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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: II-7 UF 141/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 1570 ff
- Zur Berechnung eines Wohnvorteils, wenn ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen übernimmt.

- Zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts N. vom 02. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: I. Der Kläger begehrt die Abänderung eines Unterhaltstitels ab Februar 2005. Die Parteien hatten 1979 geheiratet (Bl. 46 in 48 F 339/04 AG N., im Folgenden: BA, 128 GA) und sind durch seit demselben Tage rechtskräftigem Urteil vom 14.01.2003 geschiedene Eheleute. Sie haben drei volljährige Söhne; und zwar den am 22.11.1980 geborenen F. und die Zwillinge C. und P., die am 22.03.1983 geboren sind. Der am 17.01.1944 geborene Kläger ist seit Februar 2004 pensionierter Beamter. Er bewohnt weiterhin das ehemalige Familienheim; hierzu hat er zwischenzeitlich nach der im Frühjahr 2001 erfolgten Trennung (Bl. 71, 116 BA) den Miteigentumsanteil der am 05.05.1949 geborenen Beklagten, die Lehrerin ist, übernommen. Die monatliche Belastung betrug vor der Übernahme insgesamt 338,73 EUR (Bl. 19, 21 und Beleg für 2003 Bl. 96 BA). Anfang 2004 hat der Kläger das Restdarlehen aus eigenem Vermögen zurückgeführt (Bl. 102 BA). Für die Übernahme zahlte er an die Beklagte 117.500 EUR abzgl. ihres Anteils an den bisherigen Verbindlichkeiten (Bl. 105 BA); diesen Betrag hat er finanziert (Bl. 103, 105 BA, 266 f. GA). Der objektive Mietwert beträgt 800 EUR (Bl. 83, 91 GA). Die Beklagte hatte ebenfalls - zumindest zunächst voll finanziertes - Eigentum erworben (Bl. 82 BA, 268 GA). Sie arbeitet seit September 2005 vollschichtig (Bl. 129 GA). Durch Urteil vom 30.04.2004 (Bl. 112 ff. in 48 F 339/03 AG N.) im Vorprozess hat das Amtsgericht der Beklagten laufenden monatlichen nachehelichen Unterhalt von 649 EUR zugesprochen, worin ein Altersvorsorgeunterhalt enthalten ist (131 EUR, Bl. 129 BA). Hierbei hat das Amtsgericht der Beklagten ab März 2003 Einkünfte aus einer Vollzeitstelle zugerechnet. Dem Kläger hat es neben seinen Ruhestandsbezügen einen Wohnwert von 800 EUR abzgl. der Hypotheken und der Grundbesitzabgaben und Gebäudeversicherung zugerechnet (800 EUR - 383,38 EUR = 416,62 EUR). Zinseinnahmen aus Vermögen wurden nicht berücksichtigt, weil nicht klar sei, ob diese bereits Ehe prägend gewesen seien (Bl. 117 BA). Unterhaltspflichten der Söhne bestanden nach Ansicht des Amtsgerichts insgesamt nicht. In diesem Verfahren begehrt der Kläger die Abänderung mit der am 02. Februar 2005 zugestellten (Bl. 20 R GA) Klage, weil beide Parteien ihren Söhnen gegenüber unterhaltspflichtig seien. Unstreitig sind insoweit folgende Tatsachen: F. absolvierte von Februar 2004 bis einschließlich März 2005 ein unbezahltes Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife (Bl. 22, 36, 108, 269, 272 GA) und bemüht sich um einen Studienplatz, während die Zwillinge bereits seit Oktober 2004 studieren (Bl. 2, 37 f. GA). F. hatte einen Aushilfsjob von Mitte Juli bis Anfang September 2005 (Bl. 103 GA). Für F. und P. erhält der Kläger das Kindergeld, für C. bezieht es die Klägerin (Bl. 130, 143, 149, 204 GA). Der Kläger zahlt seit Oktober 2004 monatliche Krankenversicherungsbeiträge für sich und die Söhne in Höhe von 269,94 EUR (Bl. 3 GA). Er erhält für seine Ratstätigkeit u.a. Sitzungsgelder (Bl. 22, 283 f. GA). Mit Urteil vom 02. Mai 2005 (Bl. 58 ff. GA) hat das Amtsgericht die Abänderungsklage abgewiesen. Zwar sei die Klage zulässig, weil sich die der Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Umstände