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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: II-7 UF 320/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 1571 Nr. 3
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1573 Abs. 5
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1578 Abs. 5
BGB § 1587 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 14. Dezember 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Nachscheidungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

9. bis 31. Dezember 2005 323 €,

ab Januar 2006 332 €,

zzgl. Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB von monatlich 323 € für den Zeitraum 9. bis 31. Dezember 2005 sowie von monatlich 332 € ab dem 5. Juli 2006 (Mittelzeitpunkt).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte 94 % und die Klägerin 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands für den Zeitraum 9. Dezember 2005 bis 31. Mai 2007 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.802 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der fälligen Beträge ab Juni 2007 abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit erbringt.

Die als Gegenvorstellung aufzufassende Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

I. Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Parteien streiten um Nachscheidungsunterhalt.

Die am 16.04.1946 in Lodz, Polen, geborene Klägerin, von Beruf Küchenhilfe - in vollschichtiger Tätigkeit -, und der am 29.04.1931 geborene Beklagte, der seit 1990 Rentner ist und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sowie eine Betriebsrente seitens der Firma H., hatten am 22.04.1991 geheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

Zumindest seit Juli 2004 leben die Parteien voneinander getrennt (Bl. 18 in 45 F 303/04 AG Neuss).

Im Verfahren 45 F 303/04 AG Neuss wurde die Ehe der Parteien aufgrund Antrags des Beklagten vom 02.08.2004, rechtshängig seit dem 25.08.2004 (Bl. 6 BA) mit Urteil vom 09.05.2005 (Bl. 20 BA), rechtskräftig seit dem 14.06.2005 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB hatte die Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 158,78 € erworben (Bl. 21 in 45 F 303/04 VA AG Neuss). Im Verbund ist seitens der Klägerin Nachscheidungsunterhalt nicht geltend gemacht worden.

1. Im Trennungsunterhaltsverfahren 45 F 494/04 AG Neuss = II-7 UF 256/05 OLG Düsseldorf war der Beklagte mit Urteil vom 06.10.2005 zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von zuletzt monatlich 406,44 € verurteilt worden, ausgehend von bereinigten Einkünften der Klägerin in Höhe von 954,26 € sowie Einkünften des Beklagten aus den vorbezeichneten Renten in Höhe von monatlich 1.630,82 €.

Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Beklagte auf Anregung des Senats im Beschluss vom 13.03.2006 (Bl. 141 dieser Beiakte), in welchem den Parteien ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 499 € errechnet worden war, zurückgenommen. In jenem Beschluss hatte der Senat ein von der Klägerin während der Ehe aufgenommenes Darlehen mit monatlich 262 € berücksichtigt.

Dieses Darlehen hatte die Klägerin noch während des Zusammenlebens der Parteien am 25.03.2002 (Bl. 5 PKH) mit brutto 12.577,98 € bei der Sparkasse Neuss aufgenommen bei zuletzt monatlichen Raten von 261,50 €, wobei die letzte Rate am 30.03.2006 fällig war.

2. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit am ab 22.05.2005 beim Amtsgericht eingegangener Klage nebst Prozesskostenhilfegesuch, am 05.12.2005 (Bl. 11 GA), ihm am 07.12.2005 (Bl. 11 GA) übersandt - seine Stellungnahme datiert vom 13.12.2005 (Bl. 12 GA) - auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt in Höhe von zuletzt (Bl. 85 GA) ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 406,44 € - nebst Zinsen - in Anspruch.

Die Klägerin hatte nach ihrer Darstellung mit Schriftsatz vom 09.06.2005 (Bl. 2 GA - das Schriftstück befindet sich nicht bei der Akte -) aufgefordert, den im Trennungsunterhaltsverfahren mit monatlich 406,44 € titulierten Unterhalt ab Juli 2005 als Nachscheidungsunterhalt fortzuzahlen.

