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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: I-7 U 22/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1924 Abs. 4
BGB § 2303 Abs. 1 S. 2
BGB § 2310
BGB § 2310 Satz 1
BGB § 2310 Satz 2
BGB § 2350 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Dezember 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm am Nachlass seines am 29.12. 2002 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser) ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % zusteht.

Der Kläger war laut Testament aus dem Jahre 1981 zunächst Alleinerbe des Erblassers. Unter dem 1.12.1987 schlossen der Erblasser und Herr G., der Bruder des Klägers, einen als Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag überschriebenen notariellen Vertrag. Auf den Inhalt des Vertrages, Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 ff. GA, wird Bezug genommen. Mit notarieller Urkunde vom 11.9.2000 schloss der Erblasser sodann mit dem Beklagten, einem Vetter, einen Erbvertrag, in dem der Beklagte zum alleinigen Erben eingesetzt wurde. Auf den Inhalt dieses Vertrages, Anlage zur Klageschrift, Bl. 10 ff. GA, wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass seines Vaters in Höhe von 50 % zu, weil sein Bruder bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbquote und damit auch der Pflichtteilsquote nicht zu berücksichtigen sei.

Er hat demgemäß eine entsprechende Feststellung durch das Landgericht beantragt.

Der Beklagte hat hingegen die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe nur ein Pflichtteil in Höhe von 25 % des Nachlasswertes zu.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Norm des § 2350 Abs. 2 BGB von ihrem Wortlaut her auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zum Zeitpunkt der Erbverzichtserklärung als Erbe eingesetzte Bruder des Klägers von der Erbschaft ausgeschlossen und statt dessen der Beklagte Erbe sei. Die Vorschrift habe jedoch den Sinn, den von einem Abkömmling erklärten Verzicht im Zweifel nur den anderen Abkömmlingen bzw. der Ehefrau des Erblassers zugute kommen zu lassen, nicht hingegen sollten aus dem Verzicht die Verwandten der anderen Erbordnungen oder Dritte einen Vorteil herleiten können. Es sei deshalb hier eine teleologische Reduktion der Norm geboten mit der Folge ihrer Nichtanwendbarkeit im vorliegenden Fall und der weiteren Folge, dass der Bruder des Klägers bei der Berechnung des Erbteils für die Ermittlung des Pflichtteils unberücksichtigt bleibe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe den Schutzzweck des § 2350 Absatz 2 BGB verkannt und diese Norm infolge dessen rechtsfehlerhaft nicht angewendet. Ferner habe es rechtsfehlerhaft seinen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen, dass unabhängig von der gesetzlichen Vermutung des § 2350 Absatz 2 BGB aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen sei, dass der Bruder des Klägers lediglich einen bedingten Erbverzicht erklärt habe. Schließlich habe das Landgericht nicht erkannt, dass die Vorschrift des § 2310 Satz 2 BGB nach ihrem Wortlaut und ihrem Schutzzweck nicht anwendbar sei und diese auch bei ihrer Anwendbarkeit jedenfalls gegenüber der Vorschrift des § 2310 Satz 1 BGB zurücktrete mit der Folge, dass der Bruder des Klägers bei der Ermittlung der abstrakten Pflichtteilsquote mitzuzählen sei.

Der Beklagte beantragt demgemäß,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Pflichtteil in Höhe von 25 % am Nachlass seines Vaters zu.

Der Kläger ist neben seinem Bruder ein von der Erbfolge ausgeschlossener Abkömmling des Erblassers und als solcher pflichtteilsberechtigt. Gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil des Klägers beläuft sich gemäß § 1924 Abs. 4 BGB auf die Hälfte des Nachlasses, sein Pflichtteilsanspruch beträgt somit ein Viertel = 25 %.

Eine Erhöhung der Pflichtteilsquote des Klägers um ein weiteres Viertel gemäß § 2310 S. 2 BGB auf insgesamt 50 % findet hier nicht statt.