nach dem Vortrag des Klägers geändert hätten; allerdings sei derzeit ein Unterhaltsanspruch gegenüber F. nicht gegeben. Einen solchen habe die Beklagte auch nicht etwa anerkannt. Jedenfalls sei aber die Klage nicht begründet, weil der Kläger seine über das Pensionseinkommen hinaus gehenden und unstreitigen Mehreinkünfte, insbesondere was Kapitaleinkünfte angeht, hätte vollständig darlegen müssen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und dem Ziel der Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 210,19 EUR seit Februar 2005. Hierzu trägt er vor, das Amtsgericht setze sich zu seiner Erstentscheidung in Widerspruch, zudem sei eine Unterhaltsverpflichtung auch F. gegenüber zu berücksichtigen. Etwaige Zinseinkünfte seien wie im Vorprozess nicht zu berücksichtigen; solche Einkünfte beider Parteien hielten sich auch die Waage. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts N. vom 02.05.2005, Aktenzeichen 48 F 39/05, das Urteils des Amtsgerichts, Familiengericht, N. vom 30.04.2004, Aktenzeichen 48 F 339/03, dahingehend abzuändern, dass er mit Wirkung vom 01. Februar 2005 an verpflichtet ist, an die Beklagte lediglich einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhalt von 210,19 EUR zu bezahlen. Dem ist die Beklagte entgegen getreten und beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Sie meint die Zinseinkünfte des Klägers seien nach dessen eigener Darlegung Ehe prägend. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 hat der Senat auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen (Bl. 208 f. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akte 48 F 339/03 AG N. lag dem Senat vor und war Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen; die Abänderungsklage ist unbegründet. Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen für eine von ihm begehrte Abänderung des Urteils des Amtsgerichts N. vom 30. April 2004, Az. 48 F 339/03. Aus diesem Grunde ist auch eine von ihm angeregte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Gemäß § 323 Abs. 1 ZPO kann die Abänderung eines Unterhaltstitels begehrt werden, wenn eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für deren Höhe oder deren Dauer maßgebend waren. Dabei kommt es nicht auf das Ausmaß einzelner veränderter Umstände an, sondern vielmehr darauf, ob die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich verändert sind (vgl. schon BGH FamRZ 1985, 53, 56); eine wesentliche Veränderung in diesem Sinne liegt in einer Änderung von etwa 10 % des Unterhaltsanspruchs, deren Vorliegen muss aber immer im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1051, 1052; Wendl/Thalmann Unterhaltsrecht 6. Auflage 2004 § 8 Rz. 158). Ein solches Ausmaß wird aber ganz deutlich nicht erreicht, wie die folgenden Ausführungen im Einzelnen zeigen werden; mithin fehlt es an einer wesentlichen Änderung in dem bezeichneten Sinn. Der Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Beklagten besteht nach wie vor in der bereits titulierten Größenordnung. Eine Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach und in einer bestimmten Größenordnung hat der Kläger nicht angegriffen, wie bereits sein Berufungsantrag zeigt. 