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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: II-7 UF 227/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 256
BGB § 138
BGB § 139
BGB § 242
BGB § 313
1) Es besteht auch unabängig von der Möglichkeit, sogleich ein Zugewinnausgleichs- oder eine Nachscheidungsunterhaltsverfahren als Folgesachen im Ehescheidungsverbund anghängig zu machen, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, die Nichtigkeit eines Ehevertrages gerichtilch feststellen zu lassen.

2) Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Amtsgericht festgestellt hat, dass der von den Parteien am 24. Juli 1989 zur Beurkundung des Rechtsanwalts G. P. aus V. als amtlich bestelltem Vertreter des Notars G. Q. mit Amtssitz in D. unter UR-Nr. 935 für 1988 erklärte Ehevertrag (Teil A. der Vertragsurkunde) insgesamt nichtig ist (Bl. 88 ff. GA). In diesem gut vierzehn Tage vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag Teil A. haben die Parteien, die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits mit Bianca schwanger, unter anderem unter Vereinbarung der Gütertrennung den Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe ausgeschlossen sowie auf nacheheliche Unterhaltsansprüche auch für den Fall der Not wechselseitig verzichtet. Ein Versorgungsausgleich ist nicht berührt (Bl. 17 ff. GA). Zu Beginn des Güterstandes gehörte dem Beklagten unter anderem ein Sechsfamilienhaus. Die Klägerin besaß ein Vermögen von insgesamt 22.286,55 DM einschließlich eines Wertes von 4.000 DM für einen PKW. Im Jahre 1994 erwarben die Parteien zu je 1/2 das Einfamilienhaus Piusweg 11 in Langenfeld (Bl. 41 GA) aus dem Vermögen des Beklagten. Die Klägerin ist Bürokauffrau bzw. Finanzbuchhalterin (Bl. 163, 200 GA); der Beklagte Diplom-Ingenieur, er arbeitet als Bauleiter. Die Klägerin war während des Zusammenlebens der Parteien, die am 8. August 1989 geheiratet haben, nur zeitweise und in geringfügigem Umfang erwerbstätig (Bl. 42, 83 GA). Gegen das angefochtene Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, die Klägerin habe kein Feststellungsinteresse, da sie sogleich auf Leistung antragen könne; deshalb sei die Klage bereits unzulässig. Jedenfalls sei aber der Ehevertrag Teil A. wirksam. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache indes keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO trotz der von ihm geäußerten und auch gewichtigen Bedenken zulässig, da die Klägerin insbesondere auch das notwendige Interesse an alsbaldiger Feststellung hat, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat (Bl. 90 GA). In der Regel fehlt zwar ein solches Interesse, wenn die Möglichkeit einer Leistungsklage gegeben ist; allerdings kann sich eine andere Beurteilung dann ergeben, wenn die Durchführung des Feststellungsprozesses unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sachgemäßen Erledigung der streitigen Punkte in der Sache führt (Münchener Kommentar/Lüke 2. Auflage 2000 § 256 Rz. 49 f. m.w.N.). So hat das OLG Stuttgart hinsichtlich eines Zugewinnausgleichsverfahrens ein solches Interesse gerade im Hinblick auf ein durchzuführendes Scheidungsverfahren bejaht (Urteil vom 23.November 1982, Az.: 18 UF 150/82). Dieser Sichtweise schließt sich der Senat an. Der Umstand, dass die Klägerin sowohl ein Nachscheidungsunterhaltsverfahren als auch einen Zugewinnausgleich als Folgesachen in dem bereits vor dem Amtsgericht Langenfeld anhängigen Verbundverfahren (Az.: 27 F 195/03) durch entsprechende Anträge erwirken könnte, steht dem Feststellungsinteresse nach Überzeugung des Senats nicht entgegen. Wird nämlich in einem dieser Verfahren über die Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden, beschränkt sich die Wirkung auf diese eine Folgesache; im Fall einer Abtrennung einer oder beider Folgesachen oder einem etwaigen Richterwechsel hingegen besteht die von der Klägerin angesichts des Streitstands zwischen den Parteien auch zutreffend beschriebene konkrete Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, so dass sie nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage verwiesen werden kann (vgl. insoweit BGH NJW-RR 2002, 1377 f.); denn die Klägerin würde das (positive) Ergebnis einer solchen Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nur für die eine, nicht aber auch gleichzeitig