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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: II-2 UF 225/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2004 - unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.08.1996 - Az. 256 F 1389/96 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

- für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 an jeden Beklagten monatlich 87,87 EUR, insgesamt damit 1.054,38 EUR abzüglich in diesem Zeitraum gezahlter 926 EUR;

- für den Zeitraum Januar bis September 2003 monatlich 84,28 EUR an jeden Beklagten, insgesamt damit 1.517,04 EUR abzüglich in diesem Zeitraum gezahlter 1.356,00 EUR;

- ab Oktober 2003 monatlich 91,19 EUR an die Beklagte zu 1) und 77,37 EUR an den Beklagten zu 2) abzüglich für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 für beide Beklagte gezahlte 150 EUR monatlich .

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 35 % und die Beklagten zu jeweils zu 32,5% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 95 % und den Beklagten zu jeweils 2,5 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er rügt, das Amtsgericht habe auf seiner Seite ein zu hohes Nettoeinkommen zugrunde gelegt, da jedenfalls von seinem ermittelten Nettoeinkommen die berufsbedingten Aufwendungen abzusetzen seien, die das Amtsgericht selbst mit 62,10 EUR ermittelt habe und die höher lägen als der 5%-ige Werbungskostenpauschalbetrag. Zudem sei der von ihm gezahlte Mitgliedsbeitrag für die IG-Metall in Höhe von 15,77 EUR monatlich zu berücksichtigen. Weiter sei durch das Amtsgericht übersehen worden, dass er monatlichen Kindesunterhalt gezahlt habe wie im Schriftsatz vom 10.01.2005, Bl. 277 d.A. dargelegt. Damit belaufe sich der Rückstand für den Zeitraum Juli 2002 bis Januar 2004 lediglich auf 91,58 EUR + 4,24 EUR für Januar 2004. Da er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ab Januar 2004 nur noch über Arbeitslosengeld in Höhe von 728,34 EUR verfüge, sei er ab November 2004 nicht mehr leistungsfähig - für die Zeit davor sei insoweit die erhaltene Abfindung seitens seines früheren Arbeitgebers von 1.500,00 EUR seinem Einkommen hinzuzurechnen. Trotz intensiver Bemühungen habe er eine neue Arbeitsstelle nicht finden können, zumal er gesundheitlich angeschlagen und seine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch das Versorgungsamt anerkannt worden sei. Seitens der Agentur für Arbeit habe man ihm mitgeteilt, dass eine realistische Chance, eine Stelle zu finden, aufgrund dieses Umstandes und seines Alters für ihn nicht bestehe. Zudem habe er kein Geld für Bewerbungen. Aufgrund der seit Januar 2005 geltenden Hartz IV-Regelung gehe er davon aus, dass er nunmehr nur noch einen Betrag von 600 EUR monatlich erhalten werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2004 wie folgt abzuändern: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az. 256 F 1389/96 - vom 08.08.1996 wird dahingehend abgeändert, dass er verpflichtet ist, folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

- für die Monate Juli bis Dezember 2002 je Beklagten monatlich 80,71 EUR abzüglich am 11.07.2002 gezahlter 150 EUR, am 06.08.2002 gezahlter 156 EUR, am 09.09.2002 gezahlter 154 EUR, am 09.10.2002 gezahlter 154 EUR, am 05.11.2002 gezahlter 156 EUR und am 10.12.2202 gezahlter 156 EUR;

- für die Monate Januar bis September 2002 je Beklagten monatlich 77,12 EUR abzüglich am 06.01.2003, gezahlter 156 EUR; am 05.02.2003 gezahlter 150 EUR, am 05.03.2003 gezahlter 150 EUR, am 07.04.2003 gezahlter 150 EUR, am 07.05.2003 gezahlter 150 EUR, am 04.06.2003 gezahlter 150 EUR, am 07.07.2003 gezahlter 150 EUR, am 05.08.2003 gezahlter 150 EUR und am 03.09.2003 gezahlter 150 EUR;

