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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.02.2006
Aktenzeichen: I-9 U 57/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313 a
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 117
BGB § 125
BGB § 311 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Januar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 216/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Auch nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme schuldet der Beklagte trotz der Aufhebung des Vertrags vom 07.05.2002, UR-Nr. .../02 durch den Vertrag vom 25.04.2003 die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Ziff. III.4 des notariellen Kaufvertrags vom 07.05.2002, Zug um Zug gegen Erteilung von Löschungsbewilligungen bezüglich der im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UR-Nr. .../02 gegen den Beklagten erwirkten Zwangshypotheken.

1.

Die in Ziff. III.4 des Vertrags vom 07.05.2002, UR-Nr. .../02, getroffene Regelung ist wirksam. Insbesondere ist der notarielle Kaufvertrag nicht wegen der in Ziff. III.2 des Vertrags getroffenen Zahlungsvereinbarung zu Gunsten von Herrn B... gemäß §§ 311 b, 125, 117 BGB nichtig.

Nach dem Vorbringen des Beklagten, das der Zeuge A... bestätigt hat, sollte der in Ziff. III.2 des Vertrags erwähnte Betrag von 31.290,00 EUR an den Schwiegervater des Zeugen G..., Herrn B..., gezahlt werden. Herr B... sollte seinerseits dann diesen Betrag dem Beklagten zurück erstatten, woraus sich im Ergebnis ergibt, dass der vereinbarte Kaufpreis tatsächlich um den weiterzuleitenden Betrag niedriger gewesen ist. Diese Vereinbarung begründet indes keinen Verstoß gegen § 311 b BGB. Die Vereinbarung eines höheren Kaufpreises und die Zahlung an Herrn B..., wie dies im notariellen Vertrag beurkundet worden ist, war von den Parteien tatsächlich gewollt, so dass der tatsächliche Wille der Parteien beurkundet worden ist. Allein der Umstand, dass die Verpflichtung des Herrn B..., den Betrag von 31.290,00 EUR an den Beklagten zurück zu zahlen, nicht beurkundet worden ist, begründet keine Formnichtigkeit im Sinne von § 311 b BGB. Diese Vereinbarung betrifft nicht unmittelbar die Verpflichtung zum Erwerb bzw. zur Veräußerung der Eigentumswohnungen. Auch ist eine gegenseitige Abhängigkeit der Vereinbarungen dahingehend, dass diese nur zusammen gelten sollten, nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der Verpflichtung zur Weiterleitung eines Teils des Kaufpreises an den Beklagten um eine einseitige Verpflichtung des Herrn B... an den Beklagten für den Fall, dass der Vertrag zur Durchführung kommen sollte. Wird aber ein Grundstückskaufvertrag unbedingt abgeschlossen und soll der Nebenvertrag nur im Falle der Grundstücksveräußerung gelten, erstreckt sich die Beurkundungspflicht nicht auf den Nebenvertrag (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 311 b RdN 32, m.w.N.).

2.

Die in Ziff. III.4 des Vertrags vom 07.05.2002, UR-Nr. .../02, getroffene Vereinbarung über die Verzinsung des Kaufpreises ist auch nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 25.04.2003 mit Rückwirkung aufgehoben worden.

Dies hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht.

