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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: II-1 WF 313/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 11
BGB § 1791 c
ZPO § 640 Abs. 2 Ziff. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Nov. 2005 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe:

1. Der am 21. Mai 2004 nichtehelich geborene Kläger, dessen Mutter ebenfalls noch minderjährig ist und der gemäß § 1791 c BGB vom Jugendamt der Stadt Erkrath als Vormund gesetzlich vertreten wird, beabsichtigt, die vom Beklagten durch Jugendamtsurkunde vom 3. Aug. 2004 anerkannte Vaterschaft anzufechten. Der Kläger, der zusammen mit seiner Mutter unter der im Rubrum genannten Adresse in einer sogenannten Mutter-Kind-Einrichtung lebt, hat für dieses Anfechtungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Durch die angefochtene Entscheidung vom 15. Nov. 2005 hat das Amtsgericht Düsseldorf diesen Antrag zurückgewiesen, weil es örtlich unzuständig sei; ein örtlich unzuständiges Gericht habe keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt, und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung. Das Amtsgericht durfte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung zurückweisen, es sei örtlich nicht zuständig, denn es ist für die vorliegend angestrebte Vaterschaftsanfechtungsklage örtlich zuständig (§ 640 a ZPO).

2.1. Für eine Kindschaftsklage im Sinne des § 640 Abs. 2 Zf. 2 ZPO ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 640 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Wo der Wohnsitz des Kindes ist, ergibt sich aus § 11 BGB. Danach teilt das Kind nicht den Wohnsitz eines Elternteils, der nicht sorgeberechtigt ist (§ 11 S. 1, 2. Halbsatz); ansonsten teilt es den Wohnsitz der Eltern, also entweder beider Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils (§ 11 S. 1, 1. Halbsatz), und nur hilfsweise den der Person, die zwar nicht Elternteil, aber sorgeberechtigt ist (§ 11 S. 2).

Daraus folgt, dass vorliegend das Amtsgericht Düsseldorf zuständig ist, denn der Kläger teilt den Wohnsitz seiner Mutter in Düsseldorf. Das Amtsgericht, das allein auf die Vormundschaft des Jugendamts Erkrath abgestellt hat, hat verkannt, dass der Mutter des Klägers trotz dieser Amtsvormundschaft ebenfalls die Personensorge für den Kläger zusteht und der Mutter in Fragen der Personensorge sogar Vorrang vor dem Amtsvormund zukommt (§ 1673 Abs. 2 BGB). Damit lebt der Kläger zweifellos bei einem sorgeberechtigten, lediglich minderjährigen Elternteil und teilt dessen Wohnsitz, nicht aber den nur subsidiären des Amtsvormunds.

2.2. Da das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bislang noch nicht in ein Stadium der Sachprüfung gelangt war, erscheint es angemessen, nicht über den Antrag selbst zu entscheiden, sondern das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Zöller, 24. A., § 127 ZPO Rzf. 38).

Einer Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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