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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: II-6 UF 188/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1684 Abs. 1
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 1
FGG § 50 Abs. 2 Nr. 1
FGG § 50 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. in H. bewilligt. Die Bewilligung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in W. bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 17.10.2007 teilweise abgeändert:

Der Umgang des Antragstellers mit dem Kind J., geboren am 09.01.2006, wird bis Ende Juni 2012 ausgeschlossen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antrasteller auferlegt.

Beschwerdewert: 3.000 €.

I. Die Parteien sind die Eltern des am 09.01.2006 geborenen Kindes J., das bei der Kindesmutter lebt. Die nicht verheirateten Kindeseltern trennten sich im Herbst 2006. Der Antragsteller verfolgt die Einräumung eines 14-tägigen begleiteten Umgangsrechts mit seinem Sohn J., jeweils samstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Kindesmutter regt einen Ausschluss des Umgangsrechts an.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Prüm (Az.: 2 F 51/06), in dem geprüft wurde, ob der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich des Kindes J. zu entziehen war, weil diese mit dem Kindesvater trotz des Verdachts, dieser habe pädophile Neigungen, zusammenlebte, erhob das Amtsgericht durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. Beweis darüber, ob das Wohl des Kindes J. im Hinblick auf eine Persönlichkeitsstörung und eine sexuelle Deviation des leiblichen Vaters S.gefährdet war. Das Verfahren wurde schließlich nicht fortgeführt, weil sich die Kindesmutter von dem Kindesvater trennte.

In seinem Gutachten vom 05.09.2006 kam der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.2) leidet. Der Sachverständige sah die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt. Es zeige sich ein tief verwurzeltes Verhaltensmuster mit Missachtung sozialer Regeln, herzlosem Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen Anderer, deutlicher Verantwortungslosigkeit, geringer Frustrationsschwelle und der Unfähigkeit zum Erleben von Schuldgefühlen und zum Lernen aus Erfahrungen. Der Sachverständige ging von einem äußerst stabilen Verhaltensmuster aus, dass das Denken, Fühlen und Wollen des Probanden seit dessen 12. Lebensjahr durchzieht. Dies führte nach seinen Feststellungen zu Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld. Trotz mittlerer Intelligenz war der Antragsteller nicht in der Lage einen Beruf zu erlernen und geriet immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt.

Der Sachverständige stützte seine Beurteilung auf folgende Feststellungen:

Vollkommen unbeeindruckt schilderte der Antragsteller ihm gegenüber, dass er am 19.12.1996 strafrechtlich erstmalig in Erscheinung trat, als er kinderpornographische Erzeugnisse an einen verdeckten Ermittler übergeben wollte. Die Tatsache, dass er ein Video angeschaut hatte, berührte ihn nicht. Er schilderte eine Szene, in der ein Mädchen gefesselt gewesen sei, das von einem anderen Menschen mit Kerzenwachs beträufelt worden sei. Es sei eher um sadistische Inhalte gegangen. Während der Schilderung erschien der Antragsteller nicht beteiligt.

Der Antragsteller erfüllte das Kriterium der deutlichen und andauernden Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Das kinderpornographische Video nebst Zusatzvideo versuchte er zu einem Preis von 200 DM zu veräußern. Eine Verpflichtung, dieses Video etwa Strafverfolgungsbehörden zu übergeben, sah er nicht, vielmehr suchte er hier den finanziellen Gewinn. Seine homosexuelle Beziehung zu einem wohl pädophilen Missbraucher (P.), die sich von seinem 8. bis zu seinem 18. Lebensjahr hinzog, sah er als Geldquelle an. Er bezog von dem Missbraucher bis zu 2.500 DM monatlich und lebte in "Saus und Braus".

Feststellbar war auch eine sehr geringe Frustrationstoleranzschwelle mit aggressivem und auch gewalttätigem Verhalten. Dies zeigte sich anlässlich einer Tat vom 04.01.2005, die zu einem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 14.07.2005 führte. Er stürmte auf den geschädigten Zeugen J., den geschiedenen Ehemann der Antragsgegnerin, zu, riss die Fahrertür des Pkws auf, in dem sich der Zeuge befand, beugte sich mit dem Oberkörper hinein und begann ihn sofort am Hals zu würgen, wobei er den Kehlkopf stark zudrückte.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Antragsteller unfähig, Schuldgefühle zu erleben und insbesondere unfähig aus Erfahrungen, insbesondere aus Bestrafungen, zu lernen. Der Besitz kinderpornographischer Erzeugnisse wurde verniedlichend geschildert. Eine Vielzahl von Eigentums- und Körperverletzungsdelikten in der Vergangenheit führten nicht zu einer Verhaltensänderung. Diese Delikte wurden zum Teil emotional abgespalten und affektiv schwingungsarm geschildert. Der Antragsgegnerin wurden von dem Antragsteller die wahren Gründe seiner Verurteilungen teilweise nicht offengelegt. Er täuschte sie, indem er ihre E-Mail-Adresse unerlaubterweise verwandte, um den Kontakt zu einer alleinstehenden Mutter und ihren vier Kindern herzustellen, die den Antragsteller in dessen gemeinsamer Wohnung mit der Antragsgegnerin besuchten. Rasch entstand dabei eine ungewöhnliche Nähe zwischen den Kindern und dem Antragsteller. Diese Schilderungen der Antragsgegnerin fügten sich aus Sicht des Gutachters nahtlos in die Explorationsergebnisse zur Gutachtenerstellung ein. Dabei fiel dem Sachverständigen nach erneuter Durchsicht auf, dass der Antragsteller immer Beziehungen zu Frauen einging, die über 2 bis 3 Kinder weiblichen Geschlechts im Alter von 2 bis 10 Jahren verfügten.

Zudem zeigte der Antragsteller die Neigung, Andere zu beschuldigen und zu rationalisieren. So gab er an, er habe lediglich für einen seiner Bekannten das kinderpornographische Material im Jahr 1996 aufbewahrt und dabei kein eigenes Interesse gehabt. Den Verkaufsversuch erklärte er damit, er habe Geld benötigt. Er räumte zwar ein, sich durch kinderpornographische Abbildungen sexuell erregt zu haben, er habe dann auch onaniert. Diese Materialien seien jedoch in Form von sog. Bannern überspielt worden. Zunächst habe er nicht gewusst, um was es sich gehandelt habe.

