Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: II-2 UF 125/04
Rechtsgebiete: BGB, SGB II


Vorschriften:

BGB § 611 a
BGB § 1570
BGB § 1579
BGB § 1579 Nr. 7
BGB §§ 1601 ff.
BGB § 1609 Abs. 1
BGB § 1610 Abs. 1
BGB § 1612 b Abs. 2
BGB § 1615 l
BGB § 1615 l Abs. 2
BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 1
BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 2
BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3
BGB § 1615 l Abs. 3 Satz 1
SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2004 - Az. 253 F 174/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis Juli 2003 zu zahlen wie folgt:

- an die Klägerin zu 1) 2.669 EUR;

- an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin 445 EUR;

- an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin 142 EUR.

Der Beklagte wird verurteilt, laufenden Unterhalt zu zahlen wie folgt:

- an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlich 749,00 EUR abzüglich monatlich bereits gezahlter 638 EUR, für den Zeitraum Januar bis einschließlich September 2004 monatlich 764,00 EUR, für Oktober 2004 718,00 EUR, für die Monate November und Dezember 2004 jeweils 192 EUR und ab Januar 2005 bis einschließlich Januar 2007 - zahlbar jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats - 216,00 EUR,

- an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 150% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich November 2009 monatlich 160% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und ab Dezember 2009 monatlich 160 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, zahlbar jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats,

- an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 150% des Regelbetrages der ersten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2006 monatlich 160% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und ab Januar 2007 monatlich 160 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, zahlbar jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Beklagte zu 40%, die Klägerin zu 1) zu 52%, die Klägerin zu 2) zu 4% und der Kläger zu 3) zu 4% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat diese selbst zu 45 % und der Beklagte zu 55% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben diese selbst zu 33% und der Beklagte zu 67% zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) dieser selbst zu 22% und der Beklagte zu 78%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin zu 1) begehrt von dem Beklagten Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder der Parteien. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte lernten sich im Jahre 1996 kennen. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin von ihrem damaligen Ehemann bereits getrennt in einer eigenen Wohnung und versorgte den gemeinsamen, damals 16 Monate alten Sohn K. der Eheleute, geboren am 01.03.1995. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie ihren Beruf als Fernmeldetechnikerin ausgeübt und hierbei ein monatliches Einkommen in Höhe von rund 1.335 EUR erzielt, befand sich jedoch zu dem Zeitpunkt, als sie den Beklagten kennenlernte, noch im Erziehungsurlaub und erhielt von ihrem damaligen Ehemann Unterhaltszahlungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Als die Klägerin zu 1) mit der gemeinsamen Tochter K. der Parteien schwanger wurde, zogen die Parteien in eine gemeinsame Wohnung und die Klägerin zu 1) und der Beklagte kamen überein, dass von nun an der Beklagte für die Klägerin zu 1) sorgen solle und sie Unterhalt von ihrem Ehemann nicht mehr benötige, was sie diesem auch mitteilten. Am 28.12.1997 wurde die Tochter K., die hiesige Klägerin zu 2), geboren, die Klägerin zu 1) kümmerte sich um die Kinder, während der Beklagte die Mittel für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung stellte. Im Jahre 2000 wurde die Klägerin erneut schwanger, wollte das Kind jedoch zunächst nicht austragen, unter anderem, weil sie beabsichtigte, in absehbarer Zeit wieder berufstätig zu sein und aus diesem Grund bereits stundenweise arbeitete. Der Beklagte bat die Klägerin zu 1), ihn zu heiraten, was diese jedoch ablehnte, und versprach überdies, für sie und die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Da die Klägerin zu 1) auch die psychischen Folgen einer Abtreibung fürchtete, entschied sie sich, das Kind zu behalten, und am 12.01.2001 wurde der gemeinsame Sohn N. der Parteien, der Kläger zu 3), geboren. Durch die Trennung innerhalb der Wohnung im Juni 2002 und den Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2002, der auf Wunsch der Klägerin zu 1) erfolgte, endete die Beziehung der Klägerin zu 1) mit dem Beklagten. Der Beklagte ist seit August 1997 geschäftsführender Mitgesellschafter einer GmbH, die Computergeschäfte zum Geschäftsgegenstand hat, und bezieht hieraus ein Geschäftsführergehalt, welches sich gemäß den entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen bis September 2002 auf jährlich 49.080 EUR belief, von Oktober bis Dezember 2002 auf 3.290 EUR monatlich und ab dem Jahr 2003 auf 3.300 EUR monatlich, wobei er zusätzlich einen PKW zur eigenen Verfügung hatte, der ihm einkommenserhöhend zugerechnet wurde. Ferner erzielte der Beklagte seit dem Zeitpunkt des Zusammenlebens mit der Klägerin Mieteinnahmen, da er seine frühere Mietwohnung untervermietet hatte. Seit Anfang des Jahres 2003 betreibt der Beklagte überdies eine Internetagentur unter der Domain N.. Nach seinem Auszug trug der Beklagte zunächst die Kosten der Familienwohnung weiter und zahlte an alle Kläger einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.461,79 EUR. Im Februar 2003 zahlte er noch 926,70 EUR und reduzierte seine Unterhaltszahlungen sodann auf 177 EUR für jedes Kind sowie auf 200 EUR für die Klägerin zu 1). Am 15.07.2003 hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die der Beklagte verpflichtet wurde, für die Klägerin zu 1) bis einschließlich Januar 2004 monatlich 638 EUR Unterhalt zu zahlen, für die Klägerin zu 2) Unterhalt in Höhe von 192 EUR bis einschließlich November 2003 und sodann 249 EUR und für den Kläger zu 3) Unterhalt in Höhe von 192 EUR ab Juli 2003. Diese Beträge hat der Beklagte auch gezahlt bzw. zahlt sie an die Kläger zu 2) und 3) weiterhin. Am 27.10.2004 hat der Beklagte geheiratet. Die Klägerin zu 1) hat ihre Unterhaltsforderungen auf Grundlage der Gehaltsbescheinigung des Beklagten für das Jahr 2002 errechnet, wobei sie - nach Abzug einer Direktversicherung in Höhe von 153,39 EUR und einer Lebensversicherungsprämie von 613,55 EUR sowie des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 329,54 EUR von einem Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.897,55 EUR monatlich ausging, und dem eine Steuererstattung mit monatlich 167,62 EUR sowie den Nutzungsvorteil des Firmenfahrzeuges mit 200 EUR zugerechnet hat. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihr auf Basis ihrer damaligen Einkünfte aus ihrer Lebensstellung als Fernmeldesekretärin Unterhalt, und zwar auch über die in § 1615 l BGB vorgesehene Drei-Jahres-Frist hinaus im Hinblick auf dessen Versprechen, für sie zu sorgen, zumal von ihr im Hinblick auf das Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. ab dem Monat März 2003 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.335,00 EUR zu zahlen, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus, abzüglich der für Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2003 bereits monatlich gezahlten 638,00 EUR,

2. des weiteren den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 2. und 3. zu Händen der Klägerin zu 1. als deren gesetzliche Vertreterin wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus:

1. Für die Klägerin zu 2), geboren am 28.12.1997 ab Dezember 2003 bis einschließlich November 2009 170 % des jeweiligen Regelbetrages der zweiten Altersstufe, ab Dezember 2009 170 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe der jeweils geltenden RegelbetragsVO, und zwar jeweils abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes; sowie einmalig den in dem Zeitraum März 2003 bis einschließlich November 2003 entstandenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 614,00 EUR.

