) eine Verletzung von Aufklärungspflichten schon deshalb vorgeworfen werden kann, weil sie die Kläger nicht über die in beiden Prospekten unerwähnt gebliebenen negativen Berichterstattungen aus der Fachpresse unterrichtet hat, weil sie über das etwaige Abweichen der Flächenangaben in den Prospekten von der tatsächlichen Größe der vermietbaren Fläche der Objekte J. und I. nicht unterrichtet hat, weil sie die Kläger nicht auf K. als Initiator und maßgeblich an der I.-J.-Gruppe Beteiligten hingewiesen hat, weil sie sog. Kick-back-Vereinbarungen zu den Mietverträgen betreffend I. ggf. verschwiegen hat, weil sie möglicherweise bewusst eine überteuerte Immobilie vertrieben hat und weil sie die Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass sie keine Nachforschungen darüber angestellt hatte, ob die jeweilige prospektierte Mietgarantie in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt worden war und ob die jeweilige Bankbürgschaft über 1,6 bzw. 1,5 Mio. DM zur Absicherung des Mietausfallrisikos, mit der in den Prospekten I. und J. geworben wurde, tatsächlich bereits vorlag. Jedenfalls hat die Beklagte zu 2) gegen ihre vertragliche Aufklärungspflicht als Anlagevermittlerin insoweit verstoßen, als sie die Kläger nicht über die Höhe der von ihr vereinnahmten Provisionen aufgeklärt hat, die im jeweiligen Prospekt unvollständig und irreführend angegeben sind. Auf S. 18 in Teil B des Prospekts I. ist ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) als Vermittlungsgesellschaft von der Beteiligungsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 6 % des vermittelten Kommanditkapitals sowie das eingezahlte Agio (in Höhe von 5 %), insgesamt also 11 %, erhalte. Eine weitere Vergütung (Werbekostenzuschuss) erhalte die Beklagte zu 2) von der Verkäuferin der Einkaufs- und Dienstleistungszentren, der P. AG. Am Ende von Teil A dieses Prospekts heißt es unter der Überschrift "Hinweise" weiter, dass die Vertriebsbeauftragte, also die Beklagte, neben der Bearbeitungsgebühr aufgrund dieses Vertrages eine Vergütung vom Initiator bekomme und ansonsten keine zusätzlichen Vergütungen gezahlt würden. Auf S. 26, 27 in Teil B des Prospekts J. ist ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung in Höhe von 8 % des vermittelten Kommanditanteils sowie das Agio in Höhe von 5 % erhalte. Eine weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuss) erhalte sie von der Verkäuferin des Einkaufs- und Dienstleistungszentrums. Dies ist ausweislich S. 58 in Teil B des Prospekts die Komplementärin des Fonds. Auch der Prospekt J. enthält in Teil B auf S. 60 den zusätzlichen Hinweis, dass die Vertriebsbeauftragte, also die Beklagte, neben der Eigenkapitalvermittlungsgebühr zzgl. Agio eine Vergütung vom Initiator bekomme und im Übrigen keine zusätzlichen Vergütungen gezahlt würden. Diese Angaben sind unvollständig und irreführend. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) betreffend den Fonds I. weitere 14 % und betreffend den Fonds J. weitere 12 %, insgesamt also 25 % an Provisionen erhalten. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Kläger ursprünglich vorgetragen haben - die weiteren 14 % bzw. 12 % von der jeweiligen Verkäuferin der Immobilienobjekte gezahlt worden sind, oder ob dem späteren Vortrag der Kläger zufolge die Provisionen insgesamt, also in Höhe von 25 %, unmittelbar von der jeweiligen Fondsgesellschaft an die Beklagte zu 2) gezahlt worden sind. Selbst wenn aus dem Kommanditkapital der Fonds-KGs eine Provision an die Beklagte zu 2) lediglich in der in den jeweiligen Prospekten angegebenen Höhe (6 % + 5 % bzw. 8 % + 5 %) entrichtet wurde und die Beklagte zu 2) von der jeweiligen Verkäuferin der Immobilien zusätzlich eine Vergütung - Innenprovision - in Höhe von 14 % (I.) bzw. 12 % (J.) erhielt, so dass sie insgesamt Provisionen in Höhe von jeweils 25 % vereinnahmte, wie von der Beklagten zu 2) nicht in Abrede gestellt wird, waren die Prospekte unvollständig und irreführend und war die Beklagte zu 2) zu einer entsprechenden Aufklärung der Kläger verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten zu 2) schon allein wegen der Höhe der von den Klägern insgesamt zu entrichtenden Provisionen eine Aufklärungspflicht oblag. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 12. Februar 2004 (III ZR 355/02 und III ZR 359/02 = WM 2004, 631 ff.) betreffend den Fonds I. in ähnlich gelagerten Rechtsstreitigkeiten eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen bei dem Vertrieb von Anlagemodellen in Form der geschlossenen Immobilienfonds ab einer gewissen Größenordnung solcher Provisionen angenommen. Weiter hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, dass unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision keine Irreführungsgefahr bestehen darf und Angaben über eine Innenprovision im Prospekt zutreffend sein müssen. Denn gerade bei der hier in Rede stehenden Vermögensanlage könnten sich aus der Höhe solcher Innenprovisionen, die nicht als Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten gezahlt worden sind, Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben. Der Senat verkennt unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht, dass der Käufer grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, ein Objekt zum Verkehrswert zu erwerben. Vielmehr bleibt es den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Der Erwerber muss deshalb in seine Überlegungen einbeziehen, dass der von ihm zu zahlende Preis möglicherweise auch einen Anteil an den Vertriebskosten abdeckt. Wenn der Erwerber seine Anlageentscheidung jedoch - wie hier - auf der Grundlage eines ihm vom Vertreiber überlassenen Prospekts trifft, ist sein Aufklärungsbedarf typischerweise größer. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zum Zwecke der Beurteilung der Anlage und Einschätzung der Risiken zu geben. Regelmäßig erwecken sie den Anschein, dass der Preis der Anlage in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem "Gesamtaufwand" (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder den Vertreiber (in Form von Innenprovisionen) stecken, dass die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass der Anleger, der oftmals keine andere Informationsmöglichkeiten hat, seine Anlageentscheidung auf der Grundlage des Prospekts trifft, ergibt sich aus Vorstehendem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Anlegers. Damit korrespondiert die Verpflichtung der Prospektverantwortlichen und der mit dem Vertrieb Beauftragten, die sich des Prospekts bedienen, im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darzustellen (s. zum Vorstehenden BGH WM 2004, 631, 634 f.). Hiergegen lässt sich vorliegend nicht einwenden, dass die Werbekostenzuschüsse allenfalls den Gewinn der Verkäufer der Immobilien gemindert hätten, nicht aber die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage, weil die Veräußerer die Werbekostenzuschüsse an die Beklagte zu 2) erst zu einem Zeitpunkt gezahlt hätten, als sie den Kaufpreis von den Fonds-KGs bereits erhalten hatten. Dass die Zahlung der Innenprovisionen nicht von Anfang an beabsichtigt war oder dass die Kaufpreise zumindest nicht von vornherein entsprechend kalkuliert waren, trägt auch die Beklagte zu 2) nicht vor. Aber selbst wenn die Zahlung von Werbekostenzuschüssen jedenfalls in einer derartigen Höhe wie hier nicht von vornherein geplant gewesen wäre, sondern erst nachträglich - etwa wegen schlechter Absatzmöglichkeiten - erforderlich wurde, hätte dies Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage zugelassen. In diesem Fall hätte es die Schutzbedürftigkeit derjenigen Anleger, die - wie die Kläger - bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beigetreten waren, gleichfalls erfordert, die genaue Höhe des Werbekostenzuschusses anzugeben. Ihrer Aufklärungspflicht ist die Beklagte zu 2) nicht nachgekommen. Die Angaben in den Prospekten für I. und J. betreffend die Innenprovisionen sind unvollständig und irreführend. In beiden Prospekten verschleiert der bloße Hinweis, dass von Seiten des Verkäufers der Einkaufs- und Dienstleistungszentren noch "eine weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuss)" gezahlt wird, den Umstand, dass diese Zahlungen (bei I.: weitere 14 %; bei J.: weitere 12 %) betragsmäßig noch über die - ohnehin nicht unbeträchtlichen - Provisionszahlungen (bei I.-L. insgesamt 11 %) hinausgingen (vgl. die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffend I.) oder diese Provisionszahlungen (bei J. insgesamt 13 %) zumindest fast erreichte. Der Hinweis, dass von der KG eine Vergütung in Höhe von 6 % (I.) bzw. 8 % (J.) sowie das eingezahlte Agio an die Vermittlerin fließt und zusätzlich von den Verkäufern der Immobilie eine weitere Vergütung im Sinne eines "Werbekostenzuschusses" gezahlt wird, erweckt bei dem Anlageinteressenten den Eindruck, die weitere Vergütung sei gering und belaufe sich auf einen Prozentsatz im eher unteren einstelligen Bereich. Denn das Wort "Werbekostenzuschuss" suggeriert, dass an die Beklagte zu 2) nur ein Zuschuss im Hinblick auf die Werbekosten im Sinne eines finanziellen Beitrags zu den entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Kosten geleistet wird. Keinesfalls käme der Anlageinteressent auf die Idee, dass diese weitere Vergütung etwa genauso hoch sein könnte wie die seitens der jeweiligen Fonds-KG zu entrichtende Provision. Dass der Hinweis auf die Innenprovision irreführend ist, war für die Beklagte zu 2), der allein die Innenprovision zufließen sollte, ohne weiteres erkennbar. Da sie die Höhe der von ihr selbst bezogenen Innenprovision kannte, hätte es ihr oblegen, die Kläger als Anlageinteressenten entsprechend aufzuklären. bb) Dass die Beklagte zu 2) ihre vorgenannte Pflicht nicht schuldhaft verletzt hat, hat sie nicht dargetan, obwohl ihr insoweit entsprechend § 282 BGB die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Die Beklagte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, sie habe die korrekten Angaben des Kaufpreises und der prospektierten Steuer- und Renditevorteile auf der Grundlage der übrigen Prospektangaben als das maßgebliche Kriterium angesehen, und auch der hiesige 15. Zivilsenat und die Staatsanwaltschaft Düsseldorf seien davon ausgegangen, zusätzliche Hinweise seien hier entbehrlich gewesen. Die rechtsirrige Annahme, eines Hinweises an den Anleger bedürfe es nicht, kann nur unter besonderen Umständen und unter Anlegung eines strengen Maßstabes entschuldigend wirken (BGH WM 1992, 1892). Der Schädiger muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (Palandt-Heinrichs, aaO, § 285 Rn. 4). Dass der Beklagten zu 2) die hier in Rede stehende Problematik der Aufklärung über Innenprovisionen vom Grundsatz her bekannt war, zeigt sich schon daran, dass diese, wie sie selbst eingeräumt hat, auf die Prospektangaben abgestellt hat, in dem Prospekt der Werbekostenzuschuss aber nur als solcher, nicht auch der Höhe nach angegeben worden ist, was zu einer Verschleierung führt. Dass die Beklagte zu 2) vor diesem Hintergrund Rechtsrat eingeholt hat, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Bei sorgfältiger Prüfung hätte die Beklagte zu 2) erkennen müssen, dass die Frage der Aufklärungspflicht betreffend die Höhe einer Innenprovision höchstrichterlich noch nicht geklärt war. Deshalb hätte sie nicht ggf. unverschuldet angenommen, von einer Aufklärung absehen zu dürfen, sondern ihre Pflicht, die Kläger vorsorglich über die Höhe des Werbekostenzuschusses aufzuklären, annehmen müssen. Auf die nicht nur in den Prospekten (I.: S. 30 in Teil B; J.: S. 61 in Teil B), sondern auch in der jeweiligen Beitrittserklärung (vgl. Anlage K 11 und K 18 im Anlagenordner sowie Bl. 278 GA) enthaltenen Klauseln, dass die Haftung der Beklagten zu 2) als Vertriebsbeauftragten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, kann diese sich nicht berufen, so dass offen bleiben kann, ob ihr nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei den Klauseln handelt sich um den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam sind. In der jeweiligen Klausel, in der die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, ist eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer sog. Kardinalpflicht zu sehen. Die Haftungsfreistellung unterscheidet nämlich nicht zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, umfasst also bei einem Auskunftsvertrag, wie er zwischen den Parteien zustande gekommen ist, auch die Auskunftsverpflichtung selbst. Die Erfüllung eines Auskunftsvertrages "steht und fällt" aber gerade mit der Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft. Davon kann sich der Auskunftsverpflichtete nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen freizeichnen (vgl. zum Vorstehenden: BGH NJW 2002, 1711 f.; NJW-RR 2000, 998). cc) Die schuldhafte Verletzung der Auskunftspflicht der Beklagten zu 2) ist für die Anlageentscheidung der Kläger ursächlich geworden. