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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: II-8 UF 94/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 3

Entscheidung wurde am 04.02.2008 korrigiert: der Tenor muß richtig "Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen." und "Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger." lauten. Unter 2. muß es im ersten Satz des 9. Absatz statt "dass die vom Beklagten überreichten" richtig "dass die vom Kläger überreichten" heißen
Zur Zurechnung eines Wertpapierdepots, welches sich mehr als ein Jahr vor dem Stichtag im Vermögen eines Ehegatten befand, zu seinem Endvermögen nach Maßgabe des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 566.940,05 €.

Gründe:

I.

Die Parteien - seit dem 06.02.1981 verheiratet - sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht beendet.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zugewinnausgleich in Höhe von 235.538 € in Anspruch mit der Behauptung, sein Zugewinn habe zum Stichtag (18.07.2003) 5.076,77 €, der der Beklagten dagegen 476.000 € betragen. Widerklagend - Schriftsatz vom 02.12.2004 - nimmt die Beklagte ihrerseits den Kläger auf Zugewinnausgleich in Höhe von 758.227,98 € in Anspruch mit der Behauptung, das Endvermögen des Klägers habe zum Stichtag entgegen seinen Angaben tatsächlich 1.976.856,94 € betragen. Der Kläger habe wesentliche Vermögenswerte, die er während der Ehezeit erworben habe, verschwiegen bzw. zu ihren Lasten verschoben. So sei der Kläger u.a. Inhaber und Gesellschafter der Firma G. Maschinen- und Förderanlagen Vertriebs GmbH, mit der er zu Ehezeiten durch sehr gute Kontakte nach Polen erhebliche Gewinne erzielt habe. Dadurch sei Vermögen erwirtschaftet worden, welches auf verschiedenen Konten bei diversen Banken verteilt vom Kläger angelegt worden sei. Im Zuge der Trennung habe der Kläger neue Konten in Deutschland, Luxemburg und Polen eröffnet und erhebliche Vermögenswerte auf diese (dem Zugriff der Beklagten entzogene Konten) verschoben. So habe der Kläger u.a. Wertpapiervermögen auf einem Konto bei der D. Bank in Luxemburg in einem Depot geführt, das bis zum 26. März 2002 unter der Kontonummer 76... vom Kläger als Inhaber gehalten worden sei und für das sie, die Beklagte, Kontovollmacht gehabt habe. Auf diesem Konto hätten sich am 25.04.2001 Wertpapiere im Gesamtwert von 1.230.565,38 € befunden. Die dort geführten Wertpapiere seien vom Kläger mit Ausnahme eines Teilbetrages von etwa 80.000 € auf sein am 25. April 2001 errichtetes Konto mit der Stammnummer 53... überwiesen und dann weiter auf das Konto einer von ihm neu gegründeten Gesellschaft übertragen worden.

Dazu äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 18.03.2005 dahingehend, dass es richtig sei, dass er ein Konto Nr. 53... bei der D. Bank in Luxemburg eröffnet habe, auf dem jedoch keine Umsätze getätigt worden seien, so dass er es im Jahre 2002 wieder gelöscht habe. Das Konto Nr. 76..., das sich ebenfalls bei der D. Bank befunden haben solle und auf dem sich 1.230.565,38 € befunden haben sollen, sei ihm nicht bekannt. Er vermute, dass dieses Konto eines der Beklagten sei, die aus sehr vermögenden Verhältnissen stamme.

Mit weiterem Schriftsatz - nach mündlicher Verhandlung vom 03.05.2005 - vom 30.05.2005 räumte der Kläger ein, dass es ein Konto mit der Nr. 76... auf seinen Namen bei der D. Bank in Luxemburg gegeben habe, ihm sei nachzusehen, dass ihm zum Zeitpunkt seiner ersten schriftsätzlichen Stellungnahme die Kontonummer nicht mehr gegenwärtig gewesen sei. Der Beklagten sei jedoch bekannt gewesen, dass auf diesem Konto Gelder von Geschäftsfreunden "geparkt" gewesen seien, um davon für diese Freunde Wertpapiere anzuschaffen. Die Klägerin, die zu dem fraglichen Konto ebenfalls Vollmacht gehabt habe, habe im März 2001 das Guthaben weitgehend auf ein ihrem Zugriff unterliegendes anderes Konto transferiert (insoweit unstreitig), woraufhin er von den übrigen Anlegern - ohne jeden Zweifel an der Ernsthaftigkeit - mit der Erschießung bedroht worden sei, falls er nicht für die sofortige Rücküberweisung sorge. Nach Rückübertragung der Gelder auf das Ursprungskonto durch die Beklagte im April 2001 - dies ist wiederum unstreitig - seien die Fremdgeldbeträge dann kurz darauf von den besagten Geschäftsfreunden abgehoben worden. Verbleibende 90.171,42 € seien von der Beklagten abgehoben und auf ihr Konto überwiesen worden.

