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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: II-10 WF 33/07
Rechtsgebiete: RVG, RPflG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 11
RVG § 11 Abs. 2 Satz 3
RVG § 48
RVG § 55
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 121 Abs. 4
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 127
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Familiengerichts Grevenbroich - Rechtspflegerin - vom 15.06.2007 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht zurückverwiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegnerin wurde im Rahmen des gegen sie gerichteten Scheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss vom 25.04.2006 (Bl. 23 PKH-Heft) auf die Folgesache Zugewinn erstreckt. Zugleich wurde Rechtsanwalt S. antragsgemäß entpflichtet und die Antragsstellerin "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.., soweit durch den Anwaltswechsel der Staatskasse keine Nachteile entstehen" beigeordnet.

Die Antragsstellerin beantragte zunächst die Festsetzung der Gebühren aus der Staatskasse gemäß § 55 RVG; diese wurde abgelehnt unter Hinweis auf die erfolgte Festsetzung zu Gunsten von Rechtsanwalt S. Daraufhin hat die Antragstellerin die Festsetzung ihrer Vergütung gegen die Antragsgegnerin gemäß § 11 RVG beantragt. Den entsprechenden Antrag vom 07.12.2006 (Bl. 77f GA) hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts Grevenbroich unter Bezugnahme auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch Beschluss vom 15.06.2007 (Bl. 87 GA) abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als "Erinnerung" bezeichneten Schriftsatz vom 26.06.2007 (Bl. 90f GA).

II.

Die "Erinnerung" der Antragstellerin vom 26.06.2007 gegen den Beschluss des Familiengerichts Grevenbroich - Rechtspflegerin - vom 15.06.2007 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht zur weiteren Prüfung der Festsetzung. Die von der Antragstellerin begehrte Festsetzung nach § 11 RVG kann nicht unter Hinweis auf die mit Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25.04.2006 erfolgte Beiordnung der Antragstellerin und § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgelehnt werden. Die Beiordnung war ausdrücklich beschränkt, was sich entsprechend auf die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auswirkt.

Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht geltend machen kann. Die Sperrwirkung besteht aber nur im Umfang der Bewilligung bzw. der Beiordnung (vgl. OLG Nürnberg JurBüro 2001, 481). Nur in diesem Umfang hat der Anwalt gemäß §§ 48, 55 RVG einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse. Im Übrigen steht einer Festsetzung nach § 11 RVG die Sperrwirkung nicht entgegen.

Bewilligung und Beiordnung müssen nicht inhaltlich übereinstimmen; maßgeblich ist in erster Linie der Umfang der Beiordnung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RVG, § 48 Rn. 5f). Die hier fragliche Einschränkung "soweit durch den Anwaltswechsel der Staatskasse keine Nachteile entstehen" bezieht sich nicht auf den Bewilligungsumfang, sondern auf den Umfang der Beiordnung; dieser wird zwar nicht gegenständlich beschränkt wie etwa bei § 121 Abs. 4 ZPO, sondern allein in gebührenrechtlicher Hinsicht. Die fragliche Einschränkung ist dahingehend auszulegen, dass der neu beigeordnete Anwalt nur insoweit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse haben soll, als diese durch den Anwaltswechsel nicht mit doppelten Gebühren/Auslagen belastet wird.

Ob diese Einschränkung zu Recht erfolgt ist, ist im Verfahren nach § 11 RVG bei der Prüfung des Umfangs der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenso wenig zu überprüfen wie im Verfahren nach § 55 RVG. Ein Anspruch nach § 11 RVG besteht nur, soweit keine Möglichkeit der Festsetzung nach § 55 RVG besteht. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. OLG Celle MDR 2007, 865; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 42). Bei dem Verfahren nach § 55 RVG handelt es sich um ein justizförmiges Verwaltungsverfahren, bei dem der Urkundsbeamte nicht prüft, ob Prozesskostenhilfe und Beiordnung hätten versagt werden müssen (vgl. Hartmann, § 55 Rn. 1). Dies aber würde geschehen, wenn der Festsetzungsbeamte überprüfen würde, ob im Falle eines Anwaltswechsels die Einschränkung des Gebührenanspruchs zu Recht erfolgte. Dies erforderte stets die Prüfung, ob der neue Anwalt nicht unbeschränkt beizuordnen war und damit, ob insoweit überhaupt ein Anspruch auf Beiordnung bestand.

