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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: I-8 U 37/05
Rechtsgebiete: SGB X, BGB


Vorschriften:

SGB X § 116
BGB § 31
BGB § 89
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831
BGB § 847 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) wird das am 9. Februar 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 300.000 € (als Schmerzensgeldkapital) nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Mai 2000 sowie ab dem 2. Mai 2000 monatlich 300 € (als Schmerzensgeldrente) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche infolge der im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführten fehlerhaften Behandlung am 20. August 1998 noch entstehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 48 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 5) trägt die Klägerin in vollem Umfang, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3) und 4) trägt sie zu 20 %. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 48 %; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 20 % der Klägerin und zu 80 % den Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsollstreckung der Beklagten zu 1), 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe:

A.

Die Mutter der Klägerin wurde am Morgen des 18.08.1998 stationär in der Frauenklinik der Beklagten zu 1), die von dem früheren Beklagten zu 2) geleitet wurde, wegen einer vermuteten Terminüberschreitung von 8 Tagen (Geburtstermin 10.08.1998) aufgenommen. Nach der Aufnahme erfolgte eine CTG-Kontrolle, die als unauffällig beurteilt wurde. Der bei der Beklagten zu 1) tätige Arzt Dr. H. führte sodann eine vaginale Untersuchung und später eine Ultraschalluntersuchung durch. Aufgrund der Terminüberschreitung wurde ein Oxytozinbelastungstest (OBT) angeordnet, der als unauffällig befundet wurde. Um 13.30 Uhr begab die Patientin sich auf die Station; gegen 14.30 Uhr und 18.00 Uhr wurden dort weitere CTG-Ableitungen sowie - um 18.00 Uhr - eine erneute vaginale Untersuchung vorgenommen. Am 19.08.1998 wurde um 9.00 Uhr - nach Erhebung des vaginalen Befundes (Portio knapp 1/3, Muttermund Fingerkuppe einlegbar VT Kopf -4) - die Einleitung der Geburt mit der Einlage einer Prostaglandin-Vaginaltablette begonnen. Nach einer weiteren Untersuchung des Muttermundes (Status idem) wurde am frühen Nachmittag des gleichen Tages die Einlage wiederholt, da sich der Befund nur unwesentlich verändert hatte. Die CTG-Kontrollen unter Prostaglandin wurden um 14.30 "o.B." beurteilt. Gegen 20.00 Uhr, als die Beklagte zu 4) ihren Dienst als Hebamme antrat, war der Muttermund auf 2 cm eröffnet, die Portio war fast verstrichen, der Kopf befand sich über dem Beckeneingang. Um 21.00 Uhr kam es nach den Eintragungen der Beklagte zu 4) in das Geburtsprotokoll zu einem Blasensprung mit Abgang von leicht grünem Fruchtwasser. Das CTG befundete die Beklagte zu 4) zu diesem Zeitpunkt als undulatorisch. Am 20.08.1998 um 0.15 Uhr begab sich die Patientin zur Entspannung in die Geburtswanne. Um 1.30 Uhr war der Muttermund auf 5 cm eröffnet, der Kopf tief und fest im Beckeneingang. Das CTG wurde von der Beklagten zu 4) als undulatorisch mit regelmäßigen Wehen alle 2 Minuten beschrieben. Eine halbe Stunde später wurde Muttermund auf 7 cm eröffnet beurteilt, der Kopf stand im II. schrägen Durchmesser. Die Beklagte zu 4) schlug der Mutter der Klägerin eine Wassergeburt vor, der diese zustimmte. Um 3.30 Uhr wurde der Beklagte zu 4) zu der Geburt hinzugerufen. In den Behandlungsunterlagen heißt es sodann:

"3.30

Pat. ist in der Geburtswasserwanne, Unterwassergeburt versucht, Kopf im BA steht, CTG-Herzmuster undulatorisch, gute Wehentätigkeit, Episiotomie.

4.00

Trotz regelmäßigen Pressens kein Geburtsfortschritt. Pat. wird aus der Wanne ins Bett umgelagert, CTG-Herzmuster Dezelerationen, die sich immer erholen.

4.22

Spontangeburt eines reifen und asphyktischen Mädchens, Apgar 4/5/7. Das Kind erholt sich zunehmend nach Absaugen und O2-Gabe. Der Kinderarzt Dr. O. wird sofort zugerufen und ist bei der Übergabe des Kindes mit dem Zustand zufrieden. Bei der Geburt des Kindes ist das Kind schlapp, blass, atmet nicht selbstständig, Herzaktion um 100. Nach O2-Gabe und Absaugen kommt der Muskeltonus schnell. Kind wird rosig und atmet spontan. Herzaktion um 130 regelmäßig, keine path. Geräusche über den Lungenfeldern, pH 6,78 bei der Geburt...."

4.30

Kind wird in relativ gutem Zustand von Dr. O. in das Neugeborenenzimmer übernommen. Verlegung in Kinderklinik hält er für nicht notwendig."