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die in einem wesentlichen Punkt unvollständige oder unrichtige Auskunft für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen ist (vgl. BGH NJW-RR 2000, 998). Derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Hinweis also nicht befolgt hätte (BGHZ 124, 151, 159 m.w.N.). Es besteht also die Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte. Diese Grundsätze, die die Rechtsprechung nicht nur im Zusammenhang mit der Haftung des gewerblichen Kapitalanlagevermittlers, sondern beispielsweise auch in Fällen schuldhafter Verletzung von Bankberatungspflichten im Bauherrenmodell (vgl. BGH NJW 2004, 1868, 1869) angewendet hat, gelten auch hier. Der Zweck solcher Aufklärungspflichten, der darin besteht, dass der Anleger in den Stand gesetzt wird, sich aufgrund der erhaltenen Informationen für eine bestimmte Kapitalanlage zu entscheiden, wird auch bei dem hier in Rede stehenden Anlagemodell, bei dem sich die Kläger als Kommanditisten an einem geschlossenen Immobilienfonds gleichfalls zum Zwecke der Kapitalanlage beteiligt haben, nur dadurch erreicht, dass durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingte Unklarheiten derart zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dass dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung zu beweisen hat. Umstände, die hier eine von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Für die Kläger bestanden nicht mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Kläger haben nachvollziehbar vorgetragen, dass sie von ihrer Beteiligung als Kommanditisten an dem jeweiligen Fonds abgesehen hätten, wenn sie die gesamte Höhe der an die Beklagte zu 2) geflossenen Provisionen gekannt hätten. Erstmals in zweiter Instanz macht die Beklagten zu 2) geltend, die fehlende betragsmäßige Bezifferung der Innenprovision in den Prospekten I. und J. sei für die Anlageentscheidung der Kläger nicht kausal gewesen. Offen bleiben kann, ob es sich diesbezüglich um neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Mit dem Vortrag der Beklagten zu 2) lässt sich die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens schon nicht widerlegen, was zu Lasten der diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu 2) geht. Das Vorbringen der Beklagten zu 2) ist nicht schlüssig. Der Umstand, dass die Kläger in erster Linie an Steuervorteilen, hohen Mieten u.ä. interessiert waren, bedeutet nicht, dass sie nicht von ihrer Beteiligung als Kommanditisten an dem jeweiligen Fonds abgesehen hätten, wenn sie die gesamte Höhe der Provisionen gekannt hätten. Die Steuervorteile und Ausschüttungen begehrten die Kläger nicht um ihrer selbst Willen. Die Lebenserfahrung spricht vielmehr dafür, dass den Klägern auch in Anbetracht der von diesen geleisteten verhältnismäßig hohen Kommanditeinlagen an einer solchen Kapitalanlage gelegen war, die - ihre Sachwerte betreffend - ausreichend werthaltig war. Auch dass die Kläger sich nicht nach der Höhe der in den Prospekten als Werbekostenzuschuss bezeichneten Innenprovision erkundigten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger hatten keine Veranlassung, sich über die Höhe des Werbekostenzuschusses zu informieren. Aufgrund der Verwendung des Wortes "Werbekostenzuschuss" konnten sie davon ausgehen, dass an die Beklagte zu 2) nur ein - geringer - Zuschuss im Hinblick auf die Werbekosten im Sinne eines finanziellen Beitrags zu den entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Kosten gezahlt wurden. Selbst wenn den Klägern - wie die Beklagte zu 2) vorträgt - Kosten in Höhe von 25,7 % bekannt waren, kann nicht angenommen werden, dass sie nicht von ihrer Beteiligung an dem jeweiligen Fonds abgesehen hätten, wenn sie erfahren hätten, dass weitere 14 % (I.) bzw. 12 % (J.) an Provisionen anfallen würden. Im Gegenteil: Waren den Klägern tatsächlich bereits Kosten in Höhe von 25,7 % bekannt, ist kaum anzunehmen, dass sie bereit gewesen wären, sich an dem jeweiligen Fonds zu beteiligen, wenn sie außerdem gewusst hätten, dass sie zusätzliche Kosten in Höhe von 14 % bzw. 12 % - insgesamt also etwa 40 % - durch ihre Kommanditeinlage zu finanzieren hätten. dd) Die Kläger können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie sich an dem jeweiligen Fonds nicht beteiligt (BGH NJW-RR 2000, 998, 999). In diesem Fall hätten die Kläger zu 1) und 2) sowie die Ehefrau des Klägers zu 3) weder ihre Einlagen erbracht noch das 5 %ige Agio gezahlt. Deren Verlust hat die Beklagte zu 2) ihnen zu ersetzen (vgl. BGHZ 74, 103, 113). Die Klägerin zu 1) hat sich an dem Fonds I. als Kommanditistin mit einer Einlage in Höhe von 500.000 DM zuzüglich 5 % Agio beteiligt (s. die Beitrittserklärung vom 7. Mai 1997, Anlage K 11 im Anlagenordner). Der Kläger zu 2) hat sich an dem Fonds J. als Kommanditist mit einer Einlage von 300.000 DM nebst 5 % Agio beteiligt (s. die Beitrittserklärung vom 3. Dezember 1997, Bl. 278 GA). Die Ehefrau des Klägers zu 3) hat sich an dem Fonds I. als Kommanditistin mit einer Einlage in Höhe von 600.000 DM nebst 5 % Agio beteiligt (s. die Beitrittserklärung vom 26. Mai 1997, Anlage K 18 im Anlagenordner). Dabei kommt es im Hinblick auf die hier - zu Recht - nur begehrte Zug-um-Zug-Leistung nicht darauf an, ob die Kläger tatsächlich ihr jeweils eingesetztes Kapital insgesamt verloren haben, oder ob den Anteilen noch ein Wert zukommt. Alles andere würde darauf hinauslaufen, die Kläger an den ihnen pflichtwidrig und schuldhaft vermittelten Anlagen festzuhalten. Eine Beschränkung des Schadensersatzes auf das Garantieinteresse kommt nur dann in Betracht, wenn jemand, der nicht Partner des Anlagegeschäftes ist, einem Anlageinteressenten Beratung und Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelpunktes schuldet (BGH NJW 1992, 555, 556). Hier bezog sich die Pflicht der Beklagten zu 2) zu richtiger und vollständiger Auskunft jedoch nicht nur auf einen einzigen Punkt, sondern vom Grundsatz her auf alle in den Prospekten angesprochenen Aspekten. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht um die von den Klägern zu 1) und 3) erlangten Ausschüttungen in Höhe von 20.000,00 DM bzw. 24.000,00 DM zu mindern. Die Kläger haben im Termin vor dem Senat vorgetragen, sie hätten die Ausschüttungen auf Anforderung des Insolvenzverwalters an diesen wieder abgeführt (Bl. 1186, 1187). Dies hat die Beklagte zu 2) nicht in Abrede gestellt. Damit ist das Vorbringen der Kläger zu 1) und 3) zu beachten, selbst wenn es sich um neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. ee) Steuerliche Vorteile müssen sich die Kläger nicht anrechnen lassen. Ob eine Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Infolge der Schädigung ersparte Steuern gehören grundsätzlich zu den Vorteilen, die der Geschädigte sich auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss (vgl. BGHZ 74, 103, 113 f.; BGH NJW 1984, 2524 f.). Der anrechenbare Vorteil der Steuerersparnis fehlt aber, wenn ihm als Nachteil gegenübersteht, dass auch die Schadensersatzleistung zu versteuern ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1979 (BGHZ 74, 103, 113 ff.) in einem Fall, in dem es um die Erstattung einer Kommanditeinlage im Wege des Schadensersatzes ging, ausgeführt, dass die Schadensersatzleistung für den Kommanditisten eine Betriebseinnahme sei. Wer sich als Kommanditist an einer KG beteilige, sei steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG, auch wenn er seinen Kommanditanteil nur als Vermögensanlage betrachte. Somit seien für den Kommanditisten alle Zahlungen, die er in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhalte, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (in der damaligen Fassung). Die Schadensersatzleistung stehe in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung. Sie sei, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich durch die Aufgabe des Betriebs der KG ausgelöst worden. Damit sei sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Dass die Schadensersatzleistung auf einer bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht beruhe, spiele keine Rolle. Dieses Ergebnis sei auch interessengerecht. Wenn die Verluste der KG in Höhe ihrer Zuweisung steuerlich als einkommensmindernde Betriebsverluste der Kommanditisten behandelt würden, sei es folgerichtig, Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung stünden, ebenfalls dem betrieblichen und nicht dem privaten, steuerneutralen Bereich des betroffenen Kommanditisten zuzurechnen. Vorliegend gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass es sich bei den beiden KGs I. und J. um Immobilienfonds handelt, diese also anders als in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht im gewerblichen Bereich tätig sind, sondern vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben. Die Kläger als Anteilsinhaber sollten daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb erzielen, wie sich aus S. 12 in Teil B des Prospekts I. sowie S. 16 des Prospekts J. ergibt (s. auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 21 Rn. 108; Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, Loseblattsammlung, § 21 Rn. 480). Die Schadensersatzleistung ist hier aber gleichfalls zu versteuern. Schadensersatzleistungen können entweder im steuerrechtlich irrelevanten Vermögensbereich anfallen oder den Bereich der Einkünfte betreffen und Einnahmen im Sinne des § 8 EStG sein. Letzteres ist der Fall, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen (Littmann/Bitz/Hellwig, aaO, § 8 Rn. 270, 271). So liegen die Dinge hier. Die Schadensersatzleistungen steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil sie dadurch ausgelöst worden sind, dass die Fonds I. und J. insolvent geworden sind oder zumindest kaum noch werthaltig sind, so dass positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (mehr) oder kaum noch erzielt werden konnten und können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach auf eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen abgestellt wird (BFH BStBl. II, 1986, 252, 254). Denn eine solche kausale Verknüpfung ist hier, wie soeben ausgeführt, gegeben. Damit wird der Vorteil der Steuerersparnis durch die die Kläger hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne dass die Steuerbeträge im Einzelnen hätten ermittelt werden müssen (BGHZ 74, 103, 116). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt auch dann, wenn es sich bei der Steuerersparnis um größere Summen gehandelt hat (BGHZ 74, 103, 116). Allerdings kommt sie in dem Fall nicht zum Tragen, dass außergewöhnlich hohe Steuervorteile erlangt worden sind, die abweichend vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden müssten (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 2524 f.). Dass hier ein solcher Fall vorliegen könnte, haben die Beklagten aber nicht geltend gemacht. Selbst wenn alle drei Kläger in Anbetracht der seinerzeit bestehenden Fördergebiets-Afa Steuervorteile in der von der Beklagten zu 2) in ihrem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 (dort S. 8 = Bl. 1208 GA) genannten Höhe hatten, ist nicht ersichtlich, dass diese Steuervorteile billigerweise ganz oder teilweise auf die Schadensersatzleistungen angerechnet werden müssten, zumal im Falle einer Anrechnung die Steuervorteile, die der Staat den Klägern wegen ihrer Bereitschaft, in den neuen Bundesländern zu investieren, gewähren wollte, nicht diesen zugute käme, sondern allein die Beklagte zu 2) als Schädigerin entlasten würde, was mit den Grundsätzen der schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung nicht im Einklang stehen würde. ff) Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Verschulden der Kläger zu 1) und 2) sowie der Ehefrau des Klägers zu 3) gemäß § 254 BGB bestehen nicht. Unerheblich ist, ob sich der Kläger zu 2), der zugleich als Vertreter der Klägerin zu 1) aufgetreten ist, sich dem Beklagten zu 3) gegenüber als anlageerfahren geriert hat, indem er sich als erfahrener Investor vorgestellt hat, der Eigentümer verschiedener Immobilien sei. Daraus allein folgt noch kein Mitverschulden, zumal die Kläger zu 1) und 2) durch die Vielzahl ihrer an den Beklagten zu 3) gerichteten Fragen derartige Unsicherheiten mit solchen Kapitalanlagen zu erkennen gegeben haben, dass der Beklagte zu 3) als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) nicht davon ausgehen konnte, die Kläger zu 1) und 2) seien anlageerfahren. Auch der Umstand, dass die Kläger einen Steuerberater in ihre Entscheidungsfindung eingebunden haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Steuerberater ist nur in steuerlichen Angelegenheiten tätig geworden. Dass er den Prospekt auch im Übrigen überprüft haben könnte, ist nicht ersichtlich. gg) Mit der Verjährungseinrede hat die Beklagte zu 2) keinen Erfolg. Die Schadensersatzansprüche der Kläger sind noch nicht verjährt. Zwar enthalten sowohl der Prospekt betreffend den Fonds I. als auch der Prospekt betreffend den Fonds J. jeweils in Teil B (I.: S. 30 sowie die letzte Prospektseite unter der Überschrift "Hinweise"; J.: S. 61) gesonderte Verjährungsregelungen mit einer Verjährungsfrist von längstens drei