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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.09.2008
Aktenzeichen: I-9 U 75/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
BGB § 309 Nr. 12 b n.F.
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 29. Februar 2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 234/06) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz noch vom Beklagten zu 1. Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Geldanlagen in nicht börsennotierte Aktien zweier ausländischer Aktiengesellschaften, deren Geschäftsgegenstand die Suche und Bergung auf dem Meeresgrund verborgener Schätze ist.

Der Beklagte zu 1. (nachfolgend: Beklagter) war spätestens seit Ende 1999 Direktor der in G... ansässigen C... (nachfolgend: C...). Diese betrieb in R... eine Zweigniederlassung, als deren Direktor u.a. der Beklagte im Handelsregister des Amtsgerichts Ratingen eingetragen war (Bl. 13 GA). Mit Schreiben vom 13.12.2000 (Bl. 18 GA) wurden die Aktionäre der C... darüber informiert, dass die C... von der in E... ansässigen D... S... E... ... (nachfolgend: D...) zu 100 % übernommen wurde, deren Direktor ebenfalls der Beklagte war. Die D... betrieb die in R... gelegene Niederlassung weiter, wobei der Beklagte als einer der Direktoren in das Handelsregister des Amtsgerichts Ratingen eingetragen wurde (Bl. 14 GA).

Der Kläger erwarb, nachdem er von Mitarbeitern der R... Niederlassung telefonisch kontaktiert worden war, am 03.05.2000, 11.05.2000 und am 28.06.2000 O... S... der C... und am 02.03.2001 und 02.09.2004 O... S... der D... zu einem Betrag von insgesamt 38.729,46 EUR. Inzwischen hat die D..., ohne dass es zu einem Börsengang gekommen wäre, in E... einen Insolvenzantrag gestellt. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte für die ihm aufgrund der Aktienkäufe entstandenen Verluste. Er habe es als Direktor der C... und der D... zumindest billigend in Kauf genommen, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung eine ungewöhnliche und hochriskante Geldanlage tätigten, die zu einem Totalverlust führen konnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1. in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte hafte als Direktor der C... und später der D... gegenüber dem Kläger aus § 826 BGB für die dem Kläger entstandenen Verluste, da er es vorsätzlich zugelassen habe, dass der Kläger als Anleger ohne ausreichende Aufklärung zu hochspekulativen und hochriskanten Anlagegeschäften veranlasst worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin Klageabweisung begehrt.

Der Beklagte trägt vor, er sei zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Soweit der Kläger Aktien der C... erworben habe, habe er - der Beklagte - keine Pflichtverletzung begangen. Er sei erst Ende 1999 Direktor der C... geworden. Dabei sei er für die Akquisition von Anlegern nicht verantwortlich gewesen. Er habe deshalb darauf vertrauen können, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger durch den hierfür zuständigen Direktor erfolge. Auch in Bezug auf den Erwerb von Aktien der D... habe er nicht pflichtwidrig, jedenfalls aber nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Anleger vor dem Aktienerwerb einen Prospekt erhielten, der eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleiste. Hiernach habe auch der Kläger einen Prospekt bekommen, was er durch seine Unterschrift auf den Zeichnungsscheinen bestätigt habe. Hätte der Kläger diese Erklärung unterschrieben, ohne den Prospekt erhalten zu haben, spräche dies im Übrigen dafür, dass er an einer Aufklärung nicht interessiert gewesen sei, so dass es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen einer eventuellen Aufklärungspflichtverletzung und dem Schadenseintritt fehle.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29.02.2008 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, er sei nicht ausreichend über die mit dem Erwerb der Aktien verbundenen Risiken aufgeklärt worden; insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt einen Verkaufsprospekt erhalten. Ohnehin seien die vom Beklagten vorgelegten Verkaufsprospekte zur Aufklärung nicht ausreichend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten gemäß § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Anlagesumme von 38.729,46 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien verurteilt.

Der Beklagte hat den Kläger im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig geschädigt, indem er es als Direktor der C... und später der D... bewusst zugelassen hat, dass der Kläger als Anleger nicht börsennotierte Aktien der C... und der D... erwarb, ohne zuvor über die Risiken der außergewöhnlichen und hochriskanten Anlageform aufgeklärt worden zu sein.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anwendbar (Art. 40 Abs. 1 EGBGB). Sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort liegen in Deutschland. Zwar hat der Kläger Aktien von Gesellschaften aus G... bzw. aus E... erworben. Der telefonische Kontakt und der Verkauf erfolgten jedoch von den in Deutschland ansässigen Niederlassungen der C... und der D... aus, so dass die bestehenden Aufklärungspflichten von dort aus zu erfüllen waren. Auch der Erfolg ist in Deutschland eingetreten, da der Kläger in Deutschland Geldbeträge auf deutsche Konten der C... bzw. D... überwiesen hat.

Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die hochriskante Anlagegeschäfte vermittelt, seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht und daher aus § 826 BGB haftet, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung Anlagegeschäfte tätigen (vgl. BGH WM 2006, 84, 87; BGH WM 1999, 540, 541; BGH WM 1994, 453; BGH WM 2002, 1445, 1446; BGH WM 2003, 975, 977). Dies hat der Beklagte vorliegend getan.

Der Beklagte war ausweislich der zur Akte gereichten Handelsregisterauszüge (Bl. 13 ff. GA) im Zeitpunkt der Aktienerwerbe durch den Kläger zunächst Direktor der C... und sodann Direktor der D.... Er hat auch veranlasst oder jedenfalls bewusst nicht verhindert, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung hochriskante Anlagegeschäfte tätigten.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Vermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seine Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts aufklären. Diese Grundsätze gelten sowohl für Börsentermingeschäfte als auch für die Vermittlung von hochspekulativen Aktien (vgl. BGH NJW 1991, 1108; BGH WM 1991, 127, 128; BGH WM 1991, 1410 f.; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW 1994, 512). Hiernach hat der Vermittler solcher Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen der vermittelten Geschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Kunde seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann. An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie schriftlich erfolgen. Denn bei schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen kann die Aufklärung ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie schriftlich erteilt wird. Dabei muss die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (vgl. BGH NJW 1992, 1879, 1880). Gleiches gilt für den Verkäufer einer solchen Anlage, da auch in diesem Fall der Anleger gleichermaßen schutzbedürftig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006, I-6 U 121/04).

Diese Grundsätze sind auch auf den Erwerb von Aktien der C... und der D... anzuwenden. Diese Aktien unterscheiden sich hinsichtlich der Anlageart und des Anlegerrisikos erheblich von Aktien börsennotierter Unternehmen. Es handelte sich um eine Art Privatplatzierung ausländischer Aktiengesellschaften. Die wirtschaftlichen Zusammenhänge solcher Privatplatzierungsgeschäfte sind schwierig. Privatplatzierungsgeschäfte, mit denen Fremdkapital im Wege der Ansprache eines begrenzten Personenkreises beschafft wird, um so den Gang des Unternehmens an die Börse zu ermöglichen, sind den Anlegern im Regelfall nicht bekannt. Die mit der Anlage verbundenen Risiken sind für sie nicht überschaubar. Das gilt insbesondere für die Risiken, die sich daraus ergeben, dass etwa nicht genügend Kapital aufgebracht werden kann, so dass der Börsengang scheitert, oder dass die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen unfähig wird, das Kapital zurückzuerstatten. Zudem besteht noch kein geregelter Handel mit den Aktien, so dass kein Marktwert existiert und die Anleger erheblichen Manipulationsmöglichkeiten ausgesetzt sind. Schließlich ist auch der Gegenstand des Unternehmens höchst spekulativ und mit hohen Verlustrisiken verbunden. Es gibt keine Erfolgsgarantie für die Bergungsarbeiten. Selbst wenn aber Schätze gefunden werden, bedeutet dies nicht, dass mit ihnen im Ergebnis ein Gewinn erzielt wird. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass die Schätze sich als unverwertbar erweisen oder dass die Verkaufserlöse nicht einmal die erheblichen Kosten der Bergung decken. Dies rechtfertigt es, die obigen Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei hochriskanten Anlagegeschäften auch vorliegend anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006, I-6 U 121/04).

Weder in Bezug auf die C... noch auf die D... hat der Beklagte in ausreichender Weise Sorge dafür getragen, dass Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt wurden.

Hinsichtlich der C... räumt der Beklagte selbst ein, dass ihm ein Verkaufsprospekt nicht bekannt war. Er geht vielmehr davon aus, dass ein solcher nicht existierte (Bl. 357 GA). Sein im Übrigen verspäteter (§ 531 Abs. 2 ZPO) Einwand, er sei bei der C... nicht für die Akquisition in Deutschland zuständig gewesen, vermag ihn nicht zu entlasten. Dieser Einlassung steht bereits entgegen, dass der Beklagte im Handelsregister des Amtsgerichts Ratingen als Direktor der Niederlassung eingetragen war, deren Geschäftszweck der Vertrieb der Aktien war. Es oblag ihm somit in eigener Verantwortung, sich über die Art der Aufklärung zu informieren, was er nach seiner eigenen Darstellung nicht getan hat. Als satzungsmäßig berufenes Organ der C... traf den Beklagten zudem eine Aufsichtspflicht in der Weise, dass er sich über die Art der auch von ihm als erforderlich angesehenen Aufklärung und deren Sicherstellung informieren musste. Auch dies hat er nach seiner eigenen Einlassung nicht getan. Indem der Beklagte diesen Pflichten nicht nachkam, hat er es zumindest billigend in Kauf genommen, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung Aktien der C... erwarben.