Der Beklagte zu 5) war als Kinderarzt für die postpartale Betreuung zuständig. Etwa 12 Stunden nach der Geburt wurde die Klägerin durch schrilles Schreien und Streckung der Gliedmaßen auffällig, so dass der Beklagte zu 5) die Verlegung in die Abteilung für Kinder und Jugendliche des St. A.-Hospitals in K. veranlasste. Dort entwickelte die Klägerin generalisierte tonische Krampfanfälle mit Apnoe- und Bradykardiesymptomatik. Die bildgebenden Verfahren (Schädelsonographie und CT) ergaben zunächst Hinweise für ein Ödem, später zeigte sich eine schwere generalisierte subcorticale Leukoenzephalomalazie bei Ventriculomegalie. Es lag eine hochgradige Encephalopathie mit generalisierter Hypotonie und auffälligem Strecktonus vor. Die Klägerin ist schwerstbehindert.

Sie hat die Beklagten für die Entstehung der Hirnschäden verantwortlich gemacht und ihnen eine fehlerhafte Geburtsleitung zur Last gelegt:

In den CTG-Ableitungen hätten sich - beginnend bereits unmittelbar nach der Aufnahme - immer wieder pathologische Auffälligkeiten gezeigt, die von den Geburtshelfern nicht beachtet worden seien, obwohl sie zu einer frühzeitigen operativen Entbindung Anlass gegeben hätten. Die Beklagte zu 4) habe nicht für eine ununterbrochene CTG-Überwachung Sorge getragen und es fehlerhaft versäumt, den Beklagten zu 3) von dem Abgang grünen Fruchtwassers zu informieren; auch sei die von ihr geplante Wassergeburt kontraindiziert gewesen. Die Verständigung des Beklagten zu 3) in der Nacht zum 20.08.1998 sei zu spät erfolgt. Dem Beklagten zu 3) sei vorzuwerfen, dass er die Entbindung bis um 4.22 Uhr verzögert habe, angesichts des hochpathologischen CTGs hätte er nach seinem Erscheinen unverzüglich eine Fetalblutanalyse vornehmen oder eine operativ vaginale Geburt einleiten müssen. Er habe die Kindesmutter zwar nach seinem Erscheinen einmal aufgefordert, die Wanne zu verlassen, sich aber dann gegenüber der Beklagten zu 4), die weiterhin eine Wassergeburt habe durchführen wollen, nicht durchgesetzt. Der Beklagte zu 5) habe sie, die Klägerin, nach der Geburt nicht sachgemäß versorgt. Bei einer ordnungsgemäßen Geburtsleitung und postpartaler Betreuung wäre ihr der schwere Hirnschaden erspart geblieben. Aufgrund der Hirnschädigung sei sie zeitlebens auf intensive pflegerische Betreuung 24 Stunden am Tag angewiesen. Sie könne weder essen, noch sitzen oder stehen, sei hochgradig sehbehindert, könne ihre Umwelt nicht wahrnehmen, sich nicht orientieren und leide unter lebensbedrohlichen sehr schmerzhaften spastischen Krampfanfällen. Sie sei zu 100 % schwerbehindert, liege ständig im Bett und müsse gewickelt werden. Im Mai 2001 habe sich einer Hüftoperation unterziehen müssen, um die Spastik im Beinbereich zu lindern.

Die Klägerin hat beantragt,

1)

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 400.000 € zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2000 zu zahlen;

2)

a)

die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 700 DM, beginnend mit dem 02.05.2000 bis zum 04.10.2001 zuzahlen;

b)

die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 1.000 DM ab dem 04.10.2001 zu zahlen;

3)

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche in Folge der im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführten fehlerhaften Behandlung am 19. und 20.08.1998 noch entstehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfinde.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie Beklagten haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt.

Die Beklagten zu 1) - 3) haben vorgetragen:

Die Untersuchungen, insbesondere die CTG-Aufzeichnungen, hätten bis 3.30 Uhr keine Auffälligkeiten gezeigt, die Verzögerung ab 3.30 Uhr sei allein auf das Verhalten der Kindesmutter und der Beklagten zu 4) zurückzuführen. Gegen 3.38 Uhr bis 3.40 Uhr habe der Beklagte zu 3) beschlossen, eine vaginal-operative Entbindung herbeizuführen. Deswegen habe er die Patientin ausdrücklich aufgefordert, die Geburtswanne zu verlassen. Die Mutter habe sich bis gegen 4.00 Uhr - unterstützt von der Beklagten zu 4) - geweigert, dieser Anordnung nachzukommen, obwohl er mehrfach und "mit Engelszungen" versucht habe, Mutter und Hebamme zu überzeugen, dass die Geburt schnellstmöglich erfolgen müsse. Da er angenommen habe, die Geburt stehe unmittelbar bevor, habe er den Dammschnitt noch in der Wanne ausgeführt. Als die Patientin die Wanne endlich verlassen habe, habe er von einer Fetalblutanalyse abgesehen, um die Geburt schnellstmöglich herbeizuführen und keine Zeit zu verlieren. Im Kreißbett habe sich der Befund ergeben, dass die Geburt unmittelbar bevorstehe; daher habe er eine vaginal-operative Entbindung unterlassen. Nach der Entbindung habe er den Beklagten zu 5) bei seinem Eintreffen über die Apgarwerte und den pH-Wert informiert und gefragt, ob die Klägerin nicht in eine Kinderklinik verlegt werden solle. Schließlich haben die Beklagten zu 1) bis 3) die Kausalität der angeblichen Versäumnisse für den Hirnschaden der Klägerin bestritten.

