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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: I-6 U 181/02
Rechtsgebiete: GmbHG, HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 31
GmbHG § 32 a
GmbHG § 32 a Abs. 1
GmbHG § 32 a Abs. 3
HGB § 172 a
BGB § 128
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 709 Satz 2
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-6 U 181/02

Verkündet am 26. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. sowie die Richter am Oberlandesgericht H. und D.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. April 2002 verkündete Schlussurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 284.789,58 € nebst 4,5 % Zinsen für die Zeit vom 25. Februar bis zum 23. März 1995, 4,2 % Zinsen für die Zeit vom 24. März 1995 bis zum 31. Dezember 2000 und 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 2001 zu zahlen.

Die weiter gehende noch rechtshängige Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und dieses Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Jedenfalls bis November 1990 war der Beklagte Mitgesellschafter der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) und Mitgesellschafter deren Komplementär GmbH. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seine Gesellschaftsanteile an der Gemeinschuldnerin und deren Komplementär GmbH im November 1990 wirksam an seine Tochter veräußerte.

Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war die Oberflächenbehandlung verschiedener Materialien. Ihre Betriebsstätte befand sich zunächst in H.. Um ihren Betrieb aufnehmen zu können, hatte die Gemeinschuldnerin von der Y Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Y KG) eine Pulverbeschichtungsanlage gekauft. Der Kaufpreis sollte in Raten gezahlt werden. Die Gemeinschuldnerin geriet mit der Ratenzahlung in Verzug. Die Y KG trat von dem Kaufvertrag zurück. Gleichwohl stand die Pulverbeschichtungsmaschine auch weiterhin der Gemeinschuldnerin zur Verfügung.

Einziger Kommanditist der Y KG und einziger Gesellschafter der Komplementär GmbH war der Beklagte.

Im Frühjahr 1990 verlegte die Gemeinschuldnerin ihre Betriebsstätte nach B., und zwar auf ein Grundstück, das im Eigentum des Beklagten stand. Die Pulverbeschichtungsanlage nahm sie im Einverständnis der Y KG mit. Das Betriebsgelände und die Pulverbeschichtungsanlage stellten die wesentlichen Betriebsmittel der Gemeinschuldnerin dar.

Die Gemeinschuldnerin war bereits vor dem Umzug nach B. buchmäßig überschuldet und blieb es auch nach dem Umzug. Die buchmäßige Überschuldung belief sich in den Jahren 1988 bis 1992 jeweils per 31. Dezember auf

371.000,00 DM im Jahr 1988, 283.000,00 DM im Jahr 1989, 150.000,00 DM im Jahr 1990, 287.000,00 DM im Jahr 1991 und 471.000,00 DM im Jahr 1992.

Am 1. März 1994 wurde das Anschlusskonkursverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich deren Überschuldung auf mehr als 1,5 Mio. DM erhöht. Zum Konkursverwalter wurde der Kläger bestellt.

Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten aus dem Gesichtspunkt eigenkapitalersetzender Gebrauchsüberlassung die Rückzahlung von Mietzahlungen verlangt, die die Gemeinschuldnerin in den Jahren 1990 bis 1993 für das Betriebsgelände in B. und die Pulverbeschichtungsanlage geleistet hat.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 626.500,00 DM zuzüglich 4,5 % Zinsen p.a. für die Zeit vom 25. Februar 1995 bis zum 23. März 1995 und 4,2 % Zinsen p.a. seit dem 23. März 1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 5. März 1996 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 44.500,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Dieser Betrag setzt sich aus den Mietzahlungen zusammen, den die Gemeinschuldnerin nach dem damaligen Parteivorbringen für die Gebrauchsüberlassung der Betriebsstätte und der Pulverbeschichtungsanlage im Jahr 1990 geleistet haben sollte. Gegen das Teilurteil hat der Beklagte teilweise Berufung eingelegt. Seine Verurteilung zur Rückzahlung der für Juni 1990 für das Betriebsgrundstück erhaltenen 22.000,00 DM hat er unangefochten gelassen. Angegriffen hat er seine Verurteilung zur Rückzahlung der Mietzahlungen für die Pulverbeschichtungsanlage. Im damaligen Berufungsverfahren hat sich herausgestellt, dass - soweit Mietzahlungen erfolgt waren - die Gemeinschuldnerin in den Jahren 1990 und 1991 monatlich nicht 15.000,00 DM, sondern 10.000,00 DM für die Pulverbeschichtungsanlage gezahlt hatte, im Jahr 1990 für 1 1/2 Monate im Mai und Juni nicht 22.500,00 DM, sondern nur 15.000,00 DM. Dementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 12. Juni 1997 - 6 U 82/96 - die Klage in Höhe von 7.500,00 DM abgewiesen. Die weiter gehende Verurteilung zur Rückzahlung der Mietzahlung für die Pulverbeschichtungsanlage hat der Senat bestätigt. Das Senatsurteil ist rechtskräftig.