Auch in Bezug auf die D... liegt ein Aufklärungsverschulden des Beklagten vor. Zwar existieren bezüglich dieser Gesellschaft Verkaufsprospekte. Deren Erhalt hat der Kläger jedoch bestritten. Der Beweis nicht ordnungsgemäßer Aufklärung obliegt zwar grundsätzlich dem Anspruchsteller. Der Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gegenpartei die entsprechende Behauptung unter Benennung übersandten Aufklärungsmaterials substantiiert bestreiten und die beweisbelastete Partei sodann die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGH WM 2005, 28, 29).

Wann der Kläger einen Verkaufsprospekt erhalten haben soll, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen. Sein Vorbringen, wie die Übersendung des Verkaufsprospekts sichergestellt worden sein soll, lässt vielmehr darauf schließen, dass Anleger, die zunächst Aktien der C... und nach der Übernahme Aktien der D... erwarben, deren Verkaufsprospekt gerade nicht erhielten. Da in diesem Fall bereits Kontakte zur R... Niederlassung existierten, bestand keine Veranlassung für eine Akquisition durch das E... Büro. Von dort aus sollte aber nach der Einlassung des Beklagten die Übersendung des Verkaufsprospekts vor dem Erstgeschäft erfolgen.

Dass der Kläger den Verkaufsprospekt erhalten hat, ergibt sich auch nicht aus seinen Erklärungen auf den Zeichnungsscheinen vom 02.03.2001 und 02.09.2004. Diese sind als allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 11 Nr. 15 b) AGBG bzw. § 309 Nr. 12 b) BGB n.F. unwirksam.

Der Beklagte hat auch in Bezug auf die unterbliebene Aufklärung beim Erwerb von Aktien der D... vorsätzlich gehandelt. Ihm war die Übernahme der C... durch die D... bekannt. Er musste somit damit rechnen, dass Anleger der C..., die ihre Aktien in Aktien der D... tauschten, weitere Aktien der D... erwarben, obwohl sie - wie er als ehemaliger Direktor der C... wusste - bereits von der C... nicht ausreichend aufgeklärt worden waren. Ferner wusste der Beklagte, dass die von ihm erteilte Anweisung, den Verkaufsprospekt anlässlich des Erstkontakts vom E... Büro aus zu übersenden, in den Fällen der Übernahme von Anlegern der C... nicht geeignet war, eine Aufklärung dieser Anleger zu gewährleisten. Wenn er gleichwohl keine Vorkehrungen traf, um die Versendung der Prospekte auch an diese Kunden sicherzustellen, nahm er auch insoweit den Abschluss riskanter Anlagegeschäfte ohne ausreichende Aufklärung zumindest billigend in Kauf.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise, die sich entgegen den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ordnungsgemäßer Aufklärung (vgl. BGH NJW 1992, 1879, 1880) im hinteren Bereich des Prospekts befinden und drucktechnisch nicht hervorgehoben sind, inhaltlich eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleisten, nicht mehr an. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Beklagten in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung des Prospektes Schädigungsvorsatz zur Last gelegt werden kann.

Dem Kläger ist durch den Erwerb der Aktien aufgrund der unzureichenden Risikoaufklärung ein Schaden in unstreitiger Höhe von 38.729,46 EUR entstanden.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2173; BGH NJW 1994, 512, 513) ist derjenige, der bei hochspekulativen Anlagegeschäften eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Das ist vorliegend angesichts des hohen Risikos der Kapitalanlage und der geringen Gewinnchancen nicht der Fall.

Umstände, die dafür sprechen, dass der Kläger die Anlage auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung getätigt hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass der Kläger in den Zeichnungsscheinen der D... die vorgedruckte Erklärung unterschrieben hat, er habe einen Verkaufsprospekt erhalten. Hieraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe kein Interesse an einer Risikoaufklärung gehabt. Vielmehr konnte der Kläger mangels einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor dem ersten Geschäft die Bedeutung des Verkaufsprospekts und somit der von ihm unterzeichneten vorgedruckten Erklärung nicht zutreffend beurteilen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 38.729,46 EUR.

Ende der Entscheidung

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