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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: II-3 UF 285/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1615l
ZPO § 183
ZPO § 189
ZPO § 293
ZPO § 514
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO §§ 1067 ff.
ZPO § 1068 Abs. 2
ZPO § 1070
ZPO § 1070 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmerich am Rhein vom 2.12.2004 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Anschlussberufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin macht mit ihrer im August 2004 beim Amtsgericht eingereichten Klage Unterhalt des nicht verheirateten Elternteils nach § 1615l BGB geltend. Die Parteien sind die Eltern der am 5.1.2003 geborenen Tochter A., die den Nachnamen des Beklagten trägt. Der Beklagte ist Niederländer und in den Niederlanden wohnhaft.

Die Richterin des Amtsgerichts hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin die Zustellung der Klage gegen Einschreiben mit Rückschein veranlasst. Gegenstand der Zustellung waren - wie aus den auf dem Rückschein (Bl.35 GA) aufgebrachten Vermerken zu ersehen ist - die Ladung zum Termin, eine beglaubigte Ausfertigung der richterlichen Verfügung mit Festsetzung der Klageerwiderungsfrist, der Prozesskostenhilfebeschluss sowie eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift nebst Anlagen.

Im vom Amtsgericht anberaumten Verhandlungstermin ist der Beklagte nicht erschienen. Das Amtsgericht hat den Beklagten im angefochtenen Teilversäumnis- und Schlussurteil zu monatlichem Unterhalt von 405 EUR von August 2004 bis 31.1.2006 nebst Zinsen verurteilt und die Klage für die Zeit ab Februar 2006 abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die monatlichen Unterhalt von 405 EUR weiterhin auch über Januar 2006 (Ablauf der Dreijahresfrist nach § 1615l BGB) hinaus nebst Zinsen geltend macht.

Für den Beklagten haben sich erstmals in der Berufungsinstanz Rechtsanwälte bestellt. Er macht geltend, die Klage sei ihm nicht entsprechend der Europäischen Zustellungs-VO zugestellt worden. Er sei der deutschen Sprache unkundig und hätte daher nicht die Möglichkeit gehabt, vom Inhalt der Klage im ausreichenden Umfang Kenntnis zu nehmen. Die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er beantragt, die Klage abzuweisen. Er beantragt schließlich, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie bestreitet, dass der Beklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei.

II.

Das Urteil des Amtsgerichts ist, soweit durch streitiges Endurteil entschieden worden ist, auf Antrag des Beklagten gemäß § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben. Der Rechtsstreit ist insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen, zumal eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht tunlich ist. Die gegen den weiteren Teil des Urteils (Versäumnisurteil) eingelegte Anschlussberufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist schließlich - wie im Senatstermin erörtert - aufgrund Art.5 Nr.2 EuGVVO gegeben.

1. Die gegen den als Versäumnisurteil erlassenen Teil im Senatstermin vom 24.6.2005 eingelegte Anschlussberufung ist nach § 514 ZPO unzulässig, weil insoweit nur der Einspruch statthaft ist. Bei einer - wie hier - gemischten Entscheidung ist die Anfechtbarkeit für jeden Teil gesondert zu bestimmen (BGH NJW-RR 1986, 1326; Musielak/Ball, ZPO, 4.Aufl., § 514 Rdnr.4). Ob gegen den als Versäumnisurteil erlassenen Teil des Urteils noch ein Einspruch zulässig ist, ist hier nicht zu entscheiden.

2. Das Urteil des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn die vom Amtsgericht durchgeführte Zustellung der Klageschrift entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Auslandszustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks.

Die Zustellung von Deutschland in die Niederlande unterliegt der Europäischen Zustellungs-VO (EuZVO) Nr.1348/2000 vom 29.5.2000, die in den Mitgliedstaaten der EG mit Ausnahme Dänemarks am 31.5.2001 in Kraft getreten ist (Art.25 EuZVO). Einzelne von der EuZVO zugelassene modifizierende Regeln sind in §§ 183, 1067 ff. ZPO enthalten.

