Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.09.2007
Aktenzeichen: I-6 W 60/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 256 Abs. 1 | |
InsO § 51 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.08.2007 gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.07.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die beabsichtigte Klage wäre nicht zulässig, denn die begehrte -negative- Feststellung betrifft kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine hiervon zu unterscheidende - bloße - Vorfrage für etwaige sich aus einem Absonderungsrecht ergebende Rechtsverhältnisse, deren Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht zulässigerweise verlangt werden kann (Zöller-Greger, ZPO, 26.Aufl. RNr. 3 zu § 256 ZPO).
Überdies erscheint es zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin sich überhaupt -noch - eines Absonderungsrechts berühmt. Zwar spricht sie in ihrem Schreiben vom 04.12.2006 (Anlage K 4) von einem ihr zustehenden Absonderungsrecht; in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2007 zum Prozesskostenhilfegesuch verneint sie indes einen Zahlungsanspruch aus Gründen, die vom Bestehen eines Absonderungsrechts unabhängig sind, und führt wörtlich aus: "Eines Absonderungsrechts der Antragsgegnerin gemäß § 51 InsO bedarf es insoweit nicht". Aus diesem Grunde kann auch nicht etwa angenommen werden, die Antragsgegnerin werde auf eine antragsgemäße gerichtliche Feststellung, an den Antragsteller die von diesem letztlich angestrebte Leistung erbringen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.