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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: II-7 UF 111/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1573 Abs. 5
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2
- Zur Beurteilung einer Einkommensentwicklung als Karrieresprung.

- Zur Begrenzung/Befristung eines Nachscheidungsunterhaltsanspruchs auch bei langer Ehedauer.


Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. März 2005 in Abschnitt II. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab 16. August 2005 bis 15. August 2010 monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 439,13 EUR zu zahlen.

Im Übrigen werden der weiter gehende Antrag der Antragstellerin sowie ihr weitergehendes Rechtsmittel und die weiter gehende Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung erster Instanz wird aufrechterhalten. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Zeit ab 20. Oktober 2005 beträgt in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 26. September 2005 (Bl. 183 GA) 2.268 EUR für die Berufung der Antragstellerin und demnach insgesamt 3.564 EUR.

Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt Nachscheidungsunterhalt; die Ehescheidung der Parteien ist seit dem 16. August 2005 rechtskräftig (Bl. 73 GA). Beide Parteien haben gegen Abschnitt II. des Verbundurteils, mit dem das Amtsgericht den Antragsgegner zu monatlichen Nachscheidungsunterhaltszahlungen von 261 EUR verpflichtet hat, Berufung eingelegt. Die Antragstellerin hat zunächst monatliche Zahlungen von 410,20 EUR begehrt und nach bereits mit der Berufungsbegründung vorbehaltener Erweiterung zwischenzeitlich ihre Forderung erhöht. Sie meint, die dem Antragsgegner gezahlte Zulage von 443 EUR monatlich resultiere nicht aus einem Karrieresprung und sei daher bei der Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Nunmehr beantragt sie, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antragsgegner zu verurteilen, ab Rechtskraft der Ehescheidung an sie einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 450 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Berufung der Antragstellerin einschließlich deren Erweiterung zurückzuweisen. Er meint, seine Gehaltszulage habe bei der Einkommensberechnung außer Betracht zu bleiben. Ohne seinen Wechsel, der während bestehender Ehe niemals ernsthaft ein Thema gewesen sei, und die Übernahme der Funktion eines kaufmännischen Leiters hätte er eine Höhergruppierung niemals erreichen können. Mit seiner Berufung beantragt er, das Urteil des Familiengerichts vom 30. März 2005 dahin gehend abzuändern, dass er lediglich verpflichtet ist, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlich im voraus fälligen Unterhaltsbetrag von 207,00 EUR zu zahlen sowie weiterhin, seine Unterhaltsverpflichtungen zeitlich zu begrenzen.

Ein zeitlebens zu zahlender Aufstockungsunterhalt sei unbillig. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen. Sie habe Ehe bedingt wegen der Aufgabe ihrer damaligen Anstellung in ihrem beruflichen Status gravierende Nachteile erlitten, die sie nicht mehr ausgleichen könne. Schließlich handele es sich um eine Ehe von langer Dauer; sie habe sich ganz überwiegend und lange Zeit der Kindesbetreuung gewidmet. Ergänzend wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil sowie auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig; die Berufung der Antragstellerin hat überwiegend Erfolg. Hingegen ist das Rechtsmittel des Antragsgegners auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts bezogen unbegründet, allerdings dringt er mit seinem auf eine zeitliche Begrenzung abzielenden Antrag durch. Die Antragstellerin hat einen Aufstockungsunterhaltsanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Mit Recht greift sie die erstinstanzliche Entscheidung an und rügt, dass die von dem Antragsgegner seit dem Wechsel an ... gezahlte Zulage bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt geblieben ist. Ansatzpunkt ist die allerdings ausfüllungsbedürftige Regelung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt; diese waren im Wesentlichen geprägt durch die Einkünfte des Antragsgegners, die Kindesbetreuung und die stundenweise ausgeübte Tätigkeit der Antragstellerin auf Honorarbasis.

