Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: I-6 U 46/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 282 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Januar 2004 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage - soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat - abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird gleichfalls auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, die Empfehlung, der Weil der S AG ein Darlehen zu gewähren, sei nicht im Rahmen des zwischen dem Kläger und der EURO 2000 Vermögensverwaltung AG - seinerzeit firmierend und im Folgenden einheitlich bezeichnet als E GmbH - geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages vom 7. April 1995 erfolgt. Nach dem Wortlaut von Ziffer 1 des ermögensverwaltungsvertrages sei die Vermögensverwaltung auf die Werte in dem vom Kläger bei ihr eingerichteten Depot und auf das Guthaben des bei ihr geführten Kontos beschränkt. Auch die Verwaltungsgebühr für die E GmbH sei ausschließlich aus den Netto-Depotwerten ohne Berücksichtigung des Darlehensbetrages in Höhe von 450.000,00 DM errechnet worden. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 6 des Vermögensvertrages und sei auch entsprechend gehandhabt worden. Schon vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der in erster Instanz vernommen Zeugen, und zwar des Zeugen E und der Zeugin H, unrichtig. Überdies habe die Zeugin H, die bereits zu dem Zeitpunkt im Sitzungssaal anwesend gewesen sei, als die Sach- und Rechtslage erörtert worden sei, ihre Aussage bewusst so gefasst, dass sie entsprechend dem vom Gericht zuvor erteilten Hinweis die Einordnung der Empfehlung zur Darlehensgewährung als Gegenstand des Vermögensverwaltungsvertrages nahegelegt habe.

Da die Empfehlung, der Weil der S AG ein Darlehen zu gewähren, nicht im Rahmen des zwischen dem Kläger und der E GmbH zustande gekommenen Vermögensverwaltungsvertrages erfolgt sei, sei die Kausalität zwischen der Verletzung der ihr, der Beklagten, obliegenden Aufklärungspflicht und dem vom Kläger behaupteten Schaden zu verneinen. Der geltend gemachte Schaden werde jedenfalls nicht vom Schutzzweck der Norm bzw. der ihr obliegenden Aufklärungspflicht erfasst. Eine Bank hafte nur dann umfassend, wenn sie Partnerin des Anlagegeschäfts sei, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Sie, die Beklagte, sei nicht in die Abwicklung der Darlehensvergabe an die Weil der S AG eingebunden gewesen; der Darlehensbetrag sei - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - unmittelbar von der Privatbank S. auf das Konto der Weil der S AG überwiesen worden. Abgesehen davon habe der Kläger die Empfehlung zur Darlehensgewährung allein aufgrund eigener Willensentscheidung umgesetzt. Zudem habe sie, die Beklagte, nicht einmal ahnen können, dass weitere Anlagegeschäfte bzw. Empfehlungen zu Anlagegeschäften von dem Vermögensverwaltungsvertrag hätten erfasst sein sollen.

Im Übrigen sei die Klage auch deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger es bisher unterlassen habe, im Einzelnen darzulegen, in welcher Höhe er Gewinne mit dem Guthaben erzielt habe, das er auf sein Konto bei dem Bankhaus Sal. Oppenheim in Luxemburg habe überweisen lassen. Im Hinblick auf dieses Vermögen sei - wie der Kläger selbst einräumt - mit der E GmbH ein gesonderter Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden. Die in diesem Rahmen erwirtschafteten Gewinne seien ebenso wie ein Gewinn von 35.750,00 DM (= 18.278,68 EUR), den der Kläger aus einem Koppelungsgeschäft mit der E GmbH vom 26. August 1997 über 650 E-Aktien erzielt habe, im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 13. Januar 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat die Klage in Höhe von 53.896,58 EUR zurückgenommen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen. Er vertritt die Ansicht, die Pflichtverletzung der Beklagten, die darin liege, dass sie ihn nicht über die Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung mit der E GmbH aufgeklärt habe, sei ursächlich für den ihm entstandenen Schaden im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an die Weil der S AG. Insoweit sei es ausreichend, dass die Empfehlung der Gewährung eines Darlehens an die Weil der S AG mit dem zwischen ihm und der E GmbH geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag zumindest in engem Zusammenhang stehe, was hier der Fall sei. Die E GmbH habe für seine gesamten Vermögenswerte eine Anlagestrategie entwickeln sollen und auch entwickelt. In diesem Rahmen habe sie die Empfehlung zur Gewährung des Darlehens gegeben. Es treffe zwar zu, dass dem Wortlaut des Vermögensverwaltungsvertrages zufolge die E GmbH keinen Anspruch auf eine Vermögensverwaltergebühr im Hinblick auf den Darlehensbetrag von 450.000,00 DM gehabt habe. Diesbezüglich sei aber gesondert vereinbart worden, dass die E Gmb Heine Bestandsgebühr in Höhe von 0,15 % erhalten solle. Außerdem behauptet der Kläger, im Ergebnis keine Gewinne aufgrund der weiteren Tätigkeit der E GmbH erwirtschaft zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klage hat, soweit der Kläger sie nicht bereits in Höhe von 53.896,58 EUR zurückgenommen hat, keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) geltend gemachte Schadensersatzanspruch von noch 240.486,76 EUR nicht zu.

1.

Allerdings oblag der Beklagten die Pflicht, den Kläger auf die zwischen ihr und der E GmbH bestehende Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung hinzuweisen. Diese Pflicht hat sie schuldhaft verletzt.

Eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, schafft dadurch für den Vermögensverwalter einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden noch vor Vertragsschluss aufzuklären (BGH NJW 2001, 962, 963). Danach hätte die Beklagte den Kläger am 7. April 1995, als dieser bei ihr wegen der Eröffnung eines Wertpapierdepots, eines Girokontos und eines Termingeldkontos vorstellig wurde, über die Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung mit der E GmbH vom 5. August 1991 aufklären müssen. Dies hat sie nicht getan. Dass der Beklagten diesbezüglich kein Verschulden zur Last zu legen ist, hat sie nicht dargetan, obwohl sie entsprechend § 282 BGB a.F. insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt.

2.

Trotzdem kann der Kläger keinen Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Der Beklagten ist der vom Kläger hier geltend gemachte Schaden nämlich nicht zuzurechnen.

Offen bleiben kann, ob der Kläger bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung die Zusammenarbeit mit der E GmbH von vornherein nicht aufgenommen oder sofort beendet hätte, die mangelnde Aufklärung also für die Schadensentstehung ursächlich im Sinne der condicio-sine-qua-non-Formel war. Jedenfalls wird der vom Kläger hier geltend gemachte Schaden nicht vom Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw. Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst.

Als Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, ist auch für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Bei Kapitalanlagen folgt daraus, dass jemand, der nicht Partner des Anlagegeschäfts ist und dem Anlageinteressenten nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufklärung schuldet, im Falle eines Fehlers lediglich für die Risiken einzustehen braucht, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeblich war (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 962, 963). Damit entfällt der Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw. der Schaden wird nicht vom Schutzzweck der verletzten vorvertraglichen Pflicht umfasst, wenn Ersatz für Nachteile geltend gemacht wird, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vorvertragliche Pflicht gerade nicht übernommen worden ist. Eine Schadenszurechnung erfolgt also nur, wenn der entstandene Nachteil zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang steht; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 62).

Danach ist der Beklagten der hier vom Kläger geltend gemachte Schaden im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an die Weil der S AG nicht zuzurechnen. Im Hinblick auf die Darlehensgewährung war die Beklagte nicht Partnerin dieses Anlagegeschäfts. Sie schuldete dem Kläger auch nur hinsichtlich eines Einzelpunkts Aufklärung, und zwar im Hinblick auf die zwischen ihr und der E GmbH geschlossene Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung. Deshalb hat die Beklagte lediglich für die Risiken einzustehen, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeblich war. Maßgeblich war die geschuldete Aufklärung zur Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit der E GmbH allein im Hinblick auf den zwischen dieser und dem Kläger am 7. April 1995 geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag. Nur insoweit besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage und den dem Kläger entstandenen Nachteilen. Auch nur insoweit konnte die Beklagte erkennen, in welchem Umfang sie überhaupt mit einer Haftung zu rechnen hatte.

Von dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Kläger und der E GmbH vom 7. April 1995 wird die Darlehensgewährung aber nicht erfasst. In Ziffer 1 dieses Vertrages heißt es ausdrücklich, dass der Kläger als Auftraggeber bei der Beklagten ein Wertpapierdepot eröffnet und den Verwalter zwecks Erzielung eines Vermögenszuwachses mit der Verwaltung der jeweiligen Werte in dem bezeichneten Depot und der Guthaben auf dem entsprechenden Konto beauftragt. Damit ist der Gegenstand der Vermögensverwaltung eindeutig bestimmt. Durch Ziffer 2 des Vermögensverwaltungsvertrages wird der Vertragsgegenstand nicht erweitert. Vielmehr sind in Ziffer 2 lediglich verschiedene Tätigkeiten geregelt, die von der Vermögensverwaltung erfasst werden. Überdies spricht auch Ziffer 6 des Vermögensverwaltungsvertrages dafür, dass sich dieser nicht auf die hier in Rede stehende Darlehensgewährung bezieht. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass der Verwalter eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,3 % des "Nettodepotwertes" berechnet. D.h., der schriftliche Vermögensverwaltungsvertrag bezieht sich nicht auf alle Vermögenswerte des Klägers, sondern nur auf diejenigen, mit denen die Beklagte vertragsgemäß in Berührung kommt; und nur insoweit kommt eine Haftung der Beklagten in Betracht. Dass die Empfehlung zur Darlehensgewährung nicht von dem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag vom 7. April 1995 erfasst wird und die Vermögensverwaltergebühr unter Außerachtlassung des Darlehensbetrages von 450.000,00 DM berechnet worden ist, hat der Kläger in zweiter Instanz - abweichend von den Bekundungen der in erster Instanz vernommenen Zeugen - im Übrigen auch selbst eingeräumt. Ob der Kläger im Hinblick auf den Darlehensbetrag von 450.000,00 DM mit der E GmbH tatsächlich eine Bestandsgebühr in Höhe von 0,15 % gesondert vereinbart hat, ist hierbei irrelevant.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der vom Kläger im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung geltend gemachte Schaden aus dem Bereich der Gefahren stammen könnte, zu deren Abwendung die Beklagte zur Aufklärung über die zwischen ihr und der E GmbH getroffene Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung verpflichtet war. Im Gegenteil: Mit der Darlehensgewährung ist die Beklagte nicht einmal in Berührung gekommen, da die Überweisung des Geldbetrages unmittelbar von dem Bankhaus S AG erfolgte. Weshalb dieser Weg der Überweisung gewählt wurde, ist unerheblich. Jedenfalls konnte die Beklagte dadurch, dass sie von den weiteren Vermögenswerten des Klägers und den diesbezüglichen Anlagegeschäften keine Kenntnis hatte, den Umfang ihrer Haftung nicht abschätzen. Würde der Beklagten auch der dem Kläger aufgrund der Darlehensgewährung entstandene Schaden zugerechnet, bestünde die Gefahr, dass ihre Haftung ins Uferlose ginge.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 10. November 2004 294.383,34 EUR und danach 240.486,76 EUR.

Die Beschwer liegt für den Kläger über dem für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Schwellenwert von 20.000,00 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück