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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: I-6 U 16/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 252
BGB § 267 Abs. 1
BGB § 284 Abs. 1 Satz 2
BGB § 285
BGB § 286 Abs. 1 a.F.
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 291 Satz 2
BGB § 292 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall
BGB § 818 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 989
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3
VerbrKrG § 11 Abs. 1
ZPO § 4 Abs. 1, 2. Halbs.
ZPO § 139 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin, der Streithelferin zu 1. und der Beklagten wird das am 21. Dezember 2004 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.959.655,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,8137 % seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden jeweils zurückgewiesen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Zulässigkeit der Streitverkündung gelten als nicht geschrieben.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - fallen der Klägerin zu 12 % und der Beklagten zu 88 % zur Last. Die Kosten der Streithelferinnen haben jeweils die Beklagte zu 88 % und im Übrigen die Streithelferinnen selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe: A. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie im Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2005 mit folgenden Ergänzungen und Änderungen Bezug genommen. Nach den zwischen der Beklagten und Herrn XY. besprochenen Konditionen sollten die im Jahre 1987 zu gewährenden Darlehen keine längere Laufzeit als zehn Jahre haben. Die bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden, wie auch bezüglich der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 1., als "Klägerin" beziehungsweise "Streithelferin zu 1." bezeichnet) vorübergehend eingetretene Überzahlung beruhte darauf, dass zusätzlich zu dem von der Streithelferin zu 1. überwiesenen Betrag auch die Beklagte Überweisungen an die Klägerin getätigt hatte. Hinsichtlich der vermeintlich der Beklagten von Herrn XY. gewährten Darlehen bediente die Beklagte dasjenige in Höhe von 2,8 Mio. DM mit Zins- und Tilgungsleistungen derart, dass 1997 (vermeintlich) noch etwas mehr als 2,4 Mio. DM offen waren; dieser Restbetrag wurde mit einem der Beklagten von einer Bank gewährten Darlehen abgelöst. Auf das zweite Darlehen über 3 Mio. DM zahlte die Beklagte unmittelbar an Herrn XY. knapp 20.000,00 DM; in Höhe von rund 2,98 Mio. DM trat Herr XY. seine vermeintliche Darlehensforderung gegen die Beklagte im März 1988 an die K-Bank ab; nachdem die Beklagte während mehrerer Jahre an die Zessionarin gezahlt hatte, löste sie 1992 den (vermeintlich) noch offenen Restbetrag von über 2,8 Mio. DM weitestgehend durch ein ihr von der M-Bank gewährtes Darlehen und in einem Spitzenbetrag aus eigenen Mitteln ab. Gleichfalls wird wegen der zur weitgehenden Verurteilung der Beklagten unter Abweisung eines Teils des Zinsanspruches führenden Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Diese Entscheidung greifen beide Parteien an, indem sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Das Rechtsmittel der Streithelferin zu 1. zielt auf ein mit der klägerischen Berufung identisches Begehren.

Die Beklagte bringt insbesondere vor:

Hinsichtlich der Ausreichung der Darlehensbeträge habe sie unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung Herrn XY. - und nicht die Klägerin - als Leistenden ansehen dürfen. Zudem ergebe sich aus ihren Schreiben vom 30. September 1987 an die Klägerin und die Streithelferin zu 1. sowie vom 30. September und 19. Oktober 1987 an Herrn XY., dass sie diesen auch tatsächlich als Leistenden angesehen habe. In dieser Sichtweise sei sie durch das Verhalten der Klägerin bestätigt worden. Ein Bereicherungsausgleich zwischen der Klägerin und ihr habe aber auch deshalb zu unterbleiben, weil die Streithelferin zu 1. verpflichtet sei, den von ihr an die Klägerin gezahlten Betrag dieser zu belassen; ein dahingehender Schadenersatzanspruch aus Verhandlungsverschulden stehe ihr (der Beklagten) gegenüber der Streithelferin zu 1. zu, da letztere auf ihr Schreiben vom 30. September 1987 in pflichtwidriger Weise reagiert habe. Daneben sei auch die Klägerin selbst ihr unter dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens zum Schadenersatz verpflichtet, weshalb sie (die Klägerin) von der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs abzusehen habe; aufgrund der von der Klägerin im Schreiben vom 24. September 1987 erteilten Quittung und der auch in Ansehung ihres (der Beklagten) eigenen Schreibens vom 30. September 1987 von der Klägerin ohne jeden Vorbehalt vorgenommenen Erstattung des nach der Endabrechnung überzahlten Betrages habe sie (die Beklagte) den Schluss ziehen dürfen, dass die Klägerin ihr gegenüber die durch die Streithelferin zu 1. bewirkte Ausgleichung gegen sich gelten lassen wolle. Überdies sei die bei ihr eingetretene Bereicherung weggefallen. Sie habe den von der Klägerin empfangenen Geldbetrag letztlich an Dritte weitergegeben und könne von diesen entweder sicherlich keinen Ersatz verlangen, oder die Durchsetzbarkeit dahingehender Ansprüche sei zweifelhaft. Auch sei sie gutgläubig gewesen. Infolge des zuvor beschriebenen Verhaltens der Klägerin sei sie guten Glaubens davon ausgegangen, dass die Darlehensangelegenheit zwischen ihr und der Klägerin erledigt sei, und habe angenommen, ihr Gläubiger sei Herr XY.. Herr XY. sei sowohl von den Banken als Darlehensgebern als auch von den Kommunen als Darlehensnehmern in Anspruch genommen worden; seine Vermittlungsdienste seien nicht von den Kommunen bezahlt worden, vielmehr habe er von den Banken Provisionen erhalten. Zugleich begründe das schon angesprochene Verhalten der Klägerin - die Erteilung einer Quittung und eine Endabrechnung nebst Erstattung einer Überzahlung auch angesichts der Mitteilungen der Beklagten - die Verwirkung eines etwaigen Bereicherungsanspruchs der Klägerin. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch lasse sich wegen ihrer (der Beklagten) fehlenden Bösgläubigkeit nicht auf § 819 BGB stützen. § 818 Abs. 1 BGB scheide als Anspruchsgrundlage für die Zeit ab 1. Januar 1999 schon deshalb aus, weil sie die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Beträge bereits lange vor diesem Datum vollständig an Herrn XY. beziehungsweise an die K-Bank als vermeintliche Gläubiger gezahlt habe, so dass ihr jene Beträge ab 1. Januar 1999 überhaupt nicht mehr als Kapital zur Verfügung gestanden hätten. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, die Zinshöhe mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu pauschalieren, weil die Klägerin auf einem Sondermarkt für kommunale Kreditnehmer, jedenfalls - wie die Konzernbilanz zeige - auf einem Sondermarkt mit günstigeren Konditionen als im gewöhnlichen Endkundengeschäft von Banken tätig sei. Sie (die Beklagte) habe - was unstreitig ist - seit 1999 zehn Kommunaldarlehen aufgenommen, deren durchschnittlicher Zinssatz sich auf 4,8137 % belaufe; wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 10 zur Berufungsbegründung der Beklagten (Bl. 335 GA) verwiesen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin und ihre beiden Streithelferinnen beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2004 hinsichtlich des Zinsanspruchs dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.959.655,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin zu 1. zurückzuweisen. Die Klägerin und ihre Streithelferinnen machen namentlich geltend: Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass ihr die Darlehensmittel von der Klägerin nicht als Refinanziererin des Herrn XY., sondern zur Begründung eines eigenen Darlehensverhältnisses mit der Beklagten überlassen worden seien. Die Beklagte habe die Klägerin als Leistende ansehen müssen und sie auch so angesehen. Soweit sich die Beklagte auf ihr gegen die Klägerin wie auch gegen die Streithelferin zu 1. zustehende Schadenersatzansprüche aus Verhandlungsverschulden berufe, bestünden in einem Fall wie dem vorliegenden für die Rückabwicklung unwirksamer Vertragsverhältnisse keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Bei Herrn XY. habe es sich um einen Finanzmakler gehandelt, dem gegenüber sie - Klägerin und Streithelferin zu 1. - lediglich die von ihm nachgefragten Kommunalkredite angeboten, den sie jedoch nicht beauftragt hätten, für sie tätig zu werden; vielmehr seien alle anfallenden Rechtsgeschäfte von ihnen selbst ausgeführt worden. Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Anfang 1999 rechtfertige sich auf der Grundlage des § 819 BGB in Verbindung mit einer abstrakten Berechnung des Verzugsschadens, aber auch gemäß § 818 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt von der Beklagten ersparter Zinszahlungen. Sofern eine abstrakte Berechnung anhand des Durchschnittszinssatzes auf der Basis des gesamten Aktivkreditgeschäfts der Klägerin vorgenommen werden müsse, sei zu berücksichtigen, dass ausweislich der - ihrem Inhalt nach unstreitigen - Konzernbilanz per Ende 2004 bei den Forderungen der Klägerin solche an Kreditinstitute überwögen und auch von den Forderungen an Kunden Kommunalkredite lediglich weniger als 1/3 ausmachten. Hilfsweise möge der von der Beklagten geschuldete Nutzungsersatz auf 6 % geschätzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen. B. Die Berufungen der Beklagten wie auch der Klägerin und der Streithelferin zu 1. sind zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten indes weitgehend erfolglos, während die Rechtsmittel der Klägerin und ihrer Streithelferin überwiegend Erfolg haben. I. Berufung der Beklagten Die Klage ist zur Hauptforderung in vollem Umfang und hinsichtlich des Zinsanspruches in Höhe von 4,8137 % begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.959.655,67 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB, sogenannte Leistungskondiktion, zu. a) Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass im Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagten aus Leistungskondiktion vorliegen, sind nicht zu beanstanden. Sie werden mit dem Rechtsmittel auch nur insofern angegriffen, als die Beklagte geltend macht, nach ihrem Empfängerhorizont habe sich die Ausreichung der Darlehensbeträge nicht als Leistung der Klägerin, sondern als solche des Herrn XY. dargestellt. Diese Rüge geht fehl. Die Frage, welche Person Leistender ist, muss nach der Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Zuwendung beurteilt werden, d.h. nach dem Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben (BGHZ 82, 28/30; BGHZ 105, 365/369; BGH NJW 2002, S. 2871). Hier wurden, wie sich aus den eigenen Schreiben der Beklagten vom 17. und 21. August 1987 (Anlagen B 7 und B 8, Bl. 79 und 80 GA) ergibt, die Darlehensbeträge der Beklagten am 15. Juni und 22. Juli 1987 ausgereicht. Zu diesen Zeitpunkten gab es nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Darlehensbeträge von Herrn XY. persönlich zur Begründung eines Darlehensverhältnisses mit diesem gewährt worden wären. Vielmehr war Herr XY. bis dahin lediglich als Finanzmakler und damit als bloßer Vermittler in Erscheinung getreten. Dass diese Beurteilung auch der tatsächlichen Sichtweise der Beklagten in dem genannten Zeitraum entspricht, ergibt sich mit Deutlichkeit aus den angeführten Schreiben vom 17. und 21. August 1987, die an die Klägerin gerichtet waren und in denen die Kredite als durch Vermittlung des Finanzberaters XY. gewährt bezeichnet wurden. Hiermit stimmt überein, dass die Beklagte nicht nur unter dem 30. Juni, sondern auch noch unter dem 12. August 1987 Schuldscheine unterzeichnete, die die Klägerin als Darlehensgläubigerin auswiesen (Anlagen K 2 und K 3, Bl. 24 und 25 GA sowie Anlagen B 2 und B 5, Bl. 75 und 77 GA). Ebenso wenig zu beanstanden sind die landgerichtlichen Erwägungen dazu, dass kein "Gläubigerwechsel" auf den Finanzmakler XY. stattgefunden habe. Sie werden mit dem Rechtsmittel auch nicht angegriffen. Schließlich wendet sich die Beklagte auch nicht dagegen, dass das Landgericht ein Erlöschen des Bereicherungsanspruchs durch Erfüllung abgelehnt hat. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe sind gleichfalls frei von Irrtum. Der durch die Streithelferin zu 1. bewirkten Zahlung lag weder eine von der Beklagten tatsächlich getroffene Tilgungsbestimmung zugrunde noch eine Tilgungsbestimmung kraft der Beklagten zurechenbaren Rechtsscheins, nämlich des Anscheins einer durch Herrn XY. der Streithelferin zu 1. erteilten Anweisung. Überdies war kein Fall des § 267 Abs. 1 BGB gegeben. Insofern ist gegenüber der landgerichtlichen Begründung zu ergänzen, dass es nach dieser Vorschrift zwar nicht auf die innere Vorstellung des Dritten (hier der Streithelferin zu 1.) ankommt, sondern darauf, wie der Zahlungsempfänger (hier die Klägerin) sein Verhalten vernünftigerweise verstehen durfte (BGH NJW 2003, S. 582/584); indes spricht im Streitfall, wie sogleich näher ausgeführt werden