Bei einem Anwaltswechsel hat die bedürftige Partei grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Beiordnung des neuen Anwalts, wenn der Staatskasse durch den Anwaltswechsel keine höheren Ausgaben entstehen. Deshalb kann dann, wenn durch das Tätigwerden des neuen Anwalts Gebühren anfallen, die der entpflichtete Erstanwalt bereits verdient hat, ein Anspruch auf Beiordnung nur unter ganz besonderen Umständen bestehen; dies ist der Fall, wenn triftige Gründe für den Anwaltswechsel vorliegen, etwa wenn auch eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, sich veranlasst gesehen hätte, den Anwalt zu wechseln. In allen anderen Fällen kann ein neuer Anwalt nur beigeordnet werden, wenn entweder der entpflichtete Erstanwalt seinen Vergütungsanspruch verloren hat, etwa weil er die Mandatskündigung zu vertreten hat, oder wenn der neu beigeordnete Anwalt auf seine Gebühren verzichtet, soweit sie schon durch die Tätigkeit des Erstanwalts angefallen sind (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 645f und FamRZ 1998, 632f; OLG Hamm FamRZ 2006, 1551f; OLG Celle OLGR 2007, 579f; Zöller-Philippi, § 121 Rn. 34f).

Müsste der Festsetzungsbeamte prüfen, ob die hier fragliche Einschränkung der Beiordnung zu Recht erfolgte, würde ihm damit auferlegt, die Entscheidung des Familienrichters zur Beiordnung zu überprüfen. Dies liefe nicht nur dem Wesen des Festsetzungsverfahrens zuwider, sondern würde auch die Bestandskraft der Beiordnungsentscheidung in Frage stellen. Daher vermag der Senat der abweichenden Auffassung nicht zu folgen, dass die gesetzlichen Regelungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Beschränkung von dessen Gebührenansprüchen kenne, mithin eine erfolgte Beschränkung des Gebührenanspruchs für das Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich sei (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 748f; OLG Düsseldorf (3. FamSenat) FamRZ 1993, 819). Insoweit kann die Prüfung des Festsetzungsbeamten auch nicht auf die Frage beschränkt werden, ob der neu beigeordnete Anwalt auf seinen Gebührenanspruch verzichtet hat. Sein Verzicht ist - wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt - nur erforderlich, soweit die Partei nicht einen Anspruch auf unbeschränkte Beiordnung hat.

Die Belange der Partei und des beigeordneten Anwalts werden durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Einschränkung der Beiordnung ausreichend geschützt. Die betroffene Partei hat ein Beschwerderecht unmittelbar aus § 127 ZPO, weil sie am Bewilligungsverfahren beteiligt ist; dem betroffenen Rechtsanwalt wird - obwohl nicht am Bewilligungsverfahren beteiligt - wegen der möglichen gebührenrechtlichen Folgen ein Beschwerderecht analog § 127 ZPO zugestanden (vgl. OLG Köln MDR 2005, 1230f; OLG Hamm FamRZ 2006, 1551f; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 632f). Macht weder die Partei noch der Anwalt von dem Beschwerderecht Gebrauch, besteht demnach im Festsetzungsverfahren auch kein Bedürfnis für eine Überprüfung der Einschränkung.

Hier war nach Vergütungsfestsetzung zugunsten des entpflichteten Rechtsanwalts S. kein Raum mehr für eine Festsetzung der Vergütung der Antragstellerin aus der Staatskasse gemäß § 55 RVG, weil durch die Tätigkeit der Antragstellerin ausschließlich zusätzliche Kosten entstanden sind. Diese werden vom Umfang der Beiordnung nicht erfasst, so dass die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht eingreift.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

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