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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: II-10 WF 6/05
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
RVG § 61 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 23 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz - Familiengericht - vom 17.12.2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss, ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig.

Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragstellers gegen die Absetzung der mit Liquidation vom 14.07.2004 zur Festsetzung beantragten Vergleichsgebühr zurückgewiesen. Eine Vergleichsgebühr nach dem hier maßgeblichen § 23 Abs. 1 BRAGO (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) wird nur dann ausgelöst, wenn die Parteien eine Vereinbarung treffen, durch den sie den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Weg gegenseitigen Nachgebens beseitigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 23 Rn. 5 mwN). Soweit ein Vergleich nur eine Zwischenlösung bringt, die für sich noch keine Beilegung des Rechtsstreits oder eines selbständigen Teils davon darstellt, entsteht keine Vergleichsgebühr (vgl. Hartmann, § 23 Rn. 56 mwN). Entsprechend liegt der Fall - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - hier: Die Parteien haben lediglich eine Vereinbarung über die weitere Vorgehensweise zur Klärung des streitigen Umgangsrechts geschlossen, nicht aber über das streitige Rechtsverhältnis selbst, so dass eine Vergleichsgebühr nicht entstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2,3 RVG.

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