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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: I-7 U 58/05
Rechtsgebiete: BPFlV, KHEntgG, ZPO


Vorschriften:

BPFlV § 22 Abs. 1
BPFlV § 22 Abs. 1 S. 5
KHEntgG § 17 Abs. 1
KHEntgG § 17 Abs. 1 S. 5
KHEntgG § 18
ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Februar 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. in dem von ihr betriebenen Krankenhaus D.-B., U. Allee, D.,

a) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 114,91 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 104,43 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 100,11 EUR liegen darf,

b) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 115,20 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 104,63 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 100,27 EUR liegen darf,

c) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderen Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 58,45 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 50,29 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 47,05 EUR liegen darf,

d) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderen Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 58,70 liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 50,46 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 47,20 EUR liegen darf,

2. in dem von ihr betriebenen Krankenhaus D.-G., G. Straße, D.,

a) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschlage) für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 herabzusetzen auf Beträge wie folgt:

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 106,66 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 97,44 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 95,82 EUR liegen darf,

b) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 neu festzulegen wie folgt:

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 106,94 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 97,63 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 96,00 EUR liegen darf,

c) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen angemessenen Betrag, der nicht höher als 55,36 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 47,66 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 46,58 EUR liegen darf,

d) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 neu festzulegen wie folgt:

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 55,60 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 47,83 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 46,74 EUR liegen darf,

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen einer Verbandsklage nach §§ 22 Abs. 1 S. 5 BPFlV, 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG die Herabsetzung der für die Wahlleistung Unterkunft berechneten Entgelte für Ein- und Zweibettzimmer in den von der Beklagten betriebenen Krankenhäusern in D.-B. und -G.. Die Beklagte hat Widerklage auf Feststellung erhoben, dass bestimmte Beträge nicht unangemessen seien. Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben und die Widerklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung der Klage. Er verlangt eine weitere Herabsetzung der Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft und macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, die Bezugsgröße Unterkunft (im Folgenden: BZU) als Teil der Preisbildung für die Wahlleistung Unterkunft sei zivilgerichtlich nicht überprüfbar. Die vom Landgericht zugrunde gelegte BZU 2004 sei zudem unangemessen hoch und hätte nicht auch für die Zeit ab dem 1.1.2005 herangezogen werden dürfen. Schließlich rügt der Kläger in einigen konkreten Einzelpunkten die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts betreffend die von der Beklagten erhobenen Komfortzuschläge. Nachdem der Kläger in erster Instanz die Herabsetzung der Komfortzuschläge jeweils ab dem 25. Mai 2004 ohne zeitliche Begrenzung begehrt hatte, beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, 1. in dem von ihr betriebenen Krankenhaus D.-B., U. Allee, D., a) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt: - den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 85,50 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 74,50 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 72,50 EUR liegen darf,

b) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen.

- hilfsweise die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 25. Mai 2004 auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen.

- die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 44,00 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 36,20 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 34,70 EUR liegen darf,

c) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen,

- hilfsweise die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 25. Mai 2004 auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen.

2. in dem von ihr betriebenen Krankenhaus D.-G., G. Straße, D.,

a) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 88,20 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 79,50 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 78,00 EUR liegen darf,

b) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen,

- hilfsweise die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 25. Mai 2004 auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen,

c) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 46,00 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 38,70 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) herabzusetzen und auf einen angemessenen Betrag neu festzulegen, der nicht höher als 37,70 EUR liegen darf,

d) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen,

- hilfsweise die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 25. Mai 2004 auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Für den Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 26.08.2005 (Bl. 276 f. GA) verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Soweit der Kläger gegenüber der ersten Instanz abgeänderte Anträge stellt, kann dahinstehen, ob es sich um eine Klageänderung handelt. Denn diese wäre jedenfalls gemäß § 533 ZPO zulässig. In der Sache führt die Berufung bezüglich des Zeitraums vom 25. Mai bis zum 31. Dezember 2004 lediglich zu einer teilweisen weiteren Herabsetzung der vom Landgericht festgesetzten Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft in den beiden von der Beklagten betriebenen Krankenhäusern. Ab dem 1.Januar 2005 liegen die angemessenen Beträge um 0,9 % höher. 1) Die mit der Verbandsklage gemäß §§ 22 Abs.1 S. 5 BPflV, 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG angestrebte Angemessenheitsprüfung beschränkt sich auch nach Auffassung des Senats aus den bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erwägungen auf die von der Beklagten berechneten Komfortzuschläge. Die Basispreise sind hingegen im vorliegenden zivilgerichtlichen Verfahren nicht überprüfbar. Zwar differenzieren die Vorschriften der §§ 22 Abs.1 S. 5 BPflV, 17 Abs.1 S.5 KHEntgG nicht zwischen Basispreisen und Komfortzuschlägen, sondern beziehen sich nur allgemein auf das "Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen", dessen Herabsetzung auf eine angemessene Höhe mittels der Verbandsklage verlangt werden kann. Auch spricht der Zweck der Verbandsklage, die Krankenhauspatienten in der im Allgemeinen bei Abschluss eines Krankenhausvertrages schwierigen persönlichen Situation vor überhöhten Entgeltforderungen des Krankenhauses zu schützen, zunächst für eine umfassende Angemessenheitsprüfung auch in Bezug auf die Basispreise. Schließlich weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die kalkulatorisch ermittelten Kosten für die Unterkunft (BZU) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Der Senat teilt aber nicht den daraus vom Kläger gezogenen Schluss, dass die rein rechnerisch ermittelte BZU deshalb hier nicht als Bezugsgröße herangezogen werden dürfe. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, müsste man mit zwei Größen operieren, nämlich einmal mit der rechnerisch ermittelten BZU, die letztlich das Ergebnis von Verhandlungen anderer Komponenten ist , an denen der jeweilige Landesausschuss des Klägers sich zwar gemäß § 18 KHEntgG beteiligen kann, auf die er mangels Stimmrecht aber keinen entscheidenden Einfluss haben soll, und zum anderen mit der tatsächlich angemessenen BZU, die nach den realen Kostenverhältnissen ermittelt werden müsste. Mit Rücksicht darauf, dass die tatsächlichen Kosten der Unterbringung für den Einzelfall faktisch nicht zu ermitteln sind und diese Kosten ohnehin von zahlreichen veränderlichen Komponenten abhängen, hat sich der Verordnungsgeber aber ersichtlich für ein System entschieden, bei dem die BZU nur als Nebenprodukt anderer besser greifbarer Umstände, die im einzelnen verhandelt werden und aufgrund entsprechender Genehmigung in ein für alle Betroffenen verbindliches Ergebnis münden, kalkulatorisch errechnet wird. Es wäre unter diesen Umständen ein Systembruch, wollte man aus dem Gesamtgefüge eine Einzelkomponente und noch dazu eine solche, die vom tatsächlichen Aufwand her gar nicht exakt greifbar ist, herausnehmen und einer isolierten Angemessenheitsprüfung unterziehen, die aus den genannten Gründen im übrigen schon mangels geeigneter Messkriterien scheitern muss. Zudem würde im Ergebnis dem Kläger eine Einflussnahme auf die Pflegesatzvereinbarung eingeräumt, die ihm nach den Vorschriften des KHEntgG und der BPflV gerade nicht zustehen soll. Dem Privatpatienten, der wie jeder andere auch, den verbindlichen Festlegungen des Pflegesatzes unterliegt, kann und muss unter den gegebenen Umständen nicht etwa deshalb, weil er Wahlleistungen in Anspruch nehmen kann, die in ihrer finanziellen Ausprägung auch von lediglich kalkulatorischen Bezugsgrößen abhängen, die Möglichkeit eingeräumt werden, diese kalkulatorische Größe auf ihre tatsächliche Berechtigung hin zu überprüfen, er muss sie vielmehr systembedingt so hinnehmen, wie sie sich nun einmal ergibt. Allenfalls die kalkulatorisch richtige Ermittlung des anzusetzenden Werts könnte er gegebenenfalls einer Überprüfung unterziehen, doch dass es daran vorliegend mangelt, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die kalkulatorische Ermittlung nicht angreift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2000 (NJW 2001, 892). Der Bundesgerichtshof hat sich dort zwar für eine höhenmäßige Überprüfung von Wahlleistungsentgelten ausgesprochen, eine Differenzierung zwischen rechnerisch und anhand der tatsächlichen Kosten ermittelter BZU hat er aber nicht vorgenommen. Dies mag darin begründet sein, dass er möglicherweise keine Veranlassung hatte, sich mit dieser Frage näher zu beschäftigen. Jedenfalls aber kann der Entscheidung nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof es für nicht zulässig ansieht, bei der Preisbildung den Teil BZU als anderweitig vorgegeben zugrundezulegen. 