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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: II-3 WF 298/05
Rechtsgebiete: RVG, GKG, UVG


Vorschriften:

RVG § 32 Abs. 2
GKG § 48
GKG § 48 Abs. 2
GKG § 48 Abs. 3 Satz 1
GKG § 68 I
UVG § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 1.12.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird auf 3 x (1091,70 € - 250,00 €) = 2525,10 € festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 68 I GKG zulässige Beschwerde, mit der sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1.12.2005 wenden, hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

1)

Das Amtsgericht hat zu Recht bei der Wertfestsetzung lediglich auf das vom Antragsteller bezogene Arbeitslosengeld I abgestellt und das von der Antragstellerin bezogene Arbeitslosengeld II sowie das Kindergeld und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht berücksichtigt.

Nach § 48 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG ist in Ehesachen der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien zu bestimmen, wobei für die Einkommensverhältnisse das in den letzten drei Monate erzielte Nettoeinkommen der Parteien einzusetzen ist.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden in die Streitwertbestimmung einbezogen, um die Höhe der Verfahrenskosten auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien zu orientieren. Zum Nettoeinkommen sind deshalb nur Einkünfte zu zählen, denen eine Erwerbsleistung der Parteien zugrunde liegt.

a)

Dies ist beim Arbeitslosengeld I der Fall. Der Anspruch knüpft an die vorangegangene Erwerbstätigkeit des Empfängers an und ist eine Gegenleistung für die vor der Arbeitslosigkeit eingezahlten Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosengeld I wird unabhängig von der Bedürftigkeit des Empfängers gezahlt und bemisst sich nach der Höhe des vor der Arbeitsleistung bezogenen Einkommens.

b)

Das Arbeitslosengeld II wird demgegenüber nur für den Fall der Bedürftigkeit gewährt. Anspruchsvoraussetzung ist nicht eine vorangegangene Erwerbstätigkeit, sondern nur die Erwerbsfähigkeit des Empfängers. Die Höhe orientiert sich nicht an vorausgegangenen Arbeitseinkünften, sondern nur am (Grund-)Bedarf des Leistungsempfängers. Dem Arbeitslosengeld II kommt keine Lohnersatzfunktion zu; es kann als Sozialhilfe für hilfsbedürftige, arbeitsfähige Personen charakterisiert werden. Im Ergebnis ist Arbeitslosengeld deshalb wie die Sozialhilfe im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

c)

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind ebenfalls nicht als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Diese Zahlungen beruhen ebenfalls nicht auf einer Erwerbsleistung des Empfängers, sondern ersetzen die Unterhaltszahlungen des nicht leistungsfähigen oder zahlungsunwilligen Unterhaltsschuldners. Überdies geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gem. § 7 Abs. 1 UVG auf die Landeskasse über. Die Einkommensverhältnisse beider Parteien verbessern sich somit in der Summe nicht.

d)

Auch das Kindergeld zählt nicht zum Nettoeinkommen i.S.d. § 48 GKG. Auch das Kindergeld beruht auf keiner Erwerbsleistung, sondern wird ausgezahlt, um die Eltern bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten unterstützen.

2)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für das unterhaltspflichtige Kind der Parteien eine monatliche Pauschale von 250,00 € abzuziehen.

3)

Besondere Umstände, die im Hinblick auf die Bedeutung oder den Umfang der Sache einen Zuschlag oder einen Abschlag vom ermittelten Streitwert rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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