Danach erfüllte der Antragsteller 5 von 6 Kriterien zur Diagnosestellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.

In Einklang mit einem von dem Antragsteller selbst in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn Privatdozenten Dr. K. vom 26.07.2005 ging der Sachverständige auch davon aus, dass der Antragsteller an einer Störung des Sexualverhaltens leidet und zwar einer Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65). Dabei treten über einen längeren Zeitraum - mindestens 6 Monate - ungewöhnliche sexuell erregende Phantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen auf, die sich auf Kinder oder andere Personen beziehen, die nicht einwilligungsfähig oder nicht willig sind. Diese Störung der Sexualpräferenz lässt sich nach den Ausführungen des Gutachters nicht von der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung trennen. Bei der Störung der Sexualität handele es sich um eine Dissexualität, d. h. um ein sich im sexuellen Gebiet ausdrückendes pathologisches Sozialverhalten. Die Störung der Sexualität sei in der dissozialen Persönlichkeitsstörung verankert und letztendlich Ausdruck eines dissozialen Verhaltensmusters. Daraus folgert der Sachverständige schwerwiegende Auswirkungen auf das Verhalten des Antragstellers den eigenen Kindern gegenüber. Dissoziale Verhaltensmuster durchzögen das gesamte Leben des Antragstellers, wie sein Leben auch durch die Störung des Sexualverhaltens durchzogen werde. Immer wieder suche er die Nähe zu Kindern, gehe Freundschaften mit Frauen ein, die über Kinder "verfügen". Dieses "aktive Suchtverhalten" wurde aus Sicht des Sachverständigen durch die Angaben der Antragsgegnerin überdeutlich. Auch gab der Antragsteller immerhin selbst an, von Bildern 10-jähriger Mädchen sexuell erregt zu werden und zu onanieren, stellte jedoch in Abrede, dass er dabei einen Geschlechtsverkehr mit den Mädchen phantasiere, was der Sachverständige von psychiatrischer Seite aus als nicht nachvollziehbar betrachtete. Nicht nachvollziehbar war auch die Angabe des Antragstellers beim Baden mit Mädchen in entsprechendem Alter nicht sexuell erregt worden zu sein. Entgegen der Feststellungen des Privatdozenten Dr. K., der annahm, der Antragsteller werde von Kleinkindern nicht sexuell erregt, hielt der Sachverständige Dr. B. dies angesichts der Verschlossenheit und manipulativen Tendenz des Antragstellers für fraglich. Dies folgerte er auch daraus, dass der Antragsteller selbst eine Sexualität mit einem älteren Missbraucher erlebt hat und dieses Verhaltensmuster sowie die daraus resultierende Dynamik (vom Opfer zum Täter) den Missbrauch eines Jungens ebenfalls als äußerst wahrscheinlich erscheinen lasse.

Sowohl das Verhalten des Antragstellers, dessen Ursprung der Sachverständige in der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Störung der Sexualpräferenz sieht, wie auch die vom ihm festgestellten äußerst geschickt durchgeführten Manipulationsversuche zum Explorationszeitpunkt wiesen auf eine manifeste Gefährdung des leiblichen Kindes J. hin. Es bestehe keine heile Familie zwischen Antragsgegnerin und ihm. Vielmehr versuche der Antragsteller sich und seiner Umwelt eine Normalität vorzuspielen, die nicht existiere. Seine Manipulation gehe soweit, dass er sich als Lebensgefährtin eine quasi blinde und auf seine Unterstützung angewiesene Frau gesucht habe. Die Blindheit werde durch eine hohe manipulative Kompetenz des Antragstellers auch auf psychischem Gebiet fortgeführt, die Antragsgegnerin sei von ihm auch psychisch abhängig.

Weiter folgerte der Sachverständige, dass die wenig offene unehrliche und nicht selbstkritische Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner eigenen Person und auch der eigenen Sexualität bei einer deutlich bestehenden Psycho-Pathologie darauf hinweise, dass ein Therapieversuch auch mittels Langzeittherapie äußerst schwierig und wenig erfolgversprechend sein dürfte. In seinen bisherigen Versuchen werde eine mangelnde Therapiemotivation überdeutlich. So gab es bei dem Diplom-Psychologen G. in D. vom 07.12.2004 bis zum 04.10.2005 lediglich 6 Therapiesitzungen. Es kam zu Terminausfällen, die in der Verantwortung des Antragstellers lagen wie auch zu fehlenden Rückmeldungen. Der Therapeut G. schilderte, dass sich der Verdacht einer möglichen Instrumentalisierung bei ihm schon bald nach Therapiebeginn verdichtete, eine emotionale Beteiligung und Authentizität des Antragstellers sei nicht spürbar gewesen. Die Therapie führe er wohl kalkuliert durch, er zeige möglichst wenig, um einen vorteilhaften Eindruck zu erzeugen. Der Sachverständige B. sah sich darin bestätigt, dass sich in diesem Verhalten die manipulativen Tendenzen des Probanden bei mangelnder Krankheitseinsicht und unzureichender Compliance zeigten.

Die Fortsetzung der Beziehung zu der Antragsgegnerin sei nicht als stabilisierender Faktor zu werten, da es hier um Abhängigkeit und Manipulation der Lebensgefährtin gehe. Eine berufliche Qualifizierung des Antragstellers könne angesichts der massiven Psychopathologie keine Verbesserung der sozialen Kompetenz, eine Heilung der bestehenden Persönlichkeitsstörung oder sexuellen Deviationen nach sich ziehen.

Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, der Antragsteller stelle durch seine Erkrankung und den Umgang mit seinen Mitmenschen an sich einen hohen psycho-sozialen Risikofaktor für das Kind J.in Richtung der Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung dar. Ein dynamischer Wandel des Antragstellers vom Opfer des sexuellen Missbrauchs zum Missbraucher sei nicht nur vage gegeben, sondern liege zwangsläufig auf der Hand. Auch wenn noch Hemmschwellen gegeben seien, deute alles darauf hin, dass der Antragsteller sein Umfeld so manipuliert habe, dass das Opfer in Form seines Sohnes schon bereit stehe.