a) Von den in Betracht kommenden Zustellungsarten, vor allem die in der EuZVO ausführlich geregelte Übersendung zwischen inländischer Übermittlungsstelle und ausländischer Empfangsstelle (Artt.2, 4-11 EuZVO) und die - lediglich in einem Artikel geregelte - Zustellung durch die Post (Art.14 EuZVO) hat das Amtsgericht in zulässiger Weise von der einfacheren Möglichkeit der Postzustellung Gebrauch gemacht. Eine bestimmte Rangordnung der Zustellungsarten ergibt sich aus der EuZVO nicht. Die Art der Zustellung kann vom Gericht insbesondere unter Effizienz- und Kostengesichtspunkten ausgewählt werden (vgl. Heß, NJW 2002, 2417, 2423).

b) Das Amtsgericht hat der zugestellten Klage indessen keine Übersetzung beigefügt. Die Zustellung ist deswegen nicht formgerecht erfolgt, nachdem der Beklagte die Annahme nachträglich wirksam verweigert hat.

aa) Art.14 EuZVO sieht zwar - ebenso wie § 183 ZPO - nicht ausdrücklich vor, dass das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des Empfangsstaates abgefasst ist oder der Empfänger die Sprache des Übermittlungsstaates versteht. Art.8 EuZVO, der eine derartige Regelung enthält, gilt nach seiner systematischen Stellung nur für die Zustellung durch Übersendung von Übermittlungs- an Empfangsstellen (Artt. 2, 4-11 EuZVO). Ob Art.8 EuZVO darüber hinaus auf die Postzustellung nach Art.14 EuZVO entsprechend anzuwenden ist (so § 31q Abs.2, 3 ZRHO, Jastrow, IPRax 2004, 11, 12 m.w.N.), was allerdings zur Wahrung gleicher rechtsstaatlicher Standards nahe liegt, kann hier offen bleiben. Denn nach Art.14 Abs.2 EuZVO kann jeder Mitgliedstaat nach Art.23 EuZVO die Bedingungen bekannt geben, unter denen er die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt. Davon haben die Niederlande Gebrauch gemacht (vgl. die Übersicht von Heß/Müller, NJW 2002, 2451, sowie Musielak/Stadler, ZPO, 4.Aufl., zu Art.14 EuZVO mit Hinweis auf die im Internet abrufbare - bei der Europäischen Kommission geführte - konsolidierte Fassung der Modalitäten) und hinsichtlich der Sprachregelung folgende Voraussetzungen aufgestellt:

"Schriftstücke, die auf dem Postweg an Personen geschickt werden, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben, sind in Niederländisch verfasst oder ins Niederländische übersetzt bzw. in einer Sprache verfasst oder in diese übersetzt, die die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, versteht."

bb) Diese im wesentlichen dem Art.8 EuZVO entsprechenden Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt worden. Die dem Beklagten übersandte Klageschrift ist nicht in niederländischer Übersetzung beigefügt worden.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte im Sinne der vorbenannten Regelung Deutsch versteht. Auf welchem Niveau der Empfänger die Sprache verstehen muss, ist weder von Art.8 EuZVO noch von der niederländischen Zusatzregelung näher definiert (vgl. Lindacher, ZZP 114 (2001), 179, 187; Stadler, IPRax 2001, 514, 518; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 5.Aufl., § 7 Rn.51). Mit Rücksicht darauf, dass die genauen Sprachkenntnisse einer Person im Zweifelsfall vom Gericht - zumal im Vorfeld einer Zustellung - kaum mit zumutbarem Aufwand überprüft werden können, sind an die Intensität der Aufklärung durch das Gericht keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Auslandszustellung in die Niederlande im Zweifel eine Übersetzung erfordert. Bei Familienverfahren gegen fremde Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und - wie offenbar im vorliegenden Fall - auch nicht länger in Deutschland gelebt haben, spricht demnach die Vermutung dafür, dass sie nicht (ausreichend) Deutsch verstehen. Auf eine Übersetzung kann dann vom Gericht nur in klaren Fällen vorhandener Sprachkenntnisse verzichtet werden, wenn eine Annahmeverweigerung also missbräuchlich wäre (Stadler, IPRax 2001, 514, 518).

Dass dies dem Ziel einer weiteren Vereinfachung der Auslandszustellung gegenläufig ist, ist hinzunehmen, zumal sich durch eine formgerechte Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht (vgl. § 31q Abs.3 ZRHO) und über das Verfahren nach Art.19 EuZVO baldige Klarheit über die Wirksamkeit der Zustellung erzielen lassen. Die deutsche Regelung in § 1068 Abs.2 ZPO stellt schließlich an Zustellungen aus dem Ausland ähnliche Anforderungen.

c) Die Rechtsfolgen einer nicht vorschriftsmäßigen Postzustellung sind in der EuZVO nicht geregelt.