2. Für den Kläger zu 3, geboren am 12.01.2001, ab Dezember 2003 bis einschließlich Dezember 2006 170 % des jeweiligen Regelbetrages der ersten Altersstufe, ab Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2012 170 % des jeweiligen Regelbetrages der zweiten Altersstufe; ab Januar 2013 170 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe der jeweils geltenden RegelbetragsVO, und zwar jeweils abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes; sowie einmalig den in dem Zeitraum März 2003 bis einschließlich November 2003 entstandenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 614,00 EUR.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, die Klägerin zu 1. und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von 3.504,00 EUR zurückzuzahlen. Die Klägerin zu 1. und Widerbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, er sei mit seinem Einkommen nicht in der Lage, die verlangten Unterhaltsbeträge zu leisten. Aus der GmbH beziehe er als Gesellschafter keine Einkünfte mehr. Zwar habe die Gesellschaft noch in den Jahren 2000 und 2001 Überschüsse von insgesamt 49.377,00 EUR erwirtschaftet, jedoch sei der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2002 bereits ein Fehlbetrag von 28.084,94 EUR zu entnehmen, was sich im Jahre 2003 ähnlich fortgesetzt habe. Da die Steuerberaterin überlastet sei, habe er bislang den Jahresabschluss 2002 nicht vorlegen können. Auch sein Einkommen als Geschäftsführer der GmbH sei ab Oktober 2002 rückläufig. Die für Herbst 2002 noch in der Gehaltsbescheinigung ausgewiesenen Tantiemen hätten die Gesellschafter einvernehmlich gemäß der gleichlautenden Bescheinigung der Steuerberaterin der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt, um so eine Überschuldung der Gesellschaft zu verhindern. Die Nutzung des früheren Firmenwagens habe er ab August 2003 aufgegeben, da sich dies für ihn nicht mehr rechne. Er nutze diesen PKW zwar weiterhin, führe aber ein Fahrtenbuch und zahle gegenüber der Gesellschaft für jegliche private Nutzung. Einkommensmindernd sei zu berücksichtigen, dass er monatlich 306,78 EUR zur Altersabsicherung in einem Wachstumsfond einzahle neben den Einzahlungen im Zusammenhang auf eine Lebensversicherung und den Einzahlungen zur Direktversicherung. Einkommen aus der Internetagentur erziele er derzeit nicht, da die Agentur im Aufbau begriffen sei. Hinsichtlich der von ihm vermieteten Wohnungen in der H. hat er einen monatlichen Fehlbetrag von 80,30 EUR im Monat errechnet. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. laufe nach dem Gesetz im Januar 2004 aus, dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 2) das dritte Lebensjahr vollende. Eine Verpflichtung zu Zahlung über diesen Zeitpunkt hinaus sei grob unbillig, sei es schließlich die Klägerin zu 1. gewesen, die diese Beziehung habe beenden wollen. Zudem sei es ihr im Hinblick auf die stundenweise Abwesenheit aller Kinder durchaus möglich, als Beamtin in Teilzeit zu arbeiten. Auch der Höhe nach habe er keinesfalls den verlangten Unterhalt an die Klägerin zu 1. zu zahlen. Der frühere Ehemann der Klägerin sei nunmehr wieder an den Unterhaltszahlungen für die Klägerin zu 1. im Hinblick auf die Kindererziehung von K. zu beteiligen. Der Höhe der behaupteten früheren Unterhaltsleistungen des Ehemannes der Klägerin zu 1. hat er bestritten. Da er bisher schon zu viel Unterhalt geleistet habe, hat er im Wege der hilfsweise erhobenen Widerklage die Rückzahlung dieser Beträge verlangt. Durch Urteil vom 16.03.2004 hat das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klägerin zu 1) einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 638 EUR von Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 zuerkannt, des weiteren einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.314 EUR für den Zeitraum März bis November 2003 sowie den Klägern zu 2) und 3) Kindesunterhaltsansprüche in Höhe von 114% des Regelbetrags der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unterhaltsanspruch der Kläger sei auf Basis des nunmehrigen verminderten Einkommens des Beklagten als Geschäftsführer nach Abzug der Versicherungsprämien in Höhe von 1.940,47 EUR netto sowie nach Hinzurechnung der Steuererstattung und seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit 2.087 EUR zu errechnen, da Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken der Gesellschafter im Sinne einer Verkürzung der Unterhaltsansprüche im Hinblick auf die in der betriebswirtschaftlichen Auswertung für Dezember 2002 ersichtlichen Umsatzrückgänge nicht bestünden. Insbesondere sei unbeachtlich, dass der Beklagte seinen Firmenwagen zurückgegeben habe, vielmehr müsse er sich fortlaufend die Nutzung des PKW mit 200 EUR monatlich zurechnen lassen, zumal er diesen nach wie vor privat nutze, da es Aufgabe eines Unterhaltsschuldners sei, die Vorteile wahrzunehmen, die seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch aus seiner Internetagentur Einkünfte erziele, lägen nicht vor. Ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen sei nicht gerechtfertigt, da der Beklagte Geschäftsführer einer ihm gehörenden Gesellschaft sei. Auf dieser Basis errechne sich der ausgeurteilte Kindesunterhaltsanspruch. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) bemesse sich auf Basis des Ehegattenunterhalts in Höhe von 638 EUR monatlich, den sie bei Geburt des ersten gemeinsamen Kindes der Parteien erhalten habe, und nicht auf Basis ihres Gehalts als Fernmeldesekretärin, da sie diesen Beruf infolge ihres Erziehungsurlaubs zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeübt habe. Soweit sie im Verlauf des Verfahrens höhere Ehegattenunterhaltszahlungen behauptet habe, sei dies im Hinblick auf ihre ursprünglich anderslautenden Angaben unbeachtlich, ebenso wie das Bestreiten der Höhe der Zahlungen mit Nichtwissen durch den Beklagten, da es der Lebenserfahrung entspreche, dass man vor dem Verzicht auf solche Zahlungen auch über deren Höhe spreche. Da die Beziehung zu dem Beklagten sechs Jahre gedauert habe und aus dieser Beziehung zwei Kinder hervorgegangen seien, müsse insbesondere der Ehemann der Klägerin nicht mit einer erneuten Inanspruchnahme rechnen, so dass ein Wiederaufleben dieses Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht komme. Die in § 1615 l BGB vorgesehene Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre stelle für die Klägerin eine unbillige Härte dar, da die Klägerin nunmehr drei Kinder zu betreuen habe und in dieser Lebenssituation ein ungestörtes Aufwachsen der Kinder bei Berufstätigkeit der Klägerin zu 1) nicht gewährleistet werden könne. Der Unterhaltsanspruch sei vielmehr zu verlängern, bis N. sechs Jahre alt werde. Damit habe die Klägerin zu 1) ausreichend Zeit, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu organisieren. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen. Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage, soweit er im Zeitraum Dezember 2003 bis Januar 2004 zu höheren Unterhaltszahlungen an die Klägerin als 200 EUR monatlich verurteilt wurde, sowie die völlige Abweisung der Klage hinsichtlich des ausgeurteilten Unterhaltsrückstandes und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 1) ab Februar 2004, ferner widerklagend die Rückzahlung zuviel geleisteten Unterhalts in Höhe von 3.504 EUR. Die Klägerin ihrerseits begehrt eine Erhöhung ihres eigenen Unterhalts für den Zeitraum Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 um 697 EUR auf 1.335 EUR sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt an sie in Höhe von 1.335 EUR über Februar 2007 hinaus auf unabsehbare Zeit, ferner einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von März bis November 2003 in Höhe von weiteren 6.273 EUR. Für die beiden Kinder begehrt sie ab Dezember 2003 eine Verurteilung zu Unterhaltszahlungen in Höhe von 170 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe sowie für den Zeitraum März bis November 2003 rückständigen Unterhalt für beide Kinder von je 690 EUR. Der Beklagte meint, das AG habe ihn zu Unrecht zu Unterhaltszahlungen auch ab Februar 2004 verurteilt, da die Voraussetzungen für Unterhaltsanspruch der Klägerin aus Billigkeitsgründen über die in § 1615 l BGB vorgegebene 3-Jahres-Grenze hinaus nicht gegeben seien. Insoweit habe die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Versagung der Unterhaltszahlungen nach Ablauf dieses Zeitraums dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspreche, nicht genügt. Soweit er der Klägerin versprochen habe, für sie zu sorgen, habe dies naturgemäß nur für den Zeitraum des Zusammenlebens beider Parteien gegolten. Dies gelte umso mehr, als es die Klägerin gewesen sei, die eine Heirat mit ihm mit den sich hieraus ergebenden finanziellen Vorteilen abgelehnt habe. Demgemäss habe sie auch in Eigenverantwortung die Konsequenzen ihrer Entscheidung zu tragen. Die Schwierigkeit der Betreuung eines gerade drei Jahre alten Kindes sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 1615 l BGB bedacht worden, wie dies der Umstand zeige, dass der Vorschlag des Bundesrates, eine dem § 1579 BGB entsprechende Billigkeitsklausel einzufügen, nicht umgesetzt worden sei aufgrund der Erwägung, dass diese Vorschrift allein dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität entspreche. Demgemäss sei auch keine dem § 1570 BGB entsprechende Regelung getroffen worden. Schließlich handele es sich auch bei dem Anspruch nach § 1615 l BGB nicht um einen Betreuungsanspruch des Kindes, sondern um einen Unterhaltsanspruch der Mutter, so dass die Frage der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht entscheidungserheblich sei. Kindbezogene Gründe, die für eine grobe Unbilligkeit sprächen, seien von der Klägerin nicht vorgetragen. Eine solche grobe Unbilligkeit sei nur anzunehmen bei einem dauerhaft kranken oder in der Entwicklung gestörten Kind. Die gemeinsamen Kinder seien jedoch gesund und unproblematisch. Gründe, die in der Person der Mutter lägen, seien im Rahmen des § 1615 l BGB nicht beachtlich, da anders als beim nachehelichen Unterhalt kein ehebedingter Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Überdies habe die Klägerin zu 1) als Beamtin problemlos die Möglichkeit des Wiedereinstiegs in ihren Beruf, zumal die entsprechende Notwendigkeit bereits seit der Trennung der Parteien absehbar gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass die Kinder bis 14:00 Uhr betreut seien, habe sie jedenfalls die Möglichkeit einer Halbtagstätigkeit im Rahmen von fünf Stunden täglich und könne daher ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB sei sogar eine Vollzeittätigkeit der Klägerin denkbar. Die Belastung der Klägerin durch Haushaltsführung sei kein kindbezogener Grund im Sinne des § 1615 l BGB. Überdies übersehe die Klägerin, dass eine Vielzahl von Müttern betreuungsbedürftiger Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihre Annahme, solche Kinder würden in grob unbilliger Weise in ihrem Betreuungsbedarf beschnitten, widerspreche der sozialen Wirklichkeit. Unrichtig sei auch der Vortrag der Klägerin, die Parteien hätten sich auf eine klassische Rollenverteilung in dem Sinne geeinigt, dass er allein für den Lebensunterhalt sorge. Vielmehr habe sie bereits Ende des Jahres 1998 bis zur Geburt von N. wieder 3 halbe Tage pro Woche gearbeitet, während K. sich bei den Großeltern befunden habe. Weiterhin verfüge er auch selbst nicht über ein derartig hohes Einkommen, dass die Begrenzung seiner Unterhaltspflicht als unbillig zu bezeichnen wäre. Überdies sei er hinsichtlich des von dem Amtsgericht ausgeurteilten Unterhalts von 638 EUR nicht leistungsfähig. Zwar habe das Amtsgericht zutreffend ein Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 1.940,57 EUR zugrunde gelegt, jedoch müsse ihm darüber hinaus auch die 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zugute kommen, da er als Geschäftsführer der GmbH Aufwendungen habe, die nicht über die Gesellschaft aufgefangen würden. Ebenso wenig sei ihm die PKW-Nutzung einkommenserhöhend anzurechnen, da er diesen seit August 2003 nicht mehr nutze. Unabhängig hiervon sei der entsprechende Sachvorteil mit 200 EUR auch zu hoch bemessen. Da entsprechend der steuerrechtlichen 1%-Regelung bis Juli 2003 ein Betrag von 403,61 EUR seinem Bruttogehalt zugeschlagen und vom Nettogehalt in Abzug gebracht worden sei und die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung des Dienstfahrzeuges unter Berücksichtigung der hierauf entfallenden Steuern ebenfalls bei 200 EUR liege, verbiete sich eine Anrechnung. Zudem habe das Amtsgericht sein Fahrtenbuch zu den Privatfahrten mit dem Fahrzeug ignoriert. Auch sei kein Betrag von 109,42 EUR aus Untervermietung einkommenserhöhend anzusetzen, da er tatsächlich insoweit in der Vergangenheit Verluste in Höhe von 80,30 EUR zu verzeichnen gehabt habe. Unzutreffend sei schließlich die Auffassung des Amtsgerichts, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht für den Unterhalt mithafte, da dieser zu Beginn der Beziehung mit ihm - dem Beklagten - nicht habe wissen können, dass es sich um eine dauernde Beziehung handele, so dass er damit habe rechnen müssen, erneut in Anspruch genommen zu werden. Daher bestehe eine anteilige Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes der Klägerin, wobei aufgrund seiner früheren Ehegattenunterhaltszahlungen von 1.238 EUR davon ausgegangen werden müsse, dass er über ein erheblich höheres Einkommen verfüge als er selbst. Soweit die Klägerin nunmehr behaupte, bei Trennung 733 EUR monatlich erhalten zu haben, stehe dies im Widerspruch zu ihrem Sachvortrag im Schriftsatz v. 04.07.2003. Zutreffend habe das Amtsgericht jedoch die Höhe ihres nunmehrigen Unterhaltsanspruchs auf Basis dieser Einkünfte bemessen, da sie andere zum Zeitpunkt des Zusammenlebens nicht erzielt habe. Er selbst habe lediglich das Geld zum Haushalt beigesteuert, dass er auch selbst verbraucht habe. Schließlich, so behauptet er, sei er seit seiner Eheschließung auch seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet und die Klägerin zu 1) lebe nunmehr ebenfalls mit einem anderen Mann zusammen und müsse sich daher Versorgungsleistungen in Höhe von 350 EUR als fiktives Einkommen anrechnen lassen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2004, Aktenzeichen: 253 F 174/03,