- für die Monate Oktober 2003 bis Oktober 2004 monatlich 83 EUR an die Beklagte zu 1) und monatlich 71,24 EUR an den Beklagten zu 2) abzüglich am 07.10.2003 gezahlter 150 EUR, am 04.11.2003 gezahlter 150 EUR, am 05.12.2003 gezahlter 150 EUR und am 06.01.2004 gezahlter 150 EUR;

festzustellen, dass er ab dem 01.11.2004 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Beklagten zu zahlen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und meinen, das Amtsgericht habe die Fahrtkosten des Klägers zutreffend nur insoweit berücksichtigt, als diese bei vernünftigem Wirtschaften entstanden wären. Gewerkschaftsbeiträge seien im Hinblick darauf, dass es um Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gehe, nicht in Abzug zu bringen. Von einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtungen ab November 2004 sei deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger ausreichende Bewerbungsbemühungen nicht unternommen habe. Ebenso unberücksichtigt bleiben müsse seine Erkrankung, die er nach eigenem Bekunden nicht behandeln lasse und damit die Ursachen für seine behauptete Arbeitsunfähigkeit selbst gesetzt habe. II. Die Berufung des Klägers ist lediglich hinsichtlich der im Tenor im Einzelnen genannten geringfügigen Teilbeträge begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Im Einzelnen errechnen sich folgende Unterhaltsverpflichtungen des Klägers: Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers im Jahr 2002 in Höhe von 1.077,83 EUR und im Jahr 2003 aufgrund der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2003 in Höhe von 1.070,66 EUR. Hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen sind dem Kläger die konkreten Fahrtkosten unter Berücksichtigung des Erwerbs einer Monatskarte zuzubilligen, die das Amtsgericht mit 62,10 EUR errechnet hat und die damit etwas über die 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen hinausgehen. Nicht abzugsfähig sind indessen die Gewerkschaftsbeiträge für die IG Metall. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für seine beiden Kinder zu decken, ist es ihm zuzumuten, seine monatlichen Ausgaben auf das Allernotwendigste zu beschränken. Art. 9 GG steht dem nicht entgegen, weil dieser Grundrechtsartikel in Wechselwirkung zu den auf Seiten der minderjährigen Beklagten zu berücksichtigenden Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG steht und gegenüber der Notwendigkeit zur Wahrung des Existenzminimums seiner Kinder als nachrangig zu bewerten ist. Damit ergeben sich im Wege der im Hinblick auf niedrige Einkommen des Klägers erforderlichen Mangelfallberechnung folgende zu zahlende Kinderunterhaltsbeträge:

1. 7-12/ 2002

Einkommen des Klägers 1.077,83 EUR ./. Fahrtkosten 62,10 EUR verbleiben 1.015,73 EUR ./. notwendiger Selbstbehalt 840,00 EUR Verteilungsmasse 175,73 EUR UK für jeden Beklagten 87,87 EUR

Damit ist der zu zahlende Kindesunterhalt geringfügig geringer als durch das Amtsgericht mit 91,97 EUR errechnet. Gezahlt hat der Kläger auf den sich hierauf ergebenden Gesamtbetrag von (175,73 x 6) 1.054,38 EUR ausweislich der unbestritten gebliebenen Tabelle Bl. 277 d.A. 926,00 EUR, so dass noch ein Zahlungsrückstand von 128,38 EUR besteht, mithin für jeden Beklagten 64,19 EUR.