Die Beklagte zu 4) hat geltend gemacht:

Nachdem die Kindesmutter sich in der Wanne befunden habe, sei eine Unterwassergeburt geplant worden. Bis zur Unterrichtung des Beklagten zu 3) gegen 3.25 Uhr seien keine Auffälligkeiten aufgetreten. Gegen 3.42 Uhr habe der Beklagte zu 3) die Umlagerung der Mutter der Klägerin in das Kreißbett angeordnet, jedoch nicht den Eindruck vermittelt, dass es eilig sei. Die Kindesmutter habe sich zunächst gegen diese Umlagerung gewehrt und wegen andauernder Wehen die Wanne nicht verlassen können. Auch sie, die Beklagte zu 4), habe versucht, die Kindesmutter von der Notwendigkeit einer Umlagerung ins Kreißbett zu überzeugen. Erst um 4.00 Uhr sei die Mutter endgültig aufgefordert worden, die Wanne zu verlassen und dieser Aufforderung gefolgt.

Die Kammer hat durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten eines Gynäkologe und eines Neonatologe Beweis erhoben und die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 400.000 € sowie einer Schmerzensgeldrente von 500 € monatlich (ab 02.05.2000) verurteilt und ihre Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3).

Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren gegen die Beklagte zu 4) weiter, wiederholt ihre diesbezüglichen Vorwürfe und rügt die Beweiswürdigung der Kammer, weil sie sich nicht mit den Gutachten des für die Gutachterkommission tätigen Sachverständigen Dr. F. sowie des für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein tätigen Prof. Dr. K. auseinandergesetzt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu 4) neben den bereits verurteilten Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnerin zu verurteilen,

a)

an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 400.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 02.05.2000 zu zahlen,

b)

an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von € 500 seit dem 02.05.2000 zu zahlen,

c)

festzustellen, dass die Beklagte zu 4) neben den bereits verurteilten Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnerin verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche infolge der im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführten fehlerhaften Behandlung am 20.08.1998 noch entstehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht gemäß 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei oder übergehe.

Die Beklagte zu 4) beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung der Kammer, wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, nach der Hinzuziehung des Beklagten zu 3) habe die Verantwortung für den weiteren Geburtsverlauf und die konkrete medizinische Behandlung nicht mehr bei ihr, sondern allein bei dem Beklagten zu 3) gelegen; sie selbst habe sich regelrecht und ordnungsgemäß verhalten.

Die Beklagten zu 1) und 3) berufen sich im Rahmen ihres Rechtsmittels erneut darauf, die Verzögerung der Entbindung beruhe nur auf der - von der Beklagten zu 4) veranlassten - Weigerung der Mutter, die Wanne zu verlassen. Das Landgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beklagte zu 3) alles in seiner Macht stehende getan habe, um die Patientin zu einem Verlassen der Wanne zu bewegen. "Selbstverständlich habe er sicherlich auch in diesem Zusammenhang erklärt, dass das Kind Schaden nehmen könne."

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) zurückzuweisen.

Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Senat hat durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. T. und Prof. Dr. V. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 30. Oktober 2006 (Bl. 869-889 GA) verwiesen.

B.

Die Rechtsmittel der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) sind zulässig und haben teilweise Erfolg.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) haften dem Grunde nach gemäß den §§ 831, 31, 89, 847 BGB (a.F.) bzw. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB (a.F.) deliktisch für die immateriellen und materiellen Schäden der Klägerin aufgrund des Hirnschadens; die Beklagte zu 1) haftet darüber hinaus für materielle Schäden auch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Ein vertragliches Verhältnis auch mit der Beklagten zu 4) hat die Klägerin nicht dargelegt. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 4) grundsätzlich freipraktizierende Hebamme war, lassen sich keine Vertragsbeziehungen herleiten; sie ist ersichtlich nur von der Beklagten zu 1) zu den Entbindungen im Rahmen der zwischen der Klinik und den Patientinnen bestehenden Behandlungsverträge hinzugezogen worden.

I.

Die von der Kammer begonnene und von dem Senat fortgesetzte Beweisaufnahme hat ergeben, dass den verbliebenen Beklagten schwerwiegende Versäumnisse bei der Betreuung der Geburt der Klägerin anzulasten sind.

1.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Vorgehen der Ärzte sowie der Beklagten zu 4) in der Zeit bis zum 20.08.1998 um 03.30 Uhr allerdings fehlerfrei.

a)

Prof. Dr. T. - der als Chefarzt einer Frauenklinik und Leiter einer Hebammenschule über umfangreiche wissenschaftliche Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts verfügt - hat in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlich tätigen Gutachter Prof. Dr. M. deutlich gemacht, dass die durchgeführten CTG-Ableitungen bis zu dem genannten Zeitpunkt keine Auffälligkeiten zeigten, die zu irgendwelchen Maßnahmen Anlass gaben.

b)

Es bedurfte trotz der medikamentösen Geburtseinleitung auch keiner ununterbrochenen CTG-Überwachung, denn die Geburtseinleitung stellt nur dann eine Risikokonstellation mit dem Erfordernis einer kontinuierlichen CTG-Ableitung dar, wenn eine hyperaktive Wehentätigkeit vorliegt. Dafür bestehen im Streitfall indes keinerlei Anhaltspunkte.