Im weiteren landgerichtlichen Verfahren über den noch rechtshängigen Teil der Klage hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag "unter Berücksichtigung" des Teilurteils vom 5. März 1996 und des Senatsurteils vom 12. Juni 1997 wiederholt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom 30. November 1999 (Bl. 446 ff. GA) und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 1. Dezember 2000 (B. 475 ff. GA). Mit Schlussurteil vom 23. April 2002 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 580.500,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage in dem von dem Teilurteil vom 5. März 1996 und Senatsurteil vom 12. Juni 1997 nicht erfassten Umfang für begründet erachtet, statt der verbliebenen 626.500,00 DM minus 44.500,00 DM = 582.000,00 DM allerdings aufgrund eines offensichtlichen Irrtums nur einen Betrag in Höhe von 580.500,00 DM errechnet. Das Landgericht hat im Wesentlichen auf die Gründe des Senatsurteils vom 12. Juni 1997 Bezug genommen und diese auf den Zeitraum nach 1990 übertragen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte macht geltend, dass sich die Gründe des Senatsurteils vom 12. Juni 1997 nicht auf den Zeitraum nach 1990 übertragen ließen, weil er im November 1990 als Gesellschafter aus der Gemeinschuldnerin und deren Komplementär GmbH ausgeschieden sei. Soweit die Wirksamkeit seines Ausscheidens in Frage stehe, bedürfe es der ursprünglich vom Landgericht angeordneten weiteren Beweisaufnahme. Gleiches gelte für die Frage, ob er, der Beklagte, nach seinem Ausscheiden als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Für die Rückzahlung der Mietzahlungen für die Pulverbeschichtungsanlage sei im Übrigen nicht er, sondern die Y KG passivlegitimiert. Eine ihn treffende Dritthaftung käme ohnehin nur in Betracht, wenn er im Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung die Finanzierungsfolgenverantwortung zusätzlich übernommen habe. Dies setze jedoch voraus, dass er die Umstände, welche die Gesellschaftskrise begründet hätten, habe erkennen können. Spätestens mit Verkauf seiner Gesellschaftsanteile habe er jedoch keinerlei Einblick mehr in die Gesellschaftsgeschicke gehabt. Außerdem habe er davon ausgehen müssen, dass die Gesellschaftskrise bald überwunden sein werde.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. April 2002 abzuändern und "die Klage" abzuweisen,

hilfsweise, dass vorgenannte Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, wobei er mit Zustimmung des Beklagten den Zinsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2001 auf 4 % beschränkt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der ersten Instanz, die im ersten Berufungsverfahren 6 U 82/96 sowie die im jetzigen Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, dass Teilurteil vom 5. März 1996, dass Senatsurteil vom 12. Juni 1997, dass nunmehr angefochtene Urteil sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachstehenden Ausführungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten nach den so genannten Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz einen Anspruch auf Rückzahlung der in den Jahren 1991 bis 1993 gezahlten Mietzinsen in Höhe von 557.000,00 DM entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG.

1.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gebrauchsüberlassung ebenso den Tatbestand einer eigenkapitalersetzenden Leistung erfüllen wie die Gewährung eines Darlehens. Dies hat bei einer GmbH zur Folge, dass auf diesbezügliche Miet- oder Pachtzinsen § 32 a GmbHG und § 32 a KO anzuwenden sind. Für die GmbH & Co. KG gelten diese Bestimmungen gemäß § 172 a HGB in entsprechender Anwendung. Darüber hinaus darf entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG nach den sogenannten Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz der vertragliche Anspruch auf Zahlung des Miet- oder Pachtzinses nicht aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft erfüllt werden (vgl. zu allem BGHZ 109, 55 ff. = WM 1989, 1844 ff.; BGHZ 121, 31 ff. = WM 1993, 144 ff.). Für die Anwendung dieser Rechtsprechungsregeln auf die GmbH & Co. KG kommt es darauf an, ob durch die Auszahlungen das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt wird (vgl. BGHZ 127, 17, 21 f. = WM 1994, 1663, 1665 m.z.N.).

