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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: II-5 UF 85/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 511 Abs. 2 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 |
Tenor:
Das PKH-Gesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht Erkelenz hat mit Urteil vom 17.03.2005 auf die vom Kläger erhobene Abänderungsklage in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Kassel vom 17.09.2001 (Urk.Nr. 820/2001,5111 AHE 1602/01) festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten für die Zeit von August bis November 2004 keinen Unterhalt schulde, weil der Beklagte verpflichtet gewesen sei, seine Arbeitskraft zur Sicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs während eventueller Wartezeiten in optimaler Weise zu nutzen, alleiniges Zuwarten auf einen Bescheid des Berufskollegs und den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens reichten nicht aus. Auf die vom Beklagten erhobene Widerklage hat das Amtsgericht ferner die Jugendamtsurkunde dahin abgeändert, dass der Kläger dem Beklagten ab Dezember 2004 monatlich insgesamt 388 € Unterhalt schulde.
Die vom Beklagten beabsichtigte Berufung, die seinen Ausbildungsunterhalt für die Zeit von August bis November 2004 betrifft, ist derzeit für die Monate Oktober und November 2004 ohne hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), soweit sie für die Monate August und September 2004 Aussicht auf Erfolg verspricht, wird die erforderliche Beschwer nicht erreicht, § 511 II, Nr., 1 ZPO.
Der Beklagte kann sich für die Zeit nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung der Schulbehörde vom 28.09.2004 nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu müssen. Spätestens durch diese Mitteilung musste ihm bewusst sein, dass sich sein Ziel, die weiterführende Schule ab September 2004 besuchen zu können, nicht ohne weiteres verwirklichen ließ und damit sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfiel. Da er als Volljähriger primär für seinen Unterhalt selbst aufkommen muss ( vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rn.48 ), hätte er nach Erhalt dieses Bescheides nicht lediglich den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abwarten dürfen, weil Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten zum Ende der Unterhaltspflicht führen können (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn 316). Vielmehr hätte er umgehend neben der Beschreitung des Rechtsweges sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen müssen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, wobei er grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit hätte nutzen müssen (vgl. Wendl/Staudigl, a.a.O.) . Dass er dies vergeblich getan hätte, hat der Beklagte nicht behauptet.
Ende der Entscheidung
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