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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: II-7 UF 317/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1610 Abs. 1
BGB § 1615 l Abs. 2
BGB § 1615 l Abs. 3 S. 1
Zum Unterhaltsbedarf der Mutter gemäß §§ 1615 l Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB (gegen BGH FamRZ 2005, 442): Keine Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter durch den Halbteilungsgrundsatz.
Tenor:

I. Der Streitwert für die Berufung wird auf insgesamt 18.783 € festgesetzt; davon entfallen auf die Berufung bzgl. der Klägerin zu 1) 7.323 €, bezgl. des Klägers zu 2) 771 € sowie auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 1) 10.197 € und auf die Anschlussberufung des Klägers zu 2) 492 €.

II. Zur Vorbereitung des Senatstermins werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

Der Kindesunterhaltsanspruch beruht auf §§ 1601 ff. BGB.

Gründe:

Der Anspruch der Klägerin zu 1) ergibt sich aus § 1615 l Abs. 2 S. 1, 3 Hs. 1 BGB. Das Maß des Unterhalts richtet sich hierbei nach ihrer Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB und bemisst sich anhand des Einkommens, welches die Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dieser Anspruch werde durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03 = FamRZ 2005, 442), vermag sich der Senat dem nicht vollständig anzuschließen (zum Streitstand auch Schilling, Anm. zu BGH FamRZ 2005, 445). Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung mit einer weitgehenden Angleichung und Vergleich der Unterhaltsansprüche des § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB mit denen auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB begründet; der nichtehelichen Mutter dürfe kein höherer Anspruch zukommen als der geschiedenen. Zweck sei es in beiden Fällen, der Mutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre zu ermöglichen, das Kind zu pflegen und zu erziehen, ohne auf Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Es bestehe aber keine unverändert fortbestehende Lebensstandardgarantie; das Maß des Unterhalts werde zusätzlich durch die Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Vaters begrenzt, der zunächst dem Kind unterhaltspflichtig sei und dem auch aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls ein Anteil seines Einkommens verbleiben müsse, der die eigenen der Unterhaltsberechtigten zuzüglich des gezahlten Unterhalts nicht unterschreite.

Der Senat beabsichtigt insoweit, die Revision zuzulassen.

Gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB sind für den Bedarf der geschiedenen Mutter, die ein oder mehrere gemeinsame Kinder betreut, ausdrücklich die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich. Aus Wortlaut wie auch Gesetzessystematik ist ein Rückgriff auf eine andere Grundlage für die Bedarfsbemessung nicht gedeckt; auch kann es demnach nicht darauf ankommen, ob die nichteheliche Mutter mit dem Vater zusammen gelebt hat - auch eine solche Differenzierung findet im Gesetz keinerlei Stütze (anders auch Luthin Anm. zu BGH FamRZ 2005, 442 in BGH-Report 2005, 433, vgl. auch Nachweise bei Schilling a.a.O.). Überdies wäre der Bedarf ggf. nach den beiderseitigen Einkünften zu bemessen und auch die dann erforderlichen Feststellungen dazu, ob, wann und inwieweit die Eltern zusammen gelebt und gewirtschaftet haben, stießen auf unübersehbare Schwierigkeiten, abgesehen davon, dass die Gesetzgebungsgeschichte ersichtlich an keiner Stelle an eine Differenzierung zwischen zusammen lebenden und nicht zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern anknüpft.

Mit der Neuregelung des § 1615 l BGB durch das Schwangeren- und Familienänderungsgesetz (BGBl 1995 I S. 1050) sollte die durch Art. 6 Abs. 5 GG geforderte Angleichung der Entwicklungschancen der nichtehelichen Kinder an eheliche Kinder gefördert werden; indem eine Vollbetreuung durch die Mutter bis zum Kindergartenalter ermöglicht worden ist. Daneben sollte die Stellung der nichtehelichen Mutter gestärkt werden (BVerfG Beschluss vom 13.02.2003 -1 BvR 1597/99 = FamRZ 2003, 662 = FuR 2003, 547 und BGH Urteil vom 21.01.1998 -XII ZR 85/96 = FamRZ 1998, 131; BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Sie sollte von jeder Erwerbstätigkeit freigestellt werden. Die Angleichung mit dem Wortlaut des § 1570 BGB bezieht sich damit auf die zeitliche Verknüpfung des Anspruchs und auf ein (früheres) Kausalitätserfordernis (vgl. BGH Urteil vom 17.11.2004 -XII ZR 183/02 = FamRZ 2005, 347).

Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz schließlich (BGBl 1997 I S. 2942), mit dem die Rechte des Kindes gestärkt werden sollten; wurde eine weitere Verlängerungsmöglichkeit geschaffen (vgl. BGH Urteil vom 17.11.2004 - XII ZR 183/02 = FamRZ 2005, 347; BT-Drucks. 13/4899 S. 42).

Auch mit der Neufassung des § 1615 l BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz (BGBl 1998 I S. 666) hat der Gesetzgeber indes ebenfalls davon abgesehen, eine Angleichung der Ansprüche der nichtehelichen Mutter insoweit vorzunehmen, als eine ausdrückliche eigenständige Regelung für Bedarfsbemessung in § 1615 l Abs. 2 BGB selbst fehlt. Vielmehr ist (weiterhin) über § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB auf die Vorschriften zum Verwandtenunterhalt Bezug genommen. Die Gesetzgebungsgeschichte (hierzu eingehend Hahne FF 2006, 24ff.) , die neben der Stärkung der Stellung für die nichteheliche Mutter mindestens zugleich auch die Betreuung ermöglichen und damit zentral auch Kindesinteressen schützen wollte, gibt keinen Hinweis auf eine dem entgegen stehende anderweitige Bedarfsbemessung.

Es bestehen trotz einer Angleichungstendenz auch in anderen Regelungsbereichen noch wesentliche Unterschiede zwischen dem nachehelichen Betreuungsunterhalt und dem der nichtehelichen Mutter zustehenden Unterhalt, der nach derzeitiger Rechtslage in der Regel auf drei Jahre begrenzt ist, also deutlich kürzer als derjenige einer geschiedenen und Kind(er) betreuenden Mutter. Altersvorsorgeunterhalt der Mutter wird als nicht zum Bedarf gehörend angesehen, für die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung ist dies umstritten (vgl. aber die ausdrücklichen Regelungen der § 1578 Abs. 2 und 3 BGB); eigene Einkünfte werden bedürftigkeitsmindernd angerechnet (dies ist beim nachehelichen Unterhalt nur bei besonders hohen Einkünften und der daraus resultierenden sog. konkreten Bedarfsberechnung der Fall); zudem ist die steuerliche Handhabung unterschiedlich (vgl. Viefhues in: jurisPK-BGB Buch 4, 3. Auflage 2006 § 1615 l Rz. 45 ff., 108 ff. m.w.N.).

Dies bedeutet, dass sich die - im Übrigen nach derzeitiger Rechtslage höchst unvollständige - Angleichung vor allem auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs bezieht, aber es bei den Unterschieden hinsichtlich der Bedarfsberechnung jedenfalls belassen worden ist.

Möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken kann auf der Ebene der Leistungsfähigkeit gemäß §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1603 Abs. 1 BGB hinreichend Rechnung getragen werden, wobei allerdings auch bedacht werden muss, das der Unterhaltszeitraum hier mit nicht einmal drei Jahren recht kurz ist.

Damit ist - wie beim Kindesunterhalt - der Bedarf der Mutter nach ihrer eigenen Lebensstellung zu bemessen (§ 1610 Abs. 1 BGB).

Die Begrenzung auf eine bestimmte Höhe kann mithin aber/nur auf der Ebene der Leistungsfähigkeit erfolgen.

Hier flösse der Mutter ohne die Geburt des gemeinsamen Kindes nach einer fiktiven Verdienstberechnung folgendes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu (Bl. 216 f. GA):

Sie erzielte ein Einkommen von brutto 58.394,60 € und monatlich 2.535,14 € netto.