1) Kindesunterhaltspflichten Unstreitig besteht eine Unterhaltspflicht der Parteien gegenüber ihren Zwillingen. Hingegen besteht entgegen der Ansicht des Klägers nach wie vor keine Unterhaltspflicht der Parteien gegenüber F.. Hierauf hat der Senat bereits ausdrücklich mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 hingewiesen, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der weitere Vortrag des Klägers rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen im Einzelnen das Praktikum verlängert werden musste und ob F. zwischenzeitlich einen Studienplatz erhalten bzw. aus welchen Gründen er noch kein Studium aufgenommen hat. Im Übrigen müsste er ohnehin für die Zeit zwischen der Beendigung des Praktikums und Aufnahme eines Studiums in der Lage (gewesen) sein, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Bedarf zu erwirtschaften, ohne auf finanzielle Leistungen seiner Eltern angewiesen zu sein; in der Vergangenheit erbrachte Zahlungen sind als freiwillige Leistungen anzusehen, welche keinerlei Verpflichtung für die Zukunft bewirkt haben. Insoweit wird auch ausdrücklich auf die hierauf bezogenen Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Schließlich hat der Kläger übersehen, dass zur Bemessung der beiderseitigen Haftungsanteile der Parteien gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB alle Einkünfte heranzuziehen sind; insoweit bestehen schon deshalb weder eine Bindung noch eine Präklusion im Hinblick auf das Urteil im Vorprozess, weil dort keine Entscheidung zum Kindesunterhalt ergangen ist. Der Bedarf der Zwillinge richtet sich gemäß § 1610 BGB nach ihrer Lebensstellung, welche wiederum von ihren unterhaltspflichtigen Eltern abgeleitet ist, mithin sind deren Einkünfte in voller Höhe Ausschlag gebend, jedenfalls soweit der Kläger hierzu ausreichend vorgetragen hat. Soweit er sich jetzt auf einen Wohnvorteil der Beklagten beruft, ist sein Vorbringen gänzlich unsubstanziiert (Bl. 268 GA). Zumal auch keinerlei Anhaltspunkt dafür bestand, dass dieser Wohnvorteil unter Berücksichtigung der Lasten positiv ausfallen könnte; denn es bestand jedenfalls zunächst eine hohe Belastung und Zinseinkünfte werden der Beklagten zugerechnet. Und auch bereits im Vorprozess hierzu vorgetragen worden war, liegen weder ein Anlass für eine Wiedereröffnung noch eine auch nur annähernd hinreichende Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO vor. Im Ergebnis sind dem Kläger zur Berechnung des Kindesunterhaltsanteils gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auch seine Zins- und sonstigen Einkünfte nach Maßgabe der nachstehenden Berechnung als Einkommen zuzurechnen - nur hierauf bezieht sich auch ersichtlich der entsprechende Hinweis des Senats in seinem terminsvorbereitenden Beschluss vom 10. Oktober 2005 unter der fett gedruckten Überschrift "Kindesunterhaltspflichten der Parteien" (Bl. 209 GA); bei der Berechnung seiner Nachscheidungsunterhaltsverpflichtung bleiben sie wie auch insoweit bereits vorhandene Zinseinkünfte der Beklagten durch den Vorprozess unberücksichtigt. 2) Wohnvorteil des Klägers Hinsichtlich der Berechnung eines dem Kläger zukommenden Wohnvorteils ist zunächst festzustellen, dass dem Urteil des Amtsgerichts in dem Vorprozess insoweit keine Bindungswirkung zukommt. Auch ist der Kläger mit seinem Vorbringen nicht präkludiert (§ 323 Abs. 2 ZPO). Insoweit ergibt sich aufgrund des beiderseitigen zwischenzeitlich konkretisierten Vortrags der Parteien eine andere Beurteilung gegenüber dem Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2005: In diesem Fall hat sich die Besonderheit ergeben, dass das Amtgericht im Vorprozess nicht auf die sich ändernde, seinerzeit von den Parteien insoweit auch zumindest in groben Zügen beschriebene neue Situation eingegangen ist, vielmehr seiner Entscheidung eine Berechnung des dem Kläger zukommenden Wohnvorteils nach der bisherigen Situation und insbesondere die bisherigen Belastungen zugrunde gelegt hat. Nun ist hinsichtlich der Beurteilung einer Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO in der Rechtsprechung und Literatur durchaus umstritten, ob nur diejenigen Tatsachen erfasst werden, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: Verhandlungsschlusszeitpunkt im schriftlichen Verfahren am 23.April 2004) bereits entstanden waren oder auch solche einbezogen werden können, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbar waren (offen gelassen in BGH FamRZ 1988, 493, 494; BGH FamRZ 1993, 941, 943 f. spricht von einem mangelnden Bedürfnis einer Abänderung, wenn die Gründe noch im ursprünglichen Rechtsstreit berücksichtigt werden können; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1052; OLG Köln FamRZ 2000, 38, 39; vgl. zum Streitstand Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht, 4. Auflage § 323 Rz. 105). Aus der Möglichkeit zur Berücksichtigung in der Zukunft liegender, sich aber bereits abzeichnender, die Unterhaltsbemessung beeinflussender Faktoren lässt sich nicht zwingend umgekehrt eine Präklusion solcher Tatsachen begründen. Vorliegend ergibt sich ohnehin die Besonderheit, dass sich die gesamte Veränderung zum Wohnvorteil aus mehreren, einzelnen, zeitlich auseinander liegenden Akten zusammensetzt: Es haben nämlich die Parteien mit notariellem Vertrag vom 26. März 2004 (Bl. 289 GA) eine Zahlung des Klägers in Höhe von 96.238,88 EUR - errechnet aus der Hälfte des Wertes des im Gegenzug von der Beklagten auf den Kläger zu übertragenen Miteigentumsanteils an dem ehemals gemeinsamen Grundbesitz abzüglich 50 % der bereits zuvor am 21. Februar 2004 von dem Kläger allein abgelösten Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 42.522,24 EUR - vereinbart. Die Auszahlung des Betrages erfolgte unstreitig jedoch erst nach dem 23. April 2004, nämlich am 29. des Monats (Bl. 292 GA), die Eintragung im Grundbuch noch wesentlich später (Bl. 294 GA). Bei einem solchen komplexen Geschehen, welches sich aus mehreren Einzelakten zusammensetzt, kann nach Auffassung des Senats keine Präklusion eintreten, wenn der letzte Teilakt (Auszahlung des genannten Betrages an die Beklagte) nach dem gemäß § 323 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt liegt, weil es sich um ein einheitliches Geschehen handelt, welches sich nur in seiner Gesamtheit beurteilen und unterhaltsrechtlich erfassen lässt, weil ausschließlich eine solche einheitliche Betrachtungsweise eines auch von den Parteien nur in seiner Gesamtheit gewollten Geschehens sinnvoll ist und Rechtsfrieden wie -sicherheit schafft. Danach ergibt sich folgende Bewertung des Wohnvorteils: In der Vergangenheit hat der Senat die Fälle, in denen ein Ehepartner den Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück nach Trennung überträgt, so behandelt, als wäre (fiktiv) eine Veräußerung an einen Dritten erfolgt (vgl. auch OLG Karlsruhe FuR 2004, 457, 458 f. mit eingehender Begründung dieser Billigkeitsentscheidung). Dann wären die jeweiligen Kapitaleinkünfte in Form monatlicher Zinseinkünfte hieraus auf beiden Seiten zu berücksichtigen und könnten bei der Unterhaltsberechnung daher auf beiden Seiten vernachlässigt werden. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof für den nachehelichen Unterhalt (mit Versäumnisurteil vom 01.12.2004, Az.: XII ZR 75/02, ab Bl. 11 des Urteils, FuR 2005, 361 ff.; Urteil vom 11.05.2005, Az.: XII ZR 211/02, dort Bl. 14 f.; ZFE 2005, 449, 450) entschieden, dass auf seiten des Erwerbers der volle Wohnvorteil anzusetzen ist, bereinigt um den die Ehe prägenden bisherigen Zins- und Tilgungsaufwand sowie um den Zinsaufwand, mit dem der Anteilserwerb finanziert worden ist; es sei denn, das Handeln sei eindeutig unwirtschaftlich. Bei