2. 01-09/ 2003

Einkommen des Klägers 1.070,66 EUR ./. Fahrtkosten 62,10 EUR verbleiben 1.008,56 EUR ./. notwendiger Selbstbehalt 840,00 EUR Verteilungsmasse 168,56 EUR UK für jeden Beklagten 84,28 EUR Damit ist der zu zahlende Kindesunterhalt auch für diesen Zeitraum geringfügig geringer als durch das Amtsgericht mit 88,95 EUR errechnet. Gezahlt hat der Kläger auf den sich hierauf ergebenden Gesamtbetrag von (169,37 x 9) 1.524,33 EUR ausweislich der unbestritten gebliebenen Tabelle Bl. 277 d.A. 1.356,00 EUR, so dass noch ein Zahlungsrückstand von 168,33 EUR besteht, mithin für jeden Beklagten 84,17 EUR.

3. ab Oktober 2003 (die Beklagte zu 1) erreicht die nächste Altersstufe)

Die unter Ziffer 2) errechnete Verteilungsmasse steht zu 54,1% der Beklagten zu 1) und zu 45,9 % dem Beklagten zu 2) zu, damit 91,19 EUR für die Beklagte zu 1) und 77,37 EUR für den Beklagten zu 2), wobei die bis Januar 2004 gezahlten Beträge hiervon in Abzug zu bringen waren. Hinsichtlich des Zeitraums ab 2004 ist dem Kläger im Hinblick darauf, dass das Kündigungsschreiben seines damaligen Arbeitgebers erst vom 28.11.2003 datiert und darüber hinaus in den Wintermonaten die Arbeitslosigkeit noch höher liegt als in den Sommermonaten, eine Übergangsfrist von vier Monaten, also bis April 2004 für Bewerbungsbemühungen zuzubilligen, so dass grundsätzlich auf seine tatsächlichen Einkünfte in diesem Zeitraum abzustellen wäre. Indessen hat der Kläger selbst vorgetragen, von seinem bisherigen Arbeitgeber eine Abfindung von 1.500 EUR erhalten zu haben, welche er zur Auffüllung seines Gehalts in den Folgemonaten zu verwenden hatte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger gemäß dem vorgelegten Arbeitslosengeldbescheid Bl. 190 d.A. über einen monatlichen Betrag von 725,66 EUR verfügt, ihm aber andererseits ein niedrigerer Selbstbehalt anzurechnen ist und keine berufsbedingten Aufwendungen in Abzug zu bringen sind, ist es ihm daher zuzumuten, den bis dahin zu zahlenden Kindesunterhalt auch weiterhin zu zahlen. Dies gilt aber auch für die Zeit ab Mai 2004, da der Kläger keinerlei konkrete Bewerbungsbemühungen vorgetragen hat, obwohl ihm im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit dahingehend trifft, dass er alles Erdenkliche zu tun hat, um eine Arbeitsstelle zu finden. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.04.2005 eine Liste über Bewerbungsbemühungen ab 17.01.2005 vorgelegt hat, sind diese dort aufgeführten - und im Übrigen durch nichts belegten - 17 Bewerbungsbemühungen in einem Zeitraum von drei Monaten unter keinem Gesichtspunkt ausreichend. Denn ein Unterhaltsverpflichteter hat eben die Zeit, die er im Falle einer Erwerbstätigkeit für die Ausübung seines Berufes aufzuwenden hätte, auf die Suche nach einem Arbeitsplatz zu verwenden. Insbesondere kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei wegen seiner Krankheit nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle zu finden. Denn unabhängig davon, dass eine Hepatitis C Erkrankung lediglich eine Beschäftigung in der Gastronomie nicht erlaubt, hat er auch unstreitig keinerlei Anstrengungen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes unternommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 277,08 EUR festgesetzt (Monate 7 - 12/02 ausgeurteilte 91,97 EUR je Kind monatlich - anerkannter 80,71 EUR je Kind = 22,52 EUR x 6 Monate = 135,12 EUR ; Monate 1 - 6/03 ausgeurteilte 88,95 EUR je Kind monatlich - anerkannter 77,12 EUR monatlich je Kind = 23,66 EUR x 6 Monate = 141,96 EUR).

Ende der Entscheidung

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