Nach der Rechtsprechung sind solche Erwerbseinkünfte nicht Ehe prägend, wenn und soweit sie auf einer unerwartetem außerhalb des Normalverlaufs liegenden Einkommensentwicklung beruhen oder allein trennungsbedingt sind (BGH FamRZ 2003, 590, 592; FamRZ 1982, 576, 578; FamRZ 1991, 307, 309; Wendl/Gerhardt Unterhaltsrecht 6. Auflage 2004, § 4 Rz. 246 ff.). Eine solche außergewöhnliche Entwicklung kann hier indes entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch unter dem Eindruck der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angenommen werden: Der Antragsgegner verkennt, dass es in diesem Zusammenhang ganz entscheidend auf die wirtschaftliche Lage ankommt. Ein Vergleich seiner Gesamteinkünfte ergibt jedoch, dass die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als entscheidend angesehene Einkommensentwicklung, jedenfalls soweit sie dem Senat vorgetragen worden ist, deutlich rückläufig ist. Die gezahlte Zulage stellt sich daher bei wertender Betrachtungsweise nur als unvollständige Kompensation seiner früheren erheblichen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, die er zusätzlich erzielte und die nach dem Arbeitsplatzwechsel entfallen sind. Ob es sich hierbei um Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit handelte, ist unerheblich, da auch diese die ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 2005, 1154) prägen und bei der Einkommensentwicklung zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist auch, ob diese Zulage auf Dauer gezahlt werden wird; soweit der Antragsgegner einen indes derzeit nicht konkret bevorstehenden Wegfall befürchtet, wäre dies ggfls. im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. November 2005 gebietet weder eine andere Beurteilung noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da hierin neues entscheidungserhebliches Vorbringen nicht enthalten ist. Der Anspruch auf Zahlung des Aufstockungsunterhalts ist indes gemäß § 1573 Abs. 5 BGB auf 5 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft der Ehescheidung (16.08.2005), zu begrenzen. Auch insoweit bleibt der Senat auch nach mündlicher Erörterung bei seiner mit seinem vorbereitenden Beschluss vom 26. September 2005 geäußerten Auffassung: Bei der erforderlichen Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (Wendl/Pauling a.a.O. § 4 Rz. 578) und auch die Dauer der Ehe. Den Folgerungen, welche die Antragstellerin aus der in der Tat langen Dauer der am 01. Juni 1977 und mithin bis zur Trennung Ende 1998 (Bl. 15, 28 f. GA) bereits 21 Jahre währenden und nach 28 Jahren geschiedenen Ehe zieht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Gründe, bei einer langen Ehedauer eine Befristung bzw. Begrenzung nach §§ 1578 Abs. Satz 2, 1573 Abs. 5 BGB auszuschließen, finden keine Rechtfertigung in der Dauerhaftigkeit an sich, sondern knüpfen an die Verfestigung ehebedingter Nachteile in der Einkommenssituation und damit auch in der beruflichen Entwicklung an. Dies bedeutet, dass nicht der formale Gesichtspunkt der Ehedauer den Ausschlag gibt, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit die wirtschaftlichen und insbesondere die beruflichen Dispositionen miteinander verwoben und mithin ehebedingt sind und im Hinblick auf die Dauer der Verpflichtung eine Unterhaltsgrenze geschaffen werden muss. Je weniger eine wirtschaftliche Verflechtung beider Ehepartner und das schützenswerte Bedürfnis eines Ehepartners nach Absicherung durch den Unterhalt festzustellen ist, desto weniger kommt der Ehedauer Gewicht zu (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 1177, 1179 = FuR 2005, 332, 334; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1179; Viefhues ZFE 2004, 262, 264). Da die Trennung der Parteien inzwischen bereits geraume Zeit zurückliegt, hatte die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen; diese Herausforderung hat sie auch angenommen, indem sie bereits 1999 eine Teilzeitbeschäftigung etwa in dem Umfang einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit aufnahm und schon kurze Zeit später in eine Vollzeitstelle wechseln konnte. Hier hat also zwischenzeitlich eine frühzeitig eingeleitete "Entflechtung" der beiderseitigen Lebensverhältnisse stattgefunden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Nach den Feststellungen des Senats entspricht die Vergütung durchaus ihrer Qualifikation als Sozialpädagogin. Soweit frühere Vergünstigungen einer Gehaltszahlung auf der Grundlage des BAT nunmehr nicht mehr geschuldet sind, so kann sich der Senat dem für eine Zusatzversorgung nicht anschließen, da diese gerade nicht weggefallen ist. Vielmehr hat der Senat bei seiner Einkommensberechnung zur Ermittlung des bereinigten Einkommens der Antragstellerin nicht unerhebliche tatsächlich entrichtete Beträge von etwa monatlichen 250 EUR für Zusatzversorgungen einkommensmindernd in Ansatz gebracht. Angesichts eines eigenen Einkommens von monatlich bereinigt deutlich mehr als 1.700 EUR trotz einer wenn auch geringen Unterhaltszahlung für M. ist die Antragstellerin selbst in der Lage auch dauerhaft ihren angemessenen Lebensstandard zu erwirtschaften; hinzu kommt, dass beide Parteien über nicht unerhebliche Rücklagen aus einem Verkauf des gemeinsamen Einfamilienhauses verfügen können, der Kindesunterhalt mit großer Wahrscheinlichkeit auch jedenfalls über den Zeitraum der titulierten Befristung hinaus nicht mehr geschuldet sein wird, und der Antragstellerin schließlich noch ein nicht unerhebliche Altersvorsorge aus dem Versorgungsausgleich zufließen wird. Im Übrigen muss - und dies gilt ausdrücklich für beide Parteien - zwischen Ehe bedingten und anderen Nachteilen unterschieden werden, welche sich lediglich als allgemeines Lebensrisiko darstellen und daher nicht in die Gesamtabwägung mit einfließen dürfen. Daher ist auch das derzeit abstrakte Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren, nicht Ehe bedingt und insoweit unerheblich. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls und insbesondere einer Abwägung zwischen der Garantie des Ehe bedingten Lebensstandards, der auch durch Kindesunterhaltspflichten dauerhaft geprägt war, einerseits und dem gebot der Eigenverantwortung andererseits (§ 1569 BGB) hält der Senat eine fünfjährige Unterhaltszahlung für angemessen, aber auch ausreichend und geboten. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug auf seinen vorbereitenden Beschluss vom 26. September 2005 (Bl. 183 ff. GA). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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