Sein Bruder hat nicht wirksam auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht dem Vortrag des Beklagten in den Schriftsätzen vom 14.10. und 02.12.2005 hätte nachgehen müssen, dass schon die tatsächlichen Umstände eindeutig belegen, dass die Parteien des Verzichtsvertrages vom 01.12.1987 die Wirksamkeit des Erbverzichts davon haben abhängig machen wollen, dass der Kläger Erbe werden würde. Darauf kommt es deshalb im Ergebnis nicht an, weil sich die Unwirksamkeit des Erbverzichts hier jedenfalls aus der Vermutung des § 2350 Abs. 2 BGB ergibt. Danach ist - sofern sich, kein gegenteiliger Wille der Vertragsschließenden feststellen lässt - der Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht insoweit unwirksam, als Verwandte der zweiten oder einer weiteren Erbfolgeordnung oder Dritte Erbe werden. Die Norm will die Abkömmlinge und - hier nicht relevant - den Ehegatten des Erblassers schützen, indem sie verhindert, dass durch den Verzicht eines Abkömmlings ungewollt nachfolgende Erbordnungen oder Dritte in die Erbenstellung einrücken (Staudinger, Kommentar zum BGB, § 2350, Rdnr. 3; Münchener Kommentar zum BGB, § 2350, Rdnr. 10; Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, § 2350 Rdnr. 7; Palandt, Kommentar zum BGB, § 2350 Rdnr. 3).

Hier ist der Kläger nicht Erbe seines Vaters geworden, sondern der Beklagte als Angehöriger einer nachfolgenden Ordnung. Da sich ein anderweitiger Wille der Vertragsschließenden nicht feststellen lässt, hat die Anwendung des § 2350 Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall damit zur Folge, dass der vom Bruder des Klägers erklärte Erbverzicht unwirksam ist. Dann aber hat der Bruder des Klägers seine Stellung als gesetzlicher Erbe des Erblassers nicht verloren mit der weiteren Folge, dass er gemäß § 2310 S.1 BGB bei der Berechnung der Pflichtteilsquote mitgezählt wird und es somit bei einer Quote des Klägers von 25 % verbleibt.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 10.11.2005 (Bl. 64 GA) bestritten hat, dass die vertragsschließenden Parteien bei Abschluss des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages davon ausgingen, dass der Erbverzicht nur unter der Bedingung der Erbeinsetzung des Klägers erfolgen sollte und dazu behauptet hat, für seinen Bruder habe die Frage, wer Erbe werden sollte, damals keine Bedeutung gehabt, ist dies unbeachtlich, weil schon nicht festgestellt werden kann, dass dies auch dem Willen des Erblassers entsprach. Nur ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien wäre hier aber relevant.

Soweit das Landgericht meint, das oben genannte Ergebnis, dass der Bruder des Klägers gemäß § 2310 S.1 BGB bei der Berechnung der Pflichtteilsquote mitzuzählen ist und es somit bei einer Quote des Klägers von 25 % verbleibt, im Wege einer teleologischen Reduktion dahin korrigieren zu sollen, dass § 2350 Abs. 2 BGB hier keine Anwendung findet, folgt der Senat ihm nicht.

Der Schutzzweck der Vorschrift, eine ungewollte Begünstigung Dritter zu verhindern, betrifft allein die erbrechtliche Stellung der Beteiligten. Es soll erreicht werden, dass der durch den (bedingten) Verzicht frei werdende gesetzliche Erbteil innerhalb der ersten Ordnung verbleibt.