Es spricht allerdings vieles dafür, hier die Regelung des Art.8 EuZVO entsprechend heranzuziehen, nach welcher der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf (so auch § 31q Abs.3 ZRHO). Von einer analogen Anwendbarkeit geht auch die Gesetzesbegründung zum EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz vom 4.11.2003 (BGBl. I S. 2186) aus, durch das die Vorgaben der EuZVO in das nationale deutsche Recht umgesetzt worden sind (BT-Drucks. 15/1062 S.9; Zöller/Geimer, ZPO, 25.Aufl., § 1070 Rdnr.4).

Die lückenhafte Regelung der Postzustellung ist demnach durch eine analoge Anwendung des § 1070 ZPO zu ergänzen (so offenbar auch Musielak/Stadler, ZPO, 4.Aufl., § 1070 Rdnr.2). Demnach beträgt die (Not-) Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung zwei Wochen (§ 1070 S.1, 2 ZPO).

Die Frist ist hier allerdings abgelaufen. Sie beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks und läuft ohne Rücksicht auf die Beifügung einer Übersetzung. Dem Beklagten ist indessen auf seinen - konkludent gestellten - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, nachdem er sogleich nach Kenntnisnahme von der unzureichenden Zustellung durch die von ihm beauftragten Rechtsanwälte die fehlerhafte Zustellung gerügt und damit sein Annahmeverweigerungsrecht ausgeübt hat. Die Rückgabe der zugestellten Klageschrift ist dazu nicht erforderlich. Die Fristversäumnis ist entschuldigt, weil der Beklagte entgegen § 1070 S.3 ZPO nicht auf das Recht und die Frist zur Annahmeverweigerung hingewiesen worden ist.

d) Eine Heilung des Zustellungsmangels ist nicht eingetreten. Dass der Beklagte Kenntnis von der Klageschrift erlangt hat (vgl. für das nationale Zustellungsrecht § 189 ZPO; zur Heilung nach internationalem Zustellungsrecht s. Stadler, IPRax 2001, 520, 521), kann schon deswegen nicht zur Heilung führen, weil der Grund für den Zustellungsmangel die fehlende Übersetzung war (BGHZ 120, 305, 312).

Dass sich für den Beklagten deutsche Rechtsanwälte bestellt haben, die infolge der Akteneinsicht Kenntnis von der Klageschrift erlangt haben, führt ebenfalls nicht zur Heilung, schon weil eine so begründete Heilung jede Möglichkeit der Annahmeverweigerung sonst ausschließen würde. Die Rechtsanwälte des Beklagten haben den Zustellungsmangel ausdrücklich gerügt.

3. a) Das Urteil des Amtsgerichts ist nach § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO nur hinsichtlich des klageabweisenden Teils (insoweit streitiges Endurteil) auf den vom Beklagten gestellten Antrag aufzuheben. Davon wird der als Versäumnisurteil erlassene Teil des Urteils nicht erfasst, weil dieser in der Berufungsinstanz nicht in zulässiger Weise angegriffen ist. Aufgrund des Mangels wäre eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig geworden. Denn der Beklagte hat - nach Erlass des Senatsbeschlusses zum PKH-Antrag der Klägerin - unter Beifügung eines Schreibens eines "curators" sowie einer Urkunde der Rechtbank Arnheim - vorgetragen, dass gegen ihn ein der deutschen Insolvenz entsprechendes "faillissement" - unter Vergabe einer "Insolventienummer" - festgestellt worden sei.

Die konkreten Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens müssten zunächst festgestellt werden, um zu überprüfen, ob und inwiefern der Prozess durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen worden sein könnte (vgl. Art.102 EGInsO; Musielak/Stadler, ZPO, 4.Aufl., § 240 Rdnr.4 m.w.N.). Eine hier ggf. über ausländisches - niederländisches - Recht nach § 293 ZPO durchzuführende Beweisaufnahme wäre aufwändig im Sinne von § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26.Aufl., § 538 Rdnr.13).

Der Senat sieht aus dem vorstehenden Grund sowie auch deswegen von einer eigenen Sachentscheidung ab, weil der Beklagte sich wegen der unzureichenden Klagezustellung bislang in zulässiger Weise zur Klage in der Sache nicht geäußert hat.

4. Die Nebenentscheidung beruht auf §§ 708, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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