wird, nichts dafür, dass die Klägerin als Empfängerin im Zeitpunkt der Zuwendung die Streithelferin zu 1. gerade für eine Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB und nicht für eine Angewiesene halten durfte oder gehalten hat. b) Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert. aa) Die Berufung auf den Entreicherungseinwand ist der Beklagten bereits gemäß §§ 819 Abs. 1, 292 Abs. 1, 989 BGB verwehrt. Der nach diesen Vorschriften haftende Empfänger einer Leistung kann sich nicht auf einen Wegfall oder eine Minderung seiner Bereicherung berufen. Die Voraussetzungen dieser verschärften Haftung sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hatte Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes der von der Klägerin geleisteten Darlehensbeträge. Aufgrund der mit der Klägerin bis Ende September 1987 geführten Korrespondenz ging die Beklagte - zutreffend - davon aus, dass zwischen ihr und der Klägerin kein Vertrag über langfristige Kommunaldarlehen zustande gekommen war; ein anderer Rechtsgrund für die empfangenen Leistungen kam nicht in Betracht, und einen solchen stellte sich die Beklagte auch nicht vor. Schon aufgrund der Leistungsrechnungen der Klägerin vom 4. September 1987 (Anlagen B 9 bis B 12, Bl. 81 bis 84 GA) mussten der Beklagten Zweifel am Inhalt der aus ihrer damals noch bestehenden Sicht eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin kommen und kamen ihr diese auch, denn ausweislich ihres Schreibens vom 10. September 1987 (Anlage B 13, Bl. 85 GA) stellte sie die vermeintliche Abredewidrigkeit der Rechnungen umgehend fest. Sodann musste der Beklagten aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 24. September 1987 (Anlage B 17, Bl. 90 f. GA) klar werden, dass vertragliche Vereinbarungen mit der Klägerin über die Gewährung langfristiger Kommunaldarlehen - eben nicht über Kassenkredite - gescheitert waren; dies wurde der Beklagten auch tatsächlich klar, wie ihr Schreiben vom 30. September 1987 an die Klägerin (Anlage K 1, Bl. 23 GA sowie Anlage B 20, Bl. 94 GA) zeigt. Aus dieser Lage ergab sich als einzige mögliche Konsequenz eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe des von der Klägerin Erlangten aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dass sie diese zwingende Folgerung nicht gezogen habe, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Der gute Glaube, auf den sie sich beruft, bezog sich allein darauf, dass ein zugunsten der Klägerin entstandener Anspruch aus Leistungskondiktion infolge einer Art "Umschuldung" auf den Finanzmakler XY. durch diesen erfüllt sei, doch ist eine Gutgläubigkeit mit einem solchen Inhalt für § 819 Abs. 1 BGB, der nur auf die Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund abstellt, ohne Belang. Angesichts dessen war die Beklagte ab 1997 im Hinblick auf die von der Klägerin erlangten Darlehensbeträge durchgehend bösgläubig. bb) Darüber hinaus ist die Beklagte im Rechtssinne auch nicht entreichert. Hierbei mag auf sich beruhen, ob ein Wegfall der Bereicherung bereits unter den Gesichtspunkten zu verneinen ist, dass die Beklagte mit den erlangten Darlehen Schulden tilgte oder dass sie infolge der Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen an Dritte gegen diese Ansprüche erwarb. Denn die von der Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen an Dritte sind jedenfalls aus anderen Gründen nicht als die Bereicherung beseitigend oder mindernd zu berücksichtigen. Nach § 818 Abs. 3 BGB sind alle Aufwendungen, Ausgaben und Vermögensnachteile abzugsfähig, die der Bereicherungsempfänger im Vertrauen auf die "Unwiderruflichkeit", die Rechtsbeständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses getätigt beziehungsweise erlitten hat (Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 818 Rdnr. 45 m.w.N.). In diesem Umfang kann sich ein Bereicherungsschuldner auf Vertrauensschutz berufen. Alle Aufwendungen jedoch, die die Beklagte auf die ihr vermeintlich durch den Finanzmakler XY. gewährten Darlehen getätigt hat, geschahen nicht in einem anerkennenswerten Vertrauen auf die Beständigkeit eines bei ihr eingetretenen Vermögenszuwachses in Form des von der Klägerin geleisteten Buchgeldes. Ein derartiges "Beständigkeits-Vertrauen" würde mindestens voraussetzen, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt vor Bedienung der vermeintlichen Darlehen gegenüber Herrn XY. berechtigterweise davon ausgehen durfte, in ihrem Verhältnis zur Klägerin sei gerade der erforderliche Bereicherungsausgleich abschließend erledigt, und zwar ohne dass die Beklagte selbst Rückzahlungen im Umfang von ca. 5,8 Mio. DM an die Klägerin vorgenommen hatte. Auf eine derartige Erledigung durfte die Beklagte indes keineswegs bauen. (1) Bereits oben unter aa) wurde gezeigt, dass die Beklagte Ende September 1987 ihre Pflicht zur Herausgabe des von der Klägerin Erlangten aus ungerechtfertigter Bereicherung erkannt hatte. Darüber hinaus konnte sich die Beklagte auch unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 24. September 1987 die dortige Passage erklären, die von der Rückzahlung beider Kassenkredite handelte. Denn die Beklagte hatte zuvor von der Streithelferin zu 1. mit Schreiben vom 15. September 1987 (Anlage K 10, Bl. 33 GA) die Nachricht erhalten, wonach diese der Beklagten einen Kassenkredit für drei Monate gewähre und den Wert auf das angebliche Konto der Beklagten bei der Klägerin überweisen wolle. Wegen der Identität des im Schreiben der Klägerin genannten Betrages mit dem von der Streithelferin überwiesenen lag es auf der Hand, wie die Klägerin zu dem Geld gekommen war. Auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 30. September 1987 geht eindeutig hervor, dass sich die Beklagte selbst eine "Ablösung der Beträge" durch die Streithelferin zu 1. vorstellte. Zugleich wusste die Beklagte aber, dass diese "Ablösung" nicht von ihr zurechenbar veranlasst war, vielmehr die Streithelferin zu 1. nur fälschlich den Standpunkt einnahm, mit der Überweisung auf ein Konto bei der Klägerin ein Darlehen an die Beklagte auszureichen. Im Ergebnis wusste die Beklagte damit, dass der Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht von ihr oder auf eine ihr zurechenbare Weise erfüllt worden war. (2) Bei dieser Lage hätte die Angelegenheit gegenüber der Klägerin nur dann erledigt sein können, wenn der Finanzmakler XY. mit eigenen Mitteln für einen Bereicherungsausgleich gesorgt, d.h. die Schuld der Beklagten bei der Klägerin erfüllt hätte. Auf welche Weise im Einzelnen Herr XY. den Bereicherungsausgleich bewerkstelligt hätte, war dabei ohne Belang; in Betracht kam die Leistung einer Zahlung durch Herrn XY. selbst an die Klägerin, der Abkauf der der Klägerin zustehenden Forderungen gegen die Beklagte, der - nachträgliche - Abschluss einer Vereinbarung mit der Streithelferin zu 1., aufgrund deren diese dann kraft Anweisung des Herrn XY. an die Klägerin geleistet hätte, oder auch die Beauftragung und Einschaltung einer ganz anderen Person zur Leistung des der Klägerin zu erstattenden Betrages. In allen diesen Hinsichten durfte die Beklagte jedoch kein Vertrauen entwickeln. Denn ein derartiger Bereicherungsausgleich durch den Finanzmakler XY. in dessen Verhältnis zu ihr - der Beklagten - hätte sich als nichts anderes dargestellt als die Valutierung der ihr angeblich durch Herrn XY. gewährten Darlehen, und eine solche Valutierung zu prüfen, bevor er mit der Bedienung eines Darlehens beginnt, ist die ureigene Aufgabe eines jeden Darlehensnehmers. Mit Zins und Tilgung zu beginnen, ohne das Darlehen empfangen zu haben, stellt allein sein und damit im vorliegenden Fall der Beklagten Risiko dar, das sie nicht auf andere "Glieder" der Bereicherungskette verlagern kann. (3) An der aufgezeigten Rechtslage änderte sich aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 30. September 1987 an die Klägerin nichts. Zwar zeigte die Klägerin im Anschluss an jenes Schreiben keine Reaktion, namentlich stellte sie weder die in ihrem eigenen Schreiben vom 24. September 1987 an die Beklagte der Sache nach erteilte Quittung in Frage, noch unterließ sie die dort angekündigte Endabrechnung durch Ausgleich eines Spitzenbetrages, noch verwahrte sie sich in irgendeiner Form gegen die abschließende Bemerkung der Beklagten im Schreiben vom 30. September 1987, die Darlehensangelegenheit zwischen den Parteien habe "damit" - gemeint ist die Endabrechnung - ihre endgültige Erledigung gefunden. Diese unterlassenen Reaktionen durfte die Beklagte aber nur dann als Äußerung des Willens der Klägerin, sich wegen ihres Bereicherungsanspruches definitiv nicht mehr an die Beklagte zu halten, verstehen, wenn sie - die Beklagte - selbst in ihrem Schreiben