Das Amtsgericht Wuppertal hat dem Antragsteller in der angefochtenen Entscheidung ein begleitetes Umgangsrecht eingeräumt und ausgeführt, nach § 1684 Abs. 1 BGB bestehe ein Umgangsrecht. Ein völliger Ausschluss komme nur in Betracht, wenn durch den Umgang eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen sei. Einer solchen Kindeswohlgefährdung könne aber durch eine Umgangsbegleitung begegnet werden. Der begleitete Umgang habe auf Dauer zu erfolgen.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde rügt der Antragsteller, die Entscheidung sei nicht vollstreckbar. Insbesondere habe das Amtsgericht die Ausgestaltung des Umgangs und seine Terminierung nicht geregelt. Eine solche Regelung könne nicht gegen den Willen der Kindesmutter durchgesetzt werden.

Mit ihrer gegen die Entscheidung gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, solange der Kindesvater keinerlei Einsicht in seine Persönlichkeitsstörung zeige, sei ein auf Dauer angelegter begleiteter Umgang nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren.

Das Jugendamt der Stadt Wuppertal hat vorgetragen, dass die Begutachtung Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung des Antragstellers ergeben habe. Da begleitete Umgangskontakte dem Beziehungsaufbau zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind dienten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch diesen Beziehungsaufbau zum jetzigen Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung ergebe. Für die Dauer des begleiteten Umgangs könnten sicherlich akute Gefährdungen vermindert werden. Trotzdem sei nicht auszuschließen, dass aus dem sich entwickelnden Bindungsverhalten des Kindes eine Gefährdung resultiere.

Der Antragsteller hat ausgeführt, er sei sich darüber im Klaren, dass ein unbegleiteter Besuch nicht in Betracht komme. Ein Umgangsausschluss sei jedoch nicht nachzuvollziehen. Ein begleiteter Umgang sei dem Kindeswohl nicht abträglich. Er gehe nicht davon aus, dass auf Dauer lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht komme. Er habe bereits Ende 2006 Kontakt zu einer Therapeutin aufgenommen und bereits drei probatorische Sitzungen absolviert.

Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob ein begleitetes Umgangsrecht aufgrund einer Persönlichkeitsstörung/einer sexuellen Deviation des Antragstellers dazu führt, dass das Kindeswohl des Kindes J.gefährdet wird (Beschluss vom 10.01.2008) durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen vom 29.09.2008 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat zum Gutachten Stellung genommen. Insofern wird auf den Schriftsatz vom 19.01.2009 verwiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, die Beschwerde des Antragstellers hingegen unbegründet.

Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 kann ein Umgangsausschluss für längere Zeit nur ergehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.

So liegt der Fall hier. Die bei dem Kindesvater vorhandenen pädophilen Neigungen führen im Zusammenhang mit der ebenfalls bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung dazu, dass selbst ein begleiteter Umgang zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führt, die nicht anders als durch den Ausschluss des Umgangsrechts abwendbar ist.

1.

Die pädophilen Neigungen des Antragstellers stehen zur Überzeugung des Senats durch das Gutachten der Sachverständigen Z. fest.

Überzeugend begründet die Sachverständige im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass der Antragsteller pädophil ist. Nachvollziehbar wertet sie als Hinweis auf das Vorliegen pädophiler Neigungen den von dem Antragsteller eingeräumten Konsum von kinderpornographischen Bildern, bei deren Betrachtung er sexuelle Erregung verspürt und mastubiert hat. Ebenso sprechen der Kauf von Kinderunterwäsche sowie das Verlangen nach gebrauchter Kinderunterwäsche (vgl. Gutachten B., Seite 26) für das Vorhandensein pädophiler Neigungen.

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller auch gegenüber der Sachverständigen Z. angab, er werde durch fehlende Schambehaarung stimuliert, was die Sachverständige nachvollziehbar im Zusammenhang mit den anderen Auffälligkeiten als Hinweis auf das Vorliegen pädophiler Neigungen einordnet. Ebenso verständlich für den Senat ist die Bewertung der Sachverständigen, dass die von dem Antragsteller beschriebenen Kontakte zu Familien bzw. Frauen mit Kindern, gelegentlich derer Übernachtungen mit Kindern in einem Bett sowie auch gemeinsames Duschen und Baden mit den Kindern stattfanden, Beleg dafür sind, dass der Antragsteller die Nähe zu Kindern auch in intimen Situationen sucht. Zusätzlich verweist die Sachverständige darauf, dass die vollständige Einrichtung eines Kinderzimmers in dem zur Zeit der Exploration von ihm bewohnten Haus die Vermutung nahe legt, dass Herr W. Kontakte zu Kindern anstrebt, mit dem Ziel, regelmäßige Zusammentreffen zu diesen zu etablieren. Auch der Senat vermag sich diesen Umstand nicht anders als mit dem gewünschten Kontakt zu Kindern zu erklären. Die Einlassung des Antragstellers, ihm sei es um Kontakte mit J. gegangen, ist nicht glaubhaft, da er nach dem jetzigen Verfahrensstand, im Übrigen eine Ladung zum Strafantritt vor Augen, nicht damit rechnen konnte, in absehbarer Zeit unbegleiteten Umgang mit J. haben zu können. Insbesondere hatte er selbst nur begleiteten Umgang beantragt. Als auffällig wertet die Sachverständige auch, dass der Antragsteller von einer ersten kurzen Beziehung abgesehen immer nur Beziehungen zu Frauen mit Kindern eingeht. Dieses Verhalten setzte sich während des laufenden Verfahrens fort. In einem Gespräch mit dem derzeit den Antragsteller behandelnden Diplom-Psychologen T. erfuhr die Sachverständige davon, dass der Antragsteller zwischenzeitlich wiederum eine - wenngleich schon wieder beendete - Beziehung zu einer Frau mit einem Kind einging. In ihrer Bewertung, dass der Antragsteller pädophil ist, wird die Sachverständige gestützt durch die Ergebnisse der Vorbegutachtungen durch den Sachverständigen B. sowie das von dem Antragsteller selbst beauftragte Gutachten des Privatdozenten Dr. K.. Der Sachverständige B. diagnostizierte eine Störung der Sexualpräferenz, bei der sich über einen längeren Zeitraum ungewöhnlich sexuell erregende Phantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen ergeben, die sich auf Kinder oder andere Personen beziehen, die nicht einwilligungsfähig oder willig sind. Der Sachverständige B. stützte seine Einschätzung insbesondere auf das Suchen der Nähe zu Kindern, Beziehungen zu Frauen, die über Kinder verfügen, und attestierte ihm aktives Suchtverhalten, u. a. gestützt darauf, dass der Antragsteller ihm gegenüber angab, von Bildern 10-jähriger Mädchen sexuell erregt zu werden und zu onanieren. Die Behauptung des Antragstellers, einen Geschlechtsverkehr mit den Mädchen phantasiere er nicht, hat der Sachverständige als nicht nachvollziehbar bezeichnet wie auch die Angabe des Antragstellers beim Baden mit Mädchen in entsprechendem Alter nicht sexuell erregt worden zu sein.