1. die Klage insoweit abzuweisen, als der Berufungskläger verurteilt worden ist, an die Berufungsbeklagte zu 1. im Zeitraum Dezember 2003 bis Januar 2004 höheren Unterhalt als EUR 200,00 pro Monat zu zahlen;

2. die Klage insoweit abzuweisen, als der Berufungskläger verurteilt worden ist, an die Berufungsbeklagte zu 1. Unterhalt im Zeitraum Februar 2004 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich EUR 638,00 zu zahlen;

3. die Klage abzuweisen soweit der Berufungskläger zu Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Berufungsbeklagte zu 1. in Höhe von EUR 1.314,00 verurteilt worden ist;

4. die Berufungsbeklagte zu 1. und die Widerbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger und Widerkläger zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von EUR 3.504,00 zurück zu zahlen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, sowie hinsichtlich ihrer eigenen Berufung unter Abänderung des am 16.03.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 253 F 174/03, den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1. ab dem Monat Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 einen weiteren Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 697,00 EUR (1.335,00 EUR abzüglich bereits zugesprochener 638,00 EUR) und ab Februar 2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.335,00 EUR, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus,

2. sowie jeweils zahlbar monatlich im Voraus bis zum 1. eines Monats ab Dezember 2003 an die Klägerin zu 2. zu Händen der Klägerin zu 1. über die bereits zugesprochenen 114 % hinaus insgesamt jeweils 170 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe, ab Dezember 2009 der dritten Alterstufe der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung, abzüglich anteiliger Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 2 BGB,

3. und jeweils zahlbar monatlich im Voraus zum 1. eines Monats ab Dezember 2003 an den Kläger zu 3. zu Händen der Klägerin zu 1. über die bereits zugesprochenen 114 % hinaus insgesamt jeweils 170 % des Regelbetrages der ersten Altersstufe, ab Januar 2007 der zweiten Alterstufe und ab Januar 2013 der dritten Alterstufe der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung, abzüglich anteiliger Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 2 BGB,

4. des weiteren, an die Klägerin zu 1. rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis November 2003 von weiteren 6.273,00 EUR,

5. ferner an die Klägerin zu 2. zu Händen der Klägerin zu 1. rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis November 2003 in Höhe von 690,00 EUR,

6. ferner an den Klägerin zu 3. zu Händen der Klägerin zu 1. rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis November 2003 in Höhe von 690,00 EUR, zu zahlen.

Die Klägerin zu 1) meint, die Befristung ihres Unterhalts bis Januar 2007 sei wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 1615 l BGB nicht rechtmäßig. Vielmehr verstoße diese Vorschrift gegen Art. 6 Abs. 5 GG, wonach für nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung wie für eheliche Kinder zu schaffen sei. Diese Chancengleichheit sei durch die fehlende Betreuungsmöglichkeit einer berufstätigen Mutter sowie die hieraus resultierende Doppelbelastung nicht garantiert. § 1615 l BGB diene dazu, eine Elternbetreuung zu ermöglichen, die jedoch im Hinblick auf die zeitliche Befristung deutlich hinter der Regelung des § 1570 BGB zurückbleibe. Die Verfassungskonformität sei auch durch die Ausnahmeregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB nicht gewährleistet, da die hierfür von der Unterhaltsberechtigten darzulegende Unbilligkeit letztlich im Ermessen des Gerichts und dessen persönlicher Haltung stehe. Der Vater eines nichtehelichen Kindes habe die gleichen Betreuungspflichten wie die Mutter, so dass es nur konsequent sei, den seine Betreuungsaufgabe nicht erfüllenden Vater durch Bereitstellung finanzieller Mittel zu einer anteiligen Betreuungsleistung zu verpflichten. Dies gelte im Hinblick auf die Anzahl der von ihr zu betreuenden Kinder auch über den durch das Amtsgericht zuerkannten Zeitraum hinaus. Selbst wenn aber die Vorschrift des § 1615 l BGB verfassungsgemäß sei, so habe sie gleichwohl Anspruch auf länger andauernde Unterhaltszahlungen. Zwar habe das AG zutreffend erkannt, dass die Belange der gemeinsamen Kinder und der Klägerin die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs über den Drei-Jahres-Zeitraum hinaus rechtfertige. Indessen habe das Amtsgericht übersehen, dass auf die Belange der beiden gemeinsamen Kinder abzustellen sei. In diesem Zusammenhang könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie drei Kinder zu betreuen und den Haushalt zu erledigen habe, eine Verpflichtung, die auch bei einer anderweitigen Ganztagsbetreuung der Kinder weiter bestehe. Im Hinblick auf das sechsjährige Zusammenleben der Parteien, die zwei gemeinsamen Kinder und das Versprechen des Beklagten, für sie zu sorgen, müsse der Beklagte daher so lange für sie Unterhalt zahlen, bis ein Betreuungsbedarf der Kinder nicht mehr bestehe. Schließlich habe sie sich nur aufgrund dieses Versprechens des Beklagten dafür entschieden, das zweite Kind zu bekommen. Soweit der Beklagte sein Versprechen nunmehr so verstanden wissen wolle, dass dies nur für die Zeit des Zusammenlebens gegolten habe, stehe dem bereits die Tatsache entgegen, dass die Kinder für ihn absehbar auf lange Zeit der Versorgung bedürften. Schließlich habe das Amtsgericht ihren Unterhaltsanspruch sowie den der Kinder aber auch der Höhe nach zu gering bemessen. Insoweit könne nicht auf den Ehegattenunterhalt in Höhe von 733 EUR monatlich abgestellt werden, den sie bei Eingehung der Beziehung zum Beklagten erhalten habe, da es zum Zeitpunkt der Entstehung des Unterhaltsanspruches bereits der Beklagte übernommen habe, für sie zu sorgen. Demgemäss müsse ihre Lebensstellung auf Basis der Einkünfte des Beklagten entsprechend dem Ehegattenunterhalt ermittelt werden. Dies sei umso mehr deshalb geboten, weil sie ohne die Geburt von K. bereits im März 1998 wieder gearbeitet hätte und dann aus Erwerbstätigkeit 1.335 EUR erzielt hätte. Jedenfalls sei ihr aber der Mindestbedarf von 840 EUR zuzubilligen. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Unterhaltsverpflichtung ihres früheren Ehemannes berufen, da sie im Hinblick auf das Alter von K. nunmehr eine Obliegenheit zur Teilzeitarbeit treffe, wohingegen die beiden kleinen Kinder erheblich mehr Betreuung brauchten. Eine schematische Verteilung der Haftungsquote werde daher den Umständen nicht gerecht. Überdies sei dem Beklagten aber auch das Gehalt zuzurechnen, welches er noch in 2002 erzielt habe, nämlich unter Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie des Nutzungsvorteils für den PKW und nach Berücksichtigung seiner Belastungen mindestens 2.768 EUR netto. In diesem Zusammenhang bestreitet sie rückläufige Umsätze der Gesellschaft mit Nichtwissen und verweist darauf, dass die betriebswirtschaftliche Auswertung der MSD GmbH für 2002 Abschreibungen in Höhe von 31.646,54 EUR aufweise, ohne dass diese durch den Beklagten näher erläutert worden seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass die Gesellschafterbeschlüsse konstruiert seien, da sich die Unterschriften auf allen Beschlüssen zu sehr ähnelten, um eine Unterzeichnung zu verschiedenen Zeitpunkten annehmen zu können. Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Gesellschafterbeteiligung des Beklagten völlig außer acht gelassen und auch nicht dessen Einkünfte auf Grundlage einer Dreijahresbetrachtung ermittelt. Unberücksichtigt geblieben sei fälschlicherweise auch die Nichterwähnung der im Internet betriebenen Partner-Börse N. im Rahmen ihres Auskunftsverlangens, von der sie nur durch Zufall erfahren habe. Insoweit verweist sie auf eine Preisliste dieser Agentur, wonach die Mitgliedschaft kostenpflichtig ist. Zudem entspreche die von dem Beklagten beschriebene Lebensführung in keiner Weise seiner Einkommenssituation, da er nicht nur regelmäßige Urlaubsreisen unternehme, sondern sich auch am Kauf eines Segelflugzeugs beteiligt habe. Schließlich habe der Beklagte auch seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu keinem Zeitpunkt belegt. Schließlich sei auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Selbstbehaltsätze wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig, weshalb hier die gleichen Sätze wie beim Ehegattenunterhalt zu gelten hätten. Ihr Bedarf berechne sich der Höhe nach aufgrund der ihr bei Eingehung der Beziehung zu dem Beklagten zugeflossenen Unterhaltszahlungen, die sie nunmehr unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge mit 971,45 EUR angibt. Zutreffend sei zwar, dass sie seit Februar 2004 einen neuen Freund habe, dieser lebe jedoch nicht bei ihr und halte sich auch nicht ständig bei ihr auf. Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass die nunmehrige Ehefrau des Beklagten nicht berufstätig sei und über kein eigenes Erwerbseinkommen verfüge. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.05.2005 Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet lediglich insoweit, als es seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 1) ab November 2004 betrifft, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Berufungen der Kläger zu 2) und 3) sind insoweit begründet, als ihnen Kindesunterhalt in Höhe 150 % der jeweiligen Regelbetragsverordnung und der für sie geltenden Altersstufe bis einschließlich Dezember 2003 und sodann in Höhe von 160% der jeweiligen Regelbetragsverordnung und der für sie geltenden Altersstufe zuzusprechen war, im Übrigen sind sie unbegründet. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist lediglich insoweit begründet, als ihr für den Zeitraum von März 2003 bis einschließlich Oktober 2004 geringfügig höherer Unterhalt zuzubilligen ist, im Übrigen ist sie unbegründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger auf Unterhalt ist § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bezüglich der Klägerin zu 1) und die §§ 1601 ff. BGB bezüglich der Kläger zu 2) und 3).