Die durch das Amtsgericht mit Beweisbeschluss vom 11.10.2005 angeordnete Beweisaufnahme zum Verbleib des Wertpapiervermögens im April 2001 durch schriftliche Vernehmung zweier Bankangestellter blieb erfolglos; die D. Bank teilte durch Schreiben vom 04.01.2006 mit, dass es ihren Angestellten aus rechtlichen Gründen, das Luxemburgische Bankgeheimnis betreffend, nicht möglich sei, vor einem ausländischen Gericht als Zeuge auszusagen. Auf anschließende Aufforderung des Amtsgerichts, Namen und vollständige Anschriften der Geschäftsfreunde, für die das Fremdgeld auf seinem Konto angelegt gewesen sein solle, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2006 mit, dass die Geschäftsvorgänge zum Teil sehr lange zurücklägen und er nicht mehr die Namen und vor allem die aktuellen Adressen sämtlicher Beteiligter benennen könne; daraufhin benannte er "noch" die Zeugen L., R., K. und W., wobei es sich bei dem Letztgenannten um denjenigen handele, der gedroht habe, ihn umzubringen.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage - nach deren Rücknahme im übrigen - verurteilt, an die Beklagte 331.402,05 € zu zahlen; das wechselnde Vorbringen des Klägers zum streitigen Depot während des Prozesses sei nicht glaubhaft, und es seien keine näheren Einzelheiten zu den vermeintlichen Anlagen und Abhebungen der Geschäftsfreunde mitgeteilt und Belege nicht vorgelegt worden.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag von 235.538 € weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage. Einziger Berufungsangriff des Klägers ist das Bestreiten der Zurechnung des Kontos Nr. 76... bei der D. Bank in Luxemburg in Höhe von 1.140.393,96 € zu seinem Endvermögen.

Nach vorheriger Auflage legte der Kläger im Senatstermin vom 12. September 2007 ein Anschreiben an die D. Bank, eine Kontoaufstellung betreffend das Konto 76... sowie Ablichtungen zweier mit "Prevelement" bezeichneter Schriftstücke, zu denen der Kläger erklärte, dass es sich insoweit um die Auszahlungsquittungen an die Zeugen K. und W. handele, vor; die D. Bank habe ihm die Unterlagen im übrigen ohne ein Anschreiben übersandt. Weiter hat der Kläger im Senatstermin erklärt, dass die Geschäftsfreunde jeweils Vollmacht zu den Unterkonten, auf denen sich ihre Gelder befunden hätten, gehabt hätten, so dass seine - des Klägers - Unterschrift auf den Auszahlungsbelegen nicht erforderlich gewesen sei. Bei den jeweiligen Auszahlungen sei er im übrigen persönlich dabei gewesen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Während der Kläger betreffend seinen Ausgleichsanspruch die Darlegungs- und Beweislast für sein Endvermögen trägt, hat die Beklagte als Anspruchstellerin der Widerklage für das beiderseitige Endvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 66. Auflage 2007, § 1375, Rn 33 mwN; Johannsen/Henrich-Jaeger, Eherecht, 4. Aufl. 2003, BGH FamRZ 1986, 1196, BGH NJW 1987, 321; OLG Hamm FamRZ 1997, 87). Zum streitigen Depot bei der D. Bank ist sie im Rahmen ihrer uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast hinreichende Darlegungen und Beweisantritte fällig geblieben dazu, dass es sich am maßgeblichen Stichtag (18.07.2003) noch im Endvermögen des Klägers im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB befunden hat. Sie hat zwar belegen können, dass sich der Kläger am 25.04.2001 im Besitz des Depots befunden hat. Sie hat indes nicht darlegen und beweisen können, dass dies auch noch am maßgeblichen Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB (18.07.2003) weiterhin unverändert der Fall war, zumal das Depot - unstreitig - am 26.03.2002 aufgelöst worden war. §§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB stellen insoweit ausdrücklich - im Sinne eines strengen Stichtagsprinzips - auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ab, der selbst dann als Bewertungsstichtag für das Endvermögen maßgeblich bleibt , wenn die Ehegatten etwa längere Zeit voneinander getrennt leben (vgl. Schwab, Handbuch des Familienrechts, Teil B, Eheliches Güterrecht, Stand 10/2002, Rn 13 mwN); illoyalen Vermögensminderungen und einem Missbrauch der - im Übrigen nur durch §§ 1365, 1369 BGB eingeschränkten - Dispositionsfreiheit der Ehegatten bei der Verwaltung ihres Vermögens während der ehelichen Lebensgemeinschaft, in der Trennungsphase bzw. in der Trennungszeit kann nicht durch eine gesetzlich nicht vorgesehene (weitere) Vorverlegung des Stichtages im Rahmen von § 1375 Abs. 1 BGB, vielmehr nur im Rahmen der gesetzlich normierten Tatbestände des § 1375 Abs. 2 und 3 BGB entgegengetreten werden (vgl. Johannsen/Henrich-Jaeger, a.a.O., § 1375, Rn 1 mwN; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1375, Rn 23; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 167).