Sie beziffert den Nachscheidungsunterhalt - wie im Trennungsunterhaltsverfahren - aus den Renteneinkünften des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.630,82 € aus beiden Renten sowie auf ihrer Seite aus einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich 954,26 €; unter Berücksichtigung des Erwerbsanreizes auf Seiten der Klägerin errechne sich ein Aufstockungsunterhalt in vorbezeichneter Höhe.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten:

Die Mahnung hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts sei verfrüht erfolgt, nämlich vor Rechtskraft der Scheidung.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er von seinen Einkünften Lebensversicherungsbeträge für beide Parteien während ihres Zusammenlebens gezahlt habe, was die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe, unabhängig davon, dass er die Zahlungen nicht weiter erbringe; darüber hinaus habe er während der Ehe monatliche Rücklagen zur Vermögensbildung von 300 € getätigt, was ebenfalls eheprägend gewesen sei.

Auf der Einkommensseite der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie während ihrer Arbeitszeit freie Kost (Frühstück und Mittagessen) erhalte, was mit 2 € + 3 € täglich anzusetzen sei. Der von der Klägerin aufgenommene Kredit sei nicht berücksichtigungsfähig.

Auf seiner Seite seien Verbindlichkeiten in der Größenordnung von monatlich 200 € bis 250 € zu berücksichtigen an Verfahrenskosten für das Trennungsunterhalts- und Scheidungsverfahren.

Letztlich sei der Nachscheidungsunterhalt der Klägerin zu befristen. Unter Berücksichtigung der Ehedauer von ca. 13 Jahren entspreche es ständiger Rechtsprechung, den Nachscheidungsunterhalt auf 1/3 der Ehezeit zu befristen.

4. Mit Urteil vom 14.12.2006 (Bl. 96 GA) hat das Amtsgericht der Klägerin für den Zeitraum 09.12.2005 bis einschließlich Dezember 2006 rückständigen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 3.593 € nebst Zinsen zugesprochen (entspricht monatlich 282 €) sowie ab Januar 2007 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 282 €, befristet bis einschließlich Mai 2009, und die weitergehende Klage abgewiesen.

Der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1573 Abs. 2 BGB errechnete es aus den Renteneinkünften des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.624 €, wovon Abzüge wegen Lebensversicherung und Rücklagenbildung, da der einseitigen Vermögensbildung dienend, nicht vorzunehmen sei. Auf Seiten der Klägerin hat es ein Nettoeinkommen von 1.054 € aus der Abrechnung für 2005 zugrunde gelegt einschließlich der im Kalenderjahr 2005 einmalig zugeflossenen Jubiläumszuwendung, hat ihr einen geldwerten Vorteil aus der Verpflegung mit monatlich 100 € zugerechnet, woraus sich ein um das Anreizsiebtel bereinigtes Einkommen von 940 € monatlich ergebe. Hingegen hat es das Darlehen nicht berücksichtigt.

Auf Seiten des Beklagten hat es mangelnde Leistungsfähigkeit angenommen wegen von diesem getragener Verbindlichkeiten aus dem Scheidungs- und Trennungsunterhaltsverfahren, und zwar nicht in Höhe der von ihm bezifferten 200 € bis 250 €, sondern - auf einer Schätzung beruhend - mit monatlich 180 €.

Auf Seiten der Klägerin hat es insoweit 2 x 30 € Prozesskostenhilferaten angesetzt.

Die so errechnete Unterhaltsverpflichtung des Beklagten beginne am 09.12.2005, da ihm an diesem Tage spätestens das Prozesskostenhilfegesuch zugegangen sei; eine davor liegende zulässige Mahnung sei nicht belegt.

Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich befristet unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie im Hinblick darauf, dass sie nicht schlechter stehe, als sie ohne Eheschließung gestanden hätte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ab 09.12.2005 monatlichen Unterhalt begehrt in Höhe von 406,44 € bis 30.04.2006 sowie ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 353 € - nebst Zinsen - , sowie den Fortfall der im amtsgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Befristung:

Bis einschließlich April sei das von der Klägerin aufgenommene Darlehen - wie im Senatsbeschluss im Trennungsunterhaltsverfahren - zu berücksichtigen.