Hingegen dient die Vorschrift des § 2350 Absatz 2 BGB nicht der Erhaltung oder Erhöhung von Pflichtteilsansprüchen des Verzichtenden oder weiterer Pflichtteilsberechtigter. Denn sie ist nach allgemeiner Ansicht nur auf den Erbverzicht anwendbar und nicht auf den Pflichtteilsverzicht, weil mit dem Pflichtteilsverzicht kein Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge im Sinne des § 2310 Satz 2 BGB verbunden ist (allgemeine Meinung, vgl. Staudinger, § 2350 Rdnr. 5; Münchener Kommentar, § 2350 Rdnr. 1; Sörgel, Kommentar zum BGB, § 2350 Rdnr. 1; Bamberger/Roth, § 2350 Rdnr. 2). Wenn aber die Vorschrift des § 2350 Absatz 2 BGB ausschließlich die erbrechtliche Position des Abkömmlings und nicht dessen pflichtteilsrechtliche Stellung betrifft, kann ihr vorgenannter Schutzzweck, eine ungewollte Begünstigung Dritter zu verhindern, sich auch allein auf die von ihr berührte Rechtsposition beziehen, das heißt die erbrechtliche Stellung der Beteiligten.

Vorliegend bedeutet das:

Sind sowohl Erbrechts- als auch Pflichtteilsverzicht unwirksam, wofür aus Sicht des Senats entgegen der Auffassung des Landgerichts mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Urkunde vom 1.12.1987 sehr viel spricht, so steht dem Kläger lediglich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % zu, ohne dass hier auch nur an eine Korrektur des gesetzlich vorgegebenen Ergebnisses zu denken wäre. Das Ergebnis entspricht vielmehr der Normalsituation bei einer Enterbung der Abkömmlinge durch Erbeinsetzung eines Dritten, hier des Beklagten. Geht man dagegen mit dem Landgericht von einer Unwirksamkeit des Erbverzichts, nicht aber auch des Pflichtteilsverzichts aus, ist das Ergebnis für den Kläger zunächst einmal dasselbe. Denn auch in diesem Fall verbliebe es grundsätzlich bei der Quote von 25 % für den Kläger und seinen Bruder. Dem Schutzzweck des § 2350 Abs. 2 BGB entsprechend den vorstehenden Ausführungen - kein Einrücken anderer Erbordnungen bzw. Dritter - ist also auch bei dieser Konstellation Rechnung getragen.

Soweit das Landgericht anderer Auffassung ist, weil es vom wirtschaftlichen Ergebnis her letztlich doch zu einer Besserstellung des Beklagten, dem im Endeffekt 75 % des Nachlasses verbleiben werden, kommt, hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass diese Besserstellung nicht Rechtsfolge des Erbverzichts des Bruders des Klägers ist, sondern sich allein daraus ergibt, dass dieser zugleich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Auf diesen Pflichtteilsverzicht ist die Vorschrift des § 2350 Absatz 2 BGB jedoch nicht zugeschnitten. Ihr Zweck besteht gerade nicht darin, eine Besserstellung des Beklagten, die aus einem wirksamen Pflichtteilsverzicht herrührt, zu verhindern, anders ausgedrückt, sicherzustellen, dass der Pflichtteil des Bruders dem Kläger zugute kommt. Die Rechtsfolge des erklärten und wirksamen Pflichtteilsverzichts kann daher nicht mit dem Hinweis auf den Schutzzweck des § 2350 Abs. 2 BGB verhindert werden, weil diese Vorschrift die pflichtteilsrechtliche Position der Beteiligten gar nicht betrifft. Die pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen eines (wirksamen oder unwirksamen) Erbverzichts ergeben sich nämlich nicht aus § 2350 Absatz 2 BGB, sondern aus der vom Gesetzgeber unabhängig davon getroffenen Regelung des Pflichtteilsrechts, hier des § 2310 BGB. Das von dieser Vorschrift herbeigeführte Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis auf den in eine andere Richtung zielenden Schutzzweck der Vorschrift des § 2350 Abs. 2 BGB "ausgehebelt" werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Reichweite des Schutzzwecks der Norm des § 2350 Abs. 2 BGB im Zusammenspiel mit § 2310 BGB in der vorliegenden Konstellation, soweit ersichtlich, bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwer des Klägers beträgt 880.000,- € (80 % von 1.1 Mio. €)

Dies ist zugleich der Streitwert des Berufungsverfahrens.