2.

Dem Endvermögen des Klägers ist jedoch entsprechend § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Betrag in Höhe von 1.140.393,96 EUR hinzuzurechnen, um den sein Endvermögen (im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB) dadurch vermindert ist, dass er Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, die Beklagte zu benachteiligen. Der Kläger kann sich gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, diesen Betrag habe er bis zum 25.04.2001 in seinem Vermögen, indes am Endstichtag (18.07.2003) nicht mehr in seinem Endvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB gehabt.

Für die Voraussetzungen von Zurechnungstatbeständen i. S. v. § 1375 Abs. 2 BGB (hier insbesondere Nr. 3: Verminderung des Endvermögens durch Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen) trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich darauf beruft (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 806) einschließlich der Benachteiligungsabsicht (BGH NJW-RR 1986, 1325; OLG Köln FamRZ 1988, 174). Dabei ist der Handlungsbegriff weit zu fassen und umfasst sowohl Tathandlungen wie auch Rechtsgeschäfte (Johannsen/Henrich-Jaeger, a.a.O., § 1375, Rn 23; BGH FamRZ 1986, 565; OLG Rostock FamRZ 2000, 228). Der Wille des Ehegatten, den Ehepartner zu benachteiligen, muss das leitende, nicht aber das einzige Motiv seines Handelns gewesen sein, wobei an die Darlegung eines solchen "leitenden" Benachteiligungsmotivs durch den anderen Ehepartner keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1325; OLG Köln FamRZ 1988, 174; Johannsen/Henrich-Jaeger, a.a.O. mwN). Die Partei, deren der anderen Partei nachteilige Handlungen in Frage stehen, muss sich dazu substantiiert erklären (BGH NJW-RR 1986, 1325); dem muss der Ehepartner, der sich auf § 1375 Abs. 2 BGB beruft, schlüssig entgegentreten (BGH NJW 2000, 2347; vgl. auch Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1375, Rn 34; Johannsen/Henrich-Jaeger, § 1375 , Rn 26 mwN; AG Köln FamRZ 1999, 95).

Auf dieser Basis hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, die Zurechnung des streitigen Depots zum Endvermögen des Klägers vorgenommen.

Auch der Senat hält das ursprüngliche Leugnen des Depots durch den Kläger und die spätere Erklärung, es habe sich insoweit um einen Irrtum gehandelt, nicht für nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit der Widerklageschrift eine das fragliche Konto betreffende Anlageübersicht in Kopie vorgelegt hatte, die dem Kläger Veranlassung zur Erinnerung geben musste, wenn er das Konto denn tatsächlich "vergessen" hatte. Es ist im übrigen lebensfremd, ein Depot, welches auf über 1.000.000 € lautet, etwa drei Jahre nach seiner Auflösung vergessen zu haben, gerade weil dieses Depot nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Gegenstand von gegen ihn gerichteten ernst zu nehmenden Morddrohungen war.

Es ist nicht zu übersehen, dass auch die Beklagte für die Zeit vom 21.03.2001 bis zum 04.04.2001 kurzfristig von ihrer Zugriffsmöglichkeit auf das streitige Depot Gebrauch gemacht hat; andererseits ist der Kläger alleiniger Kontoinhaber gewesen, so dass er schon darlegen müsste, wieso er der Beklagten nach dem "Missbrauch" vom 21.03.2001 nicht die Kontovollmacht entzogen hat, wenn dies denn zu massiven Morddrohungen geführt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Auszahlung des Kontoguthabens bis auf den von der Beklagten zugestandenen Betrag von rund 90.000 € allein der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist, so dass bei ihm auch die Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib des Depotvermögens liegt. Dass die auf Antrag der Beklagten durch das Amtsgericht angeordnete Beweisaufnahme gescheitert ist, weil die D. Bank ihren als Zeugen benannten Mitarbeiterinnen unter Berufung auf das luxemburgische Bankgeheimnis keine Aussagegenehmigung erteilt hat, entlastet den Kläger daher nicht.

Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen, dass die "Fremdgelder" von den berechtigten Anlegern abgehoben worden seien. In diesem Zusammenhang fehlte zunächst jede Darlegung dazu, wie es den "Anlegern" möglich war, Zugriff auf das Konto des Klägers zu nehmen, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen sein müsste, insoweit genauere Einzelheiten wie Daten, Höhe der Beträge etc. anzugeben, zumal er nunmehr vorträgt, bei den Abhebungen dabei gewesen zu sein, und zumal angeblich sein Leben davon abhing, so dass daher alle Veranlassung bestanden hätte, die Rückzahlungen zu dokumentieren. Mit einem Verweis auf den Zeitablauf kann er nicht gehört werden, denn es stand ihm als - ehemaligem - Kontoinhaber jederzeit die Möglichkeit offen, sich bei der D. Bank die entsprechenden Unterlagen zu besorgen, worauf die Klägerin in erster Instanz bereits zutreffend hingewiesen hat. Angesichts der Höhe der streitigen Beträge erscheint es auch höchst unglaubhaft, dass der Kläger zunächst nicht mehr über nähere Informationen verfügen sollte, gerade weil angeblich Morddrohungen mit den behaupteten Geschäftsvorgängen verbunden waren.

Nachdem der Kläger nunmehr im Senatstermin vom 12.09.2007 die beiden vermeintlichen Auszahlungsbelege an die Herren K. (295.000 €) und W. (845.000 €), zusammen mithin über 1.140.000 €, vorgelegt hat, ist ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Klägers während des Rechtsstreits festzustellen. Mit Schriftsatz vom 09.03.2006 war behauptet worden, nicht mehr die Namen und Adressen "sämtlicher" Beteiligter nennen zu können, woraufhin dann "noch" vier Namen mitgeteilt wurden; dies konnte nach der vorhergehenden Bemerkung, nicht sämtliche Beteiligten nennen zu können, lediglich eine Teilangabe sein. Nunmehr wird jedoch unter Vorlage entsprechender Zahlungsbelege behauptet, lediglich die Zeugen K. und W., mithin nur zwei Personen, seien die "Fremdanleger" auf dem Depotkonto des Klägers gewesen.

Die vom Kläger im Senatstermin vom 12. September 2007 überreichten Unterlagen vermögen dem Senat auch keine hinreichende Sicherheit für die Annahme verschaffen, dass am 25.04.2001 845.000 € an den Zeugen W. und 295.000 € an den Zeugen K. ausgezahlt wurden und es sich insoweit um Gelder gehandelt hat, die diesen und nicht dem Kläger selbst zustanden. So ist schon in der Unterschrift des vermeintlichen Belegs betreffend die Auszahlung an den Zeugen W. dessen Name aus der Unterschrift - auch unter Berücksichtigung kyrillischer Schriftzeichen - nicht herzuleiten. Auch erscheint unglaubwürdig, dass die D. Bank dem Kläger auf sein vorheriges Einschreiben hin die Belege ohne jedes Anschreiben kommentarlos übersandt haben sollte; es widerspricht gerade bei einem - auch früheren - Geschäftsverhältnis der hier vorliegenden Größenordnung jeder Lebenserfahrung, eine solche geschäftliche Korrespondenz ohne Anschreiben zu führen.

Entscheidend für die Zweifel des Senats ist insbesondere, dass die vom Kläger überreichten vermeintlichen Auszahlungsquittungskopien drei Schreibfehler enthalten, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass es sich insoweit um Unterlagen handelt, die im Original von der D. Bank in Luxemburg stammen. So heißt es in der Kopfzeile jeweils "Banque Internetionale" statt richtig "Banque Internationale"; die Schriftstücke sind mit "Prevelement" bezeichnet statt richtig mit "Prelevement" (Abhebung), und statt richtig "le guichetier" (Schalterbeamter) ist fälschlich "le guichtier" angegeben. Insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom 30.05.2005 überreichten Kontoauszug vom 04.04.2001 wird deutlich, dass die von der D. Bank stammenden Belege die aufgeführten Fehler nicht aufweisen.

Schließlich vermag der Senat auch dem Vorbringen des Klägers, er selbst habe nie so viel Geld gehabt, wie sich auf dem Luxemburger Depot-Konto befunden habe, nicht folgen, auch wenn er in diesem Zusammenhang Plausibilitätsüberlegungen über die Einkünfte der Eheleute während der Ehezeit anstellt und eine Reihe entsprechender Einkommensteuerbescheide vorlegt; es ist kein Grund dafür ersichtlich, an die Steuerehrlichkeit des Klägers zu glauben, da er doch mit seinem Vorbringen offen behauptet, sein Konto und seinen Namen Dritten zur Aufbewahrung von Schwarzgeld zur Verfügung gestellt und damit zu einer Steuerhinterziehung zumindest beigetragen zu haben. Die vorgelegten Steuerbescheide entfalten vor diesem Hintergrund keinerlei Aussagekraft.

3.

Danach verbleibt es, da die übrigen Positionen in der Vermögensabrechnung der Parteien in zweiter Instanz unstreitig waren, bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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