Dagegen verfügt sie nunmehr im streitbefangenen Zeitraum über folgendes Einkommen:

Das Einkommen der Klägerin zu 1) berechnet sich für das Jahr 2004 (Bl. 149, 220 GA) ohne Ansatz von vor dem Unterhaltszeitraum geflossenen Mutterschaftsgeldzahlungen und weiteren Leistungen (Bl. 313 GA) und für den Folgezeitraum wie folgt:

 Gesamtbrutto (19.844,33 € + 22.559,52 €) 42.403,85 €
abzgl. 
Lohnsteuer (3.987,14 € + 4.916,86 €) 8.904,00 €
Solidaritätszuschlag (192,03 € + 241,20 €) 433,23 €
Kirchensteuer (314,27 € + 394,66 €) 708,93 €
RV/AV ( 1.957,83 € + 2.180,73 €) 4.138,56 €
KV/PV (2.182,11 € + 2.440,75 €) 4.622,86 €
verbleiben 23.596,27 €
oder monatlich 1.966,36 €.

Unabhängig von den noch darzustellenden Abzugsposten ergibt sich damit ein Bedarf von monatlich bereits 568,78 €, der sich durch den Ansatz von Betreuungskosten noch erhöht.

Die Fahrtkosten der Klägerin zu 1) sind in voller Höhe abzugsfähig, da sich hier angesichts der Kinderbetreuung im gewohnten Umfeld das Erfordernis der Benutzung eines KFZ ergibt, und die Klägerin zu 1) auch einen Nachtdienst und einen Wochenenddienst pro Monat ableistet (Bl. 213 GA), mithin daher nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder auf die Arbeitsplatzsuche in geringerer Entfernung zur Wohnung verwiesen werden kann. Hier unterliegen die der Beurteilung zugrunde liegenden Verhältnisse anderen Kriterien als beim Beklagten. Daher sind weitere 386,67 € abzuziehen (wie Bl. 213 GA).

Die Klägerin zu 1) rechnet sich selbst zu zwei im Jahre 2005 geflossene Steuererstattungen aus 2003 und 2004 in Höhe von 218,07 € sowie 120,31 € zu sowie Kapitaleinkünfte von 32,81 € (Bl. 214 GA); für das Jahr 2006 eine Steuererstattung von 2.971,22 € = monatlich 247,60 €.

Die Ausführungen des Beklagten zu höheren Kapitaleinkünften gehen an der Sache vorbei; der Betrag von 311,51 € ist im Jahre 2005 geflossen und derjenige von 393,66 € im Jahre 2006 (Bl. 264 GA); eine Addition verbietet sich daher, wie auf der Hand liegt und keiner weiteren Erörterung mehr bedarf.

An Betreuungskosten sind mindestens abzuziehen monatlich 379,51 € (wie AG-Urteil Bl. 313 GA). Zunächst sind 400 € zzgl. monatlich 48,80 angefallen (Bl. 222, 223 GA); und ab Oktober 2005 monatlich 500 €. Auch hier sind die Einwände des Beklagten nicht erfolgreich; im September 2005 sind weitere Kosten angefallen, wie sich den vorgelegten Unterlagen unschwer entnehmen lässt (Bl. 226 GA). Selbst wenn pro Jahr vier Wochen Urlaub einbezogen werden, liegen die Kosten noch deutlich über 400 €, so dass auch bei einem Abzug für Verpflegung, den der Beklagte für das Jahr 2005 geltend macht, der vom Amtsgericht errechnete Ansatz für konkreten Betreuungsaufwand im Durchschnitt mindestens gerechtfertigt ist.

Insgesamt ergibt sich damit ein Bedarf der Klägerin zu 1) von rund (569 € + 380 € =) 949 € monatlich und ein bereinigtes tatsächliches Einkommen der Klägerin zu 1) von 1.538,56 € zzgl. Zinsen von 32,81 € für den Zeitraum bis Ende 2005 und ab Januar 2006 von monatlich 1.447,78 € zzgl. Zinsen.

Die Parteien bemessen das Einkommen des Beklagten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unterschiedlich.

Der Beklagte meint, die Wegegelder, welche ihm aufgrund zeitweiliger Tätigkeit in L. pp. gezahlt worden sind, etc. seien nicht einzubeziehen, weil es sich um Fahrtkostenerstattung etc. handele. Schließlich müssten ihm auch erhöhte Fahrtkosten aus U. zugute gehalten werden, da er seine Wohnung in K. beibehalten habe, um V. - auch mittwochs - besser betreuen zu können.