Die vom Amtsgericht berücksichtigten Prozesskostenhilferaten auf Seiten des Beklagten seien außer Ansatz zu lassen. Auf ihrer Seite müssten zwei Prozesskostenhilferaten mit je 30 € Berücksichtigung finden.

Ab Mai 2006 (Fortfall des Darlehens) errechne sich nach vorbezeichneter Maßgabe ein Nachscheidungsunterhalt von monatlich 353 €.

Eine Befristung des Nachscheidungsunterhalts sei angesichts der Dauer der Ehe von mehr als 13 Jahren unangemessen.

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten: Das Darlehen habe die Klägerin nach der Trennung, die schon 1997 innerhalb der Wohnung erfolgt sei, aufgenommen. Hilfsweise wendet er Verspätung des Vortrages ein.

Ihm seinen hohe Kosten für das Scheidungs- und Trennungsunterhaltsverfahren entstanden ( Bl. 140 bis 160 GA ).

II.

Der Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) nach den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Diese waren bestimmt durch die Einkünfte der Klägerin aus ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe sowie ferner aus ihrem ersparten Verpflegungsaufwand mit kalendertäglich 2 € für das Frühstück und 3 € für das Mittagessen. Bei einer monatsdurchschnittlichen Zahl von Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche ergeben sich 21,7 Tage, mithin monatsdurchschnittlich 109 €.

Abweichend vom Senatsbeschluss vom 16. April 2007 (Bl. 193 ff. GA) sind - mit dem Amtsgericht - die Belastungen der Klägerin aus dem im Jahre 2002 mit einer monatlichen Rate von 261,50 € aufgenommenen Sparkassenkredit (Bl. 5 PKH), auslaufend zum 30. März 2006, nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der informellen Anhörung der Klägerin im Senatstermin vom 26. April 2007 können die diesbezüglichen Belastungen nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend berücksichtigt werden. Unabhängig davon, ob, was zwischen den Parteien streitig ist, die Darlehensaufnahme der Klägerin noch während des Zusammenlebens der Parteien - so die Klägerin, die die Trennung auf den Juli 2004 datiert - oder erst nach der Trennung - so der Beklagte, der das Trennungsdatum mit dem Sommer 1996 angibt (Bl. 18 in 45 303/04 AG Neuss) - , hat die Klägerin keine plausible Darlegung für das Erfordernis einer Darlehensaufnahme angegeben. Insoweit hat sie im Senatstermin vorgetragen, dass ein Autokauf geplant gewesen sei, der aber nicht zustande gekommen sei, sowie auch zu einer nach der - nach ihrer Darlegung im Juli 2004 erfolgten - Trennung erforderlichen neuen Wohnungseinrichtung. Hieraus folgt, dass im Jahre 2002 ein Erfordernis zu einer Darlehensaufnahme, verbunden mit einer 12-%igen Zinslast, nicht plausibel dargelegt worden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Kläger derart hohe Zinsen für einen nicht ausgenutzten Darlehensbetrag aufwendet; darüber hinaus wäre, falls ein Autokauf geplant gewesen wäre, die insoweit zeitnahe Aufnahme eines auf den Pkw-Erwerb bezogenen Kredits durch das entsprechende Autokredit-Unternehmen in jedem Falle günstiger gewesen. Mithin kommt die Berücksichtigung des von ihr aufgenommenen Kredits nicht in Betracht.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts und dem Vortrag der Klägerin sind auf ihrer Seite mangels Belegung Prozesskostenhilferaten mit 2 x 30 € = 60 € nicht zu berücksichtigen.