Jahren. Auf die vorgenannten Klauseln kann sich die Beklagte zu 2) aber nicht berufen. Offen bleiben kann, ob die Klauseln schon deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden sind, weil sie überraschend sind, § 3 AGB-Gesetz (s. BGH WM 2004, 278, 280f.). Für ihren überraschenden Charakter spricht, dass die Klauseln, die eine Verjährungsfrist grundsätzlich von sechs Monaten, längstens von drei Jahren vorsehen, ungewöhnlich sind. Sie weichen erheblich vom dispositiven Recht ab. Zwar verjährt der von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne in drei Jahren seit dem Beitritt der Gesellschaft (BGH NJW 1993, 2865, 2867). Hier geht es aber nicht um eine Haftung der Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern um einen Anspruch der Kläger wegen Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beträgt gemäß § 195 BGB 30 Jahre (vgl. hierzu BGH WM 2004, 278, 279; Palandt-Heinrichs, aaO, § 195 Rn. 9). Überraschenden Charakter im Sinne von § 3 AGB-Gesetz hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der durchschnittliche Anleger brauchte nicht damit zu rechnen, dass sein mit einem Anlageprospekt operierender Vertragspartner - die Objektgesellschaft, der er beitreten wollte - den Prospekt mit dem darin enthaltenen "Kleingedruckten" benutzen würde, um zugleich auch auf den Inhalt weiterer selbständiger Vertragsverhältnisse des Anlegers zu Dritten Einfluss zu nehmen, die bei der Anbahnung der Vertragsbeziehung oder im Rahmen des Anlagemodells mit dem Anleger in Berührung kommen konnten. Der Überraschungscharakter einer derart ungewöhnlichen Klausel ist im Allgemeinen nur dann beseitigt, wenn sie - wenigstens - drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen (BGH WM 2004, 278, 280 und 281). Ob dies hier tatsächlich der Fall ist, braucht jedoch nicht entschieden werden. Denn die Klauseln, ihre Einbeziehung in den Vertrag unterstellt, sind jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Da die Klausel - abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 195 BGB mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren - eine Verjährungsfrist grundsätzlich von sechs Monaten, längstens von drei Jahren vorsieht, bevorzugt sie einseitig und unangemessen das Interesse der Beklagten als Vermittlungsunternehmens an einem möglichst frühzeitigen Haftungsausschluss. Auf die Interessen der Anlageinteressenten, denen möglicherweise erst Jahre später auffällt, dass der Prospekt unrichtig ist, nimmt sie keine Rücksicht. Damit entfernt sich die Klausel derart weit von dem Gerechtigkeitsgebot der gesetzlichen Regelung, dass sie eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der Anlageinteressenten darstellt (vgl. zu der vorstehenden Problematik BGH NJW 1986, 1171 f.). 2. Gegen den Beklagten zu 1) stehen den Klägern die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. a) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne. Der Beklagte zu 1) gehört nicht zu dem Kreis der Prospektverantwortlichen. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Beklagte zu 2). Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb Bezug genommen. b) Eine Haftung des Beklagten zu 1) ergibt sich gleichfalls nicht wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag. Allein zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) war jeweils ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Hingegen bestanden zu dem Beklagten zu 1) selbst, der mit den Klägern nicht einmal persönlich in Kontakt getreten ist, keine vertraglichen Beziehungen. c) Ferner haftet der Beklagte zu 1) den Klägern nicht aus culpa in contrahendo auf Schadensersatz. Eigene vorvertragliche Pflichten treffen den Vertreter nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn dieser entweder ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Abschluss des Vertrages hat oder wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH NJW-RR 1992, 605, 606; NJW 1990, 506). Eine Haftung des Beklagten zu 1) als Vertreter der Beklagten zu 2) wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens scheidet schon deshalb aus, weil er mit den Klägern nicht persönlich in Kontakt getreten ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 3) ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse daran hatte, dass die Kläger sich als Kommanditisten an den Fonds beteiligten. Das allgemeine Interesse des Geschäftsführers oder Gesellschafters am Erfolg seines Unternehmens begründet keine Eigenhaftung (Palandt-Heinrichs, aaO, § 276 Rn. 97 m.N. aus der Rspr.). Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 1) am Zustandekommen der Geschäfte mit den Klägern zu 1) und 2) sowie der ehemaligen Ehefrau des Klägers zu 3) ist weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. d) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 a StGB ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 264a StGB, wonach der Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen haben müsste, liegen nicht vor. Die deliktische Haftung des § 264a StGB unterscheidet sich von der Prospekthaftung im engeren Sinne lediglich durch die Länge der Verjährungsfrist und das Erfordernis des Vorsatzes (BGH NJW 2000, 3346). D.h., nur dann, wenn der Beklagte zu 1) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen werden könnte, käme auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB in Betracht. Der Beklagte zu 1) müsste also zu dem Kreis der Prospektverantwortlichen gehören. Dies spiegelt sich auch in dem Wortlaut von § 264a Abs. 1 StGB wider, wenn es dort heißt, dass in Prospekten o.ä. unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden müssen. Zu dem Kreis der Prospektverantwortlichen gehört der Beklagte zu 1) aber nicht. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Beklagte zu 2). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. e) Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB aus. aa) Allerdings hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, die hohe Provisionen verlangt, dafür Sorge zu tragen, dass die Anlageinteressenten über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken der vermittelten Geschäfte schriftlich aufgeklärt werden. Ein Geschäftsführer, der nicht verhindert, dass Prospekte trotz erkennbar fehlender Plausibilität oder trotz irreführender Angaben als Informationsgrundlage für die Vermittlung der Anlagegeschäfte benutzt werden, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Kunden deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl. hierzu BGHZ 105, 108, 109 f.; BGH NJW 1994, 997; BGH WM 1994, 1746, 1747). Vorliegend kommen diese Grundsätze aber nicht zur Anwendung. Sie sind von der Rechtsprechung in Anbetracht der Umstände entwickelt worden, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge von Terminoptionsgeschäften und ähnlichen Anlagegeschäften nur schwer verständlich sind, die Wahrscheinlichkeit, bei solchen Anlageformen einen Gewinn zu erzielen, gering ist und überdies ein erhebliches Verlustrisiko besteht. Mit solchen Geschäften sind die Beteiligungen der Kläger als Kommanditisten an den geschlossenen Immobilienfonds I. und J. nicht vergleichbar. Die Beteiligung als Kommanditist an einem geschlossenen Immobilienfonds stellt kein hochspekulatives Geschäft dar, bei dem nicht nur die Wahrscheinlichkeit, einen Gewinn zu erzielen, gering ist, sondern bei dem überdies eine große Gefahr des Totalverlustes besteht. Im Gegenteil diente das eingesetzte Kapital der Anschaffung von Immobilienobjekten, die einen Sachwert verkörperten und nicht von vornherein mit solchen Gefahren verbunden waren. Diesen Immobilienobjekten wohnte - anders als bei Börsentermingeschäften - nicht von vornherein die Gefahr von Totalverlusten inne. bb) Daher rechtfertigt der Umstand, dass der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) nicht dafür sorgte, dass die potentiellen Anleger angesichts der Prospekte I. und J., in denen der jeweilige Werbekostenzuschuss nicht der Höhe nach angegeben ist, über die genaue Höhe der Provisionen aufgeklärt wurden, für sich allein nicht die Feststellung, dass der Beklagte zu 1) den Klägern vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Um eine vorsätzliche Schädigung zu bejahen, muss festgestellt werden können, dass der Beklagte zu 1) die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung genügt nicht (vgl. Palandt-Thomas, aaO, § 826 Rn. 10). Dass der Beklagte zu 1) die Art und Richtung der Schadensfolge vorausgesehen hat, kann dem Vortrag der Kläger aber nicht entnommen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beklagte zu 1) allenfalls eine allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung der Kläger wegen der fehlenden Aufklärung über die Höhe des Werbekostenzuschusses hatte. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) dadurch, dass er es unterließ dafür Sorge zu tragen, dass die Kläger über die Höhe des Werbekostenzuschusses aufgeklärt wurden, gegen die guten Sitten, also das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, verstoßen hat. cc) Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Kläger kommt eine Haftung des Beklagten zu 1) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht in Betracht. (1) Dass die Kläger auf etwaige negative Berichterstattungen in der Fachpresse, insbesondere auf die Y-Analyse (Anlage K 44 im Anlagenordner), nicht hingewiesen worden sind, führt schon deshalb nicht zu einer Haftung des Beklagten zu 1), weil Negativ-Kritiken nicht zu den Tatsachen gehören, die für die konkrete Anlage unmittelbar wertbildend sind und dem Anlageinteressenten mitgeteilt werden müssten. Vielmehr ist es ausreichend, dass in dem Prospekt die Umstände wiedergegeben werden, die andere zu den fraglichen negativen Urteilen veranlasst haben und die den durchschnittlichen Anleger befähigen, auf vergleichbare Weise zu einem eigenen Urteil über Chancen und Risiken der Anlage zu gelangen (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 7 Rn. 85). Dass in den Prospekten nicht die erforderlichen Umstände wiedergegeben werden, die Grundlage etwaiger negativer Kritik waren und die den durchschnittlichen Anleger befähigten, auf vergleichbare Weise zu einem eigenen Urteil über Chancen und Risiken der Kommanditbeteiligung zu gelangen, lässt sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. (2) Mit ihrem Vorbringen, in den Prospekten sei die vermietbare Fläche der beiden Objekte J. und I. jeweils mit etwa 1.000 qm mehr als tatsächlich vorhanden ausgewiesen, können die Kläger gleichfalls nicht durchdringen. Dass dem Beklagten zu 1) etwaige Flächenabweichungen bekannt waren oder dass ihm besondere Anhaltspunkte für eine Flächenabweichung vorlagen, tragen die Kläger nicht schlüssig vor. Der Umstand, dass nach dem Prospektinhalt auch Keller- und Souterrainflächen der Vermietung zugeführt werden sollten, ist nicht derart ungewöhnlich, dass der Beklagte zu 1. einen Anlass zur Überprüfung der Richtigkeit der Flächenangaben gehabt hätte. (3) Dass in den beiden hier in Rede stehenden Prospekten nicht auf K. als Initiator und maßgeblich an der I.-J.-Gruppe Beteiligten hingewiesen wird, führt gleichfalls nicht zu einer Haftung des Beklagten zu 1). Es ist nicht ersichtlich, dass K. in den Prospekten überhaupt hätte erwähnt werden müssen. Im Regelfall ist es ausreichend, die Gesellschafter und Organe der Fondsgesellschaften sowie diejenigen Unternehmen anzugeben, die mit den Fonds in Verbindung gestanden haben oder noch stehen. Allenfalls dann, wenn aus Sicht des Beklagten zu 1) für die Anlageinteressenten ein besonderes Interesse daran bestanden haben könnte, die Namen weiterer Personen zu erfahren, käme eine Haftung des Beklagten zu 1) in Betracht. Ein besonderes Interesse hätte sich für die Anlageinteressenten dann ergeben können, wenn K. tatsächlich bereits mehrere Insolvenzen zu verantworten hätte. Dass der Beklagte zu 1) hiervon allerdings Kenntnis hatte oder dass sich dies dem Beklagten zu 1) aufgrund besonderer Umstände hätte aufdrängen müssen, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Allein der Umstand, dass der Kontakt zwischen K. und dem Beklagten zu 1) möglicherweise durch einen gemeinsamen Bekannten, Herrn Q., zustande kam, rechtfertigt keineswegs die Annahme, der Beklagte zu 1) habe Kenntnis davon gehabt, dass K. dem Vortrag der Kläger zufolge bereits mehrere Insolvenzen zu verantworten hatte. (4) Dem Beklagten zu 1) kann gleichfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Kläger nicht über sog. Kick-back-Vereinbarungen zu den Mietverträgen unterrichtet hat. Denn auch insoweit ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht schlüssig, dass der Beklagte zu 1) von solchen Vereinbarungen Kenntnis gehabt haben könnte oder dass sich für ihn insoweit Anhaltspunkte ergaben. Gleiches gilt insoweit, als dem Beklagten zu 1) vorgeworfen wird, in den Prospekten seien Finanzierungsabreden zwischen den Fonds-KGs nicht erwähnt worden. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) hiervon Kenntnis hatte oder dass sich für ihn diesbezüglich Anhaltspunkte ergeben haben könnten. (5) Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte zu 1) habe bewusst eine überteuerte Immobilie vertrieben, der Preis für die Einkaufszentren sei doppelt so hoch gewesen wie ihr Wert, können die Kläger gleichfalls nicht durchdringen. Offen bleiben kann, ob dieses neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnte, etwa deshalb, weil das von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgelegte Sachverständigengutachten das Datum 5. Januar 2003 trägt und demzufolge erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gefertigt worden ist. Jedenfalls lässt sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen, weshalb der Beklagte zu 1) von der etwaigen erheblichen Überteuerung der Immobilien Kenntnis gehabt haben soll oder dass er hierfür besondere Anhaltspunkte gehabt haben könnte. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1) die Kläger nicht darauf hingewiesen hat, die Immobilien könnten überteuert sein, weil die Kaufpreise derart bemessen waren, dass die jeweilige Verkäuferin an die Beklagten noch einen nicht unerheblichen Werbekostenzuschuss zahlen konnte, begründet - wie bereits oben ausgeführt - keine Haftung des Beklagten zu 1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der Z-Anfrage (Bl. 2 der Anlage K 45 im Anlagenordner). Diese betraf allein das Objekt L.- GmbH & Co. KG. (6) Schließlich kommt eine Haftung des Beklagten zu 1) auch nicht deshalb in Betracht, weil die jeweilige prospektierte Mietgarantie nicht oder nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt worden war und die jeweilige Bankbürgschaft über 1,6 bzw. 1,5 Mio. DM zur Absicherung des Mietausfallrisikos, mit der in den Prospekten I. und J. geworben wurde, nicht vorlag. Besondere Anhaltpunkte, die für den Beklagten zu 1) diesbezüglich eine Nachforschung erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Auch wenn sich der Anlagevermittler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über die Bonität und die Wirtschaftlichkeit der zu vermittelnden Kapitalanlage selbst informieren oder bei Unkenntnis diese offen legen muss, ergibt sich für ihn nicht die Pflicht, sämtliche Prospektangaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es müssen nur die allgemeinen Informationsquellen genutzt und in den Fällen, in denen ein sorgfältiger und vorsichtiger Anleger weitere Nachforschungen anstellen würde, diese getätigt werden. Für eine Nachprüfung der Mietgarantie und der dafür zu stellenden Bankbürgschaft bestand im Zeitpunkt der Beteiligungen aber kein Anlass, weil Investitionen zur Hälfte mit Fremdkapital finanziert waren, was eine gewisse Prüfung durch die kreditgewährenden Banken nahe legte, und die Gewerbecenter zu einem erheblichen Teil schon vermietet waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Schreibens der Verkäuferin und Initiatorin der Immobilien I. an die Beklagte zu 2) vom 14. April 1997 (Bl. 367 GA), in dem die Verkäuferin der Immobilien erklärt, die Herauslegung einer Bankbürgschaft über eine halbe Jahresnettomiete hinaus komme nicht in Frage. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhalt dieses Schreibens schon Anfang Mai 1997 vor Unterzeichnung der Beitrittserklärungen durch die Kläger überholt war. Die I. und die S. GmbH haben jedenfalls unter dem 18. Juni 1997 einen Vertrag über die prospektierte Mietgarantie (Bl. 214 ff. GA) unterzeichnet, in dem sich die S. GmbH zugleich zur Stellung der Bankbürgschaft in Höhe von 1,6 Mio. DM verpflichtet hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verhandlungen, die zu diesem Vertragsschluss geführt haben, Anfang Mai 1997 schon so weit gediehen waren, dass keine ernsthaften Zweifel mehr daran bestanden, dass die Bankbürgschaft gestellt werden würde. In dem Moment, als keine ernsthaften Zweifel mehr daran bestanden, dass die S. GmbH nun doch eine Mietgarantie übernehmen und für eine entsprechende Bankbürgschaft sorgen würde, war der Beklagte zu 1) jedenfalls nicht mehr verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen oder die Anlageinteressenten über das Nichtvorliegen der Bankbürgschaft zu unterrichten. Vielmehr durfte er sich als Geschäftsführer eines Anlagevermittlungsunternehmens auf entsprechende Zusagen verlassen. (7) Schließlich lässt sich im Hinblick auf die vorstehend genannten Punkte gleichfalls nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1) den Klägern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. 3. Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 3) bestehen gleichfalls nicht. a) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich für die Kläger nicht aus der Verletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag. Es ist nicht feststellbar, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3) selbst ein Auskunftsvertrag im Rahmen einer Kapitalanlagevermittlung geschlossen worden sein könnte. Der Beklagte zu 3) ist hier nicht als selbständiger Anlagevermittler aufgetreten. Kennzeichnend für einen Anlagevermittler ist, dass er selbst Anlagen vermittelt. Dies hat der Beklagte zu 3) gegenüber den Klägern aber nicht getan. Vielmehr war er in das Konzept der Beklagten zu 2) eingebunden. Vermittlerin war damit allein die Beklagte zu 2), für die der Beklagte zu 3) auftrat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger in der Klageschrift (dort S. 51, Bl. 51 GA). Denn die Kläger tragen keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte zu 3) für sich und im eigenen Namen tätig wurde. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 3) Briefbögen verwendet hat, auf denen er als "Selbständiger Repräsentant der R." bezeichnet ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn entscheidend ist, dass der Beklagte zu 3) in den grundsätzlichen Angelegenheiten den Weisungen der Beklagten zu 2) unterlag. Insoweit stellen die Kläger nicht in Abrede, dass der Beklagte zu 3) allein mit den Prospekten, die ihm von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellt worden waren, aufgetreten ist, sich also in den Grundsätzen an den Weisungen der Beklagten zu 2) orientiert hat. Dass der Beklagte zu 3) in den Vertrieb der Beklagten zu 2) eingebunden war und deren Weisungen unterlag, ergibt sich im Übrigen auch aus dem von den Klägern selbst vorgelegten "Protokoll Führungskader ...21.3.1999" (Bl. 899 GA), in dem der Beklagte zu 3) zum Führungskader der Beklagten zu 2) gerechnet wird und aus dem sich entnehmen lässt, dass den Mitgliedern dieses Führungskaders Weisungen erteilt werden. b) Als