c)

Der Abgang von leicht grünlichem Fruchtwasser gab ebenfalls keinen Anlass, Maßnahmen zu ergreifen; die Beklagte zu 4) war deswegen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gehalten, einen ärztlichen Geburtshelfer hinzuzuziehen. Wie Prof. Dr. T. erläutert hat, ist grünliches Fruchtwasser kein spezifischer Hinweis auf eine kindliche Unterversorgung mit Sauerstoff. Ein stark grünes und von der Konsistenz erbsbreiartiges Fruchtwasser stellt zwar ein Alarmzeichen für eine Risikogeburt dar; ein lediglich leicht grünliches Fruchtwasser ohne besondere Konsistenz hat hingegen dann, wenn - wie im Streitfall - die sonstigen Befunde unauffällig sind, für die aktuelle Geburtsleitung keine Konsequenzen.

d)

Die von der Beklagten zu 4) vorgesehene Wassergeburt war zum Zeitpunkt ihrer Planung vor 03.30 Uhr am 20.08.1998 nicht zu beanstanden.

2.

Der unauffällige Verlauf änderte sich am 20.08.1998 nach 03.30 Uhr; es entstand eine Notsituation, auf die seitens der Beklagten zu 3) und 4) nicht sachgemäß reagiert wurde:

a)

Nach der übereinstimmenden Beurteilung nicht nur der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. M. und Prof. Dr. T., sondern auch der Gutachter Dr. F. und Prof. Dr. K. traten nach 03.30 Uhr Auffälligkeiten im CTG auf, die eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes befürchten ließen. Gemäß den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. trat der kritische Zeitpunkt um 03.45 Uhr ein: Im CTG wurden zwei Herzfrequenzen aufgezeichnet, die eine lag bei 160, die andere bewegte sich zwischen 100 und 110 und signalisierte damit eine Bradykardie. Da nach der Beurteilung des Sachverständigen nicht sicher festzustellen war, ob die - pathologische - niedrigere Herzfrequenz diejenige des Kindes war, oder ob es sich um den mütterlichen Puls handelte, mussten die Geburtshelfer von der schlechteren der beiden Möglichkeiten - nämlich einer kindlichen Bradykardie - ausgehen mit der Folge, dass um 03.45 Uhr zwingend sofortiger Handlungsbedarf bestand. Die Geburt musste entweder sofort beendet werden, oder der Zustand des Feten durch Anlegen einer Kopfschwartenelektrode bzw. durch Vornahme einer Blutgasanalyse geprüft werden.

Auch Dr. F. und Prof. Dr. K. sind zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts des Verlaufs der Herzfrequenz - den sie schon ab 03.30 Uhr als hoch pathologisch bezeichnet haben - Anlass zur sofortigen Maßnahmen entweder in Form einer Fetalblutgasanalyse (Faridi) oder einer operativ-vaginalen Geburtsbeendigung (Kusche) bestand.

Prof. Dr. M. hat die CTG-Aufzeichnungen ab 03.30 Uhr als nicht mehr lesbar qualifiziert und mit Blick darauf, dass der Zustand des Kindes wegen mangelnder technischer Überwachungsmöglichkeiten nicht mehr sicher beurteilt werden konnte, eine sofortige Beendigung der Geburt gefordert.

Ein weiteres Zuwarten wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn bei kräftiger Wehentätigkeit eine deutlich tastbare Befundänderung im Sinne eines Geburtsfortschrittes, der eine unmittelbar bevorstehende Geburt des Kopfes erwarten ließ, vorgelegen hätte. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden; die Erhebung eines Befundes über einen entsprechenden Geburtsfortschritt - der nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. dokumentationspflichtig ist - lässt sich den Behandlungsunterlagen nicht entnehmen. Überdies hat der Beklagte zu 3) anlässlich seiner Anhörung vor der Kammer selbst eingeräumt, es sei "kein Geburtsfortschritt, sondern ein Geburtsstillstand zu verzeichnen" gewesen.

b)

Da sämtliche Maßnahmen - Blutgasanalyse, Anlegen einer Kopfschwartenelektrode oder sofortige Entbindung - nicht in der Geburtswanne durchgeführt werden konnten, mussten die Geburtshelfer nach der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen dafür Sorge tragen, dass die Mutter die Wanne schnellstens verließ. Prof. Dr. M. hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht betont, dass die Beklagten zu 3) und 4) ab 03.30 Uhr nicht mehr als 10 Minuten hätten verstreichen lassen dürfen, um die Mutter in "irgendeine Position an Land" zu bringen und die Entbindung zu beenden; nach seinen Ausführungen hätte die Klägerin um 03.50 Uhr bereits geboren sein müssen. Prof. Dr. T. hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat ebenfalls hervorgehoben, dass die Patientin um 03.45 Uhr die Wanne hätte verlassen müssen. Dazu hätte - falls sich die Mutter gerade in einer Presswehe befand - nach den Erläuterungen der Sachverständigen Prof. Dr. M. und Prof. Dr. T. eine Wehenpause genutzt werden können und müssen. Dafür, dass die Patientin von 03.45 Uhr an unter einem ununterbrochenen "Wehensturm" litt, der eine Umlagerung von der Geburtswanne in das Kreißbett unmöglich gemacht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. In dem Geburtsprotokoll wird um 03.30 Uhr - nur - eine "gute" Wehentätigkeit beschrieben, in der nächsten Eintragung um 04.00 Uhr heißt es, dass trotz "regelmäßigen" Pressens kein Geburtsfortschritt zu verzeichnen sei.