Aus dem Gutachten des Privatdozenten Dr. K. ergibt sich schließlich, dass der Antragsteller auch ihm gegenüber angegeben hat, das Betrachten nackter Kinder bereite ihm sexuelle Lust, woraus der Gutachter eine Störung im Sinne einer sexuellen Deviation folgerte. Dieser Diagnose hat sich auch der Diplom-Psychologe G. angeschlossen, bei dem sich der Antragsteller im Jahr 2005 in Behandlung befand.

Der Senat folgt der Sachverständigen auch, soweit sie sich mit der Diagnose des derzeitig behandelnden Diplom-Psychologen T. auseinandersetzt, der den Antragsteller als normalen Heterosexuellen ohne große Triebhaftigkeit einstuft. Zutreffend verweist die Sachverständige zunächst darauf, dass der Therapeut seine Diagnose lediglich auf Gespräche mit dem Antragsteller stützt, ohne dass spezielle Gespräche über Pädophilie stattgefunden haben und ohne dass eine weitergehende Diagnostik durchgeführt wurde. Zwar waren dem Diplom-Psychologen T. die Gutachten der Sachverständigen B. und K. bekannt und lagen ihm vor. Gegen dessen Diagnose spricht aber - worauf die Sachverständige Z. für den Senat verständlich hinweist-, dass er wesentliche Aspekte der ihm vorliegenden Gutachten nicht in seine Bewertung einbezieht, wie z. B. die Angaben des Antragstellers, dass er beim Betrachten der kinderpornographischen Darstellungen sexuell erregt wurde und masturbiert hat. Der Senat teilt die Auffassung der Gutachterin, dass die Bewertung des Vorliegens einer Störung der Sexualpräferenz nicht allein auf die Angaben des Antragstellers gestützt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Begutachtung durch den Sachverständigen B. wie auch durch die Sachverständige Z. zeigte, dass angesichts der Testergebnisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Offenheit der Angaben des Antragstellers, der über hohe manipulative Fähigkeiten verfügt, bestehen. Insgesamt vermag die Diagnose des Diplom-Psychologen T. auch nach Auffassung des Senats die im Rahmen einer Gesamtwürdigung gewonnene Überzeugung der Sachverständigen nicht in Frage zu stellen.

Die Sachverständige setzt sich ebenso überzeugend mit der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung auseinander, gegen pädophile Neigungen spreche, dass er Beziehungen zu erwachsenen Frauen gehabt habe. Die Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass dies dem Vorliegen pädophiler Neigungen nicht widerspricht. Zunächst ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht davon auszugehen, dass er viele Sexualkontakte zu erwachsenen Partnern gehabt hat. Lediglich zu der Antragsgegnerin sowie einer weiteren Partnerin, zu der die Beziehung bis in die Haftzeit angedauert haben soll, soll es nach Angaben des Antragstellers sexuelle Kontakte gegeben haben, während in den übrigen Beziehungen nach den eigenen Angaben des Antragstellers Geschlechtsverkehr keine Rolle gespielt habe. Studien zu pädophilen Männern zeigen überdies -so die Sachverständige-, dass im Erwachsenenalter die überwältigende Mehrheit der Befragten ihre pädophile Orientierung in der Praxis auch mit Erwachsenen überprüft hat. Zudem sind verschiedene Typen von Pädophilen abzugrenzen. Bei sog. Kern- oder Primärpädophilen besteht seit der Pubertät ein primäres Interesse an Kindern, das Interesse an erwachsenen Sexualpartnern ist entweder nicht vorhanden oder nicht sehr stark ausgeprägt, was bedeutet, dass das erwachsene Erscheinungsbild den Betroffenen nicht oder nur in sehr vermindertem Ausmaß sexuell erregt. Bei einer weiteren Gruppe entwickeln sich pädophile Neigungen erst später nach Lebenskrisen, z. B. nach enttäuschender Partnerschaft; als deren Folge werden immer jüngere Sexualpartner gesucht, die quasi Ersatzobjekt sind. Gerade in dieser Gruppe ist auch der innerfamiliäre Missbrauch häufig anzusiedeln, so die Sachverständige. Bei den Betroffenen besteht grundsätzlich eine hetero-, homo- oder bisexuelle Orientierung in bezug auf Erwachsene, daneben liegt jedoch ebenfalls eine Ansprechbarkeit bezüglich des präpubertären Äußeren vor. Bei einer dritten Gruppe gehe es allein um sexuelle Stimulation. Dieser Typ kann homo- und heterosexuell sein, verschiedenste sexuelle Neigungen haben und ist im Grunde nicht besonders auf bestimmte Sexualobjekte fixiert.

Danach kommt den Angaben des Antragstellers zu adulten Sexualpartnern auch nach Auffassung des Senats keine entscheidende Bedeutung bei der Frage zu, ob er (auch) pädophil ist.

Der Senat schließt sich insgesamt der Bewertung der Sachverständigen Z. an, dass die Angaben des Antragstellers, von Kindern werde er in der Realität nicht erregt, sondern nur von entsprechendem Bildmaterial, psychologisch nur schwer nachvollziehbar sind. Auch zeigt eine von der Sachverständigen zitierte Studie (Vogt 2006), dass die Mehrheit der primär pädophilen Männer kinderpornographische Bilder bzw. Filmmaterial nutzt. Die Nutzung von Kinderpornographie geht danach in der Regel mit dem Vorliegen einer pädophilen Orientierung einher, wobei die Nutzung des Materials unabhängig von pädo-sexuellen Handlungen ist. Das Betrachen von kinderpornographischen Bildern führt also nicht zwangsläufig zu konkreten pädophilen Handlungen, dennoch besteht die Gefahr, dass die Hemmschwelle herabgesetzt wird und ein Steigerungseffekt eintritt, so dass dann in der Folge die Neigungen auch konkret mit Kindern ausgelebt werden.