1. 2003

a) Anspruch der Kläger zu 2) und 3)

Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs der Kläger zu 2) und 3) auf Zahlung von Kindesunterhalt, welcher dem Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) gemäß § 1609 Abs. 1 BGB vorgeht, ist das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Beklagten Da der Beklagte sein Einkommen nicht in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, ist für die gesamte hier maßgebliche Zeit ab März 2003 auszugehen von seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Jahr 2002, wie sie sich aus der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2002 ergeben, sowie von den weiteren Einkünften gemäß dem nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr. Insbesondere kommt die Berücksichtigung geringerer Einkünfte für das Jahr 2003 trotz der Tatsache, dass der Beklagte durch Vorlage des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der durch den Jahresabschluss für 2002 dokumentierten Umsatzeinbrüche der M. GmbH geringere Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nachgewiesen hat, die auch durch den mit Schriftsatz vom 08.04.2005, Bl. 427 d.A. vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 in gleicher Weise belegt sind, nicht in Betracht. Denn unabhängig davon, dass er aktuelle Gehaltsbescheinigungen nicht vorgelegt hat, betreibt er auch unstreitig neben seiner Geschäftsführertätigkeit eine Internet-Agentur unter der Domain N., deren Existenz er freiwillig nicht offen gelegt hat und zu der nach wie vor jegliche Angaben und Belege fehlen. Dies wäre umso mehr deshalb geboten, weil ohne die Vorlage entsprechender Einnahmen-/Überschuss- bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen nicht ermittelt werden kann, ob die Gewinne aus dieser Tätigkeit bei unterhaltsrechtlicher Betrachtung höher anzusetzen sein könnten. Auch erzielt er darüber hinaus nach seinem eigenen Vortrag Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, ohne dass er seine Behauptung zu den dort erzielten Einkünften hinreichend belegt hätte. So weist sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 entsprechende Einnahmen nicht aus, obwohl er selbst einräumt, in diesem Jahr insoweit einen Gewinn erzielt zu haben. Hinzu kommt, dass er ausweislich seiner nunmehr vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügt, welche er ebenfalls im Verlauf des Verfahrens freiwillig nicht offenbart hat. Ist damit die Einkommenssituation des Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum ab März 2003 in keinster Weise nachzuvollziehen, muss er sich an den Einnahmen festhalten lassen, die er in 2002 gemäß dem nunmehr vorliegenden Steuerbescheid erwirtschaftet hat. Auf die vorstehenden Gesichtspunkte hat der Senat bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.12.2004 im Rahmen der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen, ohne dass der Beklagte die ihm durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehende Zeitspanne zur Ergänzung seiner Angaben genutzt hat. Da der Senat im Rahmen der Unterhaltsberechnung allein ausgeht von den nachgewiesenen Einkünften des Beklagten für das Jahr 2002, werden ihm Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenso wenig zugerechnet wie etwaige Einnahmen aus der Internetagentur. Hierdurch ist dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass zwar einerseits von einer Reduzierung seines Geschäftsführergehaltes ab dem Jahr 2003 ausgegangen werden muss, andererseits aber weitere vorhandene Einnahmequellen nicht offenbart und Ausführungen hierzu nach wie vor nicht gemacht werden. Demgemäß ist auch die in 2002 geflossene Tantieme für 2001 im Rahmen der Einkommensberechnung zu berücksichtigen, da dieser Betrag nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sowie der Bescheinigung seiner Steuerberaterin als Darlehen an die Gesellschaft gegeben wurde mit der Folge, dass ein wertehaltiger Rückzahlungsanspruch besteht. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter gehabt hätte, wofür allerdings ebenfalls keine Nachweise vorgelegt wurden. Der Senat stimmt mit dem Amtsgericht auch insoweit überein, als dem Beklagten die Nutzung eines Autos auch über August 2003 hinaus einkommenserhöhend anzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte unstreitig den Firmen-PKW privat nutzen kann, mag er auch die Benzinkosten selbst zahlen - was er selbst nicht vorgetragen hat -, da bereits die Möglichkeit der KFZ-Nutzung einen geldwerten Vorteil darstellt, zumal dann, wenn Steuern und Versicherung nach wie vor durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Den Wert dieses Nutzungsvorteil bemisst der Senat anhand der Kosten, die eine Privatperson für die Vorhaltung eines Mittelklassewagens aufzuwenden hätte, mit 200 EUR, welche dem monatlichen Gehalt des Beklagten hinzuzurechnen sind. Allerdings ist im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, dass ihm der Nutzungsvorteil für den Firmen-Pkw steuerlich lediglich bis Juli 2003 zuzurechnen ist, so dass sein zu versteuerndes Einkommen entsprechend zu vermindern ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, der Jahreswerte in der Gehaltsabrechnung des Beklagten für 2002 und des Steuerbescheides für das Jahr 2002 errechnet sich das dem Beklagten zur Verfügung stehende Nettoeinkommen im Jahr 2003 wie folgt: Auszugehen ist von steuerpflichtigen Einkünften des Beklagten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 52.955,92 EUR abzüglich des Nutzungsvorteils für das Kfz von 403,61 EUR monatlich, für fünf Monate daher 2.018,05 EUR, mithin 50.937,87 EUR. Dem hinzuzurechnen sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß dem Steuerbescheid für 2002, die sich nach Abzug der Werbungskostenpauschale auf 335 belaufen. Auf Grundlage dieses Bescheides in Abzug zu bringen von dem zu versteuernden Einkommen sind die in diesem Jahr berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 1.934 EUR, der Sonderausgabenpauschbetrag von 35 EUR und die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben iHv 2.001 EUR, so dass ein zu versteuerndes Einkommen von 47.302,87 EUR verbleibt. Unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages und der Lohnsteuerklasse I ergibt sich eine Lohnsteuerbelastung von 11.899 EUR und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 524,10 EUR, so dass ein jährliches Nettoeinkommen von 34.879,77 EUR verbleibt. Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen Gesamteinkünften von 52.955,92 EUR und dem ausweislich seiner Gehaltsbescheinigung für Dezember 2002 erwirtschafteten Gesamtbrutto von 62.061,04 EUR, mithin 7.087,07 EUR, sowie der KFZ-Nutzungsvorteil für insgesamt fünf Monate, insgesamt also 1.000 EUR, so dass auszugehen ist von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 42.966,84 EUR, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.580,57 EUR entspricht. Abzuziehen hiervon sind die Verbindlichkeiten des Beklagten. Allerdings ist die sehr hohe Lebensversicherungsprämie im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen auf 19,5 % seines Geschäftsführergehaltes zu kürzen, also den Betrag, den auch ein nicht als Geschäftsführer tätiger und damit rentenversicherungspflichtiger nichtselbständig tätiger Arbeitnehmer für Renten- und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hätte. Dies ist umso mehr deshalb sachgerecht, weil seine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht lediglich auf dem Umstand beruht, dass er als Geschäftsführer tätig ist und die Ursache hierfür nicht etwa in der Höhe seines Gehaltes liegt. In Abzug zu bringen sind damit die Direktversicherung des Beklagten mit 153,39 EUR, die Lebensversicherung mit (19,5% von 2.531,24) 493,59 EUR und die Pauschalsteuer mit 32,67 EUR sowie die Krankenversicherung mit 329,43 EUR, so dass letztlich ein Einkommen von 2.571,49 EUR verbleibt. Die 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ist hiervon nicht in Abzug zu bringen, da gerichtsbekannt diese Aufwendungen bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH bereits im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt sind und regelmäßig auch von der Gesellschaft getragen werden und daher nicht noch einmal gesondert in Ansatz zu bringen sind. Im vorliegenden Fall ist dies umso mehr deshalb sachgerecht, weil der Beklagte trotz des unterbliebenen Abzugs bereits im amtsgerichtlichen Urteil nach wie vor nicht vorgetragen hat, welche Aufwendungen er konkret hat, die nicht bereits über die MSD GmbH abgerechnet werden. Danach ist Unterhalt für die Kinder des Beklagten, die Kläger zu 2) und 3) nach der 8. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, mithin bis Juni 2003 (342 EUR - 77 EUR Kindergeld) 265 EUR für die Klägerin zu 2) und (282 EUR - 77 EUR Kindergeld) 205 EUR für den Kläger zu 3). Ab Juli 2003 - dem Zeitpunkt der Änderung der Düsseldorfer Tabelle - ist für Klägerin zu 2) (362 EUR -77 EUR Kindergeld) 285 EUR und für den Kläger zu 3) (299 EUR -77 EUR Kindergeld) 222 EUR zu zahlen. Damit beläuft sich der insgesamt für den Rückstandszeitraum März bis einschließlich Juli 2003 zu zahlende Unterhalt an die Klägerin zu 2) auf 1.345 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen sind die von dem Beklagten anerkannten und freiwillig gezahlten Beträge von 177 EUR monatlich im Zeitraum von März bis Juni 2003 und 192 EUR monatlich im Zeitraum Juli 2003 in Abzug zu bringen, insgesamt also 900 EUR, so dass noch ein Rückstandsbetrag von 445 EUR verbleibt. Bezüglich des Klägers zu 3) ergibt sich für den Zeitraum März bis einschließlich Juli 2003 ein insgesamt zu zahlender Unterhalt von 1.042 EUR, auf den der Beklagte ebenfalls insgesamt 900 EUR gezahlt hat, so dass noch 142 EUR offen stehen. Soweit das Amtsgericht einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum bis einschließlich November 2003 angenommen hat, folgt der Senat dem nicht. Da dem Beklagten die Stufenklage der Kläger am 16.08.2003 zugestellt wurde, ist ab August 2003 von der Rechtshängigkeit des laufenden Unterhalts auszugehen und dieser auch entsprechend zu tenorieren. b) Anspruch der Klägerin zu 1) Die Höhe des - jedenfalls bis Januar 2004 dem Grunde nach unstreitig zu zahlenden - Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) bemisst sich neben den Einkommensverhältnissen des Beklagten gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB auch nach ihren eigenen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt vor der Geburt. In Rechtsprechung und Literatur ist indessen nicht abschließend geklärt, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn die Kindesmutter mit dem Kindesvater länger in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen gelebt und einen den Einkommensverhältnissen des Kindesvaters entsprechenden Lebensstil geführt hat. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Kindesvater müsse der Kindesmutter lediglich die Kinderbetreuung durch Zahlung der Mindestunterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle ermöglichen, nicht aber einen darüber hinausgehenden, da die eheähnliche Gemeinschaft für die Kindesmutter keine Lebensstandardgarantie begründe (OLG Hamm, Forum Familien- und Erbrecht, 2000, 137 f.; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 3. Auflage, Rdnr. 4019). Nach anderer Ansicht (OLG Zweibrücken, FuR 2000, 286, 288; Empfehlungen des 14. Deutschen Familiengerichtstages FamRZ 2002,296 f.; Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581,584) ist entscheidend, ob die Kindesmutter in einer eheähnlichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten wurde und das Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes die eigene Lebensstellung der Mutter geprägt hat. In diesem Fall soll sich der Bedarf der Kindesmutter in Form eines Quotenunterhalts entsprechend dem Ehegattenunterhalt nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts berechnen. Dieser letztgenannten Auffassung folgt der Senat: Es wäre nicht sachgerecht, den angemessenen Bedarf der Klägerin zu 1) auf Grundlage der Einkünfte zu bemessen, die sie vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes der Parteien hatte, oder sogar, wie dies die Klägerin meint, auf Grundlage ihres früheren Gehalts. Eine solche Bedarfsbemessung ist nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen die Mutter eines nichtehelichen Kindes gerade durch die Geburt des Kindes infolge der dann notwendig werdenden Betreuung an der Beibehaltung ihres bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkommen gehindert wird. Notwendig ist also eine Kausalität zwischen dem Betreuungsbedarf des Kindes einerseits und den Einkommenseinbußen der Kindesmutter andererseits, wie dies in § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich festgeschrieben ist. Von einer solchen Fallkonstellation kann jedoch im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Parteien zwei gemeinsame Kinder haben und im Rahmen der Bedarfsbemessung daher nicht auf den Zeitraum vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abgestellt werden kann, wie dies die Parteien und das Amtsgericht meinen. Denn maßgeblich für die Entstehung und die Dauer des Unterhaltsanspruchs kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem aus einer eheähnlichen Gemeinschaft mehrere Kinder hervorgehen, nur die Geburt des letzten gemeinsamen Kindes sein, welches als jüngstes und schwächstes Glied in der Kette gleichermaßen für die Dauer des zuzuerkennenden Unterhaltsanspruchs seiner Mutter maßgeblich ist. Ebenso wenig ist es in solchen Fällen sachgerecht, den Unterhaltsanspruch auf den Mindestbedarf zu begrenzen, da bei der Geburt mehrerer Kinder aus einer Beziehung davon ausgegangen werden muss, dass die Partner sich auf ein länger andauerndes Zusammenleben eingestellt haben mit der Folge, dass die Verhältnisse, die letztlich auch die Geburt des letztgeborenen Kindes bestimmt haben, auch für die Lebensverhältnisse der Mutter prägend waren. Allerdings führt dies im Umkehrschluss auch dazu, dass die Kindesmutter Veränderungen, insbesondere Einbußen in den Einkommensverhältnissen des Partners, die sich im weiteren Verlauf des Zusammenlebens ergeben haben, ebenso mittragen muss, wie sie dies bei einer Fortdauer des Zusammenlebens hätte tun müssen. Ist damit im Rahmen der Unterhaltsberechnung auszugehen von den Einkommensverhältnissen des Beklagten, errechnet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf Basis eines Quotenunterhaltsanspruchs. In diesem Zusammenhang sind der Klägerin zu 1) jedoch auch eigene fiktive Einkünfte aus dem Gesichtspunkt eines Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Ehemann anzurechnen, da von einem Wiederaufleben ihres Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf die fortdauernde Betreuung des gemeinsamen Kindes K. auszugehen ist. So besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Wiederlaufleben von Unterhaltsansprüchen jedenfalls dann möglich ist, wenn die Beziehung eines Unterhaltsberechtigten zu seinem neuen Partner, welche zunächst eine objektive Unzumutbarkeit im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB für den Unterhaltsverpflichteten begründet hat, ihr Ende gefunden hat. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die aus einer wiederauflebenden Unterhaltsverpflichtung erwachsene Belastung für den Verpflichteten nach wie vor die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Hiervon wird jedoch regelmäßig dann nicht ausgegangen werden können, wenn der Berechtigte -wie hier die Klägerin zu 1) - minderjährige Kinder aus der Ehe weiter versorgt (BGH FamRZ 1987, 1238 f.; 1988, 1238; OLG Nürnberg, FuR 2002, 328 f.; Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Auflage, § 1579 Rdnr. 47 m.w.N., Eschenbruch, a.a.O., Rdnr. 1579 m.w.N.). Allerdings kommt ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) gegen ihren Ex-Ehemann erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, als der Beklagte sie hierauf verwiesen hat, was ausweislich der Vorkorrespondenz erstmalig mit Schreiben vom 12.05.2003 geschehen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) sich aufgrund dieses Hinweises noch an ihren Ex-Ehemann wenden und diesem die Sach- und Rechtslage darlegen musste, sind ihr fiktive eigene Einkünfte aus Ehegattenunterhalt mithin erst ab Juni 2003 zuzurechnen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Beklagte noch bis Februar 2003 einen ausreichenden Unterhaltsbetrag zahlte und auch zuvor zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass allein der Beklagte für den Unterhalt der Klägerin zu 1) sorgen werde, ist es ihm verwehrt, sich nunmehr im Nachhinein auf das Bestehen eines solchen weiteren Unterhaltsanspruchs vor diesem Zeitpunkt zu berufen. Der Höhe nach ist dieser Unterhaltsanspruch im Hinblick auf die zuvor eingetretene Verwirkung jedoch gegenüber ihrem Ex-Ehemann begrenzt durch den Mindestbedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle, also 730 EUR. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) zwar drei Kinder zu betreuen hat, jedoch nur eines der Ehe entstammt, so dass lediglich ein Drittel dieses Mindestbedarfs, also 243,33 EUR als Unterhaltsanspruch in Betracht kommen. Dieser Unterhaltsanspruch ist nochmals deshalb zu kürzen, weil die Klägerin zu 1) im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes K. im Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet wäre, die jedoch noch nicht das Ausmaß einer Halbtagstätigkeit erreichen muss. Anzusetzen ist damit lediglich zwei Drittel des Unterhaltsbetrages, mithin eine Summe von 162 EUR, welchen die Klägerin zu 1) von ihrem ehemaligen Ehemann beanspruchen kann. Eine solche Quotelung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1998, 541, 543 f.). Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen errechnet sich der Anspruch der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten wie folgt: Von März bis einschließlich Juni 2003 verbleiben von dem Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.571,49 EUR nach Abzug der Tabellenkindesunterhaltsbeträge noch 1.947,49 EUR. Hiervon stehen der Klägerin im Zeitraum März bis einschließlich Mai 2003 3/7 und damit 834,64 EUR, gerundet 835 EUR zu. Da ihr ab Juni 2003 fiktive eigene Einkünfte in Höhe von 162 EUR zuzurechnen sind, errechnet sich ihr Unterhaltsanspruch für diesen Monat mit ((1.947,49 - 162) x 3/7) 765,21 EUR, gerundet 765 EUR. Ab Juli 2003 ermäßigt sich das Einkommen des Beklagten infolge des höheren Kindesunterhalts auf 1.910,49 EUR, so dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) sich bis einschließlich Dezember 2003 unter Berücksichtigung ihrer eigenen fiktiven Einkünfte auf 749,35 EUR, gerundet 749 EUR reduziert.