c)

Der Beklagte zu 3) hat nicht dafür Sorge getragen, dass die ab 03.45 Uhr dringend gebotene Verbringung der Patientin aus der Geburtswanne rechtzeitig erfolgte; nach dem Geburtsprotokoll wurde die Umlagerung der Mutter in das Kreißbett erst um 04.00 Uhr vorgenommen.

aa)

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Patientin sich auf die - unstreitige - Aufforderung des Beklagten zu 3), die Wanne zu verlassen zunächst geweigert hat, dieser Anweisung Folge zu leisten. Selbst wenn man dies unterstellt, kann ein solches Verhalten der Mutter die Beklagten zu 1) und 3) nicht entlasten:

Eine Weigerung eines Patienten, ärztlichen Anordnungen zur Vornahme einer dringend erforderlichen Untersuchung oder Therapiemaßnahme nachzukommen, ist nur dann rechtlich beachtlich, wenn der Arzt den Patienten mit allem Ernst auf die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme, die Folgen eines Verzichts hierauf sowie auf die Entstehung möglicher Schäden und deren Folgen hingewiesen hat (vgl. BGH NJW 1987, 1482, 2300; 1997, 3090). Ist - wie im Streitfall - eine akute Gefährdung des Feten unter der Geburt zu befürchten, darf der Arzt sich nicht mehr auf entsprechende Hinweise und ein "gutes Zureden" beschränken; wie Prof. Dr. T. deutlich gemacht hat, muss von dem Geburtshelfer in einer solchen Situation vielmehr "eine laute drastische Intervention - bis hin zum Eklat - erwartet werden", um den Widerstand der Mutter zu überwinden.

bb)

Wie bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung der Beklagten zu 1) und 3) dazu, dass der Mutter der Klägerin die Folgen eines Verbleibens in der Wanne - nämlich die Gefahr eines Hirnschadens ihres Kindes mangels rechtzeitiger Geburtsbeendigung - vor Augen geführt worden sind:

In erster Instanz (Schriftsatz vom 07.11.2001, Bl. 161 ff. GA) haben die Beklagten zu 1) und 3) zunächst nur vorgetragen, der Beklagte zu 3) habe der Mutter erklärt, eine Wannengeburt sei nicht "sach- und interessengerecht", daraus konnte die Patientin die Bedrohlichkeit der Situation indes in keiner Weise entnehmen. Offensichtlich war auch den Beklagten klar, dass diese Äußerung nicht ausreichte; denn wenig später haben sie dargelegt, man könne dem Beklagten zu 3) unter Umständen vorwerfen, dass er nicht "mehr gedrängt" habe und der Kindesmutter nicht den Ernst der Lage - pathologisches CTG - erklärt habe. Im Schriftsatz vom 07.02.2002 (Bl. 253 ff. GA) haben die Beklagten zu 1) und 3) zwar vorgebracht, der Beklagte zu 3) habe "mit Engelszungen" versucht, die Beklagte zu 4) und die Mutter zu überzeugen, dass das Kind schnellstmöglich geboren werden müsse; wie und mit welchen Erklärungen dieser Versuch unternommen worden ist, und ob dabei auf die Gefahr des Eintritts von Hirnschäden bei einer weiteren Verzögerung hingewiesen wurde, lässt sich diesem Vortrag allerdings nicht entnehmen. Auch anlässlich seiner Anhörung als Partei hat der Beklagte zu 3) lediglich erklärt, er habe den Eltern mitgeteilt, dass das CTG hoch pathologisch sei und sie, wie auch die Beklagte zu 4) mehrmals darauf hingewiesen, dass die Geburt so nicht zu beenden sei und im Kreißsaal fortgesetzt werden müsse. Dass auch ein - erforderlicher - Hinweis auf die Gefahr einer Sauerstoffunterversorgung des kindlichen Gehirns mit der Folge einer schweren Hirnschädigung erfolgt ist, hat der Beklagte zu 3) bei seiner Anhörung selbst nicht dargelegt.