2.

Die Gebrauchsüberlassung des Betriebsgrundstücks und der Pulverbeschichtungsanlage war jedenfalls seit 1990 eigenkapitalersetzend.

a)

Für die Frage, wann eine Gebrauchsüberlassung eigenkapitalersetzend ist, ist entscheidend auf den Zweck abzustellen, von dem sich die zitierte Rechtsprechung in Übereinstimmung mit § 32 a Abs. 3 GmbHG (§172 a HGB) davon leiten lässt, Gesellschafterleistungen in die Rückzahlungssperre der §§ 30, 31 GmbH einzubeziehen. Durch die Umqualifizierung von Gesellschafterleistungen in haftendes Kapital soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Gesellschafter im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs vor oder konkurrierend mit den Gläubigern aus dem noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen befriedigt. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass der Gesellschafter ausschließlich haftendes Eigenkapital einsetzt, wenn er der GmbH den Fortbestand in der Krise ermöglicht und auf diese Weise bei Außenstehenden den Eindruck einer mit genügend Kapital ausgestatteten und deshalb lebensfähigen Gesellschaft hervorruft. Zugleich soll einer Verschleppung der Krise der Gesellschaft durch Gesellschafterleistungen und einer weiteren Verringerung des verbliebenen Vermögens zu Lasten der Gläubiger entgegengewirkt werden. Muss der Gesellschafter erkennen, dass die Gesellschaft in Zukunft ohne seine Hilfe nicht mehr lebensfähig ist, hat er ihr daher entweder seine weitere Unterstützung zu versagen und dadurch die Liquidation herbeizuführen, oder er hat, wenn er sich zur Fortsetzung seiner Hilfe entschließt, diese auf eigene Gefahr der Gesellschaft zu belassen, bis ihr Stammkapital wieder auf andere Weise gedeckt ist (vgl. BGHZ 109, 55, 57 f. = WM 1989, 1844, 1845 m.w.N.).

Der Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter diese Wahl zu treffen hat und ab dem weitere Gesellschafterleistungen wie Eigenkapital behandelt werden oder - wie es im § 32 a Abs. 1 GmbHG heißt - in dem ein Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann der GmbH Eigenkapital zugeführt hätte, weil sie anderenfalls nicht mehr lebensfähig war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets erreicht, wenn die Gesellschaft überschuldet ist (vgl. BGHZ 109, 55, 59 f. = WM 1989, 1844, 1845 f.). Wird die Gesellschaft in dieser Situation mit Leistungen fortgeführt, die ihr der Gesellschafter zur Verfügung stellt, so ist dass nur um den Preis möglich, dass diese Leistungen in Kapitalersatz umqualifiziert werden (BGHZ 121, 31, 36 f.).

b)

Wie der Senat bereits im Urteil vom 12. Juni 1997, S. 7 f., dargelegt hat, übernahm der Beklagte die zuvor dargestellte Finanzierungsfolgenverantwortung spätestens in dem Zeitpunkt, als er der Gemeinschuldnerin im Frühjahr 1990 das Grundstück in B. und über die Y KG die Pulverbeschichtungsanlage überließ. Ohne diese Gebrauchsüberlassungen war die Gemeinschuldnerin nicht überlebensfähig. Ihre wesentlichen Betriebsmittel bestanden aus dem ihr überlassenen Betriebsgrundstück und der Pulverbeschichtungsanlage. Aus eigenen Mitteln war sie jedenfalls seit 1990 nicht in der Lage, sich die notwendigen Betriebsmittel zu verschaffen.