für die andere Folgesache nutzbar machen können (vgl. zur Zwischenfeststellungsklage BGHZ 125, 251, 257: Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage ist nicht das Bestehen des Kausalverhältnisses schlechthin, sondern dieses nur in seiner Vorgreiflichkeit für die Hauptsache). Sicher haben auch beide Parteien nach objektiver Betrachtung ein gesteigertes Interesse an einer im Übrigen auch der Rechtssicherheit dienenden einheitlichen Feststellung, die jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht zur Befriedung der Parteien geeignet ist (vgl. auch Borth FamRZ 2004, 609, 612). Weiterhin ist die Feststellungsklage in der Sache begründet. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen und im Tenor näher bezeichneten Ehevertrag Teil A. wegen Sittenwidrigkeit als insgesamt gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen (FamRZ 2001, 343 ff. und 985) hierzu folgende Prüfungsmaßstäbe aufgestellt: Danach liegt eine nicht mehr hinzunehmende Disparität vor, wenn die Verhandlungspositionen beider Vertragspartner ungleich sind und eine einseitige Dominanz eines Ehepartners vorliegt. Dabei kann eine Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition sein, aber durch den Inhalt des Vertrages durchaus ausgeglichen werden. Zu vergleichen sind die individuelle berufliche Qualifikation und Perspektive sowie die Vermögenslage der Parteien und deren Lebensplanung insbesondere im Hinblick auf Kindesbetreuung und Hausarbeit. Je mehr gesetzliche Rechte abbedungen werden, desto mehr verstärkt sich der "Effekt einseitiger Benachteiligung". Darüber hinaus kann ein Ausgleich durch eine Orientierung am Kindeswohl nicht erfolgen. Schließlich ist danach auch unerheblich, ob das einseitige Eintreten eines Sozialfalls konkret abzusehen ist; denn das Bundesverfassungsgericht lehnt eine schematische Prüfung ab. Vielmehr sind der gesamte Inhalt des Vertrages und die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, mithin die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände beider Vertragspartner heranzuziehen. Insoweit konkretisierend hat der Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 2004, 691 ff.) hierzu ausgeführt, dass die richterliche Kontrolle von Eheverträgen sich im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und gesetzlichen Regelungen zum Schutz des sozial Schwächeren bewegt und daher Folgendes zu beachten hat: Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf nicht beliebig unterlaufen werden; zum Kernbereich gehört etwa der Betreuungsunterhalt, der jedoch auch nicht jedweder vertraglichen Modifikation entzogen, während der Zugewinn hingegen am weitesten zur vertraglichen Disposition zugänglich ist. Die Prüfung eines Ehevertrages unter den dargestellten Voraussetzungen erfolgt demnach zunächst anhand einer Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB bezogen auf den Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung. Es hat hierbei eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsabschluss zu erfolgen, wobei zunächst festzustellen ist, ob eine Regelung aus dem Kernbereich der gesetzlichen Normen abbedungen wurde ohne Nachteilsausgleich oder Rechtfertigung durch besondere Verhältnisse der Ehegatten oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten. Ob eine Notarbelehrung erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang kein entscheidungserheblicher Gesichtpunkt; denn auch wenn die schwächere Partei subjektiv die Nachteile des Vertrages erkannt hat, beseitigt dieser Umstand die objektive Disparität gerade nicht und lässt diese unbeeinflusst. Deshalb sind auch rein subjektive Vorstellungen einer oder beider Parteien unerheblich (insoweit daher zweifelhaft OLG Koblenz FamRZ 2004, 805 ff.; diese Entscheidung vom 13.01.2004 konnte allerdings die danach ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs naturgemäß nicht berücksichtigen). Ist dies der Fall, ist ein Vertrag regelmäßig sittenwidrig. Ist er hiernach jedoch wirksam, kommt es darauf an, ob der Begünstigte seine ihm durch den Vertrag an sich wirksam eingeräumte Rechtsmacht missbraucht (sog. unzulässige Rechtsausübung, Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 242, 313 BGB); dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund der Abweichung des tatsächlichen von dem vorgestellten Verlaufes der Ehe im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft eine evident einseitige Lastenverteilung auch unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten feststellen lässt. Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge ist, um so schwer wiegender müssen die Gründe sein, welche für einen Ausschluss sprechen. Folge eines Missbrauchs ist eine Korrektur durch Anpassung der vertraglichen Regelung an die veränderten Umstände. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt zutreffend den verfassungsrechtlichen Ansatz und bietet die überzeugenden Grundlagen für die Überprüfung einer familienrechtlichen vertraglichen Regelung unter Anknüpfung an allgemein gültige gesetzliche Maßstäbe auf dem Gebiet des Vertragsrechts. Der Senat sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Danach hält der Ehevertrag der Parteien Teil A. insgesamt einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle nicht stand: Hinsichtlich des Nachscheidungsunterhaltsausschlusses ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin grundsätzlich derzeit, da sie die gemeinsamen Kinder - die am 14. Dezember 1989 geborene Tochter B. und den am 05. April 1992 geborenen Sohn M. (Bl. 136 GA) - nicht betreut (Bl. 3 f., 42 GA), lediglich Aufstockungsunterhalt geltend machen kann (§ 1573 Abs. 2 BGB); dabei handelt es sich um einen Anspruch, der nicht besonders schutzwürdig ist und deshalb nicht zum Kernbereich der zu schätzenden Scheidungsfolgen gehört. Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze kommt es aber auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an: Bereits nach der ausdrücklich im Vertrag geregelten Rollenverteilung sollte der damals mit B. schwangeren Klägerin und nicht dem Beklagten die Aufgabe zukommen, sich - insoweit auch allein verantwortlich - um Haushalt und Kinder zu kümmern, wobei sie sich im Hinblick auf eine spätere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an den Familieninteressen zu orientieren und auf diese Rücksicht zu nehmen hatte. Ihr kamen daher in diesem Zusammenhang nur stark beschnittene Rechte und im Übrigen Pflichten zu, während der Beklagte als derjenige mit dem absehbar höheren Einkommen besondere Rechte wie z.B. Bestimmung des Aufenthaltsortes der Familie haben sollte. Die eheliche Rollenverteilung, der eigens ein so überschriebener Abschnitt (VI., Bl 20 GA) gewidmet ist, ist damit ausdrücklich geregelt und festgelegt. Insgesamt war der schwangeren Klägerin allein die Kindesbetreuung und nach den klaren Regelungen des Ehevertrages eindeutig die wirtschaftlich schwächere Rolle zugewiesen; zumal der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt über die qualifiziertere Ausbildung verfügte, so dass die Klägerin vereinbarungsgemäß, da für Kindesbetreuung und Haushaltsführung verantwortlich, einen Einkommensunterschied niemals aufholen und auch die durch die Kindesbetreuung zwangsläufig entstehenden Lücken - sie verpflichtete sich ausdrücklich zur vorübergehenden Aufgabe der Berufstätigkeit und alleinigen Haushaltsführung - nicht hätte schließen können. Dieser Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts lässt sich nicht durch einen anderweitigen Ausgleich oder durch sonstige gewichtige Belange des Beklagten rechtfertigen. Vielmehr zeigt der vertragliche grundsätzlich beiderseitige Unterhaltsausschluss eine eindeutige und einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Klägerin auf. Im Ergebnis handelt es sich mithin um einen klassischen Fall der Unwirksamkeit des Ehevertrages gemäß § 138 BGB, die sich auch auf den Ausschluss eines Zugewinnausgleichs bzw. die Vereinbarung der Gütertrennung erstreckt, obschon der Bundesgerichtshof, was der Senat nicht verkennt und bereits dargestellt hat, den Zugewinnausgleich der ehevertraglichen Disposition als am ehesten zugänglich angesehen hat. Auch wenn Sinn der vereinbarten Gütertrennung war, wie der Beklagte vorträgt, sein Eigentum an dem Sechsfamilienhaus in Hilden nicht zu gefährden, hätten die Parteien im Hinblick auf dieses durchaus schützenswürdige Interesse des Beklagten andere und die Klägerin insgesamt nicht so unerträglich stark benachteiligende Regelungen finden können und müssen. Diese von den Parteien getroffene Vereinbarung ist insgesamt als eine Einheit anzusehen, die nicht in einzelne Teile zerschlagen werden kann (§ 