Auf der Einkommensseite des Beklagten sind prägend seine Einkünfte aus seiner Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der Betriebsrente bei der Firma H.. Nicht abzusetzen sind die von ihm belegten monatlichen Prozesskostenraten nach der Mitteilung des Amtsgerichts vom 10.11.2005 (Bl. 76/77 GA) mit monatlich 50 €, da die Klägerin ansonsten die Prozesskosten des Beklagten teilweise mitfinanzieren müsste. Weitere Prozesskostenhilferaten, die eventuell berücksichtigt werden könnten, sind nicht belegt. Soweit der Beklagte umfangreich zu seinen sonstigen Kostenbelastungen ( Bl. 140 bis 160 GA ) vorträgt, kann er diese der Klägerin ebenfalls aus dem vorbezeichneten Grund unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten.

Mit dem Amtsgericht sind nicht berücksichtigungsfähig die vom Kläger nach seiner Darstellung während der Ehezeit gezahlten Beiträge auf die Lebensversicherungen sowie monatliche Rücklagen von 300 €. Diese Abzüge mögen zwar die ehelichen Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens geprägt haben, sind aber entweder mangels Zahlung (der Lebensversicherungsbeträge) bzw. insgesamt, da der einseitigen Vermögensbildung dienend, nicht berücksichtigungsfähig.

II. Der Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 1573 Abs. 5 BGB oder § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begrenzen.

Nach diesen Vorschriften kann der auf den ehelichen Lebensverhältnissen beruhende Unterhaltsanspruch zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn insbesondere bei Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Insoweit spielt zunächst eine Rolle, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten hat. Zwar erscheint unter Berücksichtigung des letztgenannten Gesichtspunkts eine Befristung des auf den ehelichen Lebensverhältnissen beruhenden Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht möglich, da sie durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erlitten hat.

Allerdings ist es der Klägerin nicht zuzumuten, sich zukünftig auf das Unterhaltsminimum einzurichten, das sie selbst sicherzustellen vermag (vgl. BGH FamRZ 2007, 200).

Entscheidend ist hierbei nicht, dass die Ehedauer (Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages: 22. April 1991 bis 25. August 2004) mit gut 13 Jahren anzunehmen ist, da die Zeitgrenze der "Dauer der Ehe" in § 1578 Abs. 5 BGB keine absolute ist, sich also nicht nach einer Zeitdauer - wie vereinzelt angenommen mit 10 Jahren - bestimmen lässt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u. a. Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 130/03; FamRZ 2007, 200, 203), so dass die Dauer einer Ehe nicht zwingend für oder gegen eine Befristung eines Nachscheidungsunterhaltsanspruchs spricht; vielmehr sind (s. o.) im Hinblick auf die Befristung des Nachscheidungsunterhaltsanspruchs zu berücksichtigen, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards unter anderem auf "sonstige Gründe" (z. B. Alter oder Gesundheitszustand) zu stützen ist.

Hingegen ist das Alter der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung dafür, ihren Nachscheidungsunterhaltsanspruch nicht zu befristen. Die am 16. April 1946 geborene Klägerin wird im April 2011 das 65. Lebensjahr erreicht haben, mithin das Alter für den Eintritt in die Regelaltersrente. Bei einer Befristung ihres Nachscheidungsunterhalts auf einen vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt wird die Klägerin, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. April 2007 zum Ausdruck gebracht hat, mangels Einsatzzeitpunktes keinen Anschlussunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB (Altersunterhalt) geltend machen können. Die geringen Rentenanwartschaften der Klägerin zum Ehezeitende (158,78 €), die ihr ausschließlich zuflössen, würden zu keiner auch nur annährend ausreichenden Versorgung führen.

Da ihr der Einsatzzeitpunkt des Wegfalls eines Anspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB durch die Unterhaltsbegrenzung nicht genommen werden darf, muss ihr der Unterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92, 708 Nr. 8, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu im Hinblick auf die Ablehnung der vom Beklagten begehrten Befristung des Nachscheidungsunterhalts.

III. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist unbegründet. In dieser wird übersehen, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren ausschließlich bestimmt wird aus dem laufenden 12-Monats-Unterhalt für den Zeitraum 9. Dezember 2005 bis 8. Dezember 2006 ohne Rückstände (§ 47 GKG).

Ende der Entscheidung

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