2.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Gutachterin davon aus, dass sich aus den pädophilen Neigungen in Verbindung mit der von der Sachverständigen ebenfalls diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Antragstellers eine konkrete Gefahr für das betroffene Kind ergibt, die sich durch die Anordnung eines begleiteten Umgangs nicht ausschließen lässt.

Zwar muss zwischen pädophilen Handlungen und pädophilen Neigungen, die zunächst nur einen Erregungszustand im Zusammensein oder bei der Beobachtung von Kindern bzw. Bildmaterial bedeuten, unterschieden werden. So bezeichnet die Pädophilie nur die sexuelle Ausrichtung, die Pädosexualität hingegen die sexuelle Verhaltensäußerung, d. h. konkrete sexuelle Handlungen Erwachsener mit einem Kind. Pädophile Neigungen müssen nicht konkret zu einem Ausleben an Kindern und damit zu sexuell motivierten Handlungen an Kindern führen. Es ist möglich, dass Personen mit pädophilen Neigungen diese - etwa aus Verantwortungsbewusstsein- ein Leben lang nur auf der Phantasieebene ausleben. Deshalb muss bei Vorhandensein pädophiler Neigungen abgeschätzt werden, ob die Persönlichkeit des Betroffenen durch diese Neigungen so beeinflusst ist, dass diese nicht mehr beherrscht werden können und es dann zur Ausübung pädo-sexueller Taten kommt.

Bei dem Beklagten ist aber von der konkreten Gefahr auszugehen, dass er auch pädo-sexuell in Erscheinung treten wird, weil ihm die Verhaltenskontrolle nicht gelingt.

a.

Die Gefährdung ist nicht deshalb als gering einzuschätzen, weil der Antragsteller bislang -soweit ersichtlich- noch nicht pädosexuell agiert hat. Vielmehr führt die Sachverständige dazu aus, dass nach der Untersuchung von Vogt nicht angenommen werden kann, dass die meisten der Teilnehmer ohne pädo-sexuelle Erfahrung über die gesamte Lebenszeit hinweg sexuell abstinent leben werden. Die Untersuchung machte einen bedeutsamen Zusammenhang zwischen dem Alter des Pädophilen und pädo-sexuellen Kontakten deutlich. Bei Teilnehmern der Altersgruppe zwischen 19 bis 30 Jahren fanden sich bei etwa der Hälfte der Befragten keine bisherigen pädo-sexuellen Erfahrungen. In der Altersstufe ab 31 Jahren indes fand sich ein bedeutsamer Anstieg. Der Beginn pädo-sexueller Kontakte liegt bei einem überwiegenden Teil pädophil orientierter Männer in der Altersspanne zwischen 25 bis maximal 40 Jahren, was für den Antragsteller eine erhöhte Wahrscheinlichkeit pädo-sexueller Kontakte in der Zukunft bedeutet, zumal der Antragsteller aktiv Kontakte zu Kindern sucht (Kinderzimmer; erneute Partnerschaft zu einer Frau mit Kind).

b.

Zudem hebt die Sachverständige bei der Beurteilung, dass eine konkrete Gefahr von dem Antragsteller ausgeht, auf dessen Gesamtpersönlichkeit ab. Dabei kommt es für die Beurteilung vor allem darauf an, wie das Verantwortungsbewusstsein , das Empathievermögen, die Triebstärke und Impulskontrolle sowie die psychische Stabilität des Betroffenen ausgestaltet sind.

Liegen pädophile Neigungen vor, kommt es auf die vollständige Kontrolle des Verhaltens an. Diese ist nur möglich, wenn die Betroffenen ihre sexuellen Bedürfnisse und die Folgen des Auslebens ihrer Bedürfnisse für die Opfer erkennen. Therapieprogramme führen aus Sicht der Sachverständigen nur zum Erfolg, wenn sie freiwillig durchlaufen werden und der Patient bereit ist, Eigenverantwortung zu übernehmen. Dazu gehört unabdingbar - was für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar ist - dass der Betroffene das Vorliegen pädophiler Neigungen akzeptiert, damit auch die Bereitschaft entwickelt für das eigene Verhalten Verantwortung zu übernehmen und abstinent zu leben. Denn die Studie von V. macht deutlich, dass die pädophilen Neigungen sich im Wesentlichen im Kindesalter manifestieren und auch in der Wahrnehmung von Betroffenen nicht therapierbar sind.

(1)

Die pädophilen Neigungen des Antragstellers sind bislang indes unbearbeitet geblieben, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, er akzeptiere seine Neigungen und sei bereit, insoweit Verantwortung zu übernehmen.

So hat er in der Vergangenheit zwar zahlreiche Therapeuten aufgesucht und die Absicht bekundet, eine Therapie zu beginnen, diese aber nie konsequent durchgehalten. Kurz vor einer Inhaftierung (April 2002) wandte er sich mit der Bitte um ein ambulantes Therapieangebot für Personen, die ein Sexualdelikt begangen haben, an den Verein "D.". Wegen der Inhaftierung kam es dazu nicht. Es erfolgte jedoch das Angebot, nach der Entlassung an einer Gruppentherapie teilzunehmen. Während der Haftzeit hat sich der Antragsteller an die Männerberatung "Mann-O-Mann" gewandt, eine konkrete Therapie wurde jedoch nicht durchlaufen. In der Einrichtung P. in W. machte der Antragsteller dann während des Vollzugs eine Gruppentherapie und fragte einen Therapieplatz außerhalb der Einrichtung nach. Zu einer konkreten Therapie kam es dann aber erst wieder Ende 2005, etwa 2 Jahre nach seiner Entlassung aus der Haft und nach der Begutachtung durch Dr. K.die von ihm beauftragt wurde, um zu belegen, dass Kontakte zwischen ihm und der Tochter der Antragsgegnerin, S., möglich seien. Die Therapie bei dem Diplom-Psychologen G. wurde aber seitens des Therapeuten alsbald abgebrochen, da dieser eine Instrumentalisierung durch den Antragsteller im Hinblick auf die Strafverfahren thematisierte und anschließend Unklarheiten aufgrund versäumter Stunden auftraten (insgesamt nur 10 Stunden Therapiedauer). Anschließend nahm der Antragsteller lediglich 3 Termine bei einer Frau S. in G. wahr und fragte einen Therapieplatz bei dem Diplom-Psychologen K. in Ü. an. Dieser strich den Antragsteller von seiner Warteliste, da er den Eindruck gewonnen hatte, dass der Antragsteller ihn in juristische Dinge verwickeln und benutzen wolle. Eine ebenfalls nachgefragte Therapie bei N. (08/06) wurde auch nicht begonnen. Erst jetzt wandte sich der Antragsteller wieder während des laufenden Verfahrens an den Diplom Psychologen T..