139 BGB), eben weil sie nicht voneinander unabhängig sind. In § 139 BGB heißt es: "Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde." Danach ist eine zeitweise Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts nur möglich, wenn der sittenwidrige Vertragsteil eindeutig von anderen Vertragsregelungen abgegrenzt werden kann (BGH NJW 2001, 815). Eine solche Annahme lässt sich nicht treffen, wie sich auch insbesondere durch den Vortrag des Beklagten ergibt, wonach die Parteien um den Inhalt des Ehevertrags intensiv verhandelt und einzelne Regelungen im Laufe dieser Verhandlungen verändert haben und woraus sich schließen lässt, dass die Parteien das Vertragswerk als eine Einheit ansehen mussten. Sie haben auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer solchen keine Vorkehrung für den Fall getroffen, dass sich eine einzelne Regelung als unwirksam erweist. Vielmehr haben sie lediglich Vorkehrungen für den Fall eines Eintretens unvorhergesehener Umstände vereinbart (Bl. 21 GA). Damit ist ersichtlich ausschließlich eine Störung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gemeint; der hier aber gerade nicht vorliegt. Dem Senat hat hierbei durchaus den Vortrag des Beklagten vor Augen, dass insoweit "der Schuss auch nach hinten los gehen" könne, wie der Beklagte meint und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, aufgrund eines im Vergleich der Parteien wesentlich höheres Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) des Beklagten unter Umständen die Klägerin ein Zugewinnausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen treffen könnte; eine Einschätzung, die die Klägerin allerdings offenbar nicht teilt, wie sich auch dem Schriftsatz vom 13.10.2003 (Bl. 106 GA) entnehmen lässt, und welche auch nicht mit dem von dem beurkundenen Notar bemessenen geringen Wert des Ehevertrages korrespondiert (Bl. 97 GA: 55.000 DM für Ehe- und Erbvertrag insgesamt). Gerade hierauf kann jedoch nur die Annahme gestützt werden, dass das Vertragswerk eine nicht in Einzelteile zu zergliedernde Einheit ist und nicht eine Ausnahme zur gesetzlichen Regelung des § 139 BGB gebietet. Schließlich sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass der Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe eine angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Belange und schutzwürdigen Interessen inne wohnt und selbstverständlich nicht die aus der Sittenwidrigkeit folgende Nichtigkeit einer vertraglichen Regelung dazu führen kann, dass der zunächst vertraglich einseitig unangemessen belastete Ehegatte nunmehr umgekehrt unangemessene Ansprüche geltend machen, sondern sich nur auf den Boden des Gesetzes begeben kann. Es ist auch nicht möglich, diesen nichtigen Vertrag - wie der Beklagten offenbar geltend machen will - durch nachträglich eintretende Umstände wie z.B. den Wegfall der Kindesbetreuung durch die Klägerin, weil die Kinder seit der Trennung bei dem Beklagten leben, wieder aufleben zu lassen. Dem steht das Gesetz entgegen, wonach für den Fall der Nichtigkeit einer vertraglichen Vereinbarung an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Es liegt kein Fall der sog. schwebenden Unwirksamkeit vor. Insoweit ist der Beklagte ausdrücklich auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, dass nur in dem Fall, in dem ein Vertrag der an erster Stelle vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle stand hält, dieser einer erst in einem zweiten Schritt sich anschließenden Kontrolle dahin gehend zu unterziehen ist, ob er einem Vertragspartner nach dem Wortlaut eine unzulässige Rechtsausübung ermöglicht. Insoweit sind die Interessen des Beklagten bereits qua Gesetz ausreichend geschützt, weil ein Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB neben weiteren Voraussetzungen nur dem tatsächlich Betreuenden zusteht. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, ob durch die weitere Vermögensentwicklung während der Ehezeit einem etwaigen Zugewinnausgleich eine wirtschaftlich gänzlich andere Bedeutung zukommen kann. Auch insoweit sind die Parteien auf die gesetzlichen Regelungen zu verweisen. Im Ergebnis ist der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag Teil A. gemäß § 138 BGB nichtig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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