2. 2004

a) Anspruch der Kläger zu 2) und 3) Im Jahr 2004 stellt sich das Einkommen des Beklagten insoweit abweichend von 2003 dar, als von seinen steuerpflichtigen Einkünften - wie sie sich bereits im Jahr 2002 darstellten - nicht nur der Nutzungsvorteil für das KFZ für den gesamten Zeitraum zu berücksichtigen ist, sondern auch die Tatsache, dass der Beklagte infolge seiner Eheschließung seine gesamten Einkünfte im Jahr 2004 lediglich nach Steuerklasse 3 zu versteuern hat. Auszugehen ist folglich nach wie vor von einem zu versteuernden Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 52.955,92 EUR, von dem jedoch mit (12 x 403,61 EUR) 4.843,32 EUR ein höherer Anteil für KFZ-Nutzung in Abzug zu bringen ist, so dass nur noch 48.112,60 EUR anzusetzen sind. Dem hinzuzurechnen sind - wie bereits in 2003 - Kapitaleinkünfte in Höhe von 335 EUR, in Abzug zu bringen hingegen sind die Werbungskosten mit 1.934 EUR, die Sonderausgaben mit 2001 EUR und der Sonderausgabenpauschbetrag mit 35 EUR, so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen von 44.477,60 EUR ergibt. Hierauf sind bei einer Versteuerung nach Steuerklasse 3 Lohnsteuern in Höhe von 5.660 EUR und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 225,06 EUR zu zahlen, so dass noch 38.592,54 EUR verbleiben. Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen Gesamteinkünften im Jahr 2002 von 52.955,92 EUR und dem ausweislich seiner Gehaltsbescheinigung für Dezember 2002 erwirtschafteten Gesamtbrutto von 62.061,04 EUR, mithin 7.087,07 EUR, so dass auszugehen ist von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 45.679,61 EUR, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.806,63 EUR entspricht. Dem hinzuzurechnen ist noch der Nutzungsvorteil für den PKW mit 200 EUR. Abzuziehen von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 4.006,63 EUR sind die Verbindlichkeiten des Beklagten, nämlich die Direktversicherung des Beklagten mit 153,39 EUR, die Lebensversicherung mit 493,59 EUR und die Pauschalsteuer mit 32,67 EUR sowie die Krankenversicherung mit 329,43 EUR, so dass letztlich ein Einkommen von 2.997,55 EUR verbleibt. Danach ist Unterhalt für die Kläger zu 2) und 3) nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, mithin (386 EUR - 77 EUR Kindergeld) 309 EUR für die Klägerin zu 2) und (319 EUR - 77 EUR Kindergeld) 242 EUR für den Kläger zu 3). b) Anspruch der Klägerin zu 1) Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin zu 1), der unstreitig jedenfalls bis Januar 2004 besteht, ist das Einkommen des Beklagten indessen anders zu berechnen, da die Klägerin zu 1) nicht an dem steuerlichen Vorteil, der durch die Heirat des Beklagten entstanden ist, partizipiert. Demgemäß hat die Errechnung der Steuerlast des Beklagten im Verhältnis zu ihr auf Grundlage der Steuerklasse 1 zu erfolgen, die sich aufgrund der Steuertabellen mit einem Betrag von 10.139 EUR für Lohnsteuer und 436,87 EUR für den Solidaritätszuschlag errechnet. Dem danach verbleibenden Nettoeinkommen des Beklagten von 33.901,73 EUR hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen und seinen Brutto-Gesamteinkünften im Jahr 2002 in Höhe von 7.087,07 EUR, so dass auszugehen ist von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 40.988,80 EUR, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.415,73 EUR entspricht. Dem hinzuzurechnen ist noch der Nutzungsvorteil für den PKW mit 200 EUR. Abzuziehen von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 3.615,73 EUR sind die Verbindlichkeiten des Beklagten, also die Direktversicherung mit 153,39 EUR, die Lebensversicherung mit 493,59 EUR und die Pauschalsteuer mit 32,67 EUR sowie die Krankenversicherung mit 329,43 EUR, so dass letztlich ein Einkommen von 2.606,65 EUR verbleibt. In Abzug zu bringen sind des weiteren die Tabellenbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt, der fiktiv auf Basis dieses Einkommens von dem Beklagten zu zahlen wäre, also 362 EUR für die Klägerin zu 2) und 299 EUR für den Kläger zu 3). Dass der Beklagte tatsächlich höheren Kindesunterhalt zu leisten hat, steht dem Abzug der sich auf Grundlage der Steuerklasse 1 ergebenden Kindesunterhaltsbeträge nicht entgegen, da er aufgrund des ihm tatsächlich zustehenden Splittingvorteils zu Zahlung des höheren Kindesunterhalts zwar in der Lage ist, dies jedoch im Verhältnis zur Klägerin zu 1) ohne Bedeutung ist., Damit ergibt sich letztlich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.945,65 EUR. Unter Berücksichtigung der eigenen - fiktiven - Einkünfte der Klägerin beläuft sich ihr Unterhaltsanspruch damit auf ((1.945,65 - 162) x 3/7) 764,42 EUR, gerundet 764 EUR. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin 1) besteht unter Berücksichtigung der Belange der Kläger zu 2) und 3) auch über die Zeit nach Januar 2004 hinaus, obwohl § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich solche Ansprüche lediglich für drei Jahre zubilligt. Allerdings enden ihre Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten spätestens im Januar 2007, dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 3) sein sechstes Lebensjahr vollendet. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen - auch unter besonderer Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin zu 1) - nicht; insbesondere verstößt die Vorschrift weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die beide eine Gleichbehandlung ehelich geborener Kinder mit nichtehelich geborenen Kindern gebieten. Soweit es den Unterhaltsanspruch der Kinder selbst betrifft, sind diese durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.1998, BGBl 1998, I, S. 666, ehelich geborenen ohnehin gleichgestellt. Soweit es allerdings um den Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes aus dem Gesichtspunkt der Betreuung geht, handelt es sich bereits deshalb nicht um einen der Vorschrift des § 1570 BGB gleichenden Sachverhalt, weil eine Ehefrau sich bei ihrer Lebensplanung und der Entscheidung, ein Kind zu bekommen, auf die Ehe als einen Vertrag stützen kann, welcher für beide Ehegatten ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflichten begründet. Diesem Vertragszweck und insbesondere den sich hieraus rechtlich ergebenden weitreichenden Konsequenzen sind sich Eheleute regelmäßig auch bei ihrer Eheschließung bewusst. Dass eine solche Bindung, die neben einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens 14 Jahre auch die Verpflichtung zum Ausgleich etwaiger Nachteile im beruflichen Fortkommen einschließt, im Hinblick darauf, dass diese Folgen von Eheleute bewusst und gewollt herbeigeführt werden, naturgemäß weitreichendere Konsequenzen hat, als die Geburt eines nichtehelichen Kindes, steht für den Senat außer Zweifel: So liegt ein entscheidender Unterschied bereits darin, dass die Regelung des § 1615 l BGB als Regelung für eine Vielzahl unbestimmter Sachverhalte abstrakt ausgestaltet ist und insbesondere auch die Fälle erfasst, in denen eine Beziehung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes lediglich zum Zeitpunkt der Zeugung besteht mit der Folge, dass eine gegenseitige Solidarität und wechselseitige Beistandspflichten der Eltern nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Hinzu kommt, dass die Entscheidung für Kinder in einer Ehe regelmäßig von beiden Eheleuten gemeinsam getroffen wird. Demgegenüber ist der Vater eines nichtehelichen Kindes an einer solchen Entscheidung nicht zwingend beteiligt, sondern es ist in einer Vielzahl von Fällen allein die spätere Kindesmutter, die sich dafür entscheidet, ein Kind zu bekommen, wobei diese Entscheidung - anders als bei einer Ehefrau - stets auch von dem Bewusstsein der geltenden Regelungen bestimmt ist, mithin von dem Wissen, ab einem gewissen Zeitpunkt für den eigenen Unterhalt selbst aufkommen zu müssen. Gerade im Hinblick darauf, dass die Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nach dem Wertesystem des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates steht, hat der Gesetzgeber auch die weitreichenden nachehelichen Unterhaltspflichten ausgestaltet. Bereits der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ehe Ausdruck einer gemeinsamen Lebensplanung ist, aus der der betreuende Elternteil das Recht ableiten kann, ohne nachteilige Folgen für den Lebensstandard das gemeinsame Kind zu betreuen und für eine gewisse Zeit auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verzichten (OLG-Report 2004, 463 ff.). In diesem Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG ist auch die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 5 GG zu sehen. Denn die sogenannte Wechselwirkung der Grundrechte erfordert eine Abwägung zwischen dem besonderen durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz von Ehe und Familie einerseits und den berechtigten Interessen eines nichtehelich geborenen Kindes auf eine angemessene Betreuung andererseits. In diesem Zusammenhang ist jedoch die durchgehende Betreuung eines Kindes durch die Kindesmutter zu dessen Wohl nicht zwingend geboten: Bereits die Prämisse, dass nur hierdurch eine optimale Entwicklung des Kindes zu gewährleisten ist, wird durch die Entwicklung in anderen europäischen Ländern, in denen eine Fremdbetreuung ab dem Alter von drei Jahren die Regel ist, widerlegt. So ist nicht nur in den europäischen Nachbarstaaten Frankreich und Schweden trotz der dort praktizierten umfassenden frühzeitigen institutionalisierten Kinderbetreuung eine defizitäre Entwicklung solcher Kinder nicht zu erkennen, sondern auch in den nunmehrigen neuen Bundesländern war die Berufstätigkeit beider Elternteile und die Fremdbetreuung durch Fachkräfte oftmals die Regel, ohne dass dies zu einer Fehlentwicklung der - heute zum Teil bereits erwachsenen - Kinder geführt hat. Dass auch in der heutigen Bundesrepublik Deutschland eine Betreuung der Kinder allein durch die Mutter nicht mehr als notwendig für deren gesunde Entwicklung angesehen werden kann, zeigt insbesondere auch die erst im November des Jahres 2004 veröffentlichte internationale Studie zur Bewertung der frühkindlichen Betreuung durch die OECD, die sog. "Baby-Pisa-Studie". Danach liegt der Anteil der Kinderbetreuung von Kindern unter drei Jahren in den neuen Bundesländern bei 35 % gegenüber 2,7 % in den alten, ohne dass hierdurch erkennbare Entwicklungsdefizite aufgetreten wären. Dass eine Erwerbstätigkeit auch bei der Notwendigkeit der Kinderbetreuung dann nicht unzumutbar ist, wenn ein Kind älter als drei Jahre ist und in einer Tageseinrichtung betreut werden kann, ist durch die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II auch im Rahmen der bundesgesetzlichen Gesetzgebung festgeschrieben, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Argument, solche Kinder bedürften zu ihrer gedeihlichen Entwicklung der Betreuung durch einen Elternteil nicht als erwiesen angesehen werden kann. Schließlich kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass auch in einer Vielzahl von Ehen beide Elternteile berufstätig sind, sei es aus finanziellen Erwägungen, sei es wegen des Wunsches, trotz vorhandener Kinder nicht auf eine Berufstätigkeit und die hierin liegenden Chancen verzichten zu wollen. Dass gleichwohl nach wie vor Kinder in der überwiegenden Anzahl der Fälle allein von ihren Eltern betreut werden, liegt zum Einen an den nach wie vor unzureichenden Betreuungsangeboten, zum Anderen aber auch an der historischen Entwicklung des Familienlebens in der Bundesrepublik Deutschland, welches - länger als in manch anderen europäischen Nachbarländern - von der Rolle der Frau als Hausfrau und Mutter bestimmt war und erst durch die Familienrechtsreform im Jahre 1977 eine Gleichbehandlung beider Eheleute im Gesetz verankert wurde, ebenso wie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und der Grundsatz der gleichen Entlohnung erst durch Einfügung des § 611 a BGB im Jahre 1980 normiert wurde. Die politische Entwicklung in den letzten Jahren - die insbesondere auch zur Einführung des nunmehrigen § 1615 l BGB geführt hat - hat damit die gesellschaftspolitischen Vorgaben