Bereits im Jahr 1987 war die Gemeinschuldnerin nicht in der Lage gewesen, die Kaufpreisraten für die Pulverbeschichtungsanlage zu zahlen. Dadurch hatte sie die Y KG veranlasst, von dem Kaufvertrag über die Pulverbeschichtungsanlage zurückzutreten. Es liegt die Annahme nicht fern, dass die Gemeinschuldnerin schon damals ihre Geschäftstätigkeit hätte einstellen müssen, hätte ihr der Beklagte über die Y KG die Pulverbeschichtungsanlage nicht weiterhin überlassen. Ob diese Annahme zutrifft, kann dahinstehen. Denn es ist unstreitig, dass die Gemeinschuldnerin seit den Geschäftsjahren 1988 ständig überschuldet war. Angesichts dieser Unternehmenskrise, die wegen der Haftung aus § 128 HGB auf die Komplementär-GmbH durchschlug, stand der Beklagte spätestens in dem Zeitpunkt, als die Gemeinschuldnerin ihre Betriebsstätte nach B. verlegte, vor der Wahl, der Gemeinschuldnerin zu helfen oder seine Hilfe mit der Folge zu versagen, dass ein Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder sie sonst wie liquidiert wurde.

Der Beklagte hat sich seinerzeit dazu entschlossen, der Gesellschaft durch die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks in B. sowie - über die Y KG - die weitere Gebrauchsüberlassung der Pulverbeschichtungsanlage zu helfen. Deshalb muss er es hinnehmen, dass diese Leistungen bis zur Überwindung der Krise wie Eigenkapital behandelt werden.

Der Beklagte war auch nicht etwa durch eine bereits eingegangene vertragliche Verpflichtung in seiner Wahlfreiheit beschränkt. Denn das B.er Grundstück hat er der Gemeinschuldnerin erst im Jahr 1990 mit deren Betriebsstättenverlegung überlassen. Eine bereits vor 1990, insbesondere vor der Krise der Gemeinschuldnerin, eingegangene längerfristige mietvertragliche Verpflichtung der Y KG zur Überlassung der Pulverbeschichtungsanlage ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Unerheblich ist, ob der Beklagte von der Überschuldung der Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte. Für die Umqualifizierung in haftendes Kapital reicht es aus, dass der Beklagte zur Zeit des Umzuges der Gemeinschuldnerin hätte erkennen müssen, dass die Leistungen in Gestalt der Gebrauchsüberlassung des Betriebsgrundstücks und der Pulverbeschichtungsanlage als Kapitalgrundlage für die Gesellschaft unentbehrlich waren (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 109, 55, 60 = WM 1989, 1844, 1846 m.w.N.).

Bezogen auf die Zeit vor November 1990 stellt der Beklagte diese Erkenntnismöglichkeit auch mit seiner Berufungsbegründung nicht in Abrede. Jedenfalls in einer Gesamtbewertung des Beklagtenvorbringens ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte nunmehr bestreiten will, bis zu seinem umstrittenen Ausscheiden von der Überschuldung der Gemeinschuldnerin Kenntnis erhalten zu haben oder zumindest Kenntnis gehabt haben zu müssen.

Darüber hinaus ergibt sich die Erkenntnismöglichkeit auch aus dem unstreitigen Sachverhalt (vgl. hierzu schon S. 8 f. des Senatsurteils vom 12. Juni 1997). Der Beklagte war zwar nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, hatte aber bereits im Jahr 1987 zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung der Kaufpreisraten für die Pulverbeschichtungsanlage in Verzug geraten war und deswegen mit Schreiben vom 3. Juli 1997 (Bl. 40 GA) der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden musste. Zudem waren der Jahresabschluss per 31. Dezember 1988 bereits am 12. Juli 1989 und der Jahresabschluss per 31. Dezember 1989 bereits am 5. Juli 1990 fertiggestellt worden. Zu den genannten Stichtagen belief sich die Überschuldung der Gemeinschuldnerin immerhin auf 371.000,00 DM (1988) oder 283.000,00 DM (1989).

3.