Gegen eine hohe Therapiebereitschaft spricht, dass die Sachverständige im Rahmen der Exploration feststellen konnte, dass die Veränderungsmotivation bei dem Antragsteller unterdurchschnittlich ausgeprägt ist. Eine Entsprechung findet diese Befundung im Gutachten des Sachverständigen B.. In dem Testverfahren MSI (Multiphasic-Sex-Invertory) war der Wert auf der Skala "Behandlungseinstellung" extrem niedrig ausgeprägt. Eine psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeit sah der Kindesvater nicht. Diesem Befund widersprechen die seit Dezember 2007 regelmäßig wahrgenommenen Therapiestunden bei dem Therapeuten T. nicht. Denn der Therapeut bestärkt den Kindesvater darin, im sexuellen Bereich normal entwickelt zu sein und dass bei ihm keine pädophilen Neigungen vorlägen. Der Therapeut sieht den Antragsteller in einer Opferrolle. Dieses Setting, dieser Behandlungsansatz, führt aber dazu, dass sich der Antragsteller nicht mit den tatsächlich bei ihm vorhandenen problematischen Aspekten seiner Person auseinandersetzen muss, sondern ihm - so die Sachverständige - eine Sicherheit vorgespielt wird und er daher auch diese Therapie ohne Probleme absolvieren kann.

Es ist aus psychologischer und medizinischer Sicht auszuschließen, dass die bei dem Antragsteller festgestellten pädophilen Neigungen nicht mehr vorhanden sind. Die Annahme, dass eine Wandlung etwa durch das Eingehen einer Partnerschaft zu einem erwachsenen Partner stattgefunden haben soll, ist aus Sicht der Sachverständigen nicht haltbar, weil die sexuelle Entwicklung und damit auch die sexuelle Ausrichtung sich während der Pubertät festigen und mit dem Abschluss der Pubertät festgelegt sind. Eine grundlegende weitere Entwicklung im sexuellen Bereich und damit "ein Nachreifen" sind nicht möglich. Die Störung der sexuellen Präferenz bleibt lebenslang bestehen, die pädophile Ausrichtung ist danach weder heilbar noch wegtherapierbar. Die Betroffenen müssen damit leben, dass Gefühle für Kinder ein Bestandteil ihrer Persönlichkeit sind, mit dem sie umgehen müssen. Die Kontrolle dieser Neigungen setzt voraus, dass -wie erwähnt - die eigenen sexuellen Wünsche und Bedürfnisse akzeptiert werden.

(2)

Als belastender Faktor im Sinne einer Steigerung der konkreten Gefahr sexueller Übergriffe erweist sich die bei dem Antragsteller festgestellte Persönlichkeitsstörung. In Übereinstimmung mit den Gutachtern B. und K. kommt auch die Sachverständige Z. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer Persönlichkeitsstörung leidet, die sehr schwerwiegend und nur schwer zu therapieren ist.

In der Exploration durch die Sachverständige Z. zeigte sich, dass der Antragsteller zu einer extrem positiven Darstellung seiner eigenen Person neigt und sich als einen Menschen mit hohen sozialen Kompetenzen beschreibt, insgesamt aber eine geringe Reflektionsbereitschaft- und Fähigkeit, insbesondere in bezug auf die eigene Person hinsichtlich Straftaten und pädophiler Neigungen besitzt. Im Gespräch - wobei ein eklatanter Widerspruch zu den Testverfahren auftrat - ließ Herr W. auch wenig Empathie erkennen; er verfügt nur über eine geringe emotionale Schwingungsfähigkeit. In Bezug auf seine Straftaten sind keinerlei Schuldgefühle erkennbar, er stellt sich durchweg als Opfer dar. Diese Persönlichkeitsstruktur ist im Zusammenhang mit den pädophilen Neigungen als Risikofaktor für das Auftreten von pädo-sexuellen Handlungen einzuschätzen.