Erstmals im Schriftsatz vom 21.01.2005 (Bl. 604 ff.) heißt es, er habe versucht, Mutter und Hebamme davon zu überzeugen, dass die Geburt schnellstmöglich beendet werden müsse, "um Schaden von dem Kind abzuwenden". Auch dieser Hinweis genügt den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt der Hinweise bei einer Therapieverweigerung zu stellen sind, nicht, weil diese ganz allgemein gehaltene Formulierung völlig nichtssagend ist. Auch in der Berufungsbegründung tragen die Beklagten zu 1) und 3) nur vor, der Beklagte zu 3) habe "selbstverständlich sicherlich auch erklärt, dass das Kind Schaden nehmen könne"; dass der Mutter eindringlich die Erforderlichkeit einer schnellstmöglichen Geburt wegen der Gefahr von Hirnschäden aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes klargemacht wurde, ergibt sich daraus nicht. Eine "rigorose Intervention bis hin zum Eklat" - wie sie Prof. Dr. T. gefordert hat - behaupten die Beklagten zu 1) und 3) selbst nicht.

d)

Auch die Beklagte zu 4) ist den an sie zu stellenden Anforderungen als Geburtshelferin in der Zeit zwischen 3.45 Uhr und 4.00 Uhr nicht gerecht geworden:

aa)

Zwar ist eine Hebamme von dem Moment an, in dem der Arzt bei der Geburt hinzutritt, dessen Gehilfin und hat seinen Anweisungen Folge zu leisten. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich dem Arzt jederzeit und in jeder Situation völlig unterordnen muss oder darf; die "Hierarchie" endet dann, wenn die Hebamme aufgrund ihrer eigenen geburtshilflichen Ausbildung erkennen muss, dass das Vorgehen des Arztes vollkommen regelwidrig und unverständlich ist. Wie Prof. Dr. T. sehr anschaulich erläutert hat, darf die Hebamme in diesem Fall "nicht alles mitmachen oder zulassen, was der Arzt anordnet oder auch unterlässt".

bb)

Nach den Ausführungen des Sachverständigen bestand ab 3.45 Uhr eine Situation, die die Beklagte zu 4) zum Tätigwerden veranlassen musste. Prof. T., der aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter einer Hebammenschule zur Beurteilung des für die Berufsausübung einer Hebamme zugrundeliegenden Standards in besonderer Weise sachverständig ist, hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der Beklagten zu 4) aufgrund ihrer Ausbildung klar sein musste, dass eine für das Kind mit erheblichen Gefahren verbundene Notsituation bestand und die Mutter deswegen in das Kreisbett umgelagert werden musste, um die Geburt beenden zu können. Da der Beklagte zu 3) die Patientin zwar zum Verlassen der Wanne aufgefordert hatte, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 4) aber nicht "den Eindruck vermittelt" hatte, "dass es eilig sei", hätte sie selbst als Hebamme die Initiative ergreifen müssen. Angesichts der Notsituation durfte sie nicht zuwarten, bis - nach ihrem eigenen Vortrag - die Mutter um 4.00 Uhr "endgültig aufgefordert" wurde, die Wanne zu verlassen, sondern sie hätte - wie es der Sachverständige Prof. Dr. T. ausgedrückt hat - selbst "das Heft in die Hand nehmen" müssen und - notfalls lautstark und vehement - die Mutter veranlassen müssen, die Wanne zu verlassen. Ein entsprechendes Verhalten hat die Beklagte zu 4) nach ihrem eigenen Vorbringen weder an den Tag gelegt, noch für erforderlich erachtet, weil sie - in Verkennung ihrer Pflichten - meinte und meint, die Verantwortung für die Geburt allein dem Beklagten zu 3) als ärztlichem Geburtshelfer überlassen zu dürfen.

3.

Die Betreuung der Geburt ab 4.00 Uhr entsprach ebenfalls nicht dem zu fordernden Standard. Sowohl Prof. Dr. M. als auch Prof. Dr. T. sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass nach der Umlagerung der Mutter in das Kreisbett von den Geburtshelfern nicht - wie geschehen - bis 4.22 Uhr untätig zugewartet werden durfte, sondern die Geburt beschleunigt werden musste.

a)

Prof. Dr. M. hat anlässlich seiner Anhörung vor der Kammer darauf hingewiesen, dass bei einer Sauerstoffunterversorgung - die angesichts der CTG-Ableitung nach 3.30 Uhr befürchtet werden musste - nach etwa 20 Minuten mit schwersten Schäden des Kindes gerechnet werden muss, und die Auffassung vertreten, dass die Geburtshelfer deswegen keine Zeit mehr verlieren durften, sondern für eine zügige Entbindung Sorge tragen mussten.

In gleicher Weise hat sich Prof. Dr. T. geäußert: Auch er hat das abwartende Verhalten in der Zeit von 4.00 Uhr bis 4.22 Uhr beanstandet und deutlich gemacht, dass der Beklagte zu 3) angesichts der dem Kind drohenden Gefahren eine - nur 5 Minuten dauernde - Entbindung mittels Einsatz der in jedem Kreißsaal bereit liegenden Geburtszange hätte vornehmen müssen. Wie der Sachverständige in diesem Zusammenhang betont hat, stellt eine "Beckenausgangszange" selbst für einen ungeübten Geburtshelfer eine zu bewältigende Maßnahme dar. Alternativ hätte auch eine Saugglocke benutzt werden können; selbst die Anwendung der Kristellerhilfe - die im Normalfall ohne eine Traktion nach unten nicht durchgeführt werden sollte - wäre angesichts der Notsituation nach den Worten des Sachverständigen "besser gewesen als nichts zu tun".

b)

Da seitens des Beklagten zu 3) nichts unternommen wurde, um die Geburt zu beschleunigen, hätte die Beklagte zu 4) eingreifen müssen. Prof. Dr. T. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Beklagte zu 4) als ausgebildete Hebamme erkennen musste, dass das Untätigbleiben des Beklagten zu 3) über einen längeren Zeitraum nach der Umlagerung der Mutter gegen alle elementaren Regeln der Geburtshilfe verstieß. Angesichts der Notsituation des Kindes hätte sie als ebenfalls verantwortliche Geburtshelferin den Beklagten zu 3) vehement und mit allem Nachdruck auffordern müssen, die Entbindung der Klägerin zu beschleunigen, oder - falls der Beklagte zu 3) weiter untätig geblieben wäre - selbst die Geburt mittels der Kristellerhilfe, deren Anwendung auch der Hebamme erlaubt ist, vorantreiben müssen.