vom 30. September 1987 gegenüber der Klägerin hinreichend deutlich gemacht hätte, dass ihres Wissens ein Bereicherungsausgleich bis zu diesem Tage - also Ende September - überhaupt noch nicht erfolgt war. Mit anderen Worten hätte die Beklagte der Klägerin deutlich machen müssen, dass die Zahlung der Streithelferin zu 1. nach ihrer (der Beklagten) Kenntnis die Bereicherungsforderung der Klägerin gerade nicht zum Erlöschen gebracht habe. Denn anderenfalls durfte die Klägerin gerade auch angesichts der vorangehenden Bemerkung der Beklagten in jenem Schreiben, Herr XY. habe sich ihr gegenüber bereit erklärt, die Darlehenszusagen zu den getroffenen Konditionen unverändert bestehen zu lassen, die Zahlung der Streithelferin zu 1. durchaus so verstehen, als habe diese auf Anweisung des Finanzmaklers XY. ihren (der Klägerin) Bereicherungsanspruch erfüllt, und zwar zum Zwecke der Valutierung der der Beklagten durch Herrn XY. zugesagten Darlehen. Solange die Klägerin aber diese Vorstellung haben konnte und durfte, hatte sie überhaupt keinen Anlass, sich einen Willen hinsichtlich der Frage zu bilden, ob sie die Beklagte auch für denjenigen Fall aus der Bereicherungshaftung entlassen wollte, dass die Streithelferin zu 1. nicht zum Zwecke des Bereicherungsausgleichs gezahlt haben sollte. Eine im vorstehend beschriebenen Sinne hinreichend klare Äußerung der Beklagten gegenüber der Klägerin findet sich im Schreiben vom 30. September 1987 nicht. Der Satz: "Die Ablösung der Beträge durch die G-Bank geht zu Lasten von Herrn XY.." kann ebenso gut bedeuten, dass mit diesen Summen der Finanzmakler XY. im Innenverhältnis zur Beklagten belastet sein sollte, dann naheliegender Weise eben wegen seiner Darlehenszusagen. Im Gegenteil war der soeben bezeichnete Satz eher geeignet, ein unzutreffendes Vorstellungsbild bei der Klägerin zu verstärken. c) Ihren Bereicherungsanspruch hat die Klägerin nicht verwirkt. Aus den zuvor unter b) bb) aufgezeigten Gründen fehlt es an dem für eine Verwirkung erforderlichen sogenannten Umstandsmoment. d) Dem Anspruch der Klägerin aus Leistungskondiktion kann die Beklagte auch keine Schadenersatzansprüche entgegenhalten, die dahin gingen, dass die Klägerin von der Geltendmachung ihres Anspruchs gegen die Beklagte abzusehen hätte. aa) Gegen die Klägerin ist ein solcher Gegenanspruch der Beklagten auf Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens nicht begründet. Der Klägerin fällt keine Pflichtverletzung, namentlich kein Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht, zur Last. Zum einen ist kein Wissensvorsprung ersichtlich, den die Klägerin gegenüber der Beklagten gehabt hätte und den sie hätte offenbaren müssen. Wie oben unter b) bb) näher dargestellt, durfte die Klägerin davon ausgehen, gerade aufgrund der ihr von der Beklagten mitgeteilten Rechtsbeziehungen dieser zum Finanzmakler XY. habe XY. die Streithelferin zu 1. beauftragt und angewiesen oder auf sonstige Weise eingeschaltet, um eine Zahlung zu bewirken, durch die ihr - der Klägerin - gegen die Beklagte zustehende Ansprüche erfüllt werden sollten, und hierbei konnte es sich nur um den Bereicherungsanspruch handeln. Zum anderen durfte die Beklagte, selbst wenn der Klägerin über die Zusammenhänge der Zahlungsflüsse Zweifel gekommen sein sollten, nicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung über diese Zweifel - sei es in Form eines Widerspruchs, sei es in Form eines Vorbehaltes - erwarten. Denn da, wie oben gleichfalls bereits dargestellt, die an die Klägerin erfolgten Zahlungen nichts anderes hätten sein dürften als die nach den Vorstellungen der Beklagten durch den Finanzmakler XY. zu bewerkstelligende Valutierung der Darlehen - und sie diese, ihre Vorstellungen der Klägerin gerade im Schreiben vom 30. September 1987 mitteilte -, war es, und zwar auch nach dem Kenntnisstand der Klägerin, die eigene Obliegenheit der Beklagten, sich über diese Zusammenhänge kundig zu machen. Das Risiko, hierbei die Wahrung ihrer Interessen verfehlt zu haben, kann sie nicht auf die Klägerin abwälzen; mit anderen Worten musste die Beklagte diejenigen Prüfungen, die sie in ihrer Berufungsbegründung, Seite 6 unten, im Einzelnen beschreibt, ohnehin vornehmen, auch ohne hierzu von der Klägerin veranlasst worden zu sein. bb) Etwaige Ansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin zu 