dem Veräußerer seien als Surrogat die Kapitalzinsen aus dem Erlös in der tatsächlichen Anlage, sofern diese nicht eindeutig unwirtschaftlich sei, in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Der Senat schließt sich grundsätzlich diesen Erwägungen an, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse wie auch richtig die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) berücksichtigen, so dass diesem Anknüpfungspunkt gegenüber einer konstruierten, vom Willen der Ehepartner gerade nicht getragenen Fiktion der Verzug zu geben ist. Auch bei der gegenüber derjenigen des Vorprozesses günstigeren Berechnung des Wohnvorteils unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergibt sich keine wesentliche Änderung. Der Kläger hat die ursprünglich auf dem Grundbesitz lastenden Darlehen abgelöst (Bl. 290 GA), so dass insoweit ohnehin weder Zinsen noch Tilgung vom Wohnvorteil in Höhe von monatlich 800 EUR (insoweit besteht eine Bindung an die Schätzung gemäß § 287 ZPO im Vorprozess) in Abzug zu bringen sind. Der Zahlbetrag von 96.238,88 EUR ist hingegen finanziert worden; insoweit hat der Kläger nunmehr eine monatliche Gesamtbelastung von (Bl. 295 GA: 1.507 EUR/Quartal) 502,33 EUR belegt, wobei sich der Zinsanteil auf monatlich 410,67 EUR belaufen dürfte. Im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere das im Folgenden dargestellte Bruttoeinkommen des Klägers, der zwar bereits Ruhegehalt bezieht, aber noch nicht die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hat, können jedoch wiederum zu seinen Gunsten die Tilgungsanteile als (zusätzliche) Altersvorsorge (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2005 a.a.O.) berücksichtigt werden. Sodann ergibt sich ein Abzugsbetrag von monatlich 502,33 EUR und der dem Kläger zuzurechnende Wohnvorteil beläuft sich auf monatlich (800 EUR - 502,33 EUR =) 297,67 EUR. 3) Einkommensberechnungen a) Einkünfte des Klägers Der Kläger erzielte im Jahre 2005 Bezüge in Höhe von (Bl. 204 ff. GA): brutto 4.726,54 EUR x 12 Monate zzgl. Sonderzahlung von 1.799 EUR (Bl. 203 GA) = insgesamt 58.517,48 EUR abzgl. Einkommensteuer 9.163,00 EUR Solidaritätszuschlag 503,96 EUR Kranken-/Pflegeversicherungsaufwand 3.239,28 EUR (Bl. 3, 16 GA) verbleiben 45.611,24 EUR

zzgl. folgender Einkünfte:

- Zinseinkünfte in Höhe von insgesamt (Bl. 265, 274 ff. GA): 5.401,58 EUR; die nicht in der Steuererklärung angegebenen Werbungskosten sind in unterhaltsrechtlicher Sicht nur völlig unsubstanziiert behauptet und bleiben daher unberücksichtigt. - Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Fahrtkostenersatz für die Ratstätigkeit in Höhe von 3.642 EUR abzgl. an die Fraktion abzuführender 1.425,60 EUR und 78 EUR für Fahrtkosten verbleiben 2.138,40 EUR (Bl. 266, 283 ff. GA); sie sind unterhaltsrechtliches Einkommen (vgl. BGH FamRZ 1986, 780, 781; 1983, 670, 672 f.). Auch insoweit sind die geltend gemachten Kosten nur unsubstanziiert dargetan und im Übrigen nicht unter Beweis gestellt. Die Steuerbelastung richtet sich nach der Grundtabelle (1 Kinderfreibetrag) nach einem steuerpflichtigen Einkommen von 58.517,48 EUR - 3.000 EUR Versorgungsfreibetrag - 102 EUR Werbungskosten - 2.001 EUR Vorsorgeaufwendungen + 3.642 EUR Aufwandsentschädigung usw. - Steuerfreibetrag von 2.676 EUR + 5.401,58 EUR Zinseinkünfte - 1.370 EUR Sparerfreibetrag - 51 EUR Werbungskosten - 7.788 EUR Unterhaltsleistungen (steuerliches Realsplitting) = 50.573,06 EUR. Darauf entfällt unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags nach der Grundtabelle eine Einkommensteuer von 11.012 EUR - 825 EUR Zuwendungen an politische Parteien (vgl. Bl. 187 GA) = 10.187 EUR und ein Solidaritätszuschlag von 605,66 EUR. Damit ergeben sich netto Einkünfte von 44.485,54 EUR zzgl. Zinsen und Aufwandsentschädigungen = 52.025,52 EUR oder monatlich rund 4.335,46 EUR etc. zzgl. Wohnvorteil von 800 EUR abzgl. Belastungen von 502,33 EUR, so dass mithin als Einkommensgröße für den noch zu berechnenden Kindesunterhalt ein Betrag von 4.633,13 EUR in Ansatz zu bringen ist. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts berechnet sich die Steuerbelastung hingegen nach einem Einkommen von 58.517,48 EUR - 3.000 EUR Versorgungsfreibetrag - 102 EUR Werbungskosten - 2.001 EUR Vorsorgeaufwendungen - 7.788 EUR Unterhaltsleistungen (steuerliches Realsplitting) = 45.626,48 EUR; hierauf entfallen nach der Grundtabelle eine Einkommensteuer in Höhe von 9.163 EUR und ein Solidaritätszuschlag von 503,96 EUR. Insoweit ergibt sich ohne Berücksichtigung der über die Versorgungsbezüge hinaus gehenden Einkünfte ein Nettobetrag von 45.611,24 EUR oder monatlich rund 3.800,94 EUR zzgl. 800 EUR Wohnvorteil abzgl. 502,33 EUR Belastungen (insgesamt 4.098,61 EUR). b) Einkommen der Beklagten Der Kläger verkennt mit seinen Hinweis auf die zwischenzeitliche Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit, dass bereits das Amtsgericht in dem Ausgangsverfahren für den laufenden Unterhalt das Einkommen der Beklagten hochgerechnet hatte, der Kläger ist ebenfalls in seiner eigenen Berechnung so vorgegangen. Die Bezüge der Beklagten (Bl. 143 GA) lassen sich daher wie folgt berechnen: Brutto (12,5 x 3.612,30 EUR zzgl. 12 x 6,65 EUR) 45.233,55 EUR abzgl. Einkommensteuer 8.198,00 EUR Solidaritätszuschlag 450,89 EUR Kirchensteuer 737,82 EUR Kranken-/Pflegeversicherungsaufwand 3.437,40 EUR (Bl. 139 GA) VwL (AG-Anteil netto) 60,00 EUR

verbleiben 32.349,44 EUR oder monatlich rund 2.695,79 EUR abzgl. 134,79 EUR pauschal in Höhe von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben bereinigt 2.561,00 EUR. An Zinsen kommen hinzu monatlich (3.360 EUR : 12 =) 280 EUR; der hierauf entfallende Steueranteil ist bereits bei der obigen Steuerberechnung einbezogen worden. Hinzu kommen Zinseinkünfte auf eine Zahlung von rund 96.000 EUR (Bl. 267 GA) x 3,5 % Zinsen (der Senat unterstellt hier zugunsten des Klägers, dass dieser Betrag nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch tatsächlich angelegt worden ist; hierzu hat der Kläger nämlich nichts vorgetragen) = 3.360 EUR jährlich. Die Einkommensteuer berechnet sich nach einem Einkommen von 45.233,55 EUR - 920 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 2.001 EUR Vorsorgeaufwendungen + 7.788 EUR Unterhaltsleistungen - 102 EUR Werbungskosten - 1.308 EUR Entlastungsbetrag für Alleinerziehende = 48.690,55 EUR zzgl. 3.360 EUR Kapitaleinkünfte - 1.370 EUR Sparerfreibetrag - 51 EUR Werbungskostenpauschale = 50.629,55 EUR. Darauf entfallen nach der Grundtabelle unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages eine Einkommensteuer von 11.040 EUR und ein Solidaritätszuschlag von 607,20 EUR sowie eine Kirchensteuer von 993,60 EUR; mithin insgesamt 12.640,80 EUR. Ohne Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ergibt sich zur Berechnung der Gegensteuer ein steuerpflichtiges Einkommen von 42.943,55 EUR. Darauf entfällt eine Einkommensteuer von 8.198 EUR, ein Solidaritätszuschlag von 450,89 EUR sowie eine Kirchensteuer von 737,82 EUR; insgesamt demnach 9.386,71 EUR. Die Differenz beläuft sich daher auf 3.254,09 EUR oder monatlich rund 271,17 EUR, welche der Kläger als sog. Gegensteuer zu tragen hat. 4) Unterhaltsberechnungen a) Kindesunterhalt Daher berechnet sich der Kindesunterhalt