Beschluss vom 08.12.2006:

wird der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsurteils vom 29.09.2006 gemäß § 320 ZPO dahin zu ergänzen, dass sein Bruder G. den ihm am Nachlass seines Vaters zustehenden Pflichtteilsanspruch an ihn - den Kläger - abgetreten hat, zurückgewiesen.

Gründe

Der gem. § 320 ZPO zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ist unbegründet, weil der Tatbestand des vorbezeichneten Senatsurteils keine Auslassungen enthält.

Im Tatbestand als Bestandteil des Urteils sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden (§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Kläger hat zwar im Schriftsatz vom 14.10.2005 unter Vorlage der Kopie der entsprechenden Vereinbarung vom 28.07.2004 vorgetragen, sein Bruder habe den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch an ihn - den Kläger - abgetreten. Dieser Vortrag diente aber ersichtlich nicht im Sinne des § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO dazu, seinen Klageanspruch zu begründen. Vielmehr heißt es dort, er - der Kläger - "könnte" auch hier die Pflichtteilsquote von 50 % zur Hälfte aus eigenem, zur anderen Hälfte aus abgetretenem Recht geltend machen (Bl. 78 GA). Das hat der Kläger dann aber nicht getan, sondern sich allein auf einen Anspruch aus eigenem Recht gemäß den §§ 2303 Abs. 1, 2346 Abs. 1 S.2 1924 BGB berufen und damit deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht auf die Abtretung gerade nicht ankam. So hat auch das Landgericht zu Recht seinen Vortrag verstanden und ist weder im Tatbestand des angefochtenen Urteils noch in den Entscheidungsgründen auf die Abtretung eingegangen.

In der Berufungserwiderung vom 22.05.2006 hat der Kläger dann zwar erneut auf die Abtretung hingewiesen, Rechte hat er aus diesem Umstand aber erneut nicht abgeleitet und auch erkennbar nicht ableiten wollen. So hat er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt diesen Aspekt nochmals aufgegriffen, sondern sich ausschließlich darauf beschränkt, seinen bisherigen Standpunkt, das fragliche Recht stünde ihm entsprechend der Rechtsauffassung des Landgerichts zu, verteidigt. Hinzu kommt, dass es zur Geltendmachung des weitergehenden Pflichtteils in zweiter Instanz unter den hier gegebenen prozessualen Umständen einer Anschlussberufung des Klägers bedurft hätte, die ersichtlich nicht erfolgt ist. Mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers, nicht zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung, in der er trotz der dargelegten Einschätzung des Senats mit keinem Wort auf die Abtretung des Pflichtteils zurückgekommen ist, hatte der Senat auch keinen Anlass zu einer entsprechenden Nachfrage. Er musste vielmehr davon ausgehen, dass eine diesbezügliche Geltendmachung, die zu diesem Zeitpunkt als Anschlussberufung auch nicht mehr zulässig gewesen wäre, bewusst unterblieb. Der Kläger hat sich insgesamt darauf beschränkt, die rechtliche Argumentation des Landgerichts zu verteidigen.

Soweit der Kläger schließlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in seinem Schriftsatz vom 25.07.2006 unter erneuter Vorlage der Abtretungsurkunde und unter Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 14.10.2005 geltend gemacht hat, er habe seinen mit der Klage verfolgten Feststellungsanspruch schon in erster Instanz auch auf diese Abtretung gestützt, ist das aus den bereits oben genannten Gründen nicht zutreffend.

Aber auch als neuer Sachvortrag ist das Vorbringen des Klägers unbeachtlich. Denn es würde sich um eine Klageänderung handeln, wenn der Kläger seinen bisher auf eigenes Recht gestützten Feststellungsanspruch nunmehr auf einen solchen auf abgetretenes Recht umstellen wollte (vgl. BGH NJW 1999, 1407). Diese wäre aber erst nach Schluss der mündlich Verhandlung erhoben und im Übrigen - wie bereits dargelegt - auch schon deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht seinerseits (Anschluss-) Berufung eingelegt hat.

Ende der Entscheidung

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