II.

Aufgrund der ärztlichen Gutachten und Befunde steht fest, dass die Klägerin cerebral erheblich geschädigt ist. Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass der schwere Hirnschaden den Beklagten zu 1), 3) und 4) zuzurechnen ist:

1.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. sind die Cerebralparese und ihre Folgen auf eine perinatale Komplikation zurückzuführen: Der in der Dokumentation der Beklagten zu 1) niedergelegte pH-Wert des Nabelschnurblutes von 6,98 zeigt eine schwere Azidose; dies ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen ein unumstößlicher Beweis dafür, dass in unmittelbarer Zeit vor der Geburt eine Sauerstoffnot erheblichen Ausmaßes bestand, zumal auch die cerebralen Krampfanfälle bereits am ersten Lebenstag auftraten. Der Beginn der Entwicklung bis hin zu der aus den MRT-Aufnahmen von September 2004 ersichtlichen ausgeprägten subkortikalen zystischen Leukomalazie ist bereits aus den postpartalen Ultraschallaufnahmen zu entnehmen. Wie Prof. Dr. V. erläutert hat, sind die Veränderungen des Gehirn lückenlos dokumentiert; zunächst erscheint ein Hirnödem, in der Folge zeigen sich ein zunehmendes Hirnödem und echogene Veränderungen; im CT wurde dann die Leukomalazie erkennbar. Da keine Anhaltspunkte für angeborene Stoffwechselstörungen bestehen und sich bisher auch keine Verdachtsmomente für Erkrankungen gezeigt haben, die als sekundäre Ursache für die gesundheitliche Situation der Klägerin in Betracht kommen könnten, sprechen die Gesamtumstände nach der Beurteilung des Sachverständigen dafür, dass der jetzige Zustand der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einen Sauerstoffmangel unter der Geburt zurückzuführen ist.

Der in erster Instanz tätig gewordene pädiatrische Sachverständige Dr. M. ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zustand der Klägerin auf einem hypoxischen Hirnschaden beruht und hat ausgeführt, dass die Asphyxie in dem Zeitfenster zwischen 3.30 Uhr und 4.22 Uhr entstand.

Dem gegenüber hat der ehemalige Direktor der Universitätskinderklinik in D., Prof. Dr. L., in seiner Stellungnahme für die Gutachterkommission vom 24.08.1999 ausgeführt, dass das Krankheitsbild der Klägerin zwar in typischer Weise dem einer hypoxisch-ischämischen Encephalopathie in der Folge perinataler Komplikationen entspricht, sich aber nicht sicher feststellen lässt, wann genau die Schädigung entstanden ist - frühestens wenige Tage vor der Geburt -, und ob ein sachgemäßes geburtshilfliches Vorgehen den Eintritt des Schadens mit Sicherheit verhindert hätte.

Es bedarf indes keiner Entscheidung, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behinderung der Klägerin bei einem einwandfreien Vorgehen der verantwortlichen Geburtshelfer vermieden worden wäre; verbleibende Zweifel hinsichtlich des Kausalverlaufes wirken sich im Streitfall nicht zu Lasten der - für die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich beweispflichtigen - Klägerin aus. Die Erörterungen des Geschehensablaufes mit dem Sachverständigen Prof. Dr. T. hat nämlich ergeben, dass den Beklagten zu 3) und 4) im Ergebnis ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, dass der Klägerin Beweiserleichterungen zu gute kommen:

Prof Dr. T. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass bereits das Zuwarten der Beklagten zu 3) und 4) in der Zeit von 3.45 bis 4.00 Uhr angesichts der zwingenden Notwendigkeit, alles nur Mögliche zu tun, um die Mutter aus der Wanne in das Kreißbett umzulagern, völlig unverständlich war. Noch schwerwiegender fällt ins Gewicht, dass die Geburtshelfer nach 4.00 Uhr nichts unternahmen, um die Entbindung zu beschleunigen, sondern - wie der Sachverständige es bildhaft dargestellt hat - "zwei Geburtshelfer 20 Minuten um das Bett herumgestanden und gewartet haben, dass es langsam weitergeht, und das in dem Wissen, dass es dem Kind möglicherweise schlecht geht". Diese Untätigkeit sowohl des Beklagten zu 3) als auch der Beklagten zu 4) als Hebamme hat Prof. Dr. T. angesichts der seit 3.45 Uhr bestehenden geburtshilflichen Notsituation als völlig unverständlichen Verstoß gegen elementare Regeln der Geburtshilfe qualifiziert. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu 4) zwar eingeräumt, dass eine Hebamme sich bis zu einem gewissen Grade auf die Autorität des ärztlichen Geburtshelfers verlassen kann; er hat aber zugleich deutlich gemacht, dass die Hebamme sich bei für sie erkennbaren groben Versäumnissen des Arztes nicht hinter dessen Autorität "zurückziehen" und ebenfalls untätig bleiben darf, weil sie wie der Arzt der Geburtshilfe verpflichtet ist und als ebenfalls verantwortliche Geburtshelferin ihrerseits alles zum Wohle des Kindes zu unternehmen hat. Greift sie in einer Notsituation nicht ein, verletzt sie in grober Weise ihre Berufspflichten.