entscheidend dahingehend verändert, dass auch die Berufstätigkeit von Müttern gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert wird. Diese Änderungen betreffen insbesondere auch die Betreuungsmöglichkeiten und begründen nunmehr für Kinder ab drei Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Für alleinerziehende und berufstätige Mütter besteht darüber hinaus die Vorgabe, dass diese bevorzugt bei der Vergabe solcher Plätze zu behandeln sind und entsprechende Betreuungsplätze gerichtsbekannt auch erhalten, sofern sie sich hierum angemessen bemühen. Soweit das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 2004,1893 f.) und das KG (FamRZ 2004, 1895 f.) demgegenüber meinen, die Norm des § 1615 l BGB sei wegen der Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kind verfassungswidrig, folgt der Senat dieser Argumentation aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht. Zutreffend ist zwar, dass eine Vielzahl von Fällen denkbar ist, in welchen die in § 1615 l BGB grundsätzlich vorgesehen zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre grob unbillig erscheint. Indessen ist durch § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB, der ausdrücklich - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - darüber hinausgehende Regelungen und die Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über diesen Zeitraum hinaus zulässt, angemessen Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) handelt es sich bei dieser Ermessensvorschrift nicht um eine Regelung, im Rahmen der das Gericht in seiner Beurteilung im Sinne willkürlicher Entscheidungen völlig frei wäre. Vielmehr kann nur durch diesen weit gefassten Ausnahmetatbestand dem Umstand angemessen Rechnung getragen werden, dass bei Geburten nichtehelicher Kinder eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar ist, denen letztlich nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung angemessen Rechnung getragen werden kann, wohingegen dies bei der - weitestgehend schematisierten - Form des ehelichen Zusammenlebens nicht gegeben ist. Ist damit die Vorschrift des § 1615 l BGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, kommt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) über die Drei-Jahres-Frist hinaus gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB nur dann in Betracht, wenn es insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu versagen. Bereits die Formulierung, wonach "insbesondere" auf die Belange des Kindes zu achten ist, macht deutlich, dass in der Person des Kindes liegenden Gründe zwar grundsätzlich im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitskontrolle das stärkste Gewicht haben, dass aber daneben - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch sonstige, nicht allein kindbezogene Aspekte im konkreten Einzelfall zu beachten sind (so auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 974; ebenso der 3. Familiensenat des OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 465; Wever/Schilling, FamRZ 2002, 582; a.A. insoweit Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1616 l Rdnr. 12). Allerdings muss stets beachtet werden, dass diese Regelung Ausnahmecharakter hat und die unterhaltsberechtigte Kindesmutter gerade nicht einer betreuenden Ehefrau gleichzustellen ist (so auch Eschenbruch, a.a.O., Rdnr. 4014). Wann die Anwendung der Billigkeitsklausel im Einzelnen geboten ist, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Über die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich gewordene Absicht, hierdurch insbesondere den Belangen behinderter Kinder Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 71 und 180/96 S. 99), hält der Senat es in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 2000, 1522 f.) und Stimmen im Schrifttum (Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581,583; Puls, FamRZ 1998;) für sachgerecht, die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden zu verlängern, in welchem die Eltern nicht nur bereits viele Jahre zusammengelebt und hierbei zwei Kinder gezeugt haben, sondern überdies auch unstreitig mitbestimmend für den Entschluss der Klägerin zu 1), auch das zweite Kind der Parteien auszutragen, das Versprechen des Beklagten war, für die gesamte Familie zu sorgen. Dies steht im Einklang mit der Empfehlung des 13. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 2000, 273), wonach eine Verlängerung insbesondere bei längerer Beziehung der Eltern, Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten, besonderem Betreuungsbedarf eines Kindes sowie bei einer Betreuung mehrer Kinder desselben Vaters in Betracht kommen soll. Soweit der Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dieses Versprechen habe naturgemäß nur im Falle eines fortdauernden Zusammenlebens der Parteien gelten sollen, ist dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil er nicht einmal selbst behauptet, eine solche Einschränkung auch der Klägerin zu 1) gegenüber formuliert zu haben. Unabhängig davon bedürfen Kinder nun einmal der Betreuung und Fürsorge auf viele Jahre hinaus, was nicht nur ohnehin jedem Elternteil regelmäßig bewusst sein wird, sondern was insbesondere auch dem Beklagten im Hinblick auf die Ängste der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der erneuten Schwangerschaft besonders deutlich geworden sein muss. Verspricht daher ein Elternteil seinem Partner, der voraussichtlich die Kinderbetreuung durchführen wird, für ihn zu sorgen, so kann und muss der Partner dies so verstehen, dass dieses Versprechen im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kinderbetreuung abgegeben wird und kann - ohne entsprechende Einschränkung - gerade nicht davon ausgehen, dass dies nur für den Fall des Zusammenlebens der Kindeseltern gelten soll. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen geheimen - und damit gemäß 116 BGB - nichtigen Vorbehalt. Unabhängig davon wäre eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aber auch alleine infolge des langjährigen Zusammenlebens der Parteien und dem Entschluss, gemeinsam mehrere Kinder in die Welt zu setzen, geboten, da in einem solchen Fall auch ohne besondere Zusicherungen davon ausgegangen werden muss, dass die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre grob unbillig wäre. Gerichtsbekannt ist es auch für die Kinder selbst ein großer Unterschied, ob die Mutter sich einem dreijährigen Einzelkind nach ihrer Arbeit in vollem Umfang widmen und damit eventuelle Betreuungsdefizite durch eine Fremdbetreuung ausgleichen kann, oder ob mehrere Kinder vorhanden sind, die der Aufmerksamkeit der Mutter in jeweils gleichem Maße bedürfen. Daher folgt der Senat der Auffassung des Amtsgerichts, welches der Klägerin zu 1) einen Unterhaltsanspruch über die in § 1615 l BGB vorgesehene Drei-Jahres-Frist hinaus bis zum 6. Lebensjahr des Klägers zu 3) zugebilligt hat, uneingeschränkt. Indessen kommt eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Gesetzeslage und der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht in Betracht, soweit nicht in Zukunft Ereignisse eintreten, die die Zuerkennung eines über diese Frist hinausgehenden Unterhaltsanspruchs rechtfertigen, wie etwa eine Erkrankung eines der gemeinsamen Kinder der Parteien. Ebenso wie das Amtsgericht meint auch der Senat, dass der Klägerin zu 1) ab dem 6. Lebensjahr des Klägers zu 3) auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie drei Kinder zu betreuen hat, eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Lebensumstände der Parteien und die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) auch während des Zusammenlebens der Parteien stets versucht hat, ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Allerdings reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) ab Oktober 2004 infolge der Eheschließung des Beklagten, da die Klägerin zu 1) gegenüber der Ehefrau des Beklagten, da gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig deren Unterhaltsansprüche zu befriedigen sind. Im Rahmen der Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhaltsanspruchs sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Einkünfte auf seiten der Ehefrau des Beklagten nicht anzusetzen. So hat die Zeugin S. anlässlich ihrer Vernehmung bekundet, dass sie einer Erwerbstätigkeit während der Ehe mit dem Beklagten lediglich für die Dauer von zwei Wochen nachgegangen sei, als sie in einem Restaurant gearbeitet habe. Für eine weitere Tätigkeit als Hilfe in einem Imbiss habe sie eine Entlohnung nicht erhalten, sondern lediglich die sich ihr bietende Chance auf Berufserfahrung und Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse genutzt. Soweit sie bei dem Austragen von Zeitungen und Reklame gesehen worden sei, habe sie lediglich ihrem Sohn geholfen, der für 150 EUR die Woche eine entsprechende Tätigkeit ausübe und seinen Lohn hierfür auch selbst vereinnahmt habe. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Zeugin nicht der Wahrheit entspricht. Nicht nur ist ihre Darstellung, sie habe bislang wegen unzureichender Deutschkenntnisse eine Arbeitsstelle trotz entsprechender Suche nicht gefunden, im Hinblick auf ihre anlässlich ihrer Vernehmung zutage getretenen Sprachschwierigkeiten plausibel, sondern ihre Schilderung ihrer bislang ausgeübten Tätigkeiten und Erwerbsbemühungen war auch im Übrigen so anschaulich und lebendig, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie entgegen ihrer Aussage einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Beklagten ist allerdings im Verhältnis zur Klägerin zu 1) - ebenso wie bei der Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts - allein dessen Einkommen auf Grundlage der Steuerklasse 1, welches sich gemäß den obigen Ausführungen nach Abzug der Tabellenbeträge für den Kindesunterhalt auf 1.945,65 EUR beläuft. Hiervon stehen der Ehefrau des Beklagten 3/7 und damit monatlich 833,85 EUR zu. Zwar wäre grundsätzlich im Hinblick auf die bestehende Ehe und das Zusammenleben der Eheleute die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ehefrau des Beklagten diesen in Kenntnis seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen geheiratet hat, hält es der Senat jedoch für sachgerecht, ihren Unterhaltsanspruch auf Basis eines Abzugs des Anreizsiebtels zu ermitteln. Soweit der Ehefrau des Beklagten gegen diesen infolge seines tatsächlich höheren Einkommens aufgrund der Versteuerung nach Steuerklasse 3 ein höherer Unterhaltsanspruch zusteht, sind diese höheren Unterhaltsansprüche aus dem Splittingvorteil zu begleichen. Da die Eheschließung jedoch erst am 27.10.2004 erfolgte, hat die Ehefrau lediglich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 4/31 dieses Betrages, also 107,60 EUR, so dass dem Beklagten zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) im Monat Oktober 2004 noch (1.945,65 - 107,60) 1.838,05 EUR zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung anzurechnender Einkünfte in Höhe von 162 EUR auf seiten der Klägerin zu 1) beträgt ihr Unterhaltsanspruch damit (1.838,05 EUR - 162 EUR = 1.676,05 EUR x 3/7) 718,32 EUR, gerundet 718 EUR. Von November bis einschließlich Dezember 2004 reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) erheblich, da ab diesem Zeitpunkt von dem Einkommen des Beklagten gemäß Steuerklasse 1 und nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 1.945,65 EUR vorrangig der volle Ehegattenunterhalt mit 833,85 EUR in Abzug zu bringen, so dass dem Beklagten nur noch 1.111,85 EUR verbleiben. Der zu wahrende Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes ist gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2004 - Az. XII ZR 3/03 - mit einem Mittelwert zwischen dem notwendigen und angemessenen Selbstbehalt festzusetzen. Der Senat bemisst diesen Mittelwert in Ansehung der Grundsätze der dortigen Entscheidung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit 920,00 EUR, so dass für eine Befriedigung der nachrangigen Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) lediglich noch 191,80 EUR - gerundet 192 EUR - zur Verfügung stehen.