1. oder gar gegen spätere "Glieder" der Bereicherungskette können den Anspruch der Klägerin von vornherein nicht zu Fall bringen. Die Klägerin muss sich weder eine etwaige Freistellungsverpflichtung der Streithelferin zu 1. gegenüber der Beklagten noch deren etwaige Verpflichtung entgegenhalten lassen, den von ihr - der Streithelferin zu 1. - an die Klägerin gezahlten Betrag letzterer zu belassen, auch wenn dadurch Anlass und Berechtigung zum Regress der Klägerin gegenüber der Beklagten entfallen würden. Eine andere Betrachtung liefe, worauf die Streithelferin zu 2. zu Recht hinweist, auf das Rechtsinstitut einer Vertragsverhandlung zu Lasten Dritter hinaus, die es indes ebensowenig geben kann wie die Verträge zu Lasten Dritter. 2. Die vom Landgericht ausgeurteilten Prozesszinsen sind hingegen nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach berechtigt. a) Ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem (heute:) Basiszinssatz ergibt sich nicht aus § 288 BGB. Zwar handelt es sich nach § 291 BGB bei der Zinspflicht um eine materiell-rechtliche Folge der Rechtshängigkeit (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 291 Rdnr. 1) und ist letztere hier erst nach dem 1. Mai 2000 eingetreten. Jedoch verweist § 291 Satz 2 BGB auf die Vorschriften des § 288 BGB zur Zinshöhe, so dass gesondert zu ermitteln ist, welche Fassung des § 288 BGB bei der Frage der Verzinsung der in Rede stehenden Hauptforderung anwendbar ist. Gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins für vor dem 1. Mai 2000 fällig gewordene Forderungen und damit hier für den Bereicherungsanspruch der Klägerin unanwendbar. b) Ferner hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG im Falle des Verzuges eines Kreditnehmers dem Kreditgeber erlaubt, im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO seinen Schaden abstrakt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen, und diese Rechtsprechung wurde ausdrücklich auf Verträge erstreckt, die dem Verbraucherkreditgesetz nicht unterlagen. Auch diese Rechtsprechung kann den von der Klägerin erhobenen Zinsanspruch der Höhe nach aber nicht stützen. Sie beruhte auf der Vorstellung, dass jene Pauschalierung nach Ansicht des Gesetzgebers "in solchen Fällen" praktikabel sei und den Schuldner nicht unangemessen benachteilige. Dementsprechend hat die Rechtsprechung § 11 Abs. 1 VerbrKrG auch insoweit entsprechend angewandt, als es dem Kreditnehmer offensteht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen (BGHZ 115, 268/272 bis 274; BGH NJW 2000, S. 658/ 661 m.w.N.). Im Streitfall ist hinreichend nachgewiesen, dass der Klägerin seit Rechtshängigkeit kein Schaden in der genannten pauschalierten Höhe entstanden ist. Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Konzernbilanz zum 31. Dezember 2004 (Anlage K 16, Bl. 403 GA) bestanden die Forderungen der Klägerin zu rund 57 % aus solchen an Kreditinstitute, und von den restlichen ca. 43 % waren wiederum ungefähr 29 % Kommunalkredite. Die Beklagte hat indes dargelegt, bei Forderungen an Kreditinstitute sei als marktüblicher Zins der N. maßgeblich, der sich derzeit bei etwa 2 % bewege; was die Kommunalkredite anbelange, habe sie selbst, wie aus der Übersicht Anlage 10 in zweiter Instanz (Bl. 335 GA) ersichtlich, seit 1999 für zehn Darlehen einen durchschnittlichen Zinssatz von 4,8137 % aufwenden müssen. Im Hinblick auf dieses unwidersprochen gebliebene Vorbringen und den weiteren Umstand, dass die Klägerin nicht vorträgt, welches die weiteren Kunden sind, die sich hinter der Bilanzposition "Forderungen an Kunden" mit Ausnahme der Kommunalkredite (und der Bausparkasse) verbergen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Teil ihres Aktivgeschäfts dem Gesamt-Durchschnittszinssatz auf der Basis ihres vollständigen Aktivkreditgeschäfts über die erwähnten 4,8137 % hinaus anhebt. Soweit die Klägerin und die Streithelferin zu 1. ferner im Senatstermin eine unterbliebene Gewichtung der in der von der Beklagten vorgelegten Übersicht genannten Einzelzinssätze gerügt haben, zeigen sie bereits nicht auf, aus welchen Gründen eine derartige Gewichtung zu einer Erhöhung des bezeichneten Zinssatzes führen könnte; außerdem bliebe nach wie vor offen, ob gerade auch die Klägerin Kommunalkredite zu dem etwa rechnerisch gewonnenen, erhöhten Zinssatz ausreichte. Weitergehender