Es kann unterstellt werden, dass der Beklagte im November 1990 wirksam aus der Gemeinschuldnerin und deren Komplementär GmbH ausgeschieden ist. Dieses Ausscheiden ändert jedoch nichts daran, dass die zuvor bereits erfolgte Gebrauchsüberlassung des Betriebsgrundstücks und der Pulverbeschichtungsanlage aus den genannten Gründen in eingebrachtes Eigenkapital umzuqualifizieren ist. Die einmal übernommene Finanzierungsfolgenverantwortung wirkt über das Ausscheiden des Beklagten hinaus fort. Eine der Gesellschaft in der Krise gewährte oder belassene Gesellschafterleistung verliert die Eigenschaft als Kapitalersatz nicht dadurch, dass der Gesellschafter später aus der Gesellschaft ausscheidet (BGHZ 127, 1, 6 f.; WM 1999, 1621, 1622; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 32 a Rdnr. 27). Dies folgt aus der Umqualifizierung der der Gesellschaft vom Gesellschafter gewährten Unterstützung in Eigenkapital. So wie ein kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen unabhängig von einer zeitlichen Beschränkung des Darlehensvertrages die mit der Umqualifizierung verbundene Rückzahlungssperre der §§ 30, 31 GmbHG auslöst und damit das Darlehen erst zurückgezahlt werden darf, wenn das Stammkapital der Gesellschaft wieder gedeckt ist, führt eine kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung dazu, dass die Gebrauchsüberlassung an sich nicht beendet werden darf, bevor das Stammkapital wieder gedeckt ist. Denn mit der Gebrauchsüberlassung hat der Gesellschafter sich entschlossen, auf eigene Gefahr der ohne seine Hilfe nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft den Gebrauch der zum Überleben notwendigen Betriebsmittel zu belassen, bis ihr Stammkapital wieder gedeckt ist. Er hatte nur die Wahl zwischen einer diese Folgen auslösenden Gebrauchsüberlassung und der Liquidation. Gerade die Beschränkung auf diese beiden Alternativen entspricht dem eingangs bereits dargestellten Zweck der Einbeziehung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen in die Rückzahlungssperre der §§ 30, 31 GmbHG. Es soll gewährleistet werden, dass der Gesellschafter ausschließlich haftendes Eigenkapital einsetzt, wenn er der GmbH den Fortbestand in der Krise ermöglicht und auf diese Weise bei Außenstehenden den Eindruck einer mit genügend Kapital ausgestatteten und deshalb lebensfähigen Gesellschaft hervorruft. Zugleich soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass eine Krise der Gesellschaft durch Gesellschafterleistungen verschleppt und das verbliebene Vermögen zu Lasten der Gläubiger weiter verringert wird. Gerade diese Zielrichtung der Umqualifizierung von Gesellschafterleistungen in haftendes Kapital und die damit verbundene Rückzahlungssperre der §§ 30, 31 GmbHG kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen.

Hinzu kommt bei der Gebrauchsüberlassung von Betriebsmitteln im erheblichen Umfang Folgendes: Soll ein Unternehmen wie das der Gemeinschuldnerin mit fremdem Anlagevermögen geführt werden, so ist das realistischerweise nur möglich, wenn die Betriebsmittel aufgrund von langfristig unkündbaren Mietverträgen dem Betrieb für einen ausreichend langen Zeitraum unentziehbar zur Verfügung stehen. Nur eine derartige Gebrauchsüberlassung stellte eine Überlebensperspektive für die Gemeinschuldnerin dar. Entschied sich der Beklagte zur Überlebenshilfe der Gemeinschuldnerin, war damit zwangsläufig eine entsprechend langfristige Gebrauchsüberlassung verbunden. Alles andere wäre von vornherein nur auf ein Verschleppen der Liquidation angelegt gewesen, was es zu verhindern gilt.

4.

Die Gebrauchsüberlassung des Betriebsgrundstücks und der Pulverbeschichtungsanlage behielt ihre kapitalersetzende Funktion während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums von 1991 bis 1993. Die Gesellschaft war unstreitig während dieses gesamten Zeitraumes überschuldet, die buchmäßige Überschuldung belief sich im Jahr 1991 auf 287.000,00 DM, im Jahr 1992 auf 471.000,00 DM und vergrößerte sich bis zur Konkurseröffnung am 1. März 1994 auf über 1,5 Mio. DM. Für die Frage der Kapitalerhaltung im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG sind die Buchwerte maßgeblich. Im Übrigen spiegeln die Buchwerte im vorliegenden Fall auch die tatsächliche Finanzsituation der Gemeinschuldnerin wieder. Auf die Ausführungen auf S. 9 des Senatsurteils vom 12. Juni 1997 wird verwiesen.

5.

Solange eine Gesellschafterleistung Eigenkapital ersetzt, also die Unterbilanz fortbesteht, haben auch etwaige für die Gesellschafterleistung geschuldete Zinsen der Gesellschaft zu verbleiben. Denn muss ein Gesellschafter es hinnehmen, dass seine Leistung an die Gesellschaft - hier die Gebrauchsüberlassung - wie Eigenkapital behandelt wird, scheidet eine Verzinsung oder ein sonstiges Entgelt für die Leistung aus (für eigenes Kapital braucht man keine Zinsen zu zahlen). Gleichwohl gezahlte Zinsen sind entweder gemäß §§ 37 Abs. 1, 32 a KO oder nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechend § 31 GmbHG zurückzugewähren (vgl. BGHZ 109, 55, 66 = WM 1989, 1844, 1848).