Ob ein Aufhebungsvertrag mit Wirkung ex nunc oder ex tunc abgeschlossen werden soll, ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Auslegung, wobei bei Austauschverträgen im Gegensatz zu Dauerschuldverhältnissen es nahe liegt, dass eine Aufhebung mit Rückwirkung gewollt ist (vgl. BGH NJW 1978, 2198). Jedenfalls obliegt dem Zahlungsschuldner aber der Beweis, dass ein bereits entstandener Anspruch, beispielsweise auf Zahlung von bereits angefallenen Verzugszinsen, durch die Aufhebungsvereinbarung untergegangen ist (vgl. BGH NJW 1978, 2198).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag der Senat nicht die sichere Überzeugung zu gewinnen, dass eine rückwirkende Aufhebung des Vertrages vom 07.05.2002 zwischen den Parteien gewollt war und dass diese bei der Beurkundung des Aufhebungsvertrages auch der Vorstellung des allein anwesenden Beklagten, der auch als vollmachtloser Vertreter für die Klägerin aufgetreten war (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2272), entsprach.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Aufhebung der bereits entstandenen Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen ist in dem Aufhebungsvertrag nicht enthalten. Zwar hat der Zeuge G... erklärt, es sei Wille der Parteien gewesen, dass der Vertrag als "null und nichtig" behandelt werden sollte, was durch die Klausel, wonach der Vertrag "vollinhaltlich" aufgehoben werden sollte, zum Ausdruck kommen sollte. Diese Regelung sei damit zu erklären, dass beiden Parteien klar gewesen sei, dass die Durchführung des Vertrags nicht zu realisieren gewesen sei und auch ein von der Klägerin erfolgter Erwerb einer Eigentumswohnung nicht zustande gekommen sei, da diese vom Vertrag zurückgetreten sei. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen A... entgegen. Dieser hat bekundet, der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Vertragsverhandlungen die Verzugszinsen tragen sollen. Dies sei damit zu erklären, dass dem Zeugen A... bzw. seiner Schwester, der Klägerin, aufgrund der langen Dauer der Vertragsabwicklung die Möglichkeit eines günstigen Weiterverkaufs der Wohnungen genommen worden sei. Es sei daher den Parteien klar gewesen, dass der Beklagte die Zinsen und alle mit dem Vertrag verbundenen Kosten zahlen sollte. Dafür sei beabsichtigt gewesen, auf die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen des entgangenen günstigen Weiterverkaufs zu verzichten. Demgegenüber habe der von seiner Schwester erklärte Rücktritt vom Vertrag vom 07.05.2002, UR-Nr. .../02, im Hinblick auf die Frage der Verzinsung der Kaufpreisforderung im Vertrag vom 07.05.2002, UR-Nr. .../02, keinen Einfluss gehabt. Anders als der Vertrag UR-Nr. .../02 habe der Vertrag UR-Nr. .../02 eine Rücktrittsregelung enthalten, wobei der Rücktritt auch ausgeübt worden sei, was auch das Landgericht festgestellt hat. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte und der Zeuge G... im Anschluss an den Abschluss des Aufhebungsvertrags und nach Erhalt der Zinsabrechnung lediglich geltend gemacht hätten, die Zinsen hätten nicht auch aus dem an Herrn B... zu zahlenden Betrag von ca. 30.000,00 EUR abgerechnet werden dürfen. Hierbei sei dem Beklagten und dem Zeugen G... aber klar gewesen, dass die Zinsen bezahlt werden sollten.

Angesichts dieses Beweisergebnisses vermag der Senat aus § 2 der vertraglichen Regelung, wonach der Vertrag "vollinhaltlich" aufgehoben werden sollte, nicht zwingend den Schluss zu ziehen, dass eine rückwirkende Vertragsaufhebung vom Beklagten gewollt war. § 2 des Aufhebungsvertrages stellt in Bezug auf die bereits entstandene Zinsforderung jedenfalls keine eindeutige Regelung dar. Gegen die Aussage des Zeugen G... spricht, dass dieser einen Zusammenhang zwischen der Auflösung des Vertrages .../02 und dem Aufhebungsvertrag hergestellt hat, der schon wegen des zeitlichen Abstandes von 9 Monaten und der für die Klägerin folgenlosen Rücktrittsregelung nicht gegeben war. Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Zeugen G... spricht zudem, dass entgegen seiner geäußerten Auffassung die Zahlung von Verzugszinsen auch dann Sinn machen kann, wenn sich ein Vertrag als nicht durchführbar erweist. So hat sich für die Klägerin im vorliegenden Fall die Situation ergeben, dass sie, worauf auch der Zeuge A... hingewiesen hat, in Bezug auf die von ihr verkauften Wohnungen fast ein Jahr gebunden war. Für eine derart lange Bindungszeit entspricht es der Üblichkeit, dass eine Gegenleistung, wie beispielsweise die Zahlung von Zinsen, zu leisten ist. Dies ist auch in der Aussage des Zeugen A... zum Ausdruck gekommen, der erklärt hat, es sei ein günstiger Weiterverkauf der Wohnungen geplatzt, so dass zumindest die Zinsen gezahlt werden sollten. Zudem spricht für die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen A..., dass nach Abschluss des Aufhebungsvertrags über die Höhe der Zinsen zwischen ihm, dem Beklagten und dem Zeugen G... verhandelt worden ist. Dies hat auch der Zeuge G... bestätigt; allerdings will er nur vorsorglich einschränkend erklärt haben, dass für den Fall, dass Zinsen zu zahlen seien, diese aus dem niedrigeren Betrag zu leisten seien. Wieso er nicht auf die nach seiner Darstellung eindeutige Regelung im Aufhebungsvertrag, nach der Zinsen, überhaupt nicht zu zahlen seien, hingewiesen hat, vermochte er nicht plausibel zu erklären. Kann aber demnach nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auf die bereits entstandene Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen verzichtet hat, geht dies zu Lasten des hierfür beweisbelasteten Beklagten.

Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung erhebt der Beklagte nicht.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 6.697,72 EUR

Ende der Entscheidung

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