3. Ab 2005

1. Unterhaltsansprüche der Kläger zu 2) und 3)

Im Jahr 2005 ist - ebenso wie in 2004 - auszugehen von einem zu versteuernden Einkommen des Beklagten von 44.477,60 EUR. Hierauf sind aufgrund der nunmehr geltenden Steuersätze bei einer Versteuerung nach Steuerklasse 3 Lohnsteuern in Höhe von 5.558 EUR und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 220,99 EUR zu zahlen, so dass noch 38.698,61 EUR verbleiben. Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen und seinen Gesamtbruttoeinkünften im Jahr 2002 in Höhe von 7.087,07 EUR, so dass auszugehen ist von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 45.785,68 EUR, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.815,47 EUR entspricht. Dem hinzuzurechnen ist noch der Nutzungsvorteil für den PKW mit 200 EUR. Abzuziehen von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 4.015,47 EUR sind die Verbindlichkeiten des Beklagten, nämlich die Direktversicherung des Beklagten mit 153,39 EUR, die Lebensversicherung mit 493,59 EUR und die Pauschalsteuer mit 32,67 EUR sowie die Krankenversicherung mit 329,43 EUR, so dass letztlich ein Einkommen von 3.006,39 EUR verbleibt. Danach ist Unterhalt für die Kläger zu 2) und 3) weiterhin nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, mithin (386 EUR - 77 EUR Kindergeld) 309 EUR für die Klägerin zu 2) und (319 EUR - 77 EUR Kindergeld) 242 EUR für den Kläger zu 3).

2. Ansprüche der Klägerin zu 1)

Im Hinblick auf das infolge der geänderten Steuerbelastung höhere Einkommen des Beklagten hat Klägerin zu 1) gegen den Beklagten ab 2005 einen etwas höheren Unterhaltsanspruch. Ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen des Beklagten von 44.477,60 EUR sind hierauf bei einer Versteuerung nach Steuerklasse 1 Lohnsteuern in Höhe von 9.646,00 EUR und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 416,68 EUR zu zahlen, so dass noch 34.414,92 EUR verbleiben. Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen und seinen Gesamtbruttoeinkünften im Jahr 2002 in Höhe von 7.087,07 EUR, so dass auszugehen ist von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 41.501,99 EUR, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.458,50 EUR entspricht. Dem hinzuzurechnen ist noch der Nutzungsvorteil für den PKW mit 200 EUR. Abzuziehen von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 3.658,50 EUR sind die Verbindlichkeiten des Beklagten, nämlich die Direktversicherung des Beklagten mit 153,39 EUR, die Lebensversicherung mit 493,59 EUR und die Pauschalsteuer mit 32,67 EUR sowie die Krankenversicherung mit 329,43 EUR, so dass letztlich ein Einkommen von 2.649,42 EUR verbleibt. Nach Abzug der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten für seine Kinder auf Grundlage des sich nach der Steuerklasse 1 ergebenden Einkommens und der damit nach der Düsseldorfer Tabelle in Abzug zu bringenden Tabellenbeträge von 362 EUR für die Klägerin zu 2) und 299 EUR für den Kläger zu 3) bemisst sich der 3/7-Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau auf Grundlage seines Einkommens nach Steuerklasse 1 auf (1.988,42 x 3/7) auf 852,18 EUR, so dass für den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) noch 1.136,24 EUR und nach Abzug des zu wahrenden Selbstbehaltes von 920 EUR noch 216,24 EUR - gerundet 216 EUR - zur Verfügung stehen. Eine Verwirkung dieses Unterhaltsanspruchs durch die Klägerin zu 1) aufgrund der Behauptung des Beklagten, dass diese nunmehr einen neuen Partner habe, kommt im Hinblick darauf, dass sie die minderjährigen Kinder des Beklagten betreut und nicht einmal ihr Mindestbedarf gedeckt ist, nicht in Betracht, so dass eine Beweisaufnahme zu dieser Frage entbehrlich ist, zumal es zweifelhaft erscheint, ob der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität, der üblicherweise in solchen Fällen zu einer Verwirkung führt, hier überhaupt in Betracht kommen könnte. Ob der Klägerin zu 1) dieser Unterhaltsanspruch infolge der geplanten Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab Juli 2005 weiterhin zusteht, oder aber sich dieser infolge der geplanten Reform des Unterhaltsrechts und den geänderten Rangfolgen (vgl. insoweit die Veröffentlichung des Pressereferats des Bundesministeriums der Justiz, FamRZ 2004, 1939 ff.) möglicherweise in Zukunft erhöht, ist derzeit noch nicht absehbar, so dass sich hieraus ergebende Streitfragen gegebenenfalls im Wege eines Abänderungsverfahrens zu klären sind, sofern eine außergerichtliche Einigung der Parteien erneut scheitert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 8, 709, 711 ZPO. Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Rechtsstreit sich mit der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit des § 1615 l BGB befasst, diese Frage bislang nicht abschließend geklärt ist mit der Folge, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und überdies abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des KG vorliegen (FamRZ 2004, 1893 ff.), war gemäß § 543 Abs. 1 und 2 ZPO die Revision zuzulassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.341 EUR

- Berufung des Beklagten: 10.824 EUR

(Rückstand von 3-5/03: 3 x 438 = 1.314 EUR lfd. Unterhalt: 12 x 638 - für August 2003 bis Januar 2004 anerkannter 6 x 200 EUR) = 6.456 EUR; Widerklage: 3.504 EUR. )

- Berufung der Klägerin zu 1): 11.849 EUR

(laufend 12 x 697 = 8.364 EUR + Rückstand 5 x 697 = 3.485 EUR)

- Berufung der Klägerin zu 2): 1.418 EUR

(lfd. Unterhalt 12 x ((410 - 77 EUR Kindergeld) - ausgeurteilter 275 - 26 EUR anzurechnendes Kindergeld) 1.008 EUR + Rückstand 410 EUR)

- Berufung des Klägers zu 3): 1.250 EUR

(lfd. Unterhalt 12 x ((339 - 77 EUR Kindergeld) - ausgeurteilter 227 - 35 EUR anzurechnendes Kindergeld) 840 EUR + Rückstand 410 EUR)

Ende der Entscheidung

Zurück