Hinweise und Stellungnahmemöglichkeiten für die Klägerin und ihre Streithelferinnen, als im Senatstermin erfolgt, bedurfte es nicht, da nur eine Nebenforderung betroffen ist, §§ 139 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO. Die absolute Höhe des sich insgesamt errechnenden Zinsanspruches ist für diese Einordnung ohne Bedeutung. c) Angesichts der von der Beklagten vorgelegten präziseren Zahlen besteht auch keine Rechtfertigung, in Anlehnung an die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung ihren Schaden mit 6 % zu pauschalieren. Es tritt hinzu, dass sich jene Rechtsprechung auf einen deutlich zurückliegenden Zeitraum mit tendenziell höheren marktüblichen Zinssätzen bezog. 3. Ein höherer Zins kann der Klägerin auch nicht auf anderer Anspruchsgrundlage zugesprochen werden. Der allein näher in Betracht kommende § 818 Abs. 1 BGB führt nicht zu einem höheren Zinssatz als 4,8137 %. Ein Bereicherungsschuldner hat nach § 818 Abs. 1 BGB auch die gezogenen Nutzungen und damit die Sach- und Rechtsfrüchte sowie die sonstigen Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) herauszugeben. Zu den Nutzungen zählen Zinserträge und sonstige Erträge aus einer kapitalvermehrenden Anlage des erlangten Geldbetrages. Hat der Bereicherungsschuldner hingegen das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 Abs. 1 und 2 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben. Hierbei besteht eine Vermutung dafür, dass Nutzungen im Wert der sonst üblicherweise zu zahlenden Zinsen gezogen worden sind, wenn das Kapital - wie etwa bei dessen Einsatz als Betriebsmittel - in einer Art und Weise verwendet worden ist, die nach der Lebenserfahrung einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil erwarten lässt (BGH NJW 1999, S. 2890/2891; BGH NJW 1997, S. 933/935). Nach diesen Grundsätzen sind gemäß § 818 Abs. 1 BGB im Streitfall lediglich von der Beklagten ersparte Zinsen ersatzfähig, und diese beliefen sich - wie oben unter 2. b) gezeigt - sogar im Durchschnitt seit 1999 auf 4,8137 %, seit 2003 sogar noch auf einen deutlich niedrigeren Durchschnittszinssatz. II. Berufungen der Klägerin und der Streithelferin zu 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Zinsen seit dem 1. Januar 1999 zu, jedoch wiederum nur in Höhe von 4,8137 %.

Dieser Zinsanspruch folgt aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 284 Abs. 1 Satz 2, 285, 286 Abs. 1 BGB a.F. Bereits oben unter I. 1. b) aa) wurde begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB gegeben sind; hierauf wird verwiesen. Aus diesen Gründen hatte die Beklagte die unterbliebene Rückzahlung auch zu vertreten.

Bezüglich der Höhe des Zinsanspruches gelten die Ausführungen oben unter I.2. entsprechend.

§ 818 Abs. 1 BGB scheidet als Grundlage eines weitergehenden Zinsanspruches aus, s. oben unter I. 3.

C. Von Amts wegen wird festgestellt, dass die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zur angeblichen Unzulässigkeit der Streitverkündung - gegenüber der jetzigen Streithelferin zu 1. -, beginnend Seite 23 unten und endend Seite 25 der Urteilsausfertigung, als nicht geschrieben gelten. Über die Zulässigkeit einer Streitverkündung ist entweder in einem Zwischenstreit innerhalb des ersten Prozesses oder, im Rahmen der Erörterung von Interventionswirkungen, im Folgeprozess zu entscheiden. Hier geht es um einen Erstprozess ohne Zwischenstreit, so dass sich die Gerichte diesbezüglicher Ausführungen zu enthalten haben. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Bei der Ermittlung der Belastungsquoten hat auch der Senat aus dem bereits vom Landgericht zutreffend genannten Grund neben der Hauptforderung die geltend gemachten Zinsansprüche berücksichtigt, und zwar einschließlich der Rechtshängigkeitszinsen bis zum Zeitpunkt der Verkündung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren insgesamt wird auf 2.959.655,67 EUR festgesetzt. Gelangt die Hauptforderung in die Rechtsmittelinstanz, wird ein anderes, eine Nebenforderung betreffendes Rechtsmittel nicht berücksichtigt, §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; 4 Abs. 1, letzter Halbs. ZPO. Der Wert der Berufung der Klägerin beläuft sich auf bis 1.150.000,00 EUR, derjenige der Berufung der Beklagten auf 2.959.655,67 EUR.

Ende der Entscheidung

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