III.

Wegen der von den Beklagten zu 1), 3) und 4) zu verantwortenden immateriellen Schäden erachtet der Senat einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von 300.000 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 € als angemessen. Eine höhere Entschädigung ist nicht gerechtfertigt:

Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigte Genugtuung schuldet. Dabei steht - von Ausnahmen abgesehen - die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und den Auswirkungen der körperlichen Schädigung abhängt. Von Bedeutung sind die Schmerzen, die der Verletzte zu ertragen hat, die Dauer des Schadens und verletzungsbedingte Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie negativ betroffen sind, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Geschädigten auswirken.

Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. und Prof. Dr. V. hat der Sauerstoffmangel unter der Geburt zu einer körperlichen und geistigen Schwerstbehinderung der Klägerin geführt. Sie leidet unter einer infantilen Cerebralparese mit ausgeprägter psychomotorischer Retardierung und einer Tetraspastik, ist - bis auf ein Restsehvermögen auf einem Auge für eine Lichtquelle - praktisch blind und kann sich nicht artikulieren; ihre Umwelt kann sie nur in sehr begrenztem Umfang wahrnehmen. Sie kann nicht frei sitzen und ist mangels Gehvermögens auf einen Rollstuhl angewiesen, des weiteren besteht bei der Klägerin eine orthopädische Fehlstellung in Form einer S-förmigen Skoliose sowie eine Subluxations- bzw Luxationsstellung auf der rechten Hüfte und eine zunehmend schlechte Stellung auf der linken Hüfte. Diese körperlichen Fehlstellungen bereiten der Klägerin Schmerzen, die in der Zukunft zunehmen werden, so dass eine Korrekturoperation in Betracht gezogen werden muss. Seit ihrer Geburt leidet die Klägerin unter einer therapierefraktären Epilepsie, die trotz medikamentöser Einstellung zu Anfällen von milden Zuckungen - die mehrmals am Tag oder mehrmals in einer Woche auftreten können - führt, die ebenfalls das Wohlbefinden beeinträchtigen. Infolge der schweren Bewegungsstörungen haben sich Ernährungs- und Schluckstörungen eingestellt.

Dieses Schadensbild erfordert ohne Zweifel die Zuerkennung eines erheblichen Schmerzensgeldes, weil die Klägerin, die seit ihrer Geburt von der Hirnschädigung betroffen ist, nie in der Lage sein wird, eine Persönlichkeit zu entwickeln und mit ihrer Umwelt Kontakt aufzunehmen. Dieser Einbuße an personaler Qualität ist bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages angemessen Geltung zu verschaffen; bei der auch in den Fällen des "Verlustes" der Persönlichkeit erforderlichen Gesamtschau aller Umstände sind je nach Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Geschädigten verbliebenen Empfindungs- und Leidensfähigkeit Abstufungen vorzunehmen, um den Besonderheiten der jeweiligen Schadensausprägung gerecht zu werden (BGH NJW 1993, 327). Hiervon ausgehend ist bei der Bewertung im Falle der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre körperliche und geistige Schädigung zwar ganz erhebliches Gewicht hat, ihr Schicksal aber nicht - zusätzlich - von einem besonderen persönlichen Leidensdruck, dem bei der Höhe der Entschädigung im jeweiligen Einzelfall ebenfalls Bedeutung zukommt, gekennzeichnet ist. Insoweit besteht nach der Auffassung des Senats ein Unterschied zu den Fällen, in denen der Geschädigte aus einer normalen Entwicklung und Lebensführung heraus in schwerste Behinderung, die mit völliger Hilflosigkeit verbunden ist, gerät, seine geistigen Funktionen aber noch so weit erhalten sind, dass er in der Lage ist, die Bedeutung seiner Behinderung zu erkennen und zu verspüren. Unter Abwägung aller Gesamtumstände und einer vergleichenden Betrachtung ähnlich gelagerter Fälle hält der Senat zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen einen Kapitalbetrag von 300.000 € und eine monatliche Rente von 300 € für angemessen, aber auch ausreichend.

Die Entrichtung einer Schmerzensgeldrente neben dem Kapitalbetrag ist deswegen geboten, weil die Behinderung auch in Zukunft zu immer neuen Beeinträchtigungen der Lebensführung der Klägerin führen wird.

IV.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet. Angesichts des Ausmaßes der Behinderung der Klägerin kann die Entstehung weiterer materieller und immaterieller Schäden nicht ausgeschlossen werden.

V.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1,100 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beschwer der Klägerin sowie der Beklagten zu 1), 3) und 4) liegt jeweils über 20.000 €.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 530.400 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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