der Zwillinge gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB wie folgt: Der Tabellenunterhaltsbedarf berechnet sich nach einem zusammengerechneten Einkommen der Parteien und damit nach der 13. Einkommensgruppe; mithin beträgt er insgesamt jeweils 654 EUR in der Zeit bis einschließlich Juni 2005 und ab Juli 2005 von 670 EUR. Hierbei wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Zwillinge jeweils noch keinen eigenen Hausstand haben; insoweit würden sich die jeweiligen Beträge ohnehin nur geringfügig ändern. Der Kläger hat hierbei den Kindesunterhalt in Höhe von 66 % zu tragen, das macht einen Betrag von 2 x 654 EUR x 60,41 % = 790,16 EUR aus und ab Juli 2005 von 2 x 670 EUR x 66 % = 809,49 EUR; für die Beklagte sind dies zunächst 517,84 EUR und ab Juli 2005 530,51 EUR. Für die Einkommensberechnung auf seiten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt nicht vollständig aus seinen Versorgungsbezügen, sondern auch mit Hilfe seiner sonstigen Einkünfte erbracht werden kann mit Ausnahme des Wohnvorteils, aus dem kein Barunterhalt gezahlt werden kann. Die sonstigen Einkünfte machen mit dieser Maßgabe im Verhältnis zum Gesamteinkommen einen prozentualen Anteil von etwa 17 v.H. aus, so dass noch ein abzuziehender Kindesunterhalt von 655,84 EUR bzw. ab Juli 2005 von 671,88 EUR verbleibt. Auf der Seite der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt zum Teil, nämlich in Höhe von rund 8 %, auch aus den berechneten Zinseinkünften gedeckt werden kann. Daher ergibt sich ein hierauf entfallender Kindesunterhaltsanteil von 517,84 EUR x 8 % = 41,43 EUR (Rest: 476,41 EUR) und ab Juli ein solcher von 42,44 EUR (Rest: 488,07 EUR). Die Kindergeldabzüge bzw. -zuschläge heben sich jeweils gegeneinander auf und können daher in der folgenden rechnerischen Darstellung unberücksichtigt bleiben. b) Nachscheidungsunterhalt Schließlich ergibt sich der der Beklagten nach dieser Berechnung zustehende Nachscheidungsunterhalt auch unter Wahrung des Bedarfskontrollbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle wie folgt: Ab 02. Februar 2005 bis einschließlich Juni 2005 ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 4.098,61 EUR - 655,84 EUR Kindesunterhalt - 271,17 EUR Gegensteuer - (2.561,00 EUR - 476,41 EUR x 6/7 = 1.786,79 EUR zzgl. 280 EUR - 41,43 EUR) 2.025,36 EUR : 2 = 573,12 EUR vorläufiger Elementarunterhalt. Der Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich anhand der Bremer Tabelle mit 573,12 EUR + 15 % = 659,09 EUR x 23,5 % (auch hier ist im Hinblick auf die aktuelle oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zur Höhe von 24 % unter Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein Zuschlag von 4 % auf den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung angebracht) = 154,89 EUR. Der endgültige Elementarunterhalt beläuft sich auf 4.098,61 EUR - 655,84 EUR - 271,17 EUR - 154,89 EUR - 2.025,36 EUR : 2 = 495,68 EUR. Der Gesamtbetrag von 650,57 EUR übersteigt sogar denjenigen des damit nicht abzuändernden Titels. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO ist auch nicht für den Zeitraum ab Juli 2005 gegeben: 4.098,61 EUR - 671,88 EUR - 271,17 EUR - (2.561,00 EUR - 488,07 EUR x 6/7 = 1.776,80 EUR zzgl. 280 EUR - 42,44 EUR =) 2.014,36 EUR : 2 = 570,60 EUR vorläufiger Elementarunterhalt + 15 % = 656,19 EUR x 23,5 % = 154,20 EUR; der endgültige Elementarunterhalt berechnet sich daher mit 4.098,61 EUR - 671,88 EUR - 271,17 EUR - 154,20 EUR - 2.014,36 EUR : 2 = 493,50 EUR und insgesamt 647,70 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen.

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