Für das Jahr 2004 sind Wegegeld und Nettozusage herauszurechnen, weil diese Zahlungen (bis April 2004) weit vor dem Unterhaltszeitraum liegen und das Ergebnis verfälschen würden.

Im Jahre 2005 bleiben solche Zahlungen ebenfalls unberücksichtigt, da das Einkommen außergewöhnlich hoch ist und diese Erhöhung auch maßgeblich auf den besonderen Zahlungen beruht. Auf deren Einbeziehung kommt es im Übrigen für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB nicht einmal entscheidend an.

Für das Jahr 2006 hingegen ist eine solche außergewöhnliche Erhöhung nicht festzustellen. Vorbehaltlich der Vorlage von Einzelberechnungen ist mit dem Einkommen nach Maßgabe der Entgeltabrechnung für Dezember 2006 zu rechnen.

Die Fahrtkosten (vom Beklagten zuletzt mit über 750 €/Monat geltend gemacht, Bl. 290, 364 GA) sind jedenfalls nicht in voller Höhe abzugsfähig. Hierzu ist der Vortrag des Beklagten doch recht unsubstanziiert. Wenn er behauptet, nach dem Tod seines Bruders habe bereits festgestanden, dass er nach U. (dort wohnt seine Mutter) ziehen werde, so bleiben die genauen Gründe hierfür doch im Dunkeln. Tatsächlich ist er auch nicht umgezogen, vielmehr hat er seine K.er Wohnung daneben beibehalten. Solange der Vortrag derart pauschal ist und insbesondere keine manifesten Gründe dafür angegeben werden, dass der Beklagte gehalten war, zur Unterstützung seiner Mutter nach U. zu ziehen, kann er höhere Fahrtkosten nicht den unterhaltsberechtigten Klägern entgegen halten.

Andererseits dürfen sodann auch keine Steuererstattungen (vgl. Steuererstattung für das Jahr 2004, Bl. 380 GA), welche auf dem Ansatz höherer Fahrtkosten beruhen, einkommenserhöhend dem Beklagten zugerechnet werden.

Die Zahlung von Darlehensraten an seine Mutter ist nicht nachgewiesen.

Damit ergibt sich folgende Einkommensberechnung:

a) Jahr 2004 (Bl. 10 ff. e.A., 122 GA und Anlage Bl. 73 GA)

 Gesamtbrutto (64.025,38 € - 6.196,84 €=) 57.828,54 €
Steuerbrutto 57.614,14 €
SV-Brutto 53.227,75 €
Lohnsteuer 15.750,00 €
Solidaritätszuschlag 794,42 €
Rentenversicherung 5.189,71 €
Arbeitslosenversicherung 1.729,90 €
KV-PV (abgzl. Zuschuss) 3.368,88 €
Pensionskasse 1.111,07 €
verbleiben 29.884,56 € : 12 = monatlich 2.490,38 €

- 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (124,52 €) ergeben bereinigt 2.365,86 € zzgl. Zinsen von monatlich 75,92 € (Bl. 323 GA); insgesamt demnach 2.441,78 €.

Bei Höhergruppierung um eine Gruppe ergibt sich ein Kindesunterhalt von monatlich 299 €; geltend gemacht worden ist Kindesunterhalt erst ab Juni 2005.

b) Jahr 2005 (Bl. 381 GA)

 Gesamtbrutto (81.921,66 € - 391,20 € - 4.920,96 €=) 76.609,50 €
Steuerbrutto 76.922,50 €
SV-Brutto 62.400,00 €
Lohnsteuer 22.850,00 €
Solidaritätszuschlag 1.189,65 €
Rentenversicherung 6.084,00 €
Arbeitslosenversicherung 2.028,00 €
KV-PV (abzgl. Zuschuss) 3.401,57 €
Pensionskasse 1.136,76 €

verbleiben 39.919,52 € oder monatlich 3.326,63 € abzgl. 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (Höchstbetrag von 150 €) ergeben bereinigt 3.176,63 € zzgl. Zinsen von monatlich 75,92 €; insgesamt demnach 3.252,55 €.