6.

Durch die Mietzinszahlungen wurde das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt. Denn die Komplementär-GmbH besaß - wie im Senatstermin übereinstimmend klargestellt worden ist - keine über ihr Stammkapital hinausgehenden Vermögenswerte. Aufgrund ihrer vollen Haftung nach § 128 BGB stellte daher jede Überschuldung der Gemeinschuldnerin mittelbar eine entsprechende Belastung der Komplementär-GmbH dar. Die Überschuldung bestand von 1990 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens in einem Ausmaß, das die in den jeweiligen Jahren erfolgten Mietzinszahlungen überstieg.

7.

a)

Unschädlich ist es, dass die Pulverbeschichtungsanlage nicht vom Beklagten, sondern der Y KG der Gemeinschuldnerin in der Krise zum Gebrauch überlassen wurde. Denn letztlich ist auch diese Gebrauchsüberlassung als eine Gesellschafterleistung des Beklagten anzusehen, weil er sowohl alleiniger Kommanditist der Y KG als auch Alleingesellschafter von deren Komplementär- GmbH war und damit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise er es war, der die Pulverbeschichtungsanlage der Gemeinschuldnerin zur Verfügung stellte.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 81, 311, 315; WM 1999, 1621 f.) gilt die Y KG für die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Diese Grundsätze dienen dazu, die Haftung der Drittgesellschaft zu begründen. Eines Umweges über die Haftung der Drittgesellschaft, um zu einer Haftung des Beklagten zu gelangen, bedarf es nicht.

b)

Dass die Mietzahlungen an die Y KG erfolgten, steht der Rückzahlungshaftung des Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Denn der Beklagte war aufgrund seiner Stellung bei der Y KG und deren Komplementär-GmbH Veranlasser und mittelbar Begünstigter der Auszahlungen. Bei einer derartigen Konstellation haftet neben dem Empfänger auch der Gesellschafter auf Rückzahlung (so schon der Senat im Urteil vom 12. Juni 1997, S. 10; vgl. auch Baumbach/Hueck, a.a.O. § 31 Rdnr. 12; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 31 Rdnr. 5 will nur die Haftung des Dritten einschränken, nicht aber die des Gesellschafters).

8.

Der Höhe nach beläuft sich der Rückzahlungsanspruch, nachdem über diesen teilweise bereits rechtskräftig entschieden worden ist, auf weitere 557.000,00 DM, die sich wie folgt zusammensetzen:

a)

Mietzahlungen für das Betriebsgrundstück

Zeitraum Betrag Januar bis Juni 1991 132.000,00 DM Januar bis März 1992 66.000,00 DM Juli 1992 bis März 1993 198.000,00 DM Juni 1993 22.000,00 DM September und Oktober 1993 44.000,00 DM

462.000,00 DM;

b) Mietzahlungen für die Pulverbeschichtungsanlage

Januar bis Mai 1991 50.000,00 DM Januar bis März 1992 45.000,00 DM

95.000,00 DM;

c) Summe aus a) und b): 557.000,00 DM = 284.789,58 €.

Die Differenz in Höhe von 25.000,00 DM zwischen den vorerrechneten 557.000,00 DM zu der restlichen Klageforderung in Höhe von 582.000,00 DM (= 626.500,00 DM - 44.500,00 DM) findet ihren Grund darin, dass der Kläger die Mietzahlungen für die Pulverbeschichtungsanlage für Januar bis Mai 1991 mit 15.000,00 DM monatlich und damit 5 x 5.000,00 DM zu hoch angesetzt hat. Wie sich während des ersten Berufungsverfahrens herausgestellt hat, kann für die Jahre 1990 und 1991 jedoch nur von Netto-Mietzahlungen in Höhe von 10.000,00 DM je gezahltem Monat ausgegangen werden (vgl. auch das Schreiben der Y KG vom 13. Januar 1993, Bl. 288 GA).

9.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB a. F.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 320.000,00 €.

Die Beschwer des Klägers liegt unter, die des Beklagten über 20.000,00 €.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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