Während der durchgeführten Testverfahren (Verus-Fragebogen zur Erfassung von Ressourcen und Selbstmangementfähigkeiten, K-FAF, Kurzfragebogen Aggressionsfaktoren, KV-S, Konfliktverhalten situativ) fiel zwar auf, dass der Antragsteller sich in allen Verfahren extrem positiv darstellt, was durch seine Vorgeschichte und die emotional verringerte Schwingungsfähigkeit relativiert wurde. Die Sachverständige schließt aufgrund dieser Umstände aber für den Senat nachvollziehbar darauf, dass der Antragsteller in der Untersuchungssituation verfälschte Antworten gegeben hat. Einerseits wolle sich der Antragsteller im Verfahren besonders gut darstellen, andererseits sei sein erklärtes Ziel, einen möglichst unbegleiteten Umgang mit J. zu erreichen. Dies stimmt damit überein, dass auch die bisher durchgeführten Begutachtungen problematische Werte im Bereich der Offenheitsskalen erbrachten. So wurde bei der Testung durch den Sachverständigen B. eine Tendenz zu einem extrem positiven Antwortverhalten erkennbar. Im dem von ihm durchgeführten Testverfahren FPI (Freiburger Persönlichkeitsinventar) stellte sich der Antragsteller ebenfalls als sehr sozialer Mensch dar, was aufgrund des auffälligen Wertes in der Offenheitsskala nicht interpretiert werden konnte. Insgesamt stellt die Sachverständige Z. eine starke Antworttendenz im Sinne der sozialen Erwünschtheit fest. Denn in den vorausgegangenen Untersuchungen durch die Sachverständigen B. und Dr. K. zeigte sich in den Testverfahren noch eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, die egoistische und rücksichtslose Züge offenbarte (MMPI). So wiesen die Testbefunde darauf hin, dass der Antragsteller keine engen emotionalen Beziehungen eingehen kann, sich ungern von außen kontrollieren lässt, bei Konflikten gereizt und aggressiv reagieren kann, er misstrauisch und vorsichtig ist sowie im sozialen Kontakt selbstunsicher und empfindlich. Hingegen zeigen die jetzigen Testwerte eine deutlich abweichende Persönlichkeit, was die Sachverständige aber nachvollziehbar damit erklärt, dass der Antragsteller die Tests inzwischen nicht mehr unbefangen bearbeitet. Überzeugend schließt sie insbesondere auch eine Änderung der in den Vorgutachten B. und Dr. K.festgestellten Grundpersönlichkeit des Antragstellers selbst unter Berücksichtigung der bis zur Exploration im vorliegenden Verfahren durchgeführten Therapiestunden bei dem Therapeuten T. als extrem unwahrscheinlich aus. Es erscheint dem Senat nahe liegend, dass ein Persönlichkeitsänderung kaum angenommen werden kann, wenn die betreffende Person über fehlende Reflektionsbereitschaft und -fähigkeiten und ein fehlendes Problembewusstsein verfügt und im Übrigen der Therapieansatz des Therapeuten T., wie ausgeführt, erkennbar ungeeignet ist.

Die Sachverständige tritt auch der Bewertung des Sachverständigen Dr. B, bei, dass die Persönlichkeitsstörung nicht von der sexuellen Deviation getrennt werden kann. Pädophile Neigungen bedingen zwar nicht konkrete pädosexuelle Handlungen. In Bezug auf den Antragsteller ist aber eine eher ungünstige Prognose zu stellen, da dieser einerseits das Vorliegen pädophiler Neigungen nicht anerkennt, andererseits auch bedingt durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung ungünstige Voraussetzungen in Bezug auf das Verantwortungsbewusstsein vorliegen. Auch wenn er sich als sehr emphatisch in den Testverfahren darstellte, ist aus sachverständiger Sicht nicht davon auszugehen, dass die Selbsteinschätzung zutrifft. Dagegen spricht die mangelnde emotionale Schwingungsfähigkeit sowie auch die wenige realistische Einschätzung Anderer. Danach fällt unter Berücksichtigung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eine Prognose für eine Kontrolle der pädophilen Neigungen gerade für den Antragsteller sehr ungünstig aus. Das Problembewusstsein in Bezug auf die Kontrolle der pädophilen Neigungen, die der Antragsteller vehement abstreitet, liegt nicht vor und damit sind aus seiner Sicht auch Kontrollmechanismen nicht erforderlich.

(3)

Nach dem Ergebnis der Begutachtung stellt der Antragsteller, obwohl die Sachverständige nicht konkret feststellen konnte, dass er auch homosexuell pädophil ist, gleichwohl eine Gefahr auch für den eigenen Sohn dar. Die Sachverständige Z. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass eine konkrete Gefährdung des Kindes von seinem Vater, dem Antragsteller, ausgeht. Aufgrund der Verleugnung der sexuellen Deviation, der fehlenden Therapiebereitschaft und zwar insbesondere in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung, die beinhaltet, dass der Antragsteller keinerlei Opferempathie aufbringen kann, erscheint dieser Schluss der Sachverständigen dem Senat ebenfalls unabweisbar. Dem entspricht es, dass bereits der Sachverständige B. feststellte, dass in der damaligen Situation (Familie bestehend aus dem Kind J., der Antragsgegnerin und dem Antragsteller) mit dem Kind im unmittelbaren Umfeld des Antragstellers das Opfer für zu erwartende Missbrauchshandlungen schon bereit stehe. Für eine Gefährdung auch eines gleichgeschlechtlichen Kindes spricht nach Auffassung des Senats auch, dass bei dem Antragsteller nicht nur kinderpornographische Bilder, die Mädchen zeigen, gefunden wurden, sondern auch solche, die auch Jungen abbildeten. So heißt es in dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 19.11.2001 (Verurteilung wegen Verbreitens pornographischer Schriften): "Der Angeklagte hatte diese Bilder auf CD gebrannt, um sie sich jederzeit ansehen zu können, um sich sexuell zu erregen. Er war sich dabei dessen bewusst, dass es sich bei den abgebildeten Personen erkennbar um Mädchen und Jungen handelt, die noch nicht 14 Jahre waren. Da er bei der Betrachtung von unbekleideten Kindern sexuelle Erregung verspürt, kam es ihm gerade darauf an, dass die von ihm gespeicherten Fotos Kinder darstellten, die in sexuell aufreizender Pose dem Fotografen zur Verfügung standen oder sexuelle Handlungen mit Erwachsenen vornahmen".

3.

Vor diesem Hintergrund kommen auch begleitete Umgangskontakte nicht in Betracht. Zwar könnte für J. durch begleitete Umgangskontakte Sicherheit im Hinblick auf die pädophilen Neigungen des Kindesvaters geschaffen werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist bei einer lückenlosen Begleitung des Umgangs in der konkreten Umgangssituation kein Übergriff zu erwarten.

Indirekt und langfristig besteht aber durch die Kontakte ein erhebliches Gefährdungspotential für J.. Da ein begleiteter Umgang generell das Ziel verfolgt, einen Beziehungsaufbau zwischen Vater und Kind zu erreichen, wird zwangsläufig ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Dies kann dazu führen, dass seitens des Kindes der Wunsch besteht, den Antragsteller auch außerhalb der geschützten Umgebung des betreuten Umgangs zu sehen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller, der über hohe manipulative Fähigkeiten verfügt, das Kind diesbezüglich beeinflussen würde, da er einen unbegleiteten Umgang anstrebt und eine Gefährdung durch seine Person nicht anerkennt. Mit zunehmender Selbständigkeit des Kindes entsteht dann zusätzlich die Gefahr von heimlichen unbegleiteten Treffen zwischen dem Antragsteller und dem Kind. Bedingt durch die während des begleiteten Umgangskontaktes entwickelte größere Vertrautheit besteht die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller schon im Rahmen von normalen Berührungen und väterlichen Gefühlen seine Bedürfnisse mit denen des Kindes verwechselt.

