Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: II-10 WF 25/06
Rechtsgebiete: GKG, KostenVfg NRW


Vorschriften:

GKG § 22 Abs. 1
GKG § 29 Nr. 1
GKG § 31 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 2
KostenVfg NRW § 8 Satz 4
1. Eine Vollstreckung ist i.S. des § 31 GKG als aussichtslos anzusehen, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen würde oder wenn die Vollsteckung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

2. Die Vollstreckung von Gerichtskostenrechnungen wird nicht von in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Vollstreckungserleichterungen erfasst.

3. Die Beitreibung der in der Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten im Ausland richtet sich nach § 43 ZRHO.

4. Vor Heranziehung des Zweitschuldners ist es der Gerichtskasse zuzumuten, die Kostenrechnung an den im Ausland wohnenden Erstschuldner zu übersenden und ihn zur Zahlung in angemessener, ausreichend großzügig bemessener Frist aufzufordern.

5. Hierfür ist die Gerichtskasse im Bestreitensfalle dem Zweitschuldner gegenüber darlegungs- und nachweispflichtig.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Zweitschuldnerin vom 02.10.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22.09.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Zweitschuldnerin vom 24.05.2006 wird die auf dem Kostenansatz vom 28.12.2004/27.04.2005 (Bl. III, IV GA) beruhende Zweitschuldnerrechnung vom 10.05.2005 (Kassenzeichen 253471 266 8, IVa GA) aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Zweitschuldnerin vom 02.10.2006 (Bl. 123 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22.09.2002 (Bl. 118f GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist als Entscheidung über die Erinnerung der Zweitschuldnerin vom 24.05.2006 (Bl. 110 GA) gegen die auf dem Kostenansatz vom 28.12.2004/27.04.2005 beruhende Zweitschuldnerrechnung vom 10.05.2005 (Kassenzeichen 253471 266 8, Bl. III, IV, IVa GA) anzusehen. Aus den Gründen des Beschlusses geht hervor, dass das Amtsgericht die Erinnerung für zulässig aber unbegründet hält.

Die Beschwerde der Zweitschuldnerin ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Mit der fraglichen Kostenrechnung werden die nach der Kostengrundentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 17.08.2004 (Bl. 84f GA) von dem Antragsgegner des Verfahrens zu tragenden hälftigen Gerichtskosten geltend gemacht. Auch hierfür haftet die Zweitschuldnerin, weil sie das Eheaufhebungsverfahren eingeleitet hat, § 22 Abs. 1 GKG. Sie haftet insoweit neben dem Antragsgegner des Verfahrens, dessen Haftung sich aus § 29 Nr. 1 GKG ergibt. Die Reihenfolge der Inanspruchnahme ergibt sich aus § 31 Abs. 2 GKG. Danach soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur dann geltend gemacht werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Entscheidungs- oder Übernahmeschuldners (hier des Antragsgegners des Verfahrens) erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht festgestellt werden.

1.

Die Tatsache, dass im Ausland zu vollstrecken wäre, macht die Vollstreckung allein noch nicht aussichtslos. Sinn und Zweck einer Zwangsvollsteckung in das bewegliche Vermögen ist aber die rasche Befriedigung des Gläubigers. Daher ist eine Vollstreckung als aussichtslos anzusehen, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen würde oder wenn die Vollsteckung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre (vgl. Senat, JurBüro 1994, 111; Meyer, GKG, 8. Aufl., § 31 Rn. 27 mwN; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 31 Rn. 17). Diese allgemein anerkannten Grundsätze haben Niederschlag in § 8 Abs. 1 Satz 4 Kostenverfügung NRW gefunden, der als Verwaltungsanordnung zur Durchführung des GKG allein behördeninterne Bindung zukommt (vgl. Meyer, Anhang VII Vorbemerkung zur Kostenverfügung); eine Überprüfung der Verwaltungsanordnung durch den Senat findet daher nicht statt.

Hier würde eine Vollstreckung der Gerichtskosten am Wohnort des Erstschuldners in Rimini/Italien nach dem derzeitigen Stand der Rechtslage allerdings unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch nehmen und mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein. Die Gerichtskostenrechnung betrifft eine öffentlich-rechtliche Forderung und hat als Akt der Justizverwaltung die rechtliche Qualität eines Verwaltungsaktes. Die Einziehung der angesetzten Gerichtskosten erfolgt im Inland im Verwaltungszwangsverfahren nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. Meyer, § 19 Rn. 2, 3). Im Ausland ist dagegen eine Vollstreckung der Gerichtskostenrechnung als Akt der Justizverwaltung nicht ohne weiteres möglich. Entgegen der Auffassung der Zweitschuldnerin wird die Vollstreckung von Gerichtskostenrechnungen nicht von in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Vollstreckungserleichterungen erfasst (vgl. auch KG Beschluss vom 07.07.2005, 1 AR 32/02, RVGreport 2005, 436).

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthält Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von "Entscheidungen". Darunter ist nach Art. 32 der Verordnung jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Kostenrechnung des Gerichts zählt als Verwaltungsakt betreffend eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht hierzu (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh. I, Art. 32, Rn. 15). Es handelt sich dabei weder um eine Zivilsache noch beruht sie auf einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen erfasst ebenfalls "Entscheidungen" - die in Art. 4 Nr. 1 gleich lautend wie in Art. 32 der VO-Nr. 44/2001 definiert sind - sowie gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. Auch hierunter fällt die Gerichtskostenrechnung nicht.

