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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: II-8 UF 223/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621e
FGG § 27

Entscheidung wurde am 26.02.2007 korrigiert: im Tenor muß es statt Antragsgegners richtig Antragsteller und statt 19. September 2006 richtig 19. September 2005 heißen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages des Antragsteller vom 19. September 2005 wird die Beschwerde des Antragsteller als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerde einschließlich derjenigen des Wiedereinsetzungsgesuches werden dem Antragsteller auferlegt.

Gegenstandswert: 500 €.

Gründe:

I. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit einem am 26.03.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt und zur Begründung geltend gemacht, dass die Bruttorente der Antragsgegnerin aus der Zusatzversorgung der Deutschen Post erheblich höher ausgefallen sei als ursprünglich berücksichtigt. Daraufhin hat das Amtsgericht neue Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien bei der LVA Rheinprovinz und der Deutschen Post AG eingeholt und die Auskünfte den Parteien zur Stellungnahme zugeleitet. Es wies darauf hin, dass nach Fristablauf im schriftlichen Verfahren entschieden werden sollte. Nach Stellungnahmen beider Verfahrensbevollmächtigten hat das Amtsgericht Dinslaken mit Beschluss vom 20.06.2005 den durch Urteil vom 30.01.1991 geregelten Versorgungsausgleich zwischen den Parteien abgeändert und zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Post AG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Rentenanwartschaften anstatt von bislang monatlich 438,93 DM solche von monatlich 1.146,14 DM bezogen auf das Ehezeitende am 31.05.1990 begründet.

Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27.06.2005 zugestellt

Am 29.07.2005 wurde der Beschluss rechtskräftig. Daraufhin wurden die Versicherungsträger tätig. Bei Auszahlung seiner Pension Ende August 2005 fiel dem Antragsteller auf, dass seine Pension gekürzt worden war und legte am 2.09.2005 Widerspruch bei der Deutschen Post AG ein. Am Montag, den 5.09.2005 informierte er seine Verfahrensbevollmächtigten telefonisch darüber, dass bei seiner Rente ein Abzug erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 19. September 2005, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag legte der Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein und stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Er macht geltend, die Zustellung und das Zustellungsdatum seien zwar im Büro der Verfahrensbevollmächtigten vermerkt und verfügt worden, die Frist zur Einlegung der Beschwerde zu notieren. Die Frist sei jedoch tatsächlich nicht im Fristenkalender notiert worden. Hierfür sei Frau W. zuständig, die seit 1991 im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte beschäftigt und den Fristenkalender beanstandungsfrei seit ca. 8 Jahren geführt habe. Die Akte sei daher nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, sondern mit dem Posteingang in der Registratur abgehängt worden. Erst auf das Telefonat vom 5.09.2005 hin sei die Akte vorgelegt und festgestellt worden, dass der Beschluss in der Akte gelegen habe und nicht an den Antragsteller weitergeleitet worden sei. Der Antragsteller sei daher ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 27.06.2005 bei Gericht eingelegt worden ist. Die Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 19.09.2005 ist erst an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil jedenfalls die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen , § 234 Abs.1 ZPO nicht gewahrt worden ist. Nach § 234 Abs.2 ZPO beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist. Dem Wegfall des Hindernisses entspricht auch der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen des Hindernisses nunmehr als von der Partei oder ihrem Vertreter verschuldet erweisen bzw. das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann ( vgl. Zöller/ Greger ZPO 25. Aufl. § 234 Rn. 5 ). Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, erst am 05.09.2005 habe sein Verfahrensbevollmächtigter durch Einsicht in die Akte festgestellt, dass sich in der Akte der am 27.06.2005 zugestellte Beschluss befunden habe. Denn unstreitig hat der Antragsteller bereits mit Auszahlung seiner Rente Ende August 2005 bemerkt, dass eine Kürzung erfolgt war, so dass er nach der von ihm beantragten Überprüfung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erkennen konnte, dass eine Entscheidung des Gerichtes ergangen sein musste. Gleichwohl hat der Antragsteller bis zum 05.09.2005 mit der Information seines Verfahrensbevollmächtigten zugewartet. Jedenfalls aber hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, dessen Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller zuzurechnen ist, nach dem Anruf vom 05.09.2005 unter Hinweis auf die Ende August bemerkte Kürzung der Pensionsauszahlung und nach der Feststellung, dass sich der am 27.06.2005 zugestellte Beschluss in der Akte befand, nicht weitere 14 Tage zuwarten dürfen bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages. Denn das Hindernis der Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist war durch die Kenntniserlangung von der Auszahlung der verkürzten Rente Ende August 2005 behoben. Jedenfalls war es bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unverschuldet, dass vom Ablauf der Beschwerdefrist keine Kenntnis bestand.

Auf die Beantwortung der Frage, ob die Versäumung der Beschwerdefrist hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist, kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, ob der Verfahrensbevollmächtigte nach der Verfügung des Amtsgerichtes vom 21.01.2005, es solle nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme, die durch Verfügung vom 21.02.2005 bis zum 07.03.2005 verlängert wurde, im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nicht Wiedervorlagefristen hätte setzten und den Fehler seiner Büroangestellten hätte früher bemerken müssen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 27 FGG, §§ 621e, 621 Abs.1 Nr. 6 ZPO.

Ende der Entscheidung

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