Bis Juni 2005 schuldete der Beklagte monatlichen Kindesunterhalt von jedenfalls auch ohne Höhergruppierung monatlich 339 € - 77 € = 262 € und damit mehr als erstinstanzlich tituliert (Berechnung Bl. 323 GA; Rest für Juni: 170 €).

Von Juli bis Dezember belief sich der Kindesunterhalt auf 347 € - 77 € = 270 €. Bis November sind monatlich 199 € gezahlt und für Dezember 250 €. Der Rest beläuft sich auf 375 € und damit ist die Berufung hinsichtlich des Kindesunterhalts ohnehin schon unbegründet.

c) Jahr 2006 (Bl. 382 GA)

 Gesamtbrutto 65.961,77 €
Steuerbrutto 66.852,23 €
SV-Brutto 61.527,29 €
Lohnsteuer 18.519,21 €
Solidaritätszuschlag 953,05 €
Rentenversicherung 5.998,88 €
Arbeitslosenversicherung 1.999,63 €
KV-PV (abzgl. Zuschuss) 3.526,86 €
Pensionskasse 1.147,54 €

verbleiben 33.816,60 € : 12 = monatlich 2.818,05 € - 140,90 € für berufsbedingte Aufwendungen (5 % pauschal) = netto bereinigt 2.677,15 € zzgl. Zinsen von monatlich 75,92 €; insgesamt demnach 2.753,07 €.

Bei Höhergruppierung um eine Gruppe ergibt sich ein Kindesunterhalt von monatlich 327 € = monatlich 250 € und ab Oktober 2006 um zwei Gruppen von 347 € = monatlich 270 €. Dies entspricht der amtsgerichtlichen Berechnung (Bl. 323 GA).

d) Jahr 2007

 Gesamtbrutto 65.961,77 €
Steuerbrutto 66.852,23 €
SV-Brutto 61.527,29 €
Lohnsteuer 18.394,00 €
Solidaritätszuschlag 944,62 €
Rentenversicherung 6.121,97 €
Arbeitslosenversicherung 1.292,07 €
KV-PV (abzgl. Zuschuss) 3.526,86 €
Pensionskasse 1.147,54 €

verbleiben 34.534,71 € oder monatlich 2.877,89 € - 143,89 € für berufsbedingte Aufwendungen ergeben bereinigt 2.734 € zzgl. 75,92 € Zinsen und insgesamt mithin 2.809,92 €. Bei Höhergruppierung um zwei Gruppen richtet sich der Kindesunterhalt nach der 11. Einkommensgruppe ab April 2007 (Anschlussberufung) und beträgt daher 368 € - 77 € = 291 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die Anschlussberufung des Klägers zu 2) ist daher teilweise begründet.

Folgende Unterhaltsberechnung für die Klägerin zu 1) ergibt schließlich diese Beträge:

- bis Dezember 2004 monatlich 2.441,78 € - 299 € = 2.142,78 €; hiervon ist er imstande, auch den geltend gemachten Unterhalt für die Klägerin zu 1) zu zahlen; der Bedarfskontrollbetrag von 1.200 € nach der Düsseldorfer Tabelle bleibt ohne weiteres gewahrt;

- Januar bis Juni 2005 monatlich 3.252,55 € - 339 € = 2.913,55 €; auch für diesen Zeitraum wie den nachfolgenden ist er hinreichend leistungsfähig, da er mit seinem Resteinkommen nicht einmal in die Nähe des Bedarfskontrollbetrages gerät;

- Juli bis Dezember 2005 monatlich 3.252,55 € - 347 € = 2.905,55 € sowie

- Januar bis September 2006 monatlich 2.753,07 € - 327 € = 2.426,07 €: Auch für diesen Zeitraum und insgesamt bestehen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Bedenken.

Der Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 288, 291 BGB.

Die Berufung ist im Ergebnis auch hinsichtlich des Mutterunterhalts unbegründet; die Anschlussberufung der Klägerin zu 1) hingegen ist erfolgreich.

Ende der Entscheidung

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