selbständiger Repräsentant der Beklagten zu 2) haftet der Beklagte zu 3) auch nicht auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo. Wie bereits ausgeführt, treffen den Vertreter nur ausnahmsweise eigene vorvertragliche Pflichten, und zwar dann, wenn dieser entweder ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Abschluss des Vertrages hat oder wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 3) ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse daran hatte, dass die Kläger sich als Kommanditisten an den Fonds beteiligen. Zwar wird es dem Beklagten zu 3) bei den Verhandlungen mit den Klägern auch oder sogar in erster Linie oder allein um die Erlangung seiner Provision gegangen sein. Ein solches, bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse reicht aber nicht aus, um eine die Haftung des Vertreters begründende Verhandlung in eigener Sache annehmen zu können (BGH NJW 1986, 586, 587; OLG Düsseldorf, OLG Report Düsseldorf 1998, 154, 155). Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 3) am Zustandekommen der Geschäfte der Kläger zu 1) und 2) sowie der ehemaligen Ehefrau des Klägers zu 3) mit der Beklagten zu 2) ist weder von diesen vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Der Beklagte zu 3) haftet auch nicht wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Ein derartiger Sachverhalt kann gegeben sein, wenn der Vertreter mit Hinweis auf seine außergewöhnliche Sachkunde oder seine besondere persönliche Zuverlässigkeit dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für das Gelingen der in Aussicht genommenen Anlage bietet. Dabei muss das Vertrauen über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen, das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder gegeben sein sollte. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 3) eine solche von ihm persönlich ausgehende Gewähr übernommen hätte. Diesbezüglich tragen die Kläger lediglich vor, der Beklagte zu 3) habe persönlich durchaus einen vertrauenserweckenden Eindruck gemacht. Hierbei handelt es sich aber allein um das normale Verhandlungsvertrauen. Auch ihr Vorbringen, der Beklagte zu 3) habe großes persönliches Wissen in Gelddingen für sich in Anspruch genommen, so dass sie, die Kläger, keine Bedenken gehabt hätten, sich bei der Anlageentscheidung durch ihn beraten zu lassen, begründet keine Eigenhaftung des Beklagten zu 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es zur Begründung der Eigenhaftung des Vertreters nämlich nicht, dass er über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und auf diese hinweist. Er erweckt dadurch nur das normale Verhandlungsvertrauen dafür, dass sein Geschäftsherr einen sachkundigen Vertreter eingesetzt hat (BGH NJW 1990, 506 f.). Dass der Beklagte zu 3) im Übrigen eine außergewöhnliche eigene Sachkunde vorgegeben oder eine persönliche Gewähr für die Seriosität und das Gelingen des Geschäfts übernommen haben könnte, ergibt sich aus diesem Vorbringen der Kläger nicht. Denn ein "großes persönliches Wissen in Gelddingen" entspricht nur der erforderlichen Sachkunde, die allgemein zu erwarten ist. c) Ferner kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 a StGB nicht in Betracht. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, das der Beklagte zu 3) gleichfalls nicht zu dem Kreis der Prospektverantwortlichen gehört. Dass der Beklagte zu 3) zum Kreis der Prospektverantwortlichen gehört, behaupten nicht einmal die Kläger. d) Schließlich haben die Kläger gegen den Beklagten zu 3) keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Hier gilt im Grundsatz nichts anderes als für den Beklagten zu 1). Es lässt sich weder feststellen, dass der Beklagte zu 3) den Klägern vorsätzlich Schaden zugefügt hat, noch dass er gegen die guten Sitten verstoßen haben könnte, zumal der Beklagte zu 3) von seiner Funktion her nur wie ein reiner Außendienstmitarbeiter tätig war. Er war in den Vertrieb der Beklagten zu 2) eingebunden, unterlag in den grundsätzlichen Angelegenheiten deren Weisungen, und es ist nicht ersichtlich, dass er für die Geschäftspolitik und die Organisation des Unternehmens verantwortlich war. Der Beklagte zu 3) war somit nicht verpflichtet, die Prospekte auf ihre innere Plausibilität hin zu überprüfen. Er durfte sich vielmehr auf die Prospekte, die die Beklagte zu 2) ihm zur Verfügung stellte, verlassen. 4. Die geltend gemachten Ansprüche auf Rechtshängigkeitszinsen folgen aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klageschrift ist der Beklagten zu 2) am 10. September 2001 zugestellt worden. Die Klageerweiterung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) am 29. April 2004 zugestellt worden. 5. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bieten die Schriftsätze der Beklagten zu 1) und 2) vom 17. Mai, 15. Juni und 18. Juni 2004 sowie der Kläger vom 2. Juni und 7. Juli 2004 nicht. II. Klageantrag zu II. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagten bezüglich der Übertragung der Anteile an den Fonds im Annahmeverzug (§ 293 BGB) befinden, ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger den Beklagten die Übertragung ihrer Fondsanteile bereits angeboten haben. Der in erster Instanz diesbezüglich bereits gestellte Hilfsantrag stellt kein uneingeschränktes Angebot dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger dadurch, dass sie zunächst in erster Linie eine unbedingte Verurteilung der Beklagten zu 2) statt eine Zug-um-Zug-Verurteilung angestrebt haben, ist in Anbetracht des Umstands, dass über die Verpflichtung der Kläger zur Rückübertragung der hier in Rede stehenden Anteilen an den Grundrenditefonds im Ergebnis kein Streit bestand, als geringfügig anzusehen und hat keine höheren Kosten veranlasst. Gleiches gilt im Hinblick auf den Klageantrag zu II. Selbst die Zuvielforderung, die sich aus der Zusammenrechnung der zunächst angestrebten unbedingten Verurteilung und des Klageantrags zu II. ergibt, ist in Anbetracht des Begehrens der Kläger im Übrigen nur geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten veranlasst. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 800.000,00 EUR festgesetzt (Klägerin zu 1): bis zu 280.000,00 EUR, Kläger zu 2): bis zu 170.000,00 EUR, Kläger zu 3): bis zu 340.000,00 EUR). Die Beschwer liegt für die Kläger und für die Beklagte zu 2) über dem für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Schwellenwert von 20.000,00 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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