2. Die Komfortzuschläge der Beklagten sind demgegenüber uneingeschränkt auf ihre Angemessenheit überprüfbar. Komfortzuschläge können nur dann zusätzlich zu den Basispreisen berechnet werden, wenn die Ein- bzw. Zweibettzimmer über den Vorteil des bloßen Allein- oder Zuzweitliegens hinaus ein höheres Unterkunftsniveau aufweisen als die Mehrbettzimmer (so Ziff. 4 der Anlage 1. zur Gemeinsamen Empfehlung und BGH, NJW 2001, 892). Insoweit sind insbesondere die Preisempfehlungen für Komfortelemente in der Anlage 2 der Gemeinsamen Empfehlung als maßgebliche Entscheidungshilfe zu berücksichtigen. Danach sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme die Komfortzuschläge, die die Beklagte für die Wahlleistung Unterkunft in den Krankenhäusern D.-B. und -G. verlangt, im Hinblick auf die tatsächlichen Leistungen über die bereits vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen hinaus in einigen Fällen weiter auf angemessene Beträge zu reduzieren. Im Einzelnen gilt Folgendes: 2004 a) Sanitärzone aa) Krankenhaus B. (1) Nach der "Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Absatz 1 KHEntgG" (im Folgenden: Gemeinsame Empfehlung) Anlage 2 Abschnitt 1 ist u.a. Voraussetzung für die Erhebung eines Komfortzuschlags in den Kategorien I und II, dass die Sanitärzellen jeweils über 4 qm groß sind. Das Landgericht hat dies aufgrund des Vortrags der Beklagten und der von ihr vorgelegten Grundrisspläne als gegeben angenommen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat hat zu dieser Frage den Zeugen S. angehört. Dieser hat glaubhaft bekundet, er habe die Größe der Sanitärzellen ermitteln lassen, es seien jeweils 7,5 qm. Der Kläger hat auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass die Zeugen L. und Dr. P. von ihm zu diesem Punkt nicht benannt seien. Auch nach Auffassung des Senats liegt danach das Komfortelement "besondere Größe der Sanitärzone" vor. (2) Hingegen ist die Berufung des Klägers begründet, soweit es um das Komfortmerkmal "Zusatzartikel Sanitär" in den Kategorien I und II geht. Nach der Gemeinsamen Empfehlung erfordert dieses Merkmal das Vorhandensein von Bademänteln, Frotteetüchern, Fön, Dusch- und Waschsets auf den Zimmern. Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Zusatzartikel jeweils bei der Ankunft des Patienten im Zimmer bereit liegen, da es nach seiner Auffassung jedenfalls ausreicht, wenn diese bereit gehalten würden und auf Wunsch erhältlich seien. Die Befragung des Zeugen S. und der Zeugin St. durch den Senat hat ergeben, dass die Zusatzartikel zunächst in den Zimmern bereitgelegen haben, das System aber dann wegen geringer Inanspruchnahme seitens der Patienten dahin umgestellt wurde, dass nur noch auf die Möglichkeit, Sanitärartikel zu erbitten, in einem Wahlleistungsordner hingewiesen und der Bedarf abgefragt wird. Das aber erfüllt nach Auffassung des Senats nicht das Merkmal "Zusatzartikel Sanitär" der Gemeinsamen Empfehlung. Die dort vereinbarte besondere Vergütung rechtfertigt sich aus dem erhöhten Komfort für den Patienten durch das ungefragte Bereitliegen der Sanitärartikel auf den Zimmern. Diese werden bei der Beklagten aber nur noch anderweitig bereitgehalten und dem Patienten nur noch auf ausdrücklichen Wunsch zur Verfügung gestellt. Da der Kläger die Reduzierung des Zuschlags erst ab dem 25.05.2004 verlangt, die Zeugen aber keine hinreichend genauen Angaben dazu machen konnten, wann die Umstellung des Systems nach diesem Datum erfolgt ist, sieht sich der Senat nicht in der Lage, auf eine auch nur teilweise - nämlich zeitanteilige - Vergütung dieses Komfortelements zu erkennen. Danach hält der Senat mit Rücksicht auf die Bedeutung dieses Komfortelements eine Reduzierung der Zuschläge für das Komfortelement Sanitärzone um jeweils 10 % für angemessen. Das heißt: in der Kategorie I für Einbettzimmer auf 10,80,- EUR und für Zweibettzimmer auf 8,10 EUR, in der Kategorie II für Einzelzimmer auf 4,32 EUR und für Zweibettzimmer auf 3,24 EUR. bb) Krankenhaus G. Insoweit geht es im Berufungsverfahren lediglich um das Komfortelement "Zusatzartikel Sanitär". Hier gilt das bereits oben Gesagte entsprechend. Auch in diesem Krankenhaus ist eine Umstellung des Systems erfolgt und auch hier konnten beide Zeugen nicht angeben, wann dies der Fall war. Der Senat hält deshalb hier ebenfalls eine Reduzierung des Zuschlags um jeweils 10 % auf 8,64 EUR und 6,48 EUR (Kategorie I) bzw. 1,62 und 1,08 EUR für angemessen. b) Größe und Lage Krankenhäuser B. und G. Insoweit ist die Berufung des Klägers nicht gerechtfertigt. Nach der gemeinsamen Empfehlung ist das Komfortelement "Besondere Zimmergröße" erfüllt, wenn bezogen auf den einzelnen Patienten ein individueller Größenvorteil von mindestens 40 % im Verhältnis zum Regelleistungszimmer besteht. Der Zeuge S. hat glaubhaft anhand von Grundrisszeichnungen dargelegt, dass dies sowohl im Krankenhaus B., als auch im Krankenhaus G. bei sämtlichen Wahlleistungszimmern der Fall ist. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. c) Service - Täglicher Hand- und Badetuchwechsel Krankenhäuser B. und G. Insoweit ist die Berufung hingegen begründet. Nach der gemeinsamen Empfehlung setzt dieses Element einen täglichen Wechsel unabhängig von tatsächlichen Notwendigkeiten voraus. Das Landgericht hat dieses Komfortelement als gegeben angesehen, weil es insoweit den Vortrag des Klägers nicht hinreichend gewürdigt hat. Der Kläger hat bestritten, dass ein solcher täglicher Wechsel stattfindet und dazu unwidersprochen vorgetragen, die gemeinsame Empfehlung verstehe darunter das Wechseln der als "Zusatzartikel Sanitär" angebotenen Handtücher. Wenn aber das Komfortelement "Zusatzartikel Sanitär" nicht gegeben sei, folge daraus zwangsläufig, dass auch ein täglicher Wechsel der Hand- und Badetücher nicht stattfinde. Wie oben ausgeführt, kann auch der Senat nicht feststellen, dass das Komfortelement "Zusatzartikel Sanitär" in der Zeit nach dem 25.05.2004 in den Krankenhäusern B. und G. noch erfüllt war. Das heißt dann aber, dass auch ein täglicher Hand- und Badetuchwechsel nicht erfolgt ist. Danach erscheint auch hier eine Reduzierung des Komfortelements "Service" im Krankenhaus B. in den Kategorien I und II um jeweils 10 %, also auf 5,94 EUR und im Krankenhaus G. auf jeweils 7,92 EUR angemessen. 2005 Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe die BZU 2004 zu Unrecht auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 herangezogen, folgt der Senat ihm nicht. Das Landgericht hat lediglich dem Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Zuschläge für die Wahlleistung Unterkunft folgend eine Entscheidung über deren Angemessenheit beginnend mit dem 25.Mai 2004 getroffen. Über die Angemessenheit der Zuschläge konkret für das Jahr 2005 hat es hingegen keine Entscheidung getroffen. Das Landgericht hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Entscheidung zeitlich unbegrenzt gelten solle, vielmehr bleibt es dem Kläger unbenommen, wie hier in zweiter Instanz geschehen, eine Änderung der Entscheidungsgrundlage geltend zu machen. Im übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass die von der Beklagten betriebenen Krankenhäuser in D.-B. und -G. durch die Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf das Fallpauschalensystem nicht mehr der BPflV unterliegen mit der Folge, dass auch die Bezugsgröße Unterkunft als "Abfallprodukt" der Pflegesatzberechnungen nicht mehr gebildet wird. Des Weiteren haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie unter Geltung des Fallpauschalensystems derzeit keinen anderen als den bisher eingeschlagenen Weg der Festlegung der Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft sehen. Um Rechtssicherheit bis zu einer anderweitigen Regelung zu schaffen, hält der Senat es deshalb für angezeigt, die Vereinbarung auch hier anzuwenden, die der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 1. Dezember 2004 an die Leitung des Krankenhauses B. (Bl. 245 GA) mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffen hat. Danach bestand Einigkeit darüber, die Komfortzuschläge für das Jahr 2005 um 0,9 % zu erhöhen, hingegen die Basispreise davon unberührt zu lassen. Die konkreten Berechnungen ergeben sich aus den diesem Urteil beigefügten Anlagen I und II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage der zivilgerichtlichen Überprüfbarkeit der Bezugsgröße Unterkunft ist zwar bisher, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Bezugsgröße Unterkunft wird aber seit dem 1.1.2005 nicht mehr gebildet. Ob und in welcher Höhe sie in Zukunft noch Bedeutung hat, bleibt allein der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. Die Beschwer des Klägers beträgt 835.000,- EUR, diejenige der Beklagten 85.000,-EUR. Streitwert des Berufungsverfahrens: 920.000,- EUR. Streitwert der ersten Instanz: 495.000,- EUR, wobei wegen der nur 7.monatigen Zeitspanne, für die die reduzierten Beträge geltend gemacht werden, lediglich die anteiligen Belegungstage zugrunde gelegt worden sind.

Ende der Entscheidung

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