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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: II-10 WF 31/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG, RVG VV


Vorschriften:

BGB § 1631 Abs. 1
FGG § 50a
FGG § 50b
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Wird in einem gerichtlichen Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ein schriftlicher Vergleich geschlossen, fällt eine Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht an.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.08.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken - Familiengericht - vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die am 19.08.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin vom 14.08.2008 (Bl. 30 PKH-Heft) gegen den ihr am 13.08.2008 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken - Familiengericht - vom 22.07.2008 (Bl. 26, 27 PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die als Erinnerung auszulegende "Beschwerde" der Antragstellerin vom 24.06.2008 (Bl. 15 PKH-Heft) gegen den Festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 18.06.2008 (Bl. 12 PKH-Heft) zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die Festsetzung der von der Antragstellerin begehrten Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe von EUR 226,80 zuzüglich Mehrwertsteuer (Bl. 7 PKH-Heft) abgelehnt hat.

Das gerichtliche Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist vorliegend durch einen Vergleich beendet worden, dessen Zustandekommen durch Beschluss vom 31.01.2008 (Bl. 34 GA) festgestellt worden ist. Eine Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ist dadurch nicht angefallen. Im Verfahren über das elterliche Sorgerecht - wie auch im vorliegenden Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht - ist eine mündliche Verhandlung nicht, auch nicht für den Regelfall, vorgeschrieben. Es kann sowohl schriftlich wie auch mündlich verhandelt werden. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, entsteht auch keine Terminsgebühr (ebenso: OLG Koblenz 21.05.2008, 13 WF 391/08, MDR 2008, 1005; OLG Köln 24.04.2008, 21 WF 103/08, AGS 2008, 593; OLG Köln 21.06.2007, 4 WF 82/07 (JURIS); OLG Stuttgart 14.07.2006, 8 WF 96/06, AGS 2007, 503).

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass für das Sorgerechtsverfahren in §§ 50a und 50b FGG eine Anhörung der Eltern bzw. Kinder vorgesehen und z.T. auch zwingend vorgeschrieben ist. Die Anhörung muss nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. Sie ist mit einer solchen auch nicht gleichzusetzen. Sie dient im Rahmen der gemäß § 12 FGG von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung dazu, dem Gericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl. Keidel/Engelhard, FGG, § 50a Rn. 3).

Für das Sorgerechtsverfahren kann auch nicht mit Erfolg auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zum Anfall der Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 in Wohnungseigentumssachen verwiesen werden (vgl. BGH, 09.03.2006, VZB 164/05; 24.07.2003, V ZB 12/03, JurBüro 2003, 588). Dass in Wohnungseigentumssachen eine Terminsgebühr auch dann anfallen kann, wenn ausnahmsweise ohne mündliche Entscheidung entschieden wird, beruht maßgeblich auf einer Auslegung der Sollbestimmung des § 44 Abs. 1 WEG dahingehend, dass in Wohnungseigentumssachen - anders als in anderen Verfahren nach dem FGG - eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden muss (vgl. BGH aaO). Dies ist für Sorgerechtsverfahren nach den obigen Ausführungen gerade nicht anzunehmen.

Eine analoge Anwendung der RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 auf Sorgerechtsverfahren kommt nicht in Betracht. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine unbewusste Regelungslücke im Gesetz. Die Gebührenvorschriften des 3. Teils des RVG gelten ausweislich der Überschrift auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dennoch hat der Gesetzgeber in der hier fraglichen Ausnahmevorschrift ausschließlich darauf abgestellt, ob in dem Verfahren eine "mündliche Verhandlung vorgeschrieben" ist. Dies indiziert, dass er weder eine Anhörung noch eine fakultative mündliche Verhandlung nach dem FGG für ausreichend ansehen wollte. Ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, die Honoraransprüche in ZPO-Verfahren und FGG-Verfahren nach denselben Grundsätzen zu behandeln und daher die Anhörung der mündlichen Verhandlung gleichzustellen (so OLG Schleswig 30.03.2007, 15 WF 41/07, AGS 2007, 502), ist jedenfalls in der hier fraglichen Gebührenausnahmevorschrift nicht zum Ausdruck gekommen.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.

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