Deshalb kommt die Sachverständige, was der Senat nachvollzieht, nach einer Abwägung der Vorteile des begleiteten Kontaktes gegenüber den konkreten Risiken eines dadurch möglich werdenden pädosexuellen Übergriffes auf J. zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme begleiteter Kontakte das Wohl des Kindes gefährden würde.

Der Antragsteller - so die Sachverständige - werde die Zeit begleiteter Umgangskontakte nicht dazu nutzen, therapeutisch an sich zu arbeiten, um zukünftigen Gefährdungen für J. vorzubeugen. Die derzeit durchgeführte Therapie sei kontraindiziert. Die Einsicht in die Problematik sei aber unabdingbare Voraussetzung für die dringend erforderliche Verhaltenskontrolle. Ein über einen längeren Zeitraum begleiteter Umgang würde die Problematik nach Darstellung der Sachverständigen nicht verringern, sondern noch verstärken, da J. dann in einem interessanten Alter für den Antragsteller wäre und der Vertrauensaufbau schon vonstatten gegangen wäre.

4.

Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten der Sachverständigen Z. sind nicht geeignet, das Ergebnis der Begutachtung in Frage zu stellen. Der Vortrag des Kindesvaters zu dem Gutachten erschöpft sich überwiegend darin, Angaben der Antragsgegnerin gegenüber der Sachverständigen anzugreifen. Dies ist ohne Belang, da die Sachverständige das Ergebnis ihrer Begutachtung auf die von dem Antragsteller angegriffenen Angaben der Antragsgegnerin gar nicht stützt.

Selbstverständlich hat sich die Sachverständige auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass der Gutachter Dr. K. Kontakte zwischen Antragsteller und S. ohne Gefährdung des Kindeswohls für möglich erachtet hat. Insoweit folgt der Senat indes den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Z., die durch das Gutachten B. gestützt werden. Im Übrigen hat sich der Sachverständige Dr. K. gegenüber der Sachverständigen Z.von seiner Begutachtung gerade in diesem Punkt distanziert. Sicher irrelevant ist auch der Vortrag des Antragstellers, bei einer Musiktelenovela habe er nicht aufgrund des offenen Vollzuges nicht mitmachen können, vielmehr habe er aufgrund des offenen Verfahrens den Vertrag nicht unterschreiben können. Auch die weiteren Abweichungen/angeblichen Fehlzitate der Sachverständigen haben offensichtlich keine Auswirkungen auf ihre Begutachtung gehabt.

Soweit die Sachverständige feststellt, der Antragsteller sei emotional nicht sehr schwingungsfähig, steht dies nicht dadurch in Rede, dass er nunmehr vorträgt, er verhalte sich nur Personen gegenüber emotional, denen er vertraue bzw. mit denen er eine Beziehung unterhalte. Er habe lernen müssen, sich nichts anmerken zu lassen, wenn es ihm nicht gut gehe. Auch dem Antragsteller war im Rahmen der Begutachtung klar, dass seine Persönlichkeitsstruktur analysiert werden sollte. Vor diesem Hintergrund wäre unverständlich, wenn er sich verstellt hätte. Überdies stützt die Sachverständige ihr Begutachtungsergebnis auf die gesamte Exploration und nicht auf einzelne Angaben. Insoweit wäre nicht zu erwarten, dass der Antragsteller sein Verhalten durchweg durchhalten würde, wäre er tatsächlich emotional schwingungsfähig. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme seine pädophilen Neigungen in Abrede stellt, verweist der Senat auf die durchweg überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die ihre Beurteilung nicht nur auf das von dem Antragsgegner während des laufenden Verfahrens ohne Aussicht auf Kontakt zu J. eingerichtete Kinderzimmer, sondern auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, so auch die Vorstrafen des Antragstellers und seine eigenen Angaben stützt. Es steht für die Sachverständige schlicht im Vordergrund und stand dies auch für den Gutachter B., dass der Antragsteller selbst angegeben hat, er werde sexuell erregt, wenn er Bilder von kleinen Kindern sehe und befriedige sich dann auch selbst. Dies kann er nicht hinweg diskutieren.

5.

Begründet nach dem Gutachten der Sachverständigen Z. auch ein begleiteter Umgangskontakt die konkrete Gefahr, dass es zu einem Kindesmissbrauch seines eigenen Sohnes durch den Antragstellers kommt, muss der Umgang ausgeschlossen werden. Angesichts der Gesamtumstände schließt sich der Senat der Bewertung der Sachverständigen an, dass Sicherheit für das Kind nur zu gewährleisten ist, wenn mit Umgangskontakten zugewartet wird. Vor dem Hintergrund der dem Kind von dem Antragsteller drohenden Gefahr hält der Senat danach einen Umgangsausschluss bis Ende Juni 2012 für angezeigt und verhältnismäßig. Ein früherer Kontakt käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Antragsteller endlich zu seiner Pädophilie bekennen, an seiner Persönlichkeitsstörung arbeiten und im Rahmen der erforderlichen Therapie soweit möglich Verhaltenskontrolle erlernen würde.

6.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind war nicht nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG erforderlich, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreterin, der Kindesmutter, in erheblichem Gegensatz steht. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Antragstellers verfolgt die Antragsgegnerin mit dem von ihr betriebenen Umgangsausschluss lediglich das wohl verstandene Interesse ihres Kindes.

Ebenso unterbleiben konnte die persönliche Anhörung des Kindes nach § 50 b FGG. Die Neigungen, Bindungen oder der Wille des derzeit 3 Jahre und 4 Monate alten Kindes sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Kind ist nicht in der Lage, die Bedeutung der zentralen Begutachtung des Antragstellers zu erkennen und insoweit Erhebliches beizutragen. Es scheint deshalb auch nicht zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt, dass sich der Senat von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.

Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Der Beschwerdewert folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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