Das deutsch-italienische Abkommen vom 09.03.1936 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (RGBl. 1937 II, S. 145, BGBl. 1952 II, S. 986) erstreckt sich gleichfalls nicht auf die Gerichtskostenrechnung als Verwaltungsakt betreffend eine öffentlich-rechtliche Forderung.

Die Beitreibung der in der Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten im Ausland richtet sich vielmehr nach § 43 ZRHO. Die Beitreibung erfolgt - nach Vollstreckbarkeitserklärung - mit Hilfe der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Diese ist um die Vermittlung der Beitreibung zu ersuchen, nachdem die für die Gerichtskosteneinziehung zuständige Behörde sorgfältig geprüft hat, ob die mit der Beitreibung verbundenen, im allgemeinen recht hohen Aufwendungen im richtigen Verhältnis zu dem geschuldeten Betrag stehen, vgl. § 43 Abs. 1, 3 ZRHO. Das Verfahren erfordert in der Praxis erfahrungsgemäß einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand. Dieser lässt es nach wie vor regelmäßig als unverhältnismäßig erscheinen, die Gerichtskasse auf einen Vollstreckungsversuch im Ausland zu verweisen, bevor sie den Zweitschuldner in Anspruch nimmt. Dieser Rechtslage trägt die verwaltungsinterne Anweisung in § 8 Abs. 1 Satz 3 Kostenverfügung NRW Rechnung.

2.

Vor Heranziehung des Zweitschuldners ist es allerdings der Gerichtskasse zuzumuten, die Kostenrechnung an den im Ausland wohnenden Erstschuldner zu übersenden und ihn zur Zahlung in angemessener, ausreichend großzügig bemessener Frist aufzufordern (vgl. Senat, JurBüro 1994, 111; KG aaO; OLG Koblenz, MDR 2005, 1079; OLG Naumburg, OLGR 2003, 334 f; Meyer, § 31 Rn. 27 mwN; Oestreich/Winter/ Hellstab, § 31 Rn. 17). Nur wenn hierauf keine Zahlung erfolgt, kann festgestellt werden, dass der Erstschuldner die Gerichtskosten nicht zahlt und diese im Ausland zwangsweise beigetrieben werden müssten. Auch diese Auffassung hat Niederschlag in § 8 Abs. 1 Satz 3 Kostenverfügung NRW gefunden. Sollte die Zahlungsaufforderung ergebnislos verlaufen, erscheint ein Ersuchen an die deutsche Auslandsvertretung, die freiwillige Zahlung des im Ausland wohnenden Schuldners auf gütliche Weise zu vermitteln, § 43 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. ZRHO, wegen des Aufwandes für nicht zumutbar.

Die Übersendung der Kostenrechnung bedarf im Inland keiner besonderen Form. Entsprechendes muss auch für die Übersendung der Kostenrechnung nebst Zahlungsaufforderung an den im Ausland ansässigen Erstschuldner gelten. Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist allerdings, ob die Gerichtskasse im Bestreitensfalle dem Zweitschuldner gegenüber darlegungs- und nachweispflichtig dafür ist, dass sie alle unter Berücksichtigung des Aufwandes ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Kostenrechnung nebst Zahlungsaufforderung an den Erstschuldner im Ausland zu übersenden. Diese Frage ist nach Auffassung des Senates zu bejahen. Die Inanspruchnahme als Zweitschuldner führt dazu, dass dieser die Gerichtskosten an Stelle des Erstschuldners zahlen, danach im Wege der Kostenfestsetzung gegen den Erstschuldner festsetzen lassen und sodann seinerseits - wenn auch unter den erleichterten Bedingungen nach den o.g. Verordnungen der Europäischen Union - die Auslandsvollstreckung betreiben muss. Vor diesem Hintergrund erscheint es unter Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt, der Staatskasse einen Nachweis der ihr zuzumutenden und verhältnismäßigen Zustellungsbemühungen hinsichtlich der Kostenrechnung abzuverlangen. Ihr ist zuzumuten, nachvollziehbar darzulegen, wann und welche Zustellungsmaßnahme sie unternommen hat, die Kostenrechnung an den im Ausland wohnenden Erstschuldner zu übersenden. Erfolgt die Übersendung der Kotenrechnung mittels einfachen Briefes, wird dieser mindestens zweimal zu übersenden sein. Einerseits besteht nach der allgemeinen Lebensgefahr immer die Gefahr des Verlustes auf dem Postwege, andererseits werden aber selten zwei Postsendungen gleichen Inhalts abhanden kommen. Erfolgt nach zweimaliger Übersendung weder ein Briefrücklauf noch eine Zahlung durch den im Ausland lebenden Erstschuldner, kann regelmäßig angenommen werden, dass die Zahlungsaufforderung dem Erstschuldner zugegangen ist, dieser aber die Gerichtskosten nicht zahlen wird, mithin eine zwangsweise Beitreibung im Ausland erfolgen müsste.

Hier geht aus den beigezogenen Kassenakten lediglich hervor, dass am 19.04.2005 eine Übersendung der "GK 70" an den Erstschuldner verfügt worden ist. Danach hat die Gerichtskasse offensichtlich die Kostenrechnung einmal mit einfachem Brief an den Erstschuldner übersandt. Eine weitere Übersendung ist